Oberlandesgericht München:
Urteil vom 9. Juli 2009
Aktenzeichen: 29 U 5500/08

(OLG München: Urteil v. 09.07.2009, Az.: 29 U 5500/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 9. Juli 2009 entschieden, dass die Beklagten verurteilt werden, es zu unterlassen, bestimmte Abbildungen auf Gläsern und Porzellan zu vervielfältigen und zu verbreiten. Darüber hinaus müssen die Beklagten Auskunft über die Anzahl der hergestellten und vertriebenen Produkte geben. Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Schadensersatz feststellen lassen. Die Beklagten müssen außerdem Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Produkte geben. Die Klage wurde in anderen Punkten abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens müssen von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen werden. Die Berufung der Beklagten wurde teilweise zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens müssen ebenfalls von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten haben die Möglichkeit, die Vollstreckung durch die Leistung einer Sicherheit abzuwenden. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG München: Urteil v. 09.07.2009, Az: 29 U 5500/08


Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.10.2008 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

I. Die Beklagten werden jeweils gesondert und einzeln verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,€ Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der Serien "Traumwelten", "Ritterspiele" und "Just Married" auf Gläsern und sonstigen Gegenständen, welche aus Glas und/oder Porzellan gefertigt sind, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen.

Traumwelten:

II. Die Beklagten werden jeweils einzeln und gesondert verurteilt, Auskunft zu erteilen, und zwar untergliedert nach den einzelnen Motiven und nach den einzelnen Vervielfältigungsformen über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen Vervielfältigungsstücke, die die in Ziff. I genannten Abbildungen wiedergeben, deren Abgabepreise, soweit diese von den Preisangaben der Spalte "Stück/Set Euro" der Preisliste gemäß Anlage K 2 abweichen, und deren Herstellungs- bzw. Bezugskosten sowie Rechnung über die mit diesen Vervielfältigungsstücken erzielten Gewinne zu legen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten einzeln und gesondert der Klägerin Schadensersatz entsprechend der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziff. II. zu bezahlen haben.

IV. Die Beklagten werden einzeln und gesondert verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Vervielfältigungsstücke, die eine Abbildung, wie sie in Ziff. I. wiedergegeben ist, tragen, durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über:

(1) Namen und Anschriften aller Hersteller und die Stückzahl der dort jeweils bestellten Vervielfältigungsstücke;

(2) die Stückzahl der von dem jeweiligen Lieferanten erhaltenen Vervielfältigungsstücke;

(3) Namen und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und die jeweilige Stückzahl der an die jeweiligen Abnehmer ausgelieferten Vervielfältigungsstücke;

(4) Namen und Anschrift aller Vorbesitzer einschließlich Vorlieferanten, Transport- und/oder Lagerunternehmen sowie Vorbesitzer unter Angabe der Stückzahl der von diesen hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten Vervielfältigungsstücke,

zu erteilen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Beklagten haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckbarkeit gemäß vorstehender Ziff. 1. I. jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,€ Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten können die Vollstreckung gemäß vorstehender Ziff. 1. II. jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.250,€ Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten können die Vollstreckung gemäß vorstehender Nr. 1. IV. jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,€ Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine freiberufliche Designerin, macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwertung von Glas-Dekoren geltend, für die die Klägerin als Schöpferin Urheberrechtsschutz beansprucht.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt Folgendes beantragt:

I. Die Beklagten werden jeweils gesondert und einzeln verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der Serien "Traumwelten", "Ritterspiele" und "Just Married" auf Gläsern und sonstigen Gegenständen, welche aus Glas und/oder Porzellan gefertigt sind, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen.

II. Die Beklagten werden jeweils einzeln und gesondert verurteilt, Auskunft zu erteilen, und zwar untergliedert nach den einzelnen Motiven und nach den einzelnen Vervielfältigungsformen über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen Vervielfältigungsstücke, die die in Ziffer I. genannten Abbildungen wiedergeben, deren Abgabepreise, soweit diese von den Preisangaben der Spalte "Stück/Set Euro" der Preisliste gemäß (K 2) abweichen, und ihren Herstellungs- bzw. Bezugskosten sowie Rechnung über die mit diesen Vervielfältigungsstücken erzielten Gewinne zu legen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten einzeln und gesondert der Klägerin Schadensersatz, wie er sich aus der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer II. ergibt, zu bezahlen, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat.

