Bundesgerichtshof:
Urteil vom 30. September 2004
Aktenzeichen: I ZR 261/02

(BGH: Urteil v. 30.09.2004, Az.: I ZR 261/02)

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2002 im Kostenpunkt aufgehoben. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis der Kläger im Termin vom 6. Juli 2001 verursachten Kosten, die die Kläger zu je einem Drittel zu tragen haben.

Im übrigen wird die Revision auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Beklagte ist Partner einer als "Telekanzlei" bezeichneten Partnerschaft von Rechtsanwälten. Diese wirbt bundesweit über ihre im Internet abrufbare Homepage für die von ihr unter dem Zeichen "Jucall" angebotene telefonische Rechtsberatung, bei der Interessenten gegen 5 DM pro Beratungsminute eine anwaltliche Rechtsberatung erhalten können.

Möchte ein Ratsuchender sich von einem Anwalt der "Telekanzlei" beratenlassen, kann er, ohne daß für ihn Telefonkosten anfallen, die Kanzlei über eine aufder Homepage angegebene 0800er-Rufnummer anrufen. Die für die Berechnungder Anwaltsgebühren maßgebliche Zeiterfassung setzt erst ein, nachdem einige Formalien abgewickelt, insbesondere die Stammdaten des Anrufers erfaßt sind.

Die Beratung, die dem Anrufer anschließend in Rechnung gestellt wird, erfolgtdurch Rechtsanwälte. Die Mindestgebühr für eine solche Beratung beträgt 30 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Auf der Homepage wird das "JUCALL-Leistungsspektrum" u.a. wie folgt beschrieben:

JUCALL ist eine Leistung der Rechtsanwaltskanzlei Telekanzlei L. & Partner, d.h., Sie erhalten den kompletten Beratungsservice aus einer Hand. Es sind keine Provider oder weitere Dritte zwischengeschaltet, die nicht unmittelbar zur Aufbauorganisation der Kanzlei gehören.

kostenloser Zugang zur gebührenpflichtigen Rechtsberatung über unsere 0800-Rufnummer.

kostenlose Stammdatenaufnahme und Ablauferläuterung vor der gebührenpflichtigen Rechtsberatung.

5 DM pro Minute inkl. MwSt. für die eigentliche Rechtsberatung.

bei sehr einfachen und kurzen Anliegen behalten wir uns vor, den Preis im Einzelfall noch weiter zu senken.

Zeiterfassung erst nach Abwicklung aller Formalien.

Mindestgebühr in Höhe von 30 DM inkl. MwSt. bei jedem Telefonat, das in Beratung mündet.

Sie treffen entweder direkt auf einen unserer Anwälte oder auf unsere Telefonannahme. Im letzteren Falle erhalten Sie einen Rückruf durch einen Anwalt.

Rechtsberatung vor allem für Anrufer aus Wirtschaft und Unternehmen (auch Existenzgründer) mit spezifischen Fragen.

Beratung nur durch erfahrene Rechtsanwälte.

bei komplexen Fragen, wenn Sie wollen, mehrmaliger Rückruf durch uns, bis Ihr Anliegen geklärt ist.

auf Wunsch Weiterberatung in Fällen, die für eine lediglich telefonische Beratung nicht geeignet sind.

Rückruf und Weiterberatung zu den gleichen günstigen Konditionen wie beim Erstanruf.

Zustellung der Rechnung direkt und separat von der Telekanzlei L. & Partner und nicht über die Telekom.

Freischaltung von Jucall werktags zwischen 9.00 und 18 Uhr, freitags bis 16 Uhr.

Unter der Überschrift "Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht vertreten soll€" heißt es:

Nur wenn der Gegenstandswert höher liegt als 50.000 DM, stellen wir einzeln ausgehandelte Stundensätze in Rechnung. Unser Minutentarif gilt dann nicht.

Darüber hinaus heißt es auf der Homepage:

Bitte bedenken Sie: die Jucall-Idee dient lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen. Gleichwohl bietet Jucall Schnittstellen zur weitergehenden Rechtsberatung, sofern der Mandant dies wünscht und die Sache am Telefon nicht klärbar ist.

Der Vorteil: Die Preisstruktur ändert sich bei einfachen Angelegenheiten grundsätzlich nicht.

Wird etwa der Austausch von Unterlagen oder ein persönliches Gespräch vor Ort nötig, sokann sich der Anrufer bei einfachen Angelegenheiten zu den günstigen Konditionen von Jucall weiterbetreuen lassen.

