Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 24. Februar 2000
Aktenzeichen: 13 U 221/97

(OLG Celle: Urteil v. 24.02.2000, Az.: 13 U 221/97)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch, da diese Baureihenbezeichnungen und Ersatzteilnummern der Klägerin für ihre eigenen Produkte verwendet. Durch diese Anlehnung möchte die Beklagte vom guten Ruf der Klägerin profitieren. Die Verwendung von Bezeichnungen, die mit den Produkten der Klägerin stark verwechselbar sind, ist jedoch unzulässig. Die Beklagte kann ihre Produkte auch ohne die Verwendung der Baugrößen und Ersatzteilnummern der Klägerin eindeutig kennzeichnen. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt oder verwirkt. Die Beklagte kann sich auch nicht auf das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen gemäß Art. 30 EGV berufen. Die Klägerin kann außerdem Schadensersatz und Auskunft über die wettbewerbsrelevanten Handlungen der Beklagten verlangen. Der Schadensersatzanspruch ist auf die Rechtsverletzungen ab dem Katalog von Mai 1996 beschränkt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Celle: Urteil v. 24.02.2000, Az: 13 U 221/97


Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Stade (8 O 123/96) vom 29. August 1997 teilweise geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Angeboten für ...-Gelenkwellen oder Gelenkwellenersatz- und -zubehörteile Baureihenbezeichnungen zu benutzen, die

- bei Gelenkwellen mit oder ohne Voranstellung des Buchstabens "W" aus einer drei- oder vierzifferigen Zahl bestehen, deren erste Ziffer eine "2" und deren dritte Ziffer eine "0" ist, insbesondere "220", "240", "2000", "2100", "2101", "2102", "2200", "2300", "2400", "2500", "2600" oder "2700",

- bei Weitwinkel-Gleichlauf-Gelenkwellen mit oder ohne Voranstellung der Buchstaben "WWE" oder "WWZ" aus einer vierzifferigen Zahl bestehen, deren erste zwei Ziffern "22", "23", "24" oder "25" und deren letzte zwei Ziffern "50", "70" oder "80" sind

und/oder

- Kreuzgarniturbezeichnungen zu benutzen, die mit oder ohne Unterbrechung der Ziffernfolge mit Punkten aus zwei- bis sechsstelligen Ziffern bestehen, deren erste Ziffern die Zahlen "10", "11", "12", "19", "20", "21", "22", "23", "24", "26", "27", "35" oder "36" sind, bei vier- bis sechsstelligen Ziffern zusätzlich die dritte Zahl eine "0" und die vierte eine "0", "1!, "3" oder "6" ist und bei sechsstelligen Ziffern die letzten beiden Ziffern "00" oder "02" sind

und/oder

- die Profilpaarungsbezeichnungen

bei Gelenkwellen "00a" und "0a" oder "Ov" und "1" oder "1b" und "2a" oder "S4" und "S5" oder "1s" und "2s" oder "6H" und "7" oder "S5H" und "S6" oder "S4LH" und "S5" sowie bei Weitwinkel-Gleichlauf-Gelenkwellen diese Profilpaarungsbezeichnungen mit oder ohne Hinzufügung des Buchstabens "G" oder der Buchstaben "GA" zu benutzen

und/oder

- Gelenkwellenschutzbezeichnungen zu benutzen, die aus den Buchstabenkombinationen "SC" und "SD" sowie aus einer zweizifferigen, jeweils durch 5 teilbaren Ziffer bestehen, insbesondere "05", "15", "25" oder "35",

insbesondere dann, wenn die Kennzeichnungsmittel der Klägerin in einer separaten Rubrik mit der Überschrift "ersetzt" oder nach dem Wort "ersetzt" angegeben werden;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1 bezeichneten Handlungen seit Mai 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise und der Namen und Anschriften der Abnehmer, ferner der Zahl des Inhaltes von Angeboten, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, einschließlich der Gestehungskosten und einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns, ferner unter Angabe der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern, wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf konkretes Befragen Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Name, eine bestimmt bezeichnete Anschrift oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. 1 gekennzeichneten Handlung seit Mai 1996 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingt, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Streitwert: 200.000 DM.

Beschwer:

für die Klägerin unter 60.000 DM,

für die Beklagte über 60.000 DM.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aufgrund unzulässiger Rufausbeutung Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.

