Landgericht Cottbus:
Urteil vom 17. Mai 2006
Aktenzeichen: 1 S 257/05

(LG Cottbus: Urteil v. 17.05.2006, Az.: 1 S 257/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Mai 2006 mit dem Aktenzeichen 1 S 257/05 wurde verkündet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg (21 C 120/05) wurde abgelehnt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In den Gründen des Urteils wird zunächst darauf hingewiesen, dass auf die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen verzichtet wird. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 333,79 Euro und Zinsen, da die Beklagte von der Leistung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag befreit ist. Grund dafür ist eine grob fahrlässige Verletzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten durch den Kläger.

Nach den Bestimmungen des Vertrages muss der Versicherungsnehmer alles vermeiden, was unnötige Kosten verursachen könnte, sofern dadurch seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden. Dieser Pflicht ist der Kläger nicht nachgekommen, da er seinen Anwalt beauftragt hat, die außergerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen und nur bedingt einen Klageauftrag erteilt hat. Dadurch sind höhere Kosten entstanden, als wenn der Kläger sofort einen Klageauftrag erteilt hätte.

Die Mehrkosten setzen sich aus einer Hälfte der Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) Nr. 2400 und dem Telekommunikationsentgelt nach VV Nr. 7002 sowie der Mehrwertsteuer zusammen. Bei einem sofortigen Klageauftrag wären die Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt worden, da sein Anwalt auch in diesem Fall außergerichtliche Verhandlungen führen konnte. Diese außergerichtlichen Bemühungen hätten jedoch zum Rechtszug gehört und wären nicht gesondert zu honorieren gewesen.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Verschulden des Klägers als grob fahrlässig einzustufen ist. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob außer Acht lässt.

Weiterhin wird festgestellt, dass der Kläger seinem Anwalt einen Auftrag erteilt hat, der vordergründig zu höheren Kosten führen würde. Der Anwalt hätte dem Kläger daher zu einem sofortigen Klageauftrag raten müssen. Es bestand keine realistische Aussicht auf eine außergerichtliche Einigung, da der Arbeitgeber des Klägers betriebsbedingte Gründe für die Kündigung angeführt hatte und die Auftragslage schlecht war. Zudem war die Klagefrist von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung sehr kurz.

Zudem wird dem Anwalt des Klägers ein Verschulden angelastet, da er entsprechende Entscheidungen zu ähnlichen Fallgestaltungen nicht berücksichtigt hat. Es wird betont, dass der Kläger keinen Grund hatte, einen kostenintensiveren außergerichtlichen Auftrag zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen, da der vorliegende Fall eine Einzelfallentscheidung ist und bereits eine Vielzahl von Entscheidungen zu ähnlichen Problematiken besteht.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Cottbus: Urteil v. 17.05.2006, Az: 1 S 257/05


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Oktober 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Senftenberg (21 C 120/05) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vom Amtsgericht zugelassene Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Freistellungsanspruch wegen entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 333,79 Euro nebst Zinsen nach dem eigenen Vortrag nicht zu.

Die Beklagte (und gemäß § 158 l Abs. 2 S. 2 VVG auch die H Rechtsschutzversicherungs-AG) ist gemäß § 17 Abs. 6 ARB 94 von der Verpflichtung zur Leistung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag frei, weil dem Kläger eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Verletzung seiner sich aus § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 ergebenden Pflichten vorzuwerfen ist.

Nach der Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages gewordenen Vorschrift des § 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94 hat der Versicherungsnehmer, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte.

Dieser Obliegenheit ist der Kläger nach seinem Vortrag nicht gerecht geworden, denn er hat seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt, beauftragt, seine Interessen nach der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses außergerichtlich wahrzunehmen und nur bedingt Klageauftrag erteilt. Infolge des bedingten, mithin doppelten Auftrags sind höhere Kosten entstanden, als dass es der Fall gewesen wäre, wenn der Kläger sogleich Klageauftrag erteilt hätte.

Bei den Mehrkosten (Teil des Klagegegenstandes) handelt es sich um die Hälfte einer 1,5 Geschäftsgebühr nach §§ 2 Abs. 2 S. 1, 13 RVG in Verbindung mit Vergütungsverzeichnis (VV) Nr. 2400 nach einem Gegenstandswert von 3.990 Euro, die gemäß VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 nicht auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet wird. Hinzu kommen das Telekommunikationsentgelt nach VV Nr. 7002 und die Mehrwertsteuer.

Bei einem sofortigen Klageauftrag wären die Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt worden, denn trotz Klageauftrag hätte sein Bevollmächtigter außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite führen können. In diesem Falle hätten die außergerichtlichen Bemühungen seines Bevollmächtigten jedoch zum Rechtszug gehört und wären nicht besonders zu honorieren gewesen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG).

Der Verstoß des Klägers gegen die Obliegenheit zum kostensparenden Vorgehen ist als grob fahrlässig zu qualifizieren.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer acht lässt, wer also nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (vgl. Haarbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl. § 15 ARB 75 Rz. 28).

Der Versicherungsnehmer muss sich ein Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient, in der Regel zurechnen lassen (Haarbauer a. a. O. Rz. 30). Das gilt insbesondere in Fällen € wie dem Streitfall € in denen der Versicherungsnehmer seinen Bevollmächtigten nicht nur mit der Geltendmachung seiner Ansprüche, sondern auch € stillschweigend € damit beauftragt, den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer zu führen (Haarbauer a. a. O. Rz. 31).