Wir behalten uns bei umfangreicheren Angelegenheiten (z.B. Entwicklung von AGB oderganzen Verträgen, nicht dagegen bei deren bloßer Prüfung) vor, im Einzelfall jenseits dero.g. Schnittstelle eine Weiterberatung zu Jucall-Tarifen abzulehnen und stattdessen nur zu BRAGO-oder individuellen Honorarsätzen anzubieten. ...

Die Kläger sind in Berlin ansässige Rechtsanwälte. Sie haben den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie sind der Ansicht, eine telefonische Rechtsberatung mit dem System einer allein zeitabhängigen Vergütung verstoße gegen zwingendes Gebührenrecht und sei daher wettbewerbswidrig. Die Abrechnungsart laufe in einer Vielzahl von Fällen auf unangemessen niedrige Gebühren hinaus, zumal die Gebühr von 5 DM nicht auf die Erstberatung beschränkt sei. Hinzu komme, daß die erhebliche Zeit der Recherche und des Überdenkens zwischen den Rückrufen nicht vergütet werde. Darüber hinaus könne die Mindestgebühr von 30 DM zu einer Gebührenüberschreitung führen. Außerdem sei die Leistung nicht klar umschrieben und mehrdeutig. Mit den niedrigen Minutenpreisen werde der Verbraucher angelockt, um dann weitere Angebote unterbreitet zu bekommen. Die Beschränkungen würden zudem erst nach der Herausstellung des Minutenpreises versteckt angesprochen.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die telefonische Rechtsberatung durch ihn oder sein Büro zu einem Preis von 5 DM inklusive Mehrwertsteuer pro Beratungsminute zu werben.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat angenommen, es bestehe kein hinreichender Anhalt für eine Gebührenunterschreitung; dagegen sei dem beanstandeten Abrechnungssystem die Gefahr einer Gebührenüberschreitung immanent, weil in jedem Fall eine Mindestgebühr von 30 DM fällig werde. Das Landgericht hat daher der Klage nur teilweise stattgegeben: Es hat das beantragte Verbot dadurch eingeschränkt, daß es vor die Wörter "zu werben" die Wörter "unter Zugrundelegung einer Mindestgebühr von 30 DM brutto" eingefügt hat. Überwiegend hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil haben nur die Kläger Berufung eingelegt, die das Kammergericht zunächst durch Versäumnisurteil zurückgewiesen hat. Auf den Einspruch der Kläger hat das Kammergericht der Klage entsprechend dem in der Berufungsinstanz geänderten, auf die konkrete Verletzungsform (Wiedergabe der Homepage) abstellenden Klageantrag stattgegeben, den die Kläger zunächst als Hilfs-, später als Hauptantrag gestellt hatten.

Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat - noch vor der erst später ergangenen Senatsentscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153) - in dem beanstandeten Angebot des Beklagten einen Verstoß gegen die Gebührenregelungen in § 49b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 BRAO und in § 3 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 3 BRAGO (entspricht im wesentlichen der heutigen Regelung in § 4 RVG) gesehen und den Klägern den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Kläger seien als Mitbewerber von dem beanstandeten Verhalten unmittelbar betroffen und daher klagebefugt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klage auch nicht rechtsmißbräuchlich erhoben. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs vorwiegend im Gebühreninteresse der Kläger erfolgt sei.

Nach der angegriffenen Werbung handelten der Beklagte und seine Kollegen wettbewerbswidrig, da die Gefahr von Gebührenunterund -überschreitungen sowie der Erhebung von nicht geschuldeten Gebühren bestehe. Eine Vereinbarung, nach der die gesetzlichen Voraussetzungen der Gebühren von vornherein unterlaufen werden sollten, widerspreche § 3 BRAGO und dem allgemeinen Verbot der Gebührenunterschreitung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO. Auch Zeitvergütungen seien nur zulässig, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stünden. Dies sei bei der von der Kanzlei des Beklagten in Rechnung gestellten Vergütung nicht gewährleistet, wenn beispielsweise in einer einfachen Angelegenheit mit einem Gegenstandswert von 50.000 DM nach einem sechsminütigen Beratungsgespräch nur 30 DM erhoben würden, während die Ratsgebühr nach § 20 Abs. 1 BRAGO mindestens 142,50 DM (jetzt 75,80 €) betrage. Die Rechtsanwälte von "Jucall" böten darüber hinaus auch die Klärung komplexerer Fragen an, für die gegebenenfalls mehrere Rückrufe notwendig seien und für die nach den gesetzlichen Gebühren im Falle der Erstberatung bis zu 350 DM anfallen könnten.

