VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss vom 7. September 1994
Aktenzeichen: 51 A/94, 51/94

(VerfGH des Landes Berlin: Beschluss v. 07.09.1994, Az.: 51 A/94, 51/94)

Gründe

I.

Der im Jahr 1939 geborene Antragsteller war in der Zeit von 1967 bis 1979 Rechtsanwalt in Berlin. Durch Verfügung des Senators für Justiz vom 22. Dezember 1979 wurde die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Zwei Anträge des Beschwerdeführers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aus den Jahre 1985 und 1990 wurden unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO zurückgewiesen. Am 10. Januar 1992 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Rechtsanwaltskammer Berlin befürwortete in ihrem Gutachten gegenüber der Senatsverwaltung für Justiz auch diesen Antrag unter Hinweis auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht. Gegen dieses Gutachten beantragte der Beschwerdeführer am 30. April 1992 gerichtliche Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BRAO bei dem Ehrengerichtshof Berlin. Durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 7. Juni 1994, dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 9. Juni 1994, wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich wurde festgestellt, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin in seinem Gutachten vom 18. März 1992 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.

Mit seinem Antrag vom 7. Juni 1994, bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangen am 10. Juni 1994, beantragt der Beschwerdeführer, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, daß die in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 18. März 1992 angegeben Versagungsgründe zur Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft nicht bestehen.

Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs vom 7. Juni 1994 hat der Beschwerdeführer seither weder mit der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 BRAO) angefochten, noch mit der Verfassungsbeschwerde innerhalb der Frist von § 51 VerfGHG angegriffen.

II.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Zwar kann der Verfassungsgerichtshof nach § 31 Abs. 1 VerfGHG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, sofern dies zur Abwehr schwerwiegender Nachteile dringend geboten ist. Voraussetzung ist jedoch, daß eine Verfassungsbeschwerde zulässigerweise noch erhoben werden könnte. Sofern bereits die Zulässigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache ohne weiteres zu verneinen wäre, kommt auch der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in Betracht (vgl. für das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht BVerfGE 3, 267, 277; 7, 367, 371; 16, 236, 238). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Entscheidung des Ehrengerichtshofs nicht mit der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 BRAO) angefochten, so daß der Rechtsweg von ihm nicht ausgeschöpft wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu § 49 Abs. 2 VerfGHG ist der Rechtsweg nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer von einem ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel keinen Gebrauch macht (seit VerfGH 1/92*). Denn es entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Prozeßrechts, daß derjenige sein Recht verliert, der es verabsäumt, die ihm vom Gesetzgeber gestellten Fristen zu beachten. Danach wäre eine gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erhobene Verfassungsbeschwerde schon aus diesem Grunde unzulässig gewesen. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer die Entscheidung des Ehrengerichtshofs auch nicht innerhalb der Frist des § 51 VerfGHG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen hat, so daß eine Verfassungsbeschwerde nun auch aus diesem Grunde nicht mehr erhoben werden könnte.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 33 f. VerfGHG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






VerfGH des Landes Berlin:
Beschluss v. 07.09.1994
Az: 51 A/94, 51/94


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