IV. Die Beklagten werden einzeln und gesondert verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Vervielfältigungsstücke, die eine Abbildung, wie sie im Antrag gemäß Ziffer I. wiedergegeben ist, zu tragen, durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über:

(1) Namen und Anschriften aller Hersteller und die Stückzahl der dort jeweils bestellten Vervielfältigungsstücke;

(2) Die Stückzahl der von dem jeweiligen Lieferanten erhaltenen Vervielfältigungsstücke;

(3) Namen und Anschrift aller gewerblichen Abnehmer und die jeweilige Stückzahl der an die jeweiligen Abnehmer ausgelieferten Vervielfältigungsstücke;

(4) Namen und Anschrift aller Vorbesitzer einschließlich Vorlieferanten, Transport- und/oder Lagerunternehmen usw. sowie Vorbesitzer unter Angabe der Stückzahl der von diesem hergestellten und/oder bestellten und/oder ausgelieferten Vervielfältigungsstücke.

zu erteilen.

V. Die Beklagten werden einzeln und gesondert verurteilt, die Originalzeichnungen zu den in Ziffer I. wiedergegebenen Dekoren der Serien "Traumwelten" und "Ritterspiele" an die Klägerin herauszugeben, soweit sie im Besitz der Zeichnungen sind, soweit sie nicht im Besitz der Zeichnungen sind, Auskunft zu erteilen, unter Angabe von Firma, Sitz, ladungsfähige Anschrift wer jeweils im Besitz der Originalzeichnungen ist und gleichzeitig den Herausgabeanspruch gegenüber dem jetzigen Besitzer an die Klägerin abzutreten.

Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.10.2008 der Klage vollumfänglich, darunter auch dem Antrag Nr. III. im Hauptantrag, stattgegeben.

Auf dieses Urteil wird einschließlich der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagten beantragen in der Berufungsinstanz,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 20.10.2008 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, nachdem der Senat mit Verfügung vom 22.05.2009 Hinweise zur Antragstellung gegeben hatte, zuletzt:

I. Die Berufung zurückzuweisen.

II. Unter Änderung des Urteils des LG München I vom 20.10.2008 in Ziff. I. werden die Beklagten jeweils gesondert und einzeln verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der Serien "Traumwelten", "Ritterspiele" und "Just married" gemäß Anlage K 1 auf Gläsern und sonstigen Gegenständen, welche aus Glas und/oder Porzellan gefertigt sind, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder die Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen.

III. Im Übrigen verbleibt es bei der Tenorierung, wie vom LG München I unter Ziff. II bis einschließlich Ziff. VI erfolgt.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, auf die Hinweisverfügung des Senats vom 22.05.2009 sowie auf das Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2009 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet.

1. Die Modifikation des Klageantrags Ziff. I., die die Klägerin im Termin vom 09.07.2009 entsprechend der Ankündigung im Schriftsatz vom 28.05.2009 vorgenommen hat, ist wegen Sachdienlichkeit bei unverändertem Sachverhalt zulässig (§ 533 ZPO). Die Klägerin hat damit auf den gerichtlichen Hinweis gemäß der Verfügung vom 22.05.2009 reagiert und den Unterlassungsantrag (Antrag Ziff. I.) auf die konkrete Verletzungsform gemäß Anlage K 1 bezogen.