Darüber hinaus widerspreche die herausgestellte Angabe von 5 DM pro Beratungsminute auch den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit. Soweit dem Anrufer die Zeit einer Recherche zwischen zwei Beratungsgesprächen in Rechnung gestellt werde, sei die Angabe irreführend, da angesichts der herausgestellten Beziehung von Telefongespräch und Zeitabrechnung der Eindruck erweckt werde, nur die Dauer des telefonischen Beratungsgesprächs bestimme die Höhe des Honorars. Mangels erkennbarer Einschränkung werde im übrigen der unzutreffende Einruck erweckt, zu dem angegebenen Tarif könnten auch schwierige und komplexe Rechtsfragen gestellt werden. Auf die wichtige Beschränkung des "Jucall"-Tarifs auf Gegenstandswerte bis 50.000 DM werde nicht in der gebotenen Deutlichkeit hingewiesen.

II. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar liegt in der von den Klägern behaupteten Gebührenunterund -überschreitung kein Wettbewerbsverstoß, doch ist die beanstandete Werbung irreführend. Dieser Umstand rechtfertigt das auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Verbot.

1.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur ein Teil des ursprünglichen Rechtsstreits. Soweit der Beklagte durch das Landgericht im Hinblick auf die Forderung einer Mindestgebühr von 30 DM wegen der Gefahr einer Gebührenüberschreitung zur Unterlassung verurteilt worden ist, ist der Rechtsstreit nicht in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein der - in erster Linie auf die Gefahr einer Gebührenunterschreitung gestützte - Teilder Klage, den das Landgericht abgewiesen hatte, und zwar in der geänderten, auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antragsfassung.

2.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den Klägern um Mitbewerber des Beklagten handelt. Denn die Kläger stehen mit dem Beklagten als Anbieter der Dienstleistung einer Rechtsberatung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Erwiese sich das beanstandete Verhalten als wettbewerbswidrig, stünde ihnen daher grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).

3.

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kläger nicht als mißbräuchliche Rechtsverfolgung angesehen hat (§ 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 4 UWG). Das Berufungsgericht hat in der Vielzahl der von den Klägern gegen Berufskollegen angestrengten Klagen kein Indiz dafür gesehen, daß sie den Unterlassungsanspruch im Streitfall in erster Linie im eigenen Kosteninteresse angestrengt haben. Das Berufungsgericht hat sich dabei darauf gestützt, daß die Kläger vorwiegend von den Umständen des Einzelfalls geprägte Verfahren zur berufswidrigen Werbung angestrengt hätten und dabei ein erhebliches Prozeßkostenrisiko eingegangen seien. Ihre Rechtsverfolgung habe sich nicht auf geringfügige, wettbewerbsrechtlich eher unproblematische Verstöße beschränkt. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

4.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der von der Kanzlei des Beklagten angebotenen telefonischen Rechtsberatung keine wettbewerbswidrige Gebührenunteroder -überschreitung.

a) Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Anwalts-Hotline" (BGHZ 152, 153, 160 ff.) im Zusammenhang mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung für eine telefonische Rechtsberatung über eine 0190er-Telefonnummer ausgeführt hat, birgt das System einer telefonischen Rechtsberatung, bei der die Dienstleistung der Beratung nach Zeit abgerechnet wird, zwar gewisse Risiken für ein berufswidriges Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte. Dies führt indessen nicht dazu, daß die Werbung für einen telefonischen Beratungsdienst schlechthin untersagt werden könnte.

b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den berufsrechtlichen Mindestpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.139; ferner BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline, zu Höchstpreisvorschriften). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie den Klägern ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu.

c) Mit dem als "Jucall" bezeichneten Rechtsberatungsdienst der Kanzlei des Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine unzulässigen Gebührenunterschreitungen verbunden. Auch von einer unzulässigen Gebührenüberschreitung kann - ungeachtet der nicht mehr zu prüfenden Frage der in Rechnung gestellten Mindestvergütung von 30 DM (dazu oben unter II.1.) - nicht ausgegangen werden. Insbesondere stellt es keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dar, daß die Kanzlei des Beklagten dem Ratsuchenden für die Beratung eine zeitabhängige Vergütung in Rechnung stellt.