Die Klägerin ist Herstellerin von Gelenkwellen für Landmaschinen und Sonderantriebe. Ihre Teile werden als Erstausstattung von den Produzenten der Landmaschinen verwendet. In Deutschland hat die Klägerin in diesem Bereich einen Marktanteil von 70 %. Neben der Erstausstattung liefert die Klägerin komplette Gelenkwellen und Teile dafür als Ersatzbeschaffung.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls komplette Gelenkwellen und Ersatzteile von Gelenkwellen. Sie tritt als Erstausrüsterin nicht in Erscheinung, sondern beliefert Landmaschinenreparaturbetriebe mit Gelenkwellen und -teilen.

Die Klägerin verwendet zur Kennzeichnung ihrer kompletten Gelenkwellen ein Nummernsystem mit den Baugrößen aufsteigend 2000, 2100 etc. für die normalen Gelenkwellen, 2270, 2370 etc. oder 2280, 2380 etc. für die Weitwinkel -Gleichlauf- Gelenkwellen von 70 Grad bzw. 80 Grad.

Die in den jeweiligen Gelenkwellen verbauten Kreuzgarnituren bezeichnet die Klägerin mit Nummern passend zur Baugröße der jeweiligen Gelenkwelle beispielsweise 20.00, 21.00 etc. Diese Nummern sind auf den Kreuzgarnituren unter dem Firmensymbol "W" in den Stahl eingelassen und erkennbar. Abgeleitet von diesen Bezeichnungen verwendet die Klägerin für die Kreuzgarnituren sog. Ersatzteilnummern, die aus drei Nummernblöcken a zwei Ziffern gebildet werden, beispielsweise 21.00.00.

Ihre Profilpaarungen bezeichnet die Klägerin abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des inneren und äußeren Profilrohres beispielsweise mit "00a", "0v", "S4", "1s" (inneres Rohr) oder "0a", "1", "S5", "2s" (äußeres Rohr).

Für ihre Gelenkwellenschutzrohre benutzt die Klägerin die Buchstabenkombinationen SC oder SD in Verbindung mit zweistelligen Nummern wie z.B. "05", "15" etc.

Die Identifizierung der Gelenkwellenteile der Klägerin kann anhand ihrer technischen sowie Einzelteilbeschreibung erfolgen, in denen die jeweiligen Teile mit ihren Formen, Abmessungen eindeutig beschrieben sind und in der neben der Maßtabelle die gesamten Baugrößen, Ersatzteilnummern den jeweiligen Teilen zugeordnet werden. Neben den Ersatzteilnummern weist die Liste der Klägerin zusätzlich sog. Bestellnummern aus, die nicht mit den Baugrößenbezeichnungen oder Ersatzteilnummern korrespondieren oder ein in sich geschlossenes Nummernsystem erkennen lassen.

Die Beklagte benutzt in ihrem Katalog "Stand Mai 96" (Bd. I Bl. 96 d.A.) zur Kennzeichnung ihrer Gelenkwellen lediglich eigenständige Bestellnummern im Zusammenhange mit den Baugrößenbezeichnungen der Klägerin, beispielsweise "Baugröße W 2100, Kreuz 10.01, Rohr 00a/0a, Artikelnummer 39000", wobei die Baugrößenbezeichnung der Klägerin in der Spalte "ersetzt" genannt wird.

Zur Bezeichnung der Einzelteile von Gelenkwellen verwendet die Beklagte ebenfalls eigenständige Bestellnummern und gibt an, dass ihr Ersatzteil das jeweilige Teil der Klägerin, welches mit seiner Baugröße oder Ersatzteilnummer bezeichnet wird, ersetzt. Auf der Verpackung ihrer Ersatzteile verwendet die Beklagte ebenfalls das Ersatzteilnummernsystem der Klägerin, beispielsweise "Kreuzgarnitur, ersetzt 11.03.00, 3.41". Eine technische Beschreibung, aus der sich Form, Abmessungen oder weitere technische Daten zur Kraftübertragung etc. ergeben, enthält der Ersatzteilkatalog der Beklagten nicht. Auf den Katalogseiten wird zudem darauf hingewiesen, dass die angebotenen Teile ...-Teile seien und die Originalbezeichnungen nur Vergleichszwecken dienen.