2. Der Klägerin steht der mit dem so modifizierten Antrag Ziff. I. geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG zu.

a) Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch der Klägerin, der auf Verletzungshandlungen in den Jahren 2006/2007 und daraus resultierende Wiederholungsgefahren gestützt ist, besteht nur dann, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten zu den Begehungszeitpunkten den Unterlassungsanspruch begründet hat und dieser auf der Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage noch gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2008 € I ZR 207/05, Tz. 14, juris € Oddset). Die am 01.09.2008 in Kraft getretene Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vgl. BGBl. 2008 I S. 1201 € 1205) hat für den Streitfall indessen keine relevante Änderung des Urheberrechts gebracht, soweit es um den genannten Unterlassungsanspruch geht. Bezüglich der geltend gemachten Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsansprüche ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen in den Jahren 2006/2007 maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 € I ZR 326/01, juris, dort Tz. 30 € Puppenausstattungen), weshalb insoweit im Streitfall § 97 Abs. 1 UrhG a. F., § 101 a UrhG a. F. anwendbar sind.

b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die streitgegenständlichen Dekore (vgl. Anlagenkonvolut K 22) betreffend die Serien "Traumwelten" und "Ritterspiele" und "Just married" als Werke der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen.

30aa) Bei Werken der angewandten Kunst sind, soweit diese einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, an die Urheberrechtschutzfähigkeit höhere Anforderungen zu stellen als bei zweckfreier bildender Kunst (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2004 € I ZR 142/01 = GRUR 2004, 941, 942 € Metallbett; BGHZ 138, 142, 147 € Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 1995, 581, 582 € Silberdistel; vgl. ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.01.2005 € 1 BvR 1571/02, juris, dort Tz. 6 ff.). Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben muss, ist für die Urheberrechtschutzfähigkeit derartiger Werken der angewandter Kunst ein noch weiterer Abstand, d. h. ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2004 € I ZR 142/01 = GRUR 2004, 941, 942 € Metallbett; BGHZ 138, 142, 147 € Les-Paul-Gitarren; BGH GRUR 1995, 581, 582 € Silberdistel).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht im angefochtenen Urteil die Urheberrechtsschutzfähigkeit der streitgegenständlichen Dekore zu Recht bejaht. Auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 20 f. wird zunächst Bezug genommen. Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen Folgendes auszuführen.

32(1) Die streitgegenständlichen Dekore dienen, wie sich aus den Anlagenkonvolut K 22 und den Anlagen K 23- K 26 sowie aus dem Designvertrag vom 01.01.2001 (Anlage B 2) ergibt, der Verzierung von Gläsern, darunter Weingläsern, die tatsächlich als Gläser benutzt werden sollen. Die streitgegenständlichen Dekore haben deshalb einen Gebrauchszweck und sind dem Bereich der angewandten Kunst zuzuordnen, nicht dem Bereich der zweckfreien bildenden Kunst. Derartige Glas-Dekore sind auch grundsätzlich einem Geschmacksmusterschutz zugänglich. In § 1 Nr. 1 GeschmMG sind Verzierungen als Erscheinungsmerkmale eines Musters ausdrücklich genannt (vgl. dazu Eichmann, Geschmackmustergesetz, 3. Aufl., § 1, Rdn. 11). Verzierungen sind als Teile der Erscheinungsform von Erzeugnissen grundsätzlich gesondert als Geschmacksmuster anmeldefähig (vgl. Eichmann aaO § 11 Rdn. 34; § 1, Rdn. 13).

(2) Die streitgegenständlichen Dekore der Serie "Traumwelten" (vgl. Urteil des Landgerichts UA S. 3 f., Anlagenkonvolut K 22, S. 1-12) überragen die Durchschnittsgestaltung deutlich. Es handelt es sich bei diesen Dekoren € anders als bei den Silberdistel-Ohrclips, die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 22.06.1995 € I ZR 119/93 = GRUR 1995, 581 zu beurteilen waren (vgl. die Abbildung in Anlage SNP 1 links unten), nicht um naturalistisch gestaltete Naturnachbildungen mit lediglich marginalen Verfremdungen. Soweit in den genannten Dekoren Pflanzen- und Tierelemente wie Gingko-Blätter, Blüten, Schnecken, Libelle und Schmetterling erkennbar sind, handelt es sich um phantasievoll und farbenfroh gestaltete Elemente, die in eine reiche, originelle und kunstvolle Ornamentik eingebettet sind und mit dieser zusammen einen Gesamteindruck ergeben, der dem Oberbegriff "Traumwelten" durchaus adäquat ist. Auch die streitgegenständlichen Dekore der Serie "Ritterspiele" (vgl. Urteil des Landgerichts UA S. 5 f. und Anlagenkonvolut K 22, S. 13-24 sowie Anlagenkonvolut K 1, S. 11-13) überragen die Durchschnittsgestaltung deutlich. Es handelt sich um ein kunstvolles Arrangement überwiegend geometrischer Formen, darunter insbesondere Wappen- und Helmzierelemente. Dadurch entsteht ein Gesamteindruck im Sinne einer Assoziation an mittelalterliche Ritterturniere, der mit dem Oberbegriff "Ritterspiele" durchaus korrespondiert. Schließlich überragt auch das Dekor "Just married" (vgl. Urteil des Landgerichts UA S. 6 und Anlagenkonvolut K 22, S. 25) die Durchschnittsgestaltung erheblich. Es handelt sich um ein phantasievolles Dekor für einen Sekt- bzw. Champagnerkelch zum Thema "Just married", bei dem zwei ausgeschmückte Herzen an zwei girlandenartig umeinander verschlungenen Pflanzenhalmen hängen. Mit der weiteren Abbildung von Eheringen zusammen ergibt dies einen Gesamteindruck festlicher Freude anlässlich einer Heirat und der dadurch bewirkten engen Verbindung der Ehepartner.

