Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 9/09

(BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 9/09)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 21. November 2008 und der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2008 aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 27. Juni 2000 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Jahre 2004 wurde er zum Geschäftsführer der Maler- und Lackiererinnung M. B. bestellt. Am 24. Januar 2005 nahm er eine Tätigkeit als Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft M. B. auf. Auf diese Kreishandwerkerschaft haben die Bildhauer- und Steinmetzinnung R. , die Buchbinderinnung R. , die Dachdeckerinnung M. , die Glaserinnung A. B. W. , die Installateur- und Heizungsbauerinnungen B. I. und M. , die Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe Innung M. B. A. , die Innung des Metallhandwerks M. , die Raumausstatter- und Sattlerinnung M. , die Zimmermeister-Innung M. , die Baugewerksinnung B. , die Dachdeckerinnung B. und A. , die Karosserie- und Fahrzeugbauer-Innung R. , die Metallbauer-Innung B. und die Musikinstrumentenmacher-Innung R. ihre Geschäfte übertragen, dementsprechend hat der Antragsteller auch für diese Innungen die Geschäftsführung wahrgenommen.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Als Geschäftsführer unter anderem der Maler- und Lackiererinnung M. B. und der Kreishandwerkerschaft M. B. werde er hoheitlich tätig mit der Folge, dass ihm die für die Ausübung des Anwaltsberufs notwendige Unbefangenheit und Unabhängigkeit fehle.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Vorstand der Kreishandwerkerschaft den Antragsteller mit Wirkung zum 31. Dezember 2009 von seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer entbunden. Seinen bisherigen Dienstleistungs- und Beratungsvertrag mit der Kreishandwerkerschaft hat der Antragsteller gelöst. Stattdessen hat er als Geschäftsführer der Firma Bü. UG mit Wirkung ab 1. Januar 2010 einen Dienstleistungsvertrag zwischen dieser Gesellschaft und der Kreishandwerkerschaft abgeschlossen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. i.V.m. § 215 Abs. 3 BRAO zulässig und hat Erfolg. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind jedenfalls, was zu berücksichtigen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Regelung zielt - ebenso wie die entsprechende Regelung über die Versagung der Zulassung (§ 7 Nr. 8 BRAO) - unter anderem darauf ab, im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von staatlichen Einflüssen freien Advokatur zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden. Für die Betroffenen ist die damit verbundene Beschränkung ihrer Berufsfreiheit allerdings nur zumutbar, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gerecht wird. Eine Unvereinbarkeit kann nur angenommen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt ist. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken. Dies muss anhand der konkreten Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden und kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird (BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 175, 316, 317 m.w.N.).

2. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller, solange er noch Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft M. B. war, als Rechtsanwalt zugelassen sein konnte. Allerdings hat der Senat, ausgehend von den dargelegten Grundsätzen, eine Beschäftigung als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft (Beschl. v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93, BRAK-Mitt. 1994, 42) und einer Handwerksinnung (Beschl. v. 29. November 1993 - AnwZ (B) 41/93, NJW-RR 1994, 954) als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen. Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung grundsätzlich in Frage zu stellen. Ob die Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung gerechtfertigt hätten, bedarf hier keiner Entscheidung mehr.

3. Jedenfalls seit der Abberufung des Antragstellers als Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft besteht ein Zulassungshindernis nicht mehr. Die Belange der Rechtspflege sind durch die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs durch den Antragsteller und die nach seiner Abberufung als Geschäftsführer verbleibende Tätigkeit für die Kreishandwerkerschaft nicht (mehr) gefährdet.