Die englische Muttergesellschaft der Beklagten verwendete durch ihre damalige deutsche Niederlassung bereits 1981 das Kennzeichnungssystem der Klägerin und wurde deshalb von ihr mit Schreiben vom 6. April 1981 abgemahnt. Auch nach einem Schreiben der Klägerin vom 27. Mai 1983 setzte die Muttergesellschaft der Beklagten ihre Praxis fort und wurde von der Klägerin erst mit Schreiben vom 25. Juni 1996 erneut abgemahnt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Verwendung ihrer Baugrößenbezeichnungen oder der weitgehend daraus abgeleiteten Ersatzteilnummern stelle eine unzulässige Anlehnung an den guten Ruf ihrer Produkte dar. Es sei für die Beklagte nicht erforderlich, Gelenkwellen und Ersatzteile unter Bezugnahme auf die Kennzeichnungen der Klägerin anzubieten. Das jeweilige Teil könne anhand seiner Maße und technischen Eigenschaften hinreichend genau bezeichnet werden, um für den Reparaturbetrieb eine sichere Ersatzteilbeschaffung zu gewährleisten. Insbesondere dadurch, dass die Originalbezeichnung von der Beklagten mit "ersetzt" genannt werde, wolle die Beklagte an dem guten Ruf der Klägerprodukte teilhaben.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Angeboten für ...-Gelenkwellen und Gelenkwellenersatz- und -zubehör, Baureihen-, Kreuzgelenk-, Profilpaarungs- und Gelenkwellenschutzbezeichnungen anzugeben, die mit denen identisch oder stark verwechselungsfähig sind, die von der ... GmbH ebenfalls zur Kennzeichnung von Gelenkwellen und Gelenkwellenersatz- und -zubehörteilen verwendet werden, insbesondere dann, wenn diese Kennzeichnungsmittel der ... GmbH in einer separaten Rubrik mit der Überschrift "ersetzt" oder nach dem Wort "ersetzt" angegeben werden,

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Werbeträger, Auflage der Werbeträger, Bundesländer und Kalendervierteljahren sowie der Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise einschließlich der Gestehungskosten, sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, auf dem Ersatzteilmarkt für Gelenkwellen habe sich die Notwendigkeit herausgebildet, die Bezeichnungen der Klägerin zur Kennzeichnung des eigenen Teiles zu verwenden, weil die Klägerin praktisch marktbeherrschend sei und ihr Kennzeichnungssystem den Charakter einer Norm habe. Deshalb komme auch unabhängig von dem Kataloghinweis niemand auf die Idee, die Teile der Beklagten könnten Originalware sein, zumal die Teile nur an Fachkreise vertrieben würden. Mit ihrer Kennzeichnung halte sich die Beklagte im Rahmen dessen, was alle anderen Anbieter von Gelenkwellenteilen täten und zum Vertrieb der Produkte auch zwangsläufig tun müssten. Ein Übergang auf die Produkte der Beklagten seien nicht ohne Nennung der Baugrößenbezeichnungen, Ersatzteilnummern der Klägerin möglich. Eine lediglich technische Beschreibung könne nicht zur hinreichenden Identifizierung des benötigten Teiles dienen. Ein Hinweis darauf, welche Gelenkwelle für welche Landmaschine passe, sei ebenfalls nicht praktikabel, weil es eine unübersehbare Vielfalt von Landmaschinen gebe und ein Katalog dafür nicht erstellt werden könne.

Selbst wenn das Verhalten der Beklagten in Deutschland wettbewerbswidrig sei, könne es ihr nicht untersagt werden. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 30 EGV. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin verwirkt, weil sie nach Abmahnung der Muttergesellschaft der Beklagten 1981/83 das Verhalten unbeanstandet hingenommen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt oder doch zumindest verwirkt.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, ungeachtet dessen, dass sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen habe, sei der Unterlassungsanspruch keinesfalls verjährt. Der Katalog der Beklagten habe ab Mai 1996 gegolten. Nach Abmahnung sei am 13. September 1996 Klage erhoben worden, sodass die Voraussetzungen des § 21 UWG keinesfalls vorlägen. Eine Verwirkung komme ebenfalls nicht in Betracht, weil die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft nach Abgabe einer Unterlassungserklärung vom 10. Mai 1983 praktisch von dem deutschen Markt wegen von ihr eingeräumter Qualitätsprobleme verschwunden sei. Deshalb seien bis 1996 keine wettbewerblich relevanten Handlungen festzustellen gewesen. Im Übrigen fehle es an einem schutzwürdigen Besitzstand. Die Berechtigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu verlangen, ergebe sich aus dem vom Landgericht nicht näher geprüften Vortrag zur unzulässigen Rufausbeutung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Stade (8 O 123/96),

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Angeboten für ...-Gelenkwellen oder Gelenkwellenersatz- und -zubehörteile

Baureihenbezeichnungen zu benutzen, die

- bei Gelenkwellen mit oder ohne Voranstellung des Buchstabens "W" aus einer drei- oder vierzifferigen Zahl bestehen, deren erste Ziffer eine "2" und deren dritte Ziffer eine "0" ist, insbesondere "220", "240", "2000", "2100", "2101", "2102", "2200", "2300", "2400", "2500", "2600" oder "2700",