aa) Die telefonische Beratung wird im allgemeinen den Gebührentatbestand erfüllen, der bis 30. Juni 2004 in § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO geregelt war und seitdem in Nr. 2100 bis 2102 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG geregelt ist. Danach erhält der Rechtsanwalt für einen mündlichen Rat oder eine Auskunft, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, eine Gebühr nach dem Satz 0,1 bis 1,0 (1/10 bis 10/10) der vom Gegenstandswert abhängigen vollen Gebühr (§ 13 RVG). Im Falle einer Erstberatung eines Verbrauchers darf diese Gebühr jedoch 190 € (nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 180 €) nicht übersteigen, was - wenn eine Mittelgebühr von 0,55 zugrunde gelegt wird - ab einem Gegenstandswert von mehr als 7.000 € (nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO: 6.000 €) zu einer betragsmäßigen Begrenzung des Gebührenanspruchs führt.

bb) Daneben sieht § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG (früher § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO) in außergerichtlichen Angelegenheiten u.a. eine Zeitvergütung vor, die niedriger sein kann als die gesetzlichen Gebühren. Zwar empfiehlt das Gesetz für den Fall der Gebührenunterschreitung eine schriftliche Vereinbarung (§ 4 Abs. 2 Satz 4 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO); das Nichtbefolgen dieser Empfehlung stellt jedoch kein berufswidriges Verhalten dar (vgl. BGHZ 152, 153, 161 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

Der Anrufer, der die als "Jucall" bezeichnete Dienstleistung einer Rechtsberatung in Anspruch nehmen will, erklärt sich durch seinen Anruf mit der Vereinbarung einer Zeitvergütung einverstanden. Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Anwalts-Hotline" ausgeführt hat, liegt darin, daß sich diese Zeitvergütung nicht an den Bemessungskriterien der preisrechtlichen Bestimmungen - in der Vergangenheit die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und heute das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - orientiert, kein berufsrechtlicher Verstoß. Mit der Zeitvergütung, die in vielen Bereichen der anwaltlichen Tätigkeit üblich ist, wählen die Parteien des Anwaltsvertrages bewußt eine Berechnungsweise, die sich von der streitwertabhängigen Berechnung vollständig löst. Dies ist für sich genommen weder bei der üblichen Zeitvergütung (vgl. BGHZ 152, 153, 160 f. - Anwalts-Hotline) noch im Streitfall zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts würde es auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen, falls ein Rechtsanwalt dabei lediglich die Zeit der telefonischen Beratung in Rechnung stellen sollte mit der Folge, daß die Bearbeitungszeit während einer Gesprächsunterbrechung, die dem Anwalt eine kurze Recherche, etwa die Lektüre einer einschlägigen Entscheidung, ermöglicht, unberechnet bliebe.

cc) Soweit das Landgericht den Beklagten wegen Gebührenüberschreitung verurteilt hat, es zu unterlassen, "... für die telefonische Rechtsberatung ... zu einem Preis von 5 DM ... pro Beratungsminute unter Zugrundelegung einer Mindestgebühr von 30 DM brutto zu werben", hat der Beklagte die durch das Landgericht erfolgte Verurteilung zur Unterlassung nicht angefochten. Allerdings ist auch unabhängig von der geforderten Mindestgebühr eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren - etwa bei besonders langen Beratungsgesprächen in Sachen mit niedrigem Gegenstandswert - denkbar. Anders als für den Fall der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren sieht das Gesetz für den Fall der Gebührenüberschreitung an sich zwingend die Schriftform vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Doch stellt die Nichtbeachtung dieser Form nicht notwendig ein berufswidriges und damit zugleich nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidriges Verhalten dar. Denn das Gesetz nimmt auch die nicht schriftlich fixierte Gebührenüberschreitung hin, wenn der Mandant die höhere Vergütung freiwillig und ohne Vorbehalt zahlt; in diesem Fall ist die Rückforderung ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 RVG, früher § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Freiwilligkeit setzt allerdings voraus, daß der Mandant von der Gebührenüberschreitung Kenntnis hat; er muß wissen, daß er mehr zahlt, als ohne besondere Vereinbarung nach dem Gesetz zu zahlen wäre. Dagegen braucht ihm die Unklagbarkeit der Forderung nicht bekannt zu sein (BGHZ 152, 153, 161 f. - Anwalts-Hotline, m.w.N.). Ungeachtet der Wirksamkeit der getroffenen Gebührenvereinbarung kann es auch generell unlauter sein, wenn der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Umstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 352 StGB).