Zwar ist der Antragsteller aufgrund des Dienstleistungsvertrags zwischen der Kreishandwerkerschaft und der Bü. , deren Geschäftsführer er ist, weiterhin im "administrativen" Bereich der Kreishandwerkerschaft sowie der Innungen tätig, die ihre Geschäftsführung auf diese übertragen haben. Nach dem Vertrag gehört hierzu insbesondere die fortlaufende Erledigung der Korrespondenz, die Haushaltsüberwachung sowie die redaktionelle Betreuung des Organs "Brennpunkt Handwerk" und des Internetauftritts. Diese Aufgaben betreffen aber nicht Bereiche, in denen die Kreishandwerkerschaft oder die ihr angeschlossenen Handwerksinnungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Die hoheitliche Tätigkeit der betreffenden Körperschaften beschränkt sich ohnehin im Wesentlichen auf die Regelung und Durchführung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 HwO) und die Erstattung von Gutachten und Auskünften gegenüber Behörden (§ 54 Abs. 1 Nr. 8 HwO), während die Durchführung der Gesellenprüfung im Jahre 2008 auf die Handwerkskammer R. übertragen wurde. Der Antragsteller übt jedenfalls spätestens seit seiner Ablösung als Geschäftsführer keine hoheitliche Tätigkeit mehr aus. Ihm steht auch keine Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegenüber hoheitlich tätigem Personal zu. Die Gefahr, dass beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck einer die anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigenden "Staatsnähe" entsteht, ist schon aus diesem Grunde weitgehend ausgeschlossen.

Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nach außen nicht mehr als Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft auftritt und daher nicht mehr als deren offizieller Repräsentant wahrgenommen wird. Seine Beteiligung an der Öffentlichkeitsarbeit beschränkt sich nach dem Dienstleistungsvertrag auf die redaktionelle Betreuung der Mitgliederzeitschrift und des Internetauftritts. Darüber hinaus erledigt er in Vertretung der Bü. die fortlaufende Korrespondenz. Dadurch unterscheidet sich der Fall maßgeblich von dem der Senatsentscheidung vom 25. Mai 2003 (AnwZ (B) 50/02, BGH-Report 2003, 1379) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte der Rechtsanwalt, der zudem das Amt des Geschäftsführers wahrnahm, ausdrücklich die Aufgabe, die öffentlichrechtliche Berufsvertretung nach außen zu repräsentieren, ihre berufspolitischen Interessen zu vertreten, insbesondere Kontakte zu Behörden, Verbänden und der Bundesvertretung zu pflegen und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen zur Stärkung des Bekanntheitsgrades und des Ansehens der Vertretung zu ergreifen. Dass dem Antragsteller vergleichbare Aufgaben zukommen, lässt sich dem Dienstleistungsvertrag nicht entnehmen; dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Der bloße Umstand, dass er in derselben Büroeinheit untergebracht ist wie die Kreishandwerkerschaft, lässt ebenfalls nicht befürchten, dass das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Advokatur von staatlichen Einflüssen Schaden nimmt.

Nach dem Dienstleistungsvertrag soll der Antragsteller ferner die Beratung der Mitgliedsbetriebe und der Innungen in ihren betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts übernehmen, einschließlich der Führung der vor- und außergerichtlichen Korrespondenz und der Vertretung der Mitgliedsbetriebe vor den Arbeitsgerichten. Belange der Rechtspflege sind dadurch nicht in einem Maße gefährdet, dass ein Widerruf der Zulassung geboten wäre. Die regelmäßige Vertretung der Mitgliedsbetriebe bringt den Antragsteller in keine größere Abhängigkeit von diesen und der Kreishandwerkerschaft, als sie sonst zwischen Rechtsanwälten und deren Mandantenstamm besteht. Die Gefahr, dass sich die Mitgliedsbetriebe nicht nur wegen seiner fachlichen Kompetenz an den Antragsteller wenden, sondern damit die Hoffnung verbinden, er könne wegen seines Dienstleistungsverhältnisses mit der Kreishandwerkerschaft mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, liegt unter den hier gegebenen Umständen fern. Sollten in Einzelfällen Interessenkonflikte zwischen der Tätigkeit für die Kreishandwerkerschaft und dem Mandatsverhältnis zu den Mitgliedsbetrieben auftreten, greifen die Berufsausübungsregeln der §§ 45, 46 BRAO ein. Eine generelle Versagung des Zugangs zum Beruf des Rechtsanwalts ist hingegen unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht gerechtfertigt.

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F.

Tolksdorf Ernemann Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 21.11.2008 - 1 AGH 3/08 -






BGH:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: AnwZ (B) 9/09


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