(3) Für die Beurteilung, ob die festgestellten Eigentümlichkeiten über einen Geschmacksmusterschutz hinausgehen und eine für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes genügende Gestaltungshöhe erreichen, kommt es auf den Eindruck an, den das Erzeugnis nach dem durchschnittlichen Urteil des für die Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Die für diese Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat, dessen Mitglieder ständig mit urheberrechtlichen Rechtsstreitigkeiten befasst sind, aus eigener Sachkunde treffen (vgl. BGH GRUR 2004, 941, 942 € Metallbett).

(4) Die Beklagten haben zwar die Urheberrechtsschutzfähigkeit der streitgegenständlichen Dekore insgesamt in Abrede gestellt, aber keinerlei Gestaltungsformen des vorbekannten Formenschatzes vorgelegt, die der vorstehenden Beurteilung entgegenstehen könnten (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 2, Rdn. 70, 73).

b) Das Landgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, nämlich der Vernehmung des Zeugen C. im Termin vom 20.07.2008, und aufgrund der Würdigung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Anlagenkonvoluts K 22 festgestellt (UA S. 21), dass die Klägerin Urheberin der streitgegenständlichen Dekore ist. Mit den Angriffen gegen diese Würdigung durch das Landgericht haben die Beklagten keinen Erfolg. Die Würdigung des Landgerichts verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; die Beklagten versuchen insoweit lediglich, ihre Sichtweise an die Stelle der Würdigung durch das Landgericht zu setzen. Die Zeichnungen im Anlagenkonvolut K 22 sind sämtlich mit der Unterschrift der Klägerin und zum Teil auch mit ihrem Stempel versehen (vgl. § 10 Abs. 1 UrhG). Das Landgericht hätte als Indizien, die die Urheberschaft der Klägerin an den Dekoren der Serie "Traumwelten" stützen, auch ergänzend die Anlagen K 23 bis K 26 heranziehen können. In der Anlage K 23, bei der es sich um die Verpackung für ein Weinglas der Serie "Traumwelten" handelt, heißt es wörtlich: "Design U. C.". In der Anlage K 24, einem Werbefaltblatt der N. GmbH & Co. KG, heißt es u. a.: "Inspiriert durch den Zaubergarten der Natur entwarf ich die Traumwelten als Hommage an die Sinnlichkeit und die traditionelle Glasmalerei...Design U. C.". In der Anlage K 25, einer Werbebroschüre der N. GmbH & Co. KG, heißt es u. a.: "Traumwelten Den Zaubergarten der Natur sehe ich als Quelle der Inspiration und trete eine Reise an ins Land der Poesie, auf der Suche nach Horizonten, auf der Suche nach einer heilen Welt ... Als Hommage an die Sinnlichkeit und die traditionelle Glasmalerei entwarf ich: "Traumwelten". Design: U. C.." Im Anlagenkonvolut K 26, Seite 2, einem Werbeblatt der S. W. GmbH & Co. KG, heißt es u. a. wörtlich: "Der Zaubergarten der Natur ist die Quelle der Inspiration für U. C.. Mit ihrer Gläserkollektion "Traumwelten" schafft sie eine Welt voll ungestümer Fantasie."