- bei Weitwinkel-Gleichlauf-Gelenkwellen mit oder ohne Voranstellung der Buchstaben "WWE" oder "WWZ" aus einer vierzifferigen Zahl bestehen, deren erste zwei Ziffern "22", "23", "24" oder "25" und deren letzte zwei Ziffern "50", "70" oder "80" sind

und/oder

- Kreuzgarniturbezeichnungen zu benutzen, die mit oder ohne Unterbrechung der Ziffernfolge mit Punkten aus zwei- bis sechsstelligen Ziffern bestehen, deren erste Ziffern die Zahlen "10", "11", "12", "19", "20", "21", "22", "23", "24", "26", "27", "35" oder "36" sind, bei vier- bis sechsstelligen Ziffern zusätzlich die dritte Zahl eine "0" und die vierte eine "0", "1!, "3" oder "6" ist und bei sechsstelligen Ziffern die letzten beiden Ziffern "00" oder "02" sind

und/oder

- die Profilpaarungsbezeichnungen

bei Gelenkwellen "00a" und "0a" oder "Ov" und "1" oder "1b" und "2a" oder "S4" und "S5" oder "1s" und "2s" oder "6H" und "7" oder "S5H" und "S6" oder "S4LH" und "S5" sowie bei Weitwinkel-Gleichlauf-Gelenkwellen diese Profilpaarungsbezeichnungen mit oder ohne Hinzufügung des Buchstabens "G" oder der Buchstaben "GA" zu benutzen

und/oder

- Gelenkwellenschutzbezeichnungen zu benutzen, die aus den Buchstabenkombinationen "SC" und "SD" sowie aus einer zweizifferigen, jeweils durch 5 teilbaren Ziffer bestehen, insbesondere "05", "15", "25" oder "35",

oder solche Bezeichnungen zu benutzen, die mit denen, die die Klägerin ebenfalls zur Kennzeichnung von Gelenkwellen und Gelenkwellenersatz- und -zubehörteilen in ihrem Ersatzkatalog 435 verwendet, stark verwechselungsfähig sind, insbesondere dann, wenn die Kennzeichnungsmittel der Klägerin in einer separaten Rubrik mit der Überschrift "ersetzt" oder nach dem Wort "ersetzt" angegeben werden;

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Werbeträger, Auflage der Werbeträger, Bundesländer und Kalendervierteljahre sowie der Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise einschließlich der Gestehungskosten, sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.

Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und erhebt nunmehr ausdrücklich die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 29. August 1997 verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 5. Mai 1999 (Bd. III Bl. 462) sowie die Ergänzung vom 27. Oktober 1999 (Bd. III Bl. 518) und die mündliche Anhörung vom 1. Februar 2000 (Bd. IV Bl. 558) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat weitgehend Erfolg.

Die Klägerin kann gemäß § 1 UWG verlangen, dass die Beklagte zur Kennzeichnung der eigenen Produkte keine Baureihenbezeichnungen oder Ersatzteilnummern (zusammengefasst Baugrößenbezeichnungen) der Klägerin verwendet. Dementsprechend ist der Schadensersatzfeststellungsanspruch und der akzessorische Auskunftsanspruch begründet, soweit er nicht verjährt ist. Eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin liegt nicht vor.

I.

Die Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin verlangt, solche Bezeichnungen zu benutzen, die mit denen, die die Klägerin ebenfalls zur Kennzeichnung von Gelenkwellen und Gelenkwellen- und -zubehörteilen stark verwechselungsfähig sind. Ein Klageantrag mit diesem Inhalt ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Gegenüber diesem Klageantrag kann sich die Beklagte zum einen nicht erschöpfend verteidigen und zum anderen würde die Entscheidung darüber, was die Beklagte genau zu unterlassen hat, in das Vollstreckungsverfahren verlagert, weil der Begriff stark verwechselungsfähiger Produktkennzeichnungen der Klägerin auslegungsbedürftig ist. Die Verwendung von auslegungsfähigen Begriffen ist nur dann hinnehmbar, wenn im konkreten Fall über den Sinngehalt des verwendeten Begriffs kein Zweifel besteht (vgl. BGH GRUR 1991, 254, 256 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I). Dies ist hier deshalb nicht gegeben, weil nach dem Begehren der Klägerin nicht deutlich wird, wo die Grenze zu Bezeichnungen zu ziehen ist, die nicht mehr stark verwechselungsfähig sein können. Eine Verwechselungsgefahr und ggf. unzulässige Rufausbeutung hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, nämlich von dem Adressaten, der Art und Weise, wie welche Bezeichnung verbreitet wird und der ggf. nicht feststellbare Notwendigkeit der Benutzung der Bezeichnung. Wann diese Verwechselungsgefahr vorliegen soll, ist dem Antrag nicht zu entnehmen, insbesondere ist der Klageantrag nicht geeignet, den Kern der von der Beklagten begangenen wettbewerblich relevanten Handlung verallgemeinernd zu umschreiben (vgl. zur Unzulässigkeit auch BGH GRUR 1994, 844 f. - Rotes Kreuz, Urteil vom 15.12.99 I ZR 159/97 - Preisknaller Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche, 7. Aufl., § 51 Rdn. 8 f).

