Landgericht Bochum:
Urteil vom 14. Februar 2012
Aktenzeichen: 12 O 238/11

(LG Bochum: Urteil v. 14.02.2012, Az.: 12 O 238/11)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 06.12.2012 wird bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin unterhält unter der Adresse www.x.de einen Internetauftritt. Über den Link "aktuelle Produkte" ist das in der Anlage A 1 wiedergegebene Dokument erreichbar, in dem Beleuchtungsmittel für Kraftfahrzeuge aufgelistet sind.

Die Verfügungsbeklagte bietet auf der Verkaufsplattform eBay unter dem Pseudonym "g_de" u.a. Hauptscheinwerferlampen für Kraftfahrzeuge an. In einem Angebot mit der Nummer # wurden Scheinwerferlampen MTEC Cosmos Blue H7 55W angeboten. Es wurde ausgeführt, dass es sich um Hauptscheinwerferlampen ohne Straßenzulassung handele und kein E-Prüfzeichen vorhanden sei.

Die Verfügungsklägerin behauptet, ebenso wie die Verfügungsbeklagte Beleuchtungsprodukte im Groß- und Einzelhandel zu vertreiben. Sie sieht in dem eBay Angebot mit der Nr. # ein gem. § 4 Nr. 11 UWG unlauteres Verhalten, da die Beleuchtungsteile nicht mit einem Prüfzeichen versehen seien.

Die Verfügungsbeklagte hat unter dem 06.12.2011 eine einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Kammer erwirkt, in der der Verfügungsbeklagten ordnungsmittelbewehrt untersagt worden ist,

im geschäftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeug-Beleuchtungsartikeln in der Bundesrepublik Deutschland, Artikel, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgeschriebenen Prüfzeichen gekennzeichnet sind, wie geschehen in dem Angebot mit der Nummer # auf der Verkaufsplattform eBay und dokumentiert in den Bildschirmausdrucken, die dem Verfügungsantrag als Anlage A 1 beigefügt sind.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsklägerin verteidigt die einstweilige Verfügung und beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hält mit näherem Vorbringen, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bereits für rechtsmissbräuchlich. Die Verfügungsklägerin sei auch nicht zur Geltendmachung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs befugt, da die Parteien keine Wettbewerber seien. Im Übrigen handele es sich bei § 22 a Abs. 1 StVZO auch nicht um eine Marktverhaltensregelung. Jedenfalls aber werde kein Verbraucher denken, dass der angebotene Artikel für den Straßenverkehr tauglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen N1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.02.2012 verwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, die bereits ergangene einstweilige Verfügung war daher zu bestätigen.

Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Verfügungsklägerin sei wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig (§ 8 Abs. 4 UWG) bestehen nicht. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Vernehmung des Zeugen N1, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ist glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsklägerin über einen umfangreichen Geschäftsbetrieb verfügt. Die bislang bekannt gewordene Zahl der ausgesprochenen Abmahnungen steht zu den sich insbesondere aus der Angabe des Zeugen Mertens ergebenden Umsatzzahlen auch nicht erkennbar außer Verhältnis. Hinsichtlich der Dringlichkeit hat die Verfügungsklägerin sachgerecht unterschieden zwischen dem Unterlassungsanspruch selbst und ihrer Kostenforderung. Die Höhe der geforderten Vertragsstrafe stellt allenfalls ein schwaches Indiz dar, kann aber keinesfalls allein den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs tragen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Denn der Verfügungsklägerin steht gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 a StVZO ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten zu. Aufgrund der bereits genannten Zeugenvernehmung in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen und dem Internetauftritt ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Parteien Wettbewerber sind. Der Inhalt der Gewerberegisteranmeldung, wonach u.a. Tätigkeitsfeld der Verfügungsklägerin der Im- und Export von Elektroprodukten sein soll, schließt den Handel mit Beleuchtungsmitteln keineswegs aus. Gemäß § 22 a Abs. 1 Nr. 7 StVZO müssen Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht in einer amtlichen genehmigten Bauart ausgeführt sein. Gemäß § 22 a Abs. 2 StVZO dürfen derartige Fahrzeugteile zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur angeboten werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Ein derartiges Prüfzeichen haben die von dem Verfügungsbeklagten angebotenen Hauptscheinwerferlampen unstreitig nicht. Darauf weist der Verfügungsbeklagte im weiteren Verlauf seines Angebotes auch hin. Dieser Hinweis ist jedoch unzureichend. Das Angebot findet sich bei eBay in der allgemeinen Rubrik für Autoersatzteile. Auch nach der deutlich herausgestellten Überschrift muss der potentielle Kunde zunächst davon ausgehen, ein Ersatzteil für den normalen Autobetrieb zu erwerben. Nach der Gestaltung des Angebots ist es auch ohne weiteres möglich, dass der Kunde unmittelbar auf den Button "Sofort-Kaufen" klickt, ohne die weiteren Hinweise noch zur Kenntnis zu nehmen. Bei der Regelung in § 22 a Abs. 2 StVZO handelt es sich um eine Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Denn die Kennzeichnungspflichten bestehen gerade auch zum Schutz der Verbraucher vor nicht amtlich genehmigten und damit potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen.

Da auch die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG nicht widerlegt ist, war die bereits erlassene einstweilige Verfügung mit der gesetzlichen Kostenfolge zu bestätigen.






LG Bochum:
Urteil v. 14.02.2012
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