Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Oktober 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 103/00

(BPatG: Beschluss v. 16.10.2001, Az.: 24 W (pat) 103/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2001 (Aktenzeichen 24 W (pat) 103/00) eine Beschwerde zurückgewiesen. Konkret ging es um die Anmeldung der Marke "IMPRESSIVE" für verschiedene Waren im Bereich von Parfümerien, ätherischen Ölen, Körper- und Schönheitspflegeprodukten, Haarwässern, Zahnputzmitteln und Seifen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung teilweise zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege. Das Wort "IMPRESSIVE" bedeute "eindrucksvoll, stark" und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe für einen eindrucksvollen Duft verstanden. Gegen diese Beurteilung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es bestätigte, dass das Wort "IMPRESSIVE" von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Schwierigkeiten in seiner Bedeutung "eindrucksvoll, stark" verstanden werde. Die Markenstelle habe somit zu Recht entschieden, dass die angemeldete Marke nur eine allgemeine Anpreisung der Waren darstelle und keine individuelle betriebliche Herkunftskennzeichnung sei. Daher fehle der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.10.2001, Az: 24 W (pat) 103/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung IMPRESSIVE ist als Marke für die Waren

"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Seifen"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren

"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Seifen"

zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die angemeldete Marke insoweit nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und darüber hinaus als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege. Das der englischen Sprache entnommene Markenwort "IMPRESSIVE" bedeute "eindrucksvoll, stark". Das Wort gehöre zum englischen Grundwortschatz und werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe dahingehend verstanden, daß die so gekennzeichneten Waren einen eindrucksvollen Duft aufwiesen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke sei nicht geeignet, die von ihr erfaßten Waren selbst oder wesentliche Eigenschaften dieser Waren zu beschreiben. Ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender direkter Begriffsinhalt könne dem Markenwort "IMPRESSIVE" nicht zugeordnet werden. Es handle sich auch nicht um ein geläufiges Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Feststellungen für ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltebedürfnis habe die Markenstelle nicht getroffen.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die angemeldete Marke im Ergebnis zutreffend wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von fehlender Unterscheidungskraft einer Marke auszugehen, wenn der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich bei der Marke um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (z.B. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"). Letzteres ist insbesondere bei allgemein warenanpreisenden Ausdrücken oder Wortfolgen anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2000, 720, 721 "Unter Uns"; GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best").

2. Die Markenstelle ist zutreffend (und insoweit von der Anmelderin unbeanstandet) davon ausgegangen, daß das dem englischen Grundwortschatz entnommene Markenwort "IMPRESSIVE" von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Schwierigkeit in seiner Bedeutung "eindrucksvoll, stark" verstanden wird.

Es mag zweifelhaft sein, ob der angemeldeten Marke in der genannten Bedeutung eine eindeutige warenbeschreibende Aussage entnommen werden kann. Die Annahme der Markenstelle, die angemeldete Marke werde als beschreibender Hinweis auf einen eindrucksvollen Duft verstanden, könnte auf einer Interpretation beruhen, die in dem in Alleinstellung verwendeten Wort "IMPRESSIVE" nicht ohne weiteres Rückhalt findet. Das kann jedoch dahinstehen. Denn in ihrer Bedeutung "eindrucksvoll, stark" erschöpft sich die angemeldete Marke in einer allgemeinen Anpreisung der so gekennzeichneten Waren. Dies hat die Anmelderin im patentamtlichen Verfahren zutreffend selbst so gesehen (Schriftsatz vom 28.3.2000, S. 2). Derartigen allgemein werbemäßigen Anpreisungen ist aber mit der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen, weil es sich insoweit um Wörter handelt, die nur in diesem anpreisenden Sinngehalt und damit gerade nicht als individuelles betriebliches Herkunftskennzeichen verstanden werden.

Hacker Schmitt Werner Ja






BPatG:
Beschluss v. 16.10.2001
Az: 24 W (pat) 103/00


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