II.

Die Verwendung der Baureihenbezeichnungen für komplette Gelenkwellen und der Kennzeichnungen bzw. Ersatzteilnummern der Klägerin für Gelenkwellenersatzteile durch die Beklagte verstößt gegen § 1 UWG.

1. Allgemein anerkannt ist, dass es Drittanbietern grundsätzlich erlaubt ist, Ersatzteile und Zubehör zu einer fremden Hauptware herzustellen oder zu verbreiten, wenn die unterschiedliche Herkunft eindeutig erkennbar ist. Sodann ist es zulässig, als Drittanbieter sachliche Hinweise zu geben, um den Verwendungszweck des Bauteils deutlich zu machen (vgl. BGH GRUR 1969, 1866, 1868 - Verbrauchsmaterialien, Österreichischer OGH, GRUR International, 1997, 357, 358 - Rohrverschraubungen, Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 Rdn. 550 m.w.N.). Nicht als sachlicher Hinweis anzusehen ist es, wenn der Drittanbieter seine Ware ausdrücklich als Ersatz für die Produkte des Marktführers anbietet, seine Werbung darauf abzielt, sich dadurch die Werbebemühungen des Anderen zunutze zu machen, um dadurch die Nachfrage auf die eigenen Produkte umzulenken (vgl. BGH GRUR 1998, 381, 382 - Farbkennnummern) oder wenn die Gütevorstellungen des Verkehrs bezüglich des anderen Produktes auf die eigene Ware umgelenkt werden sollen. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist eine derartige Anlehnung als wettbewerbsrechtlich zulässig anzusehen (vgl. Baumbach-Hefermehl, § 1 Rdn. 548 m.w.N.).

a) Ein Ausbeuten des Rufes der Klägerin durch die Bewerbung der Produkte der Beklagten unter Benutzung des Baugrößensystems der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Herkunftsverwechselung ist nicht festzustellen. Die Produkte der Parteien werden durchweg an Reparaturbetriebe oder Großhändler vertrieben. Diese durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise werden nicht über die Herkunft der Gelenkwellen oder der Ersatzteile getäuscht. Der fachkundige Abnehmer wird Hinweise in dem Katalog "dies sind ...-Teile, die Originalnummern dienen nur zu Vergleichszwecken" trotz fehlender drucktechnischer Hervorhebung anders als ein flüchtiger Leser wahrnehmen und entsprechend einordnen.

b) Die Beklagte setzt dadurch, dass sie ihre Gelenkwellen und Ersatzteile für Gelenkwellen unter Verwendung des Baugrößensystems der Klägerin oder deren Ersatzteilnummern am Markt anbietet, ihre Teile in eine unmittelbare Beziehung zu den am Markt bestens eingeführten Produkten der Klägerin. Daraus, dass die Klägerin zu 70 % Erstausrüster von Landmaschinen ist und ihre Erzeugnisse dementsprechend auch auf dem Ersatzteilmarkt dominieren, ist zu entnehmen, dass die Klägerin einen ausgezeichneten Ruf genießt. Sie setzt gleichsam eine Qualitätsnorm für Gelenkwellen in Landmaschinen. Wenn die Beklagte nunmehr ihre Teile unter Verwendung der am Markt ebenfalls bestens bekannten Baugrößen insbesondere noch mit dem Hinweis "ersetzt" anpreist, liegt in dieser Anlehnung grundsätzlich eine Gleichstellungsbehauptung mit der Ware des Marktführers. Die Beklagte macht sich die Leistungen der Klägerin zunutze. Sie hängt sich an deren in Jahrzehnten erworbenen Ruf an, um diesen als Vorspann für die eigene Ware zu verwenden. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, weil die Produktpalette nahezu ausschließlich an Fachleute vertrieben wird und damit eine Herkunftstäuschung ausscheidet oder weil die Produkte gleichwertig sein könnten (vgl. BGH GRUR 1996, 1866, 1869 - Verbrauchsmaterialien). Dies zeigen die Ausführungen des Sachverständigen in seiner Anhörung, er gehe davon aus, dass die so von der Beklagten beworbenen Erzeugnisse in jedem Fall technisch gleichwertig seien, obwohl der Katalog der Beklagten jede Angabe über die Leistungsdaten vermissen lässt. Mithin neigt auch der fachkundige Verbraucher dazu, die durch die Gegenüberstellung bewirkte unmittelbare Beziehung zwischen den sich gegenübergestellten Produkten als Gleichstellung mit der Folge anzusehen, dass das positive Image des Originals auf das Produkt des neu auf den Markt drängenden Anbieters übergeleitet wird. Eine derartige offene Anlehnung an den Ruf und die Werbemaßnahmen der Klägerin ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