d) Soweit das Landgericht Verletzungshandlungen seitens der Beklagten unter Bezugnahme auf die Anlagen K 27, K 1 festgestellt hat (UA S. 21 f.), werden hiergegen von den Beklagten in der Berufungsinstanz keine spezifischen Einwendungen erhoben, weshalb insoweit nähere Ausführungen nicht veranlasst sind. Zudem haben die Beklagten im Termin vom 09.07.2009 nicht in Abrede gestellt, dass sie Gläser mit den Dekoren entsprechend Anlage K 1 in Rumänien und Bulgarien haben produzieren lassen und anschließend vertrieben haben.

e) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass sie zur Nutzung der streitgegenständlichen Dekore berechtigt seien. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg auf eine gemäß Nr. 3 des Angebots vom 02.04.2004 (Anlagenkonvolut B 4, S. 13 Abs. 2 i. V. m. S. 12 Abs. 1) erfolgte Übertragung von Urheberrechten seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der N. GmbH & Co. KG an die R. E. Ltd. berufen.

aa) Zugunsten der Beklagten kann im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin mit Schreiben vom 07.04.2004 (Anlage K 33) € nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. Anlage K 32, S. 2) über das Vermögen der N. GmbH & Co. KG € gegenüber diesem Unternehmen erklärte Kündigung des Designvertrags vom 01.01.2001 (Anlage B 2) im Hinblick auf § 112 InsO nicht zur Beendigung dieses Vertrags und nicht zum Rückfall der Nutzungsrechte an die Klägerin geführt hat, die diese der späteren Insolvenzschuldnerin N. GmbH & Co. KG aufgrund des genannten Vertrags eingeräumt hatte (vgl. zur Anwendbarkeit der insolvenzrechtlichen Kündigungssperre des § 112 InsO auf Lizenzverträge Klauze, Urheberrechtliche Nutzungsrechte in der Insolvenz, 2006, S. 98-106).

bb) Selbst wenn angenommen wird, dass die Übertragung der Urheberrechte gemäß Nr. 3 des Angebots vom 02.04.2004 die Übertragung der Nutzungsrechte beinhaltete, die die Klägerin der späteren Insolvenzschuldnerin N. GmbH & Co. KG aufgrund des Designvertrags vom 01.01.2001 (Anlage B 2) eingeräumt hatte, war diese Übertragung der genannten Nutzungsrechte an die R. E. Ltd. mangels Zustimmung der Klägerin unwirksam. Die Zustimmung der Klägerin zu dieser Übertragung war nicht nach § 34 Abs. 3 Satz 1 UrhG entbehrlich, selbst wenn es sich bei der Übertragung um eine Übertragung im Rahmen einer Gesamtveräußerung des insolventen Unternehmens N. GmbH & Co. KG oder um eine Übertragung im Rahmen der Veräußerung von Teilen dieses Unternehmens gehandelt haben sollte. Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG, die inhaltlich mit § 34 Abs. 4 UrhG a. F. übereinstimmt, können der Urheber und der Inhaber des Nutzungsrechts von § 34 Abs. 3 UrhG Abweichendes vereinbaren. Nr. 4 des Designvertrags vom 01.01.2001 (Anlage B 2) ist eine derartige abweichende vertragliche Vereinbarung dahingehend zu entnehmen, dass Übertragungen der Nutzungsrechte, die die Klägerin der N. GmbH & Co. KG eingeräumt hat, ohne Zustimmung der Klägerin unwirksam sind (vgl. Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl.; § 34, Rdn. 10 f.). Nach Nr. 4 des Designvertrags vom 01.01.2001 bedarf u. a. die Vergabe von Unterlizenzen an Dritte durch die N. GmbH & Co. KG der Zustimmung der Klägerin. Auch wenn sich diese Bestimmung dem Wortlaut nach nur auf die Vergabe von Unterlizenzen bezieht, ist sie bei interessengerechter Auslegung dahingehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass auch die Übertragung der von der Klägerin der N. GmbH & Co. KG eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte stets der Zustimmung der Klägerin bedarf. Die Klägerin hat diese Zustimmung verweigert. Dies verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 26.01.2007, S. 5 hat die R. E. Ltd. auf eine Unterlassungsaufforderung der Klägerin hin um Fristverlängerung gebeten, sich dann jedoch nicht mehr geäußert. Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung nach § 34 Abs. 4 UrhG (vgl. dazu Klauze aaO S. 216 f.) hat die R. E. Ltd. gegenüber der Klägerin nicht anerkannt.

