Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. August 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 294/03

(BPatG: Beschluss v. 10.08.2005, Az.: 26 W (pat) 294/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. August 2003 aufgehoben.

Gründe

I Die Markenstelle hat die Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

"Alkoholfreie Getränke, alkoholische Getränke (ausgenommen Bier), Verpflegung von Gästen"

bestimmten Marke La Paesanazurückgewiesen, weil sie nur aus einer Angabe bestehe, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren und Dienstleistungen dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, bei "Paesana" handele es sich um eine ländliche Ortschaft mit Kleinstadtcharakter in der Provinz Piemont in Norditalien, die 614 m über dem Meeresspiegel gelegen und Ausgangspunkt für zahlreiche Exkursionen und sportliche Aktivitäten sowohl im Sommer als auch im Winter sei. Dort würden nicht nur Reis, Zuckerrüben, Obst und Kastanien angebaut, sondern auch Wein erzeugt. Die gesamte Region sei bekannt für ihre ausgezeichneten Weine, insbesondere den Barolo sowie auch den Dolcetto, Barbera, Barbaresco und den Gavi di Gavi. Auch in Deutschland seien Weine wie der "Lambrusco La Paesana" oder der "Prosecco La Paesana" erhältlich. Der in Paesana gelegene ökologische Bauernhof "La Bordiga" werbe damit, dass er Produkte aus der eigenen Öko-Produktion, u.a. auch Wein, anbiete. Zum Nachweis hierfür hat die Markenstelle auf einen Auszug aus dem Lexikon der Geografie von Westermann sowie auf diverse Internet-Auszüge Bezug genommen. Bei dieser Sachlage komme die angemeldete Marke als geografische Herkunftsangabe für alkoholische Getränke und - zB in Bezug auf Traubensäfte - auch für alkoholfreie Getränke ernsthaft in Betracht. Sie könne auch zur Bezeichnung der geografischen Herkunft von Verpflegungsdienstleistungen dienen, weil diese im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren erbracht würden. Das Voranstellen des italienischen weiblichen bestimmten Artikels "La" sei in der Landessprache üblich und führe zu keiner anderen Beurteilung der angemeldeten Bezeichnung.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie trägt unter Vorlage einer Auskunft der Kommune Paesana vor, in diesem Ort werde kein Weinbau betrieben, weil das Gebiet der Kommune gebirgig und das Klima im Winter ziemlich rauh sei. Aus dem Internetauftritt des Bauernhofes "La Bordiga", der Ferien auf dem Bauernhof anbiete, sei nicht ersichtlich, das der dort angebotene Wein auch auf dem Gebiet der Gemeinde Paesana erzeugt werde. Die einen Lambrusco und einen Prosecco "La Paesana" betreffenden Internetauszüge habe die Markenstelle falsch gewertet. Ein Lambrusco könne gar nicht aus Paesana stammen, weil Lambrusco nur in der Emilia Romagna erzeugt werden dürfe und nicht im Piemont. Der Hersteller dieser im Internet angebotenen Produkte benutze die Wortkombination "La Paesana" vielmehr in seiner Bedeutung "Die Bäuerin". Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen stehen die in § 8 Abs. 2 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse nicht entgegen. Insbesondere handelt es sich bei der angemeldeten Marke auch nicht, wie von der Markenstelle angenommen, um eine Angabe, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen dienen kann.

Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass es im norditalienischen Piemont einen Ort gibt, der den Namen "Paesana" trägt. Richtig ist auch, dass es im Piemont Landstriche und Orte gibt, in denen in erheblichem Umfang Wein angebaut wird. Für das Gebiet der Kommune Paesana ist der Anbau von Wein jedoch weder aktuell feststellbar noch in Zukunft zu erwarten. Dass in Paesana derzeit kein Wein angebaut wird, ist der von der Anmelderin vorgelegten Auskunft der Kommune Paesana zu entnehmen. Gegen die Entwicklung des Ortes Paesana zu einem Weinbauort spricht dessen Lage am Oberlauf des Po im voralpinen Bereich mit dem von der Kommune Paesana beschriebenen rauhen Klima. Die Auskunft der Kommune Paesana erscheint insoweit schon deshalb als glaubhaft, weil das fragliche Gebiet eine Wintersportregion ist.

Aus dem Umstand, dass der in Paesana gelegene Bauernhof "La Bordiga" in seinem Internetauftritt Öko-Wein aus eigener Produktion anbietet, kann noch nicht auf den Anbau von Wein auf dem Gebiet dieses Ortes geschlossen werden, weil dieser Wein auch von einer Anbaufläche des Bauernhofes außerhalb von Paesana stammen kann. Jedenfalls ist der Erzeugungsort des betreffenden Weins aus der Internetseite des genannten Bauernhofs nicht zweifelsfrei erkennbar.

Letztlich bedarf die Frage, ob in Paesana nicht doch entgegen der Auskunft der Kommune irgendwo in einem geringen Umfang Weinbau betrieben wird, aber keiner abschließenden Klärung und Entscheidung, weil die angemeldete Marke "La Paesana" auch nicht mit der Ortsangabe "Paesana" gleichgesetzt werden kann. Entgegen der Darstellung der Markenstelle ist nicht feststellbar, dass es im Italienischen sprachregelgerecht bzw üblich ist, einem Ortsnamen einen Artikel voranzustellen. Für ihre diesbezügliche Behauptung hat weder die Markenstelle einen Nachweis erbracht noch der Senat Anhaltspunkte gefunden. Das Wort "Paesana" hat zudem in der italienischen Sprache die Bedeutungen "Landbewohnerin", "Einheimische" bzw "Bäuerin". Bei diesem Substantiv ist die Voranstellung des bestimmten weiblichen Artikels zweifelsfrei sprachregelgerecht mit der Folge, dass die angemeldete Marke die Bedeutungen "die Landbewohnerin", "die Einheimische" bzw "die Bäuerin", nicht jedoch "die (Kommune) Paesana" hat und in der konkret angemeldeten Form deshalb auch nicht geeignet ist, als Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren aus dem Ort Paesana oder auf andere Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu dienen. Auch bei den von der Markenstelle im Internet aufgefundenen Produkten, nämlich dem Lambrusco und dem Prosecco "La Paesana", stellt diese Bezeichnung keinen Hinweis auf die geografische Herkunft aus dem Ort Paesana dar, sondern bedeutet schlichtweg u.a. "Die Bäuerin".

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ein erheblicher Teil der deutschen Verkehrskreise wird die Bezeichnung "La Paesana" bereits wegen des Fehlens entsprechender Kenntnisse der italienischen Sprache für eine Phantasiebezeichnung halten. Soweit der Verkehr die Bedeutungen "Die Landbewohnerin" bzw "Die Bäuerin" erkennt, steht einem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis ebenfalls nichts entgegen, weil die angemeldete Marke insoweit keinen im Vordergrund stehenden waren- und dienstleistungsbeschreibenden Begriffsgehalt aufweist. Ein sprachregelwidriges Verständnis als Hinweis auf die örtliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus dem Ort Paesana ist bereits wegen der allenfalls sehr geringen Bekanntheit dieses kleinen Ortes nicht in einem rechtserheblichen Umfang zu erwarten.

Da auch andere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Kraft Richterin Friehe-Wich ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert.

Kraft Reker Cl






BPatG:
Beschluss v. 10.08.2005
Az: 26 W (pat) 294/03


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