c) Die anlehnende Bezugnahme auf Baugrößen und Ersatzteilnummern ist ungeachtet dessen, dass sie durch die Verwendung des Begriffes "ersetzt" noch verstärkt wird, nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

aa) Soweit die Beklagte komplette Gelenkwellen als Ersatz unter Verwendung der Baugrößen der Klägerin anbietet, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine dadurch hervorgerufene Erleichterung des Bestellvorgangs festzustellen, die jedoch keinen hinreichenden sachlichen Grund gibt.

Zwar ist der Beklagten darin zu folgen, dass es ihr angesichts der Vielzahl der auf dem Markt befindlichen Landmaschinen unterschiedlichen Typs verschiedener Hersteller mit darin verbauten unterschiedlichen Gelenkwellen nicht möglich ist, den Einsatzbereich ihrer Gelenkwellen durch Angabe des Hauptproduktes "Landmaschine" näher zu beschreiben. Ein derartiger Katalog wäre erkennbar in der Praxis nicht handhabbar, weil er sehr unübersichtlich gestaltet werden müsste.

Jedoch ist es auch nach den Ausführungen des Sachverständigen durchaus möglich, Gelenkwellen anhand technischer Merkmale zu klassifizieren. So hat der Sachverständige dargelegt, dass die Anschlüsse der Gelenkwellen an die Arbeitsmaschine genormt sind. Nur die in der Gelenkwelle selbst verbauten Teile wie Gabel, Kreuzgarnitur, Rohr etc. sind unterschiedlich und hängen vom Einsatzzweck ab. Dementsprechend benötige man unterschiedliche an der zu ersetzenden Gelenkwelle abnehmbare Längen und ggf. Stärkemaße sowie die erforderlichen Kraftübertragungswerte. Um die letzte Sicherheit zu haben, dass die Gelenkwelle passe und technisch geeignet sei, sei noch ein Nummernvergleich geboten, der in der Praxis immer durchgeführt werde. Diese Ausführungen des Sachverständigen zeigen, dass in der Praxis lediglich aus Vereinfachungsgründen auf die Gelenkwelle der Klägerin als Orientierungshilfe zurückgegriffen wird, es aber zum Übergang auf das Produkt eines anderen Herstellers nicht unerlässlich ist, die Baugröße der Klägergelenkwelle zur Bezeichnung und Beschreibung des eigenen Produktes einzusetzen. Selbst wenn man einen Vergleich mit den Gelenkwellen der Klägerin als notwendig ansehen wollte, wäre dieser auch möglich, ohne dass die Beklagte einem Reparaturbetrieb diese Vergleichsarbeit durch die bezugnehmende Beschreibung der kompletten Gelenkwelle schon in der Bewertung abnimmt. Die Baugröße einer Klägergelenkwelle ist aufgrund der an ihr angebrachten Bezeichnung oder anhand der Maßangaben (so der Sachverständige) unschwer zu ermitteln. Von der Baugröße ausgehend können mittels der allseits verfügbaren ausführlichen technischen Beschreibungen zu den Klägerprodukten ebenfalls sofort die technischen Eigenschaften der kompletten Gelenkwelle herausgefunden werden. Gäbe es nun eine der von der Klägerin herausgegebene ähnliche hinreichende technische Beschreibung mit Maßangaben von den Produkten der Beklagten, wäre es für einen Kundigen durch einen weiteren Schritt, Nachschauen in den Katalog etc. der Beklagten, ohne weiteres möglich, die Produkte der Parteien zu vergleichen, soweit dies überhaupt erforderlich ist, und so sicher auf das Produkt der Beklagten überzugehen. Zur Überzeugung des Senats ist ein derartiger relativ geringer Aufwand dem Besteller von Komplettgelenkwellen zumutbar und würde mithin die Beklagte nicht außergewöhnlich stark beim Vertrieb ihrer Gelenkwellen stören. Eine durch den technischen Vergleich, dessen Voraussetzungen von der Beklagten, bei der die erforderlichen Daten bei seriöser Herstellung der Gelenkwellen vorhanden sein müssen, unproblematisch geschaffen werden können, hervorgerufene geringfügige Erschwernis des Marktzutritts hat die Beklagte hinzunehmen.