Im Streitfall lag es für den Bevollmächtigten des Klägers auf der Hand, dass ein zunächst auf die außergerichtliche Abwehr der Kündigung des Arbeitgebers gerichteter Auftrag sehr wahrscheinlich Mehrkosten verursachen würde. Er hätte dem Kläger demzufolge zu einem sofortigen beziehungsweise unbedingtem Klageauftrag raten müssen, also zu dem kostengünstigeren Weg (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. § 280 Rz. 83). Das hat er jedoch schuldhaft unterlassen.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sein Bevollmächtigter eine Prognoseentscheidung zu treffen hatte. Er stand vor den Möglichkeiten eine außergerichtliche Einigung zu versuchen, bei der eine 1,5 Geschäftsgebühr nach VV 2400 (besondere Schwierigkeit der Sache) und eine Einigungsgebühr nach VV 1000, also insgesamt 3,0 Gebühren anfallen würden, und der Möglichkeit, sogleich Klage zu erheben mit der Folge, dass bei einer zu erwartenden Einigung vor dem Arbeitsgericht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100, eine 1,2 Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 sowie eine 1,0 Einigungsgebühr nach VV Nr. 1003, mithin insgesamt 3,5 Gebühren entstehen würden. Gleichwohl war dem Kläger zu einem sofortigem Klageauftrag zu raten.

Ein zunächst auf die außergerichtliche Geltendmachung beschränkter Auftrag konnte sich nach der soeben mitgeteilten Betrachtung nur als kostengünstiger darstellen, wenn eine Einigung mit dem Arbeitgeber des Klägers auch gelingen würde. Nun sind durchaus Fälle denkbar, bei denen die außergerichtliche Einigung sehr aussichtsreich erscheint. Dann kann das außergerichtliche Vorgehen unter Kostengesichtspunkten vorzugswürdig sein (so auch Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 21.03.2005 € 5 C 57/05; und wohl auch Enders JurBüro 2004, 426, und Heimann AE 2006, 9 € zitiert nach juris). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber des Klägers jedoch aus betriebsbedingten Gründen gekündigt und die schlechte Auftragslage angeführt. Eine außergerichtliche Einigung war nicht wahrscheinlicher als eine Lösung nach Einschaltung des Arbeitsgerichts. Hinzu kommt die kurze Frist von 3 Wochen innerhalb derer die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG zu erheben ist. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte, wenn man mitbedenkt, dass der Kläger erst einige Tage nach dem Zugang der Kündigung anwaltliche Hilfe suchte und die Klage vor dem Ablauf der Klagefrist eingereicht werden muss, nur wenig Zeit, den Arbeitgeber des Klägers zum Einlenken zu bewegen und konnte kaum prognostizieren, innerhalb dieser kurzen Frist eine Abfindungslösung aushandeln zu können.

Darüber hinaus ergibt sich das Verschulden des Bevollmächtigten des Klägers daraus, dass er die zur Besprechungsgebühr nach altem Recht (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) veröffentlichten Entscheidungen AG Düsseldorf JurBüro 2004, S. 426, und AG München a. a. O. S 427, nicht zu Rate gezogen hat, die vergleichbare Fallgestaltungen behandeln. Bereits aufgrund der Leitsätzen jener Entscheidungen hätte der Bevollmächtigte des Klägers vordergründig in Betracht ziehen müssen, dem Kläger zum unbedingten Klageauftrag zu raten.

Auf die zwischen den Parteien des Rechtsstreits außerdem geführte Kontroverse, ob die Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 dann nicht anfällt, wenn nach erteiltem Klageauftrag, aber vor Klageeinreichung eine Einigung der Parteien gelingt (so etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2005 € I € 17 W 29/05; anders Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. VV Teil 3 Vorb. 3 Rz. 48) und deswegen der sofortige Klageauftrag stets der kostengünstigere Weg sei, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.

Die Leistungsfreiheit der Beklagten erstreckt sich auch auf den Teil der Gebühren, die nach dem Vorbringen des Klägers für das außergerichtliche Vorgehen seines Bevollmächtigten gegen die einseitige Urlaubsanordnung durch den Arbeitgeber des Klägers entstanden sein sollen (97,44 Euro). Auf die vorstehenden Ausführungen wird zur näheren Begründung verwiesen. Insbesondere bestand für den Kläger keinerlei Anlass, einen höhere Kosten auslösenden außergerichtlichen Auftrag zu erteilen (§ 17 Abs. 5 lit. c) cc) ARB 94), wenn man einmal unterstellt, dass wegen der Frage der Urlaubsabgeltung zumindest ein höherer Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren anzunehmen ist. Denn die vorrangig zu beantwortende Frage war die, was aus seinem Arbeitsverhältnis werden würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. 26 Nr. 8 EGZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Bei dem Streitfall handelt es sich um einen Einzelfall. Darüber hinaus gibt es zu der vergleichbaren Problematik der Besprechungsgebühr nach altem Recht (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) eine Vielzahl von Entscheidungen, so dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).






LG Cottbus:
Urteil v. 17.05.2006
Az: 1 S 257/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6434bbee07e8/LG-Cottbus_Urteil_vom_17-Mai-2006_Az_1-S-257-05




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