cc) Außerdem stehen jedenfalls den Beklagten keine Nutzungsrechte bezüglich der streitgegenständlichen Dekore zu. Selbst wenn unterstellt wird, dass die R. E. Ltd. via § 34 Abs. 3 Satz 1 UrhG wirksam die Nutzungsrechte erworben hat, die die Klägerin aufgrund des Designvertrags vom 01.01.2001 (Anlage B 2) der späteren Insolvenzschuldnerin N. GmbH & Co. KG eingeräumt hatte, konnte die R. E. Ltd. den Beklagten mangels Zustimmung der Klägerin keine Nutzungsrechte bezüglich der streitgegenständlichen Dekore weiterübertragen. Denn die Weiterübertragung von Nutzungsrechten durch den Zessionar einer Übertragung nach § 34 UrhG ist erneut und selbständig nach den Regeln des § 34 UrhG zu beurteilen (vgl. Schricker, Urheberrecht, § 34, Rdn. 7). Im Verhältnis zwischen der R. E. Ltd. einerseits und den Beklagten andererseits handelt es sich auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht um eine Übertragung im Rahmen einer Gesamtveräußerung des Unternehmens der R. E. Ltd. und auch nicht um eine Übertragung im Rahmen einer Veräußerung von Teilen dieses Unternehmens, weshalb § 34 Abs. 3 UrhG im Verhältnis zwischen der R. E. Ltd. und den Beklagten nicht anwendbar ist. Die Beklagten haben behauptet, die R. E. Ltd. habe ihnen gestattet, Gläser mit den streitgegenständlichen Dekoren herzustellen und zu vertreiben (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 13.06.2007, S. 7); zum Beleg hierfür haben die Beklagten im Termin vom 09.07.2009 zwei Kopien von englischsprachigen Verträgen zwischen der R. E. Ltd. als Lizenzgeberin und der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) als jeweiliger neuer Lizenznehmerin vorgelegt; diese Verträge datieren vom 16.12.2005 und vom 31.05.2006 (vgl. Anlage zum Protokoll des Termins vom 09.07.2009).

Soweit in diesen Verträgen eine Weiterübertragung der Nutzungsrechte, die die Klägerin der N. GmbH & Co. KG aufgrund des Designvertrags vom 01.01.2001 eingeräumt hatte, von der R. E. Ltd. an die Beklagten enthalten sein sollte, ist diese Weiterübertragung mangels Zustimmung der Klägerin unwirksam (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Klägerin hat die Zustimmung zu einer solchen Übertragung ausdrücklich verweigert (vgl. Protokoll des Termins der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2009, S. 3). Diese Verweigerung verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Denn die Beklagten haben die Urheberrechte der Klägerin an den streitgegenständlichen Glas-Dekoren überhaupt in Abrede gestellt. Außerdem haben sie eine gesamtschuldnerische Verpflichtung nach § 34 Abs. 4 UrhG gegenüber der Klägerin nicht anerkannt.

Soweit in den genannten vom 16.12.2005 und vom 31.05.2006 datierenden Verträgen die Einräumung weiterer Nutzungsrechte seitens der R. E. Ltd. an die Beklagten enthalten sein sollte, sind diese Rechtseinräumungen mangels Zustimmung der Klägerin ebenfalls unwirksam (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Verweigerung der Zustimmung seitens der Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben.

4. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsanspruch gemäß Antrag Nr. III. (vgl. Klageschrift vom 15.11.2006, S. 3) steht dieser gegen die Beklagten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F. zu. Gegen die entsprechende Verurteilung gemäß Nr. III. des Tenors des Urteils des Landgerichts werden von den Beklagten in der Berufungsinstanz keine spezifischen Einwendungen erhoben, weshalb nähere Ausführungen insoweit nicht veranlasst sind.

5. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß Antrag Nr. II. (vgl. Klageschrift vom 15.11.2006, S. 2) steht dieser gegen die Beklagten nach § 242 BGB zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zu, Gegen die entsprechende Verurteilung gemäß Nr. II. des Tenors des Urteils des Landgerichts werden von den Beklagten in der Berufungsinstanz keine spezifischen Einwendungen erhoben, weshalb nähere Ausführungen insoweit nicht veranlasst sind.

6. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Drittauskunft gemäß Antrag Nr. IV. (vgl. Klageschrift vom 15.11.2006, S. 3) steht dieser gegen die Beklagten nach § 101 a UrhG a. F. zu. Gegen die entsprechende Verurteilung gemäß Nr. IV. des Tenors des Urteils des Landgerichts werden von den Beklagten in der Berufungsinstanz keine spezifischen Einwendungen erhoben, weshalb nähere Ausführungen insoweit nicht veranlasst sind.

7. Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit diese sich gegen die Verurteilung gemäß Nr. V. des Tenors des Urteils des Landgerichts wenden. Durch Nr. V. des Urteils des Landgerichts wurden die Beklagten einzeln und gesondert verurteilt, die Originalzeichnungen zu den in Ziffer I. wiedergegebenen Dekoren der Serien "Traumwelten" und "Ritterspiele" an die Klägerin herauszugeben, soweit sie im Besitz der Zeichnungen sind, soweit sie nicht im Besitz der Zeichnungen sind, Auskunft zu erteilen, unter Angabe von Firma, Sitz, ladungsfähiger Anschrift wer jeweils im Besitz der Originalzeichnungen ist und gleichzeitig den Herausgabeanspruch gegenüber dem jetzigen Besitzer an die Klägerin abzutreten.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, worauf die Beklagten mit der Berufungsbegründung vom 26.01.2009, S. 5-7 sowie mit dem Schriftsatz vom 08.06.2009, S. 6 f. hingewiesen haben, nicht hinreichend dargetan. Nach § 985 BGB hat der Kläger als Anspruchsvoraussetzung grundsätzlich den Besitz des Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung darzulegen und ggf. zu beweisen; für den Nachweis des Besitzes kann es allerdings genügen, wenn der Kläger beweist, dass der Beklagte den Besitz zu einem früheren Zeitpunkt erworben hat; je nach den Umständen des Einzelfalles kann eine tatsächliche Vermutung für die Fortdauer des einmal erlangten Besitzes sprechen (vgl. Baumgärtel in Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 2. Aufl., § 985, Rdn. 11 f. m. w. N.). Im Streitfall haben die Beklagten bereits in erster Instanz bestritten, Originalzeichnungen zu den in Ziffer I wiedergegebenen Dekoren in den Händen zu halten (vgl. Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 03.09.2008, S. 4; Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 03.09.2008, Seite 1). Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagten im Besitz der Originalzeichnungen sind oder auch nur gewesen sind. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 28.05.2009 ausgeführt, die Originalzeichnungen seien von der Klägerin der späteren Insolvenzschuldnerin N. GmbH & Co. KG überlassen worden und von dort den Produktionsfirmen in Rumänien übermittelt worden. Damit ist nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagten (mittelbarer) Besitzer der betreffenden Originalzeichnungen sind oder waren. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Beklagten ein Herausgabeanspruch gegen den tatsächlichen Besitzer der Originalzeichnungen zusteht, den die Beklagten der Klägerin abtreten könnten. Auch eine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch auf Auskunft, wer im Besitz der Originalzeichnungen ist, ist nicht ersichtlich.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Modifikation des Klageantrags Ziff. I. die die Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommen hat, fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht, da es sich hierbei lediglich um eine Präzisierung handelt.

9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

10. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat und im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).






OLG München:
Urteil v. 09.07.2009
Az: 29 U 5500/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/88df1ce601c9/OLG-Muenchen_Urteil_vom_9-Juli-2009_Az_29-U-5500-08




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