bb) Auch der Vertrieb von Teilen als Ersatz für einzelne Bauteile einer Gelenkwelle wie der Kreuzgarnitur ist der Beklagten möglich und zumutbar, ohne die auf dem Markt bestens eingeführten Baugrößenbezeichnungen und der daraus z. T. abgeleiteten ebenfalls bekannten Ersatzteilnummer den eigenen Produkten gegenüberzustellen. Das jeweils benötigte Teil lässt sich ebenfalls unter Rückgriff auf die technische Beschreibung und die Identifikationstabelle der Klägerin durch einen Drittanbieter, der eine vergleichbare technische Beschreibung dem fachkundigen Nachfrager zugänglich macht, eindeutig beschreiben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist es unproblematisch, beispielsweise einer defekten Walterscheid-Kreuzgarnitur die bestimmte Nummer oder Baugröße etc. zuzuordnen. Für dies eindeutig individualisierte Teil gibt es eine in jedem Reparaturbetrieb verfügbare Identifikationstabelle mit den genauen Abmessungen. Ausgehend von diesen Maßen ließe sich bei vorhandener Identifikationshilfe der Beklagten unproblematisch die bei ihr zu bestellende Kreuzgarnitur ermitteln.

Gleiches gilt für die anderen Ersatzteile wie Profilrohr innen und außen oder Schutzrohre. Dass eine derartige Identifikation möglich ist, hat zwar der Sachverständige als hypothetisch bezeichnet, weil eine derartige Vergleichsarbeit zurzeit infolge der von der Beklagten nicht gelieferten technischen Identifikationshilfe undurchführbar ist. Letztendlich ergibt sich jedoch aus den Ausführungen des Sachverständigen, dass eine derartige Vergleichsarbeit darstellbar ist, nur ein bislang praktizierter schlichter Nummernvergleich einen noch leichteren Übergang auf die Produkte der Beklagten ermöglicht.

Unabhängig davon, dass ein Übergang auf die Produkte der Beklagten bereits durch technischen Vergleich möglich ist, wäre es der Beklagten unbenommen und zumutbar, anstelle der bezugnehmenden Gegenüberstellung gleicher Ersatzteile ihre Erzeugnisse ebenso eindeutig unter Verwendung der Hauptware, der jeweiligen kompletten Gelenkwelle der Klägerin, eindeutig zu beschreiben. Aufgrund der angebrachten Baugrößenbezeichnungen auf den Gelenkwellen der Klägerin oder entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen durch Vermessung sind die Gelenkwellen der Klägerin eindeutig zu identifizieren. Will die Beklagte den Verwender über die Geeignetheit ihrer Kreuzgarnituren, Rohre, Schutzrohre informieren, kann sie dies unmissverständlich dadurch tun, dass sie dem potenziellen Besteller beispielsweise in einer tabellarischen Aufstellung mitteilt, welche ihrer Kreuzgarnituren, ihrer Profilrohre, ihrer Schutzrohre für welche Gelenkwelle als Ersatzteil passt. Diese Auflistung enthöbe den Reparaturbetrieb jeder Übersetzungsarbeit durch technischen Vergleich. Es könnte sogleich ohne weiteren Nummernvergleich der Ersatzteile selbst das gewünschte Teil sicher geordert werden. Da die Produktpalette der Klägergelenkwellen ebenso wie die dafür jeweils benötigten Ersatzteile bei Einteilung in Standard- und Weitwinkelgelenkwellen überschaubar ist, ist nicht erkennbar, warum die Kennzeichnung der Produkte der Beklagten durch Bezugnahme auf die Hauptware der Beklagten einen Marktzutritt im Vergleich zu der jetzt praktizierten bezugnehmenden Gegenüberstellung erheblich erschweren könnte.

2. Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht nicht das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Art. 30 EGV entgegen. Dieses Verbot von Regelungen, die den Warenverkehr behindern, bezieht sich nicht auf nicht produktbezogene Verkaufsmodalitäten, die den Absatz in- und ausländischer Waren rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise betreffen (vgl. EuGH GRUR 1994, 296 - Keck und Mithound, Teplitzky, § 21 Rdn. 15 f.). Ein Verbot der offenen Anlehnung betrifft nur die Verkaufsmodalitäten und gilt für die Beklagte und alle Wettbewerber auf dem deutschen Markt in gleicher Weise. Eine Regelung mit unmittelbarem Produktbezug, die unter Art. 30 EGV fällt, liegt mithin nicht vor.

3. Der wettbewerbliche Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG ist nicht gemäß § 21 UWG verjährt. Unerheblich ist, wann die Beklagte erstmalig die Baugrößenbezeichnungen der Klägerin verwendet hat. Jedenfalls der zurzeit der Klageerhebung gültige Katalog vom Mai 1996 stellt einen erneuten Verstoß dar, den die Klägerin zur Grundlage ihres Begehrens machen konnte.

4. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist nicht verwirkt.

Ungeachtet dessen, dass die Beklagte als eigenständige Rechtspersönlichkeit sich möglicherweise nicht auf Umstände berufen kann, die die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der englischen Muttergesellschaft der Beklagten betreffen und ggf. ihre Redlichkeit aufgrund der teilweise Unterlassungserklärung der Muttergesellschaft vom Mai 1983 im Zweifel steht, scheitert eine Verwirkung daran, dass die Beklagte keinen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat. Ein schutzwürdiger Besitzstand setzt voraus, dass ein Zustand oder eine wettbewerbliche Stellung von beachtlichem Wert geschaffen wurde. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Beklagte die Baugrößenbezeichnungen nicht im Sinne eines Kennzeichens als Hinweis auf die Herkunft ihrer Ware, sondern schlicht zur Beschreibung ihrer Produkte verwendet hat. Durch die Verwendung des Systems der Klägerin hat sich die Beklagte keinen erheblichen Bekanntheitsgrad mittels hohen Kostenaufwands aufgebaut. Die Baugrößenbezeichnungen werden auch nach dem Katalog der Beklagten immer als Bezeichnungen der Klägerin vom Verkehr erkannt. Das Vertrauen auf die weitere Duldung der offenen Anlehnung ist nicht schutzwürdig, weil dadurch kein eigener Besitzstand genutzt werden soll, sondern die Beklagte auch zukünftig lediglich am Ruf der Klägerin teilhaben will (vgl. auch Teplitzky, § 17 Rdn. 10 f.).

III.

1. Die Klägerin kann neben der Unterlassung berechtigtermaßen die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sowie Auskunft über die wettbewerblich relevanten Handlungen verlangen. Durch das entsprechend obigen Ausführungen gegen § 1 UWG verstoßende Verhalten der Anlehnung an die Klägerin, der Ausbeutung ihres Rufes können der Klägerin Umsatzverluste entstanden und Gewinn entgangen sein. Dies ist ein ersatzfähiger Schaden, dessen Höhe die Klägerin ohne die von der Beklagten zu erteilenden Auskünfte nicht beziffern kann. Der Auskunftsanspruch ist dem Schadensersatzanspruch akzessorisch (vgl. Teplitzky § 98 Rdn. 6 f).

Die Wettbewerbsverletzung hat die Beklagte schuldhaft begangen. Sie hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände es ihr nicht möglich war, das gesetzesverletzende Handeln zu erkennen, insbesondere ob und in welcher Form und in welchem Umfang von wem sie sich vor Aufnahme der Bezeichnungen der Klägerin in ihren Katalog sachverständig hat beraten lassen.

Nach dem Inhalt ihres Auskunftsantrages will die Klägerin von der Beklagten umfassend die Daten erhalten, die sie zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruches benötigt. Dementsprechend hat der Senat bei der Tenorierung des Auskunftsbegehrens das berechtigte Verlangen der Klägerin entsprechend allgemeiner Übung präzisiert.

2. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist beschränkt auf die von ihr dargestellte Rechtsverletzung durch den Katalog "Stand Mai 86" sowie den folgenden weiteren Rechtsverletzungen durch gleichgelagerte Verhältnisse. Durch ihren grundsätzlich berechtigten Auskunftsanspruch kann die Klägerin von der Beklagten berechtigtermaßen keine Informationen darüber erhalten, wie und in welchem Umfang die Beklagte ggf. in der Zeit vor der erstmals von der Klägerin festgestellten Rechtsverletzung wettbewerbswidrige Handlungen begangen hat. Der Auskunftsanspruch ist dem Ersatzanspruch akzessorisch und darf grundsätzlich - Ausnahmen sind von der Klägerin nicht vorgetragen - nicht der uneingeschränkten Ausforschung des Handelns des Verletzers dienen (vgl. BGH GRUR 86, 307, 308 - Gaby, GRUR 95, 50, 53 f Indorektal/Indohexal).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung der Beschwer richtet sich nach § 546 Abs. 2 ZPO.






OLG Celle:
Urteil v. 24.02.2000
Az: 13 U 221/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/ed7cee898d7c/OLG-Celle_Urteil_vom_24-Februar-2000_Az_13-U-221-97




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