Im Streitfall besteht indessen kein Anhaltspunkt dafür, daß den Ratsuchenden, die sich über "Jucall" von Anwälten der Kanzlei des Beklagten beraten lassen, höhere als die gesetzlichen Gebühren in Rechnung gestellt werden, ohne daß auf eine mögliche Gebührenüberschreitung - wie geboten - hingewiesen worden ist. Die bloße denkbare Möglichkeit, daß es zu einer solchen Gebührenüberschreitung ohne vorherigen Hinweis kommt, kann ein generelles Verbot der von der Kanzlei des Beklagten beworbenen Dienstleistung nicht rechtfertigen (vgl. BGHZ 152, 153, 162 - Anwalts-Hotline, m.w.N.).

5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung sei aus mehreren Gründen irreführend (§§ 3, 5 UWG) und verstoße teilweise gegen das Gebot der Preiswahrheit und Preisklarheit (§ 1 Abs. 6 PAngV).

a) Die Kanzlei des Beklagten bietet - wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt - die telefonische Beratung zum Preis von 5 DM nicht in allen Fällen an. Die Werbung auf der Homepage macht beispielsweise deutlich, daß "die Jucall-Idee ... lediglich zur Betreuung einfacher Rechtsfragen (dient)". Dagegen findet sich der Hinweis darauf, daß die Kanzlei den telefonischen Beratungsdienst zum Minutentarif nur bei Gegenstandswerten bis zu 50.000 DM anbietet, lediglich an versteckter Stelle unter der Überschrift "Was ist, wenn mein Jucall-Anwalt mich vor Gericht vertreten soll€". Mit Recht hat das Berufungsgericht gefordert, daß dieser Hinweis, der eine wichtige Einschränkung des beworbenen Minutenpreises darstellt, im räumlichen Zusammenhang mit der Preisangabe hätte gegeben werden müssen.

b) Das Berufungsgericht hat es ferner als irreführend angesehen, daß sich auf der beanstandeten Homepage kein Hinweis darauf findet, daß die Kanzlei des Beklagten im Falle einer Unterbrechung der telefonischen Beratung zum Zwecke einer Rechtsprechungsoder Literaturrecherche auch für diese Zeit das Minutenhonorar in Höhe von 5 DM berechnet, was - wie das Berufungsgericht angenommen hat - der Übung in der Kanzlei des Beklagten entspricht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr rechne hiermit aufgrund der Angaben auf der Homepage nicht, sondern nehme an, nur die Dauer des Telefongesprächs werde in Rechnung gestellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere - entgegen der Annahme der Revision - nicht erfahrungswidrig. Es stellt einen gewissen Anreiz für den Ratsuchenden dar und mag für viele der entscheidende Vorteil des Angebots der Kanzlei des Beklagten sein, daß er bei einer telefonischen Beratung, für die er eine Zeitvergütung zahlt, die Dauer des Gesprächs und damit die Höhe der zu zahlenden Vergütung selbst beeinflussen kann. Mit einer Berechnung des Zeitaufwandes für eine von ihm nicht zu steuernde Recherche muß er nicht rechnen, zumal es in der Werbeankündigung heißt, daß "Rückruf und Weiterberatung zu den gleichen günstigen Konditionen wie beim Erstanruf" erfolgen.

c) Angaben über den Preis einer Ware oder Dienstleistung sind stets Angaben von zentraler Bedeutung. Sind diese Angaben irreführend, bestehen im allgemeinen an der Relevanz der Irreführung keine Zweifel (vgl. Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO § 5 Rdn. 2.177 und 7.1 f.). Auch im Streitfall bestehen weder an der Relevanz der Irreführung noch an der Eignung Zweifel, den Wettbewerb nicht nur unwesentlich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).

6. Neben der (nicht in Anspruch genommenen) Partnerschaft haftet der Beklagte als selbständig handelnde natürliche Person für den Wettbewerbsverstoß. Seine Verurteilung ist lediglich auf ein Unterlassen gerichtet. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Beklagte dieses Unterlassungsgebot unabhängig davon befolgen, ob eine Beseitigung der beanstandeten Homepage die Mitwirkung der nicht mitverklagten Partner erfordern würde.

III. Danach ist die Revision zurückzuweisen, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung in der Sache wendet. Da sich der Unterlassungsausspruch im Berufungsurteil auf die konkrete Verletzungsform bezieht, ist das ausgesprochene Verbot im Hinblick auf die in der Werbung enthaltene Irreführung zu bestätigen, auch wenn sich der Vorwurf einer Gebührenunterund -überschreitung als unbegründet erweist. Die Kostenentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. Denn die Kläger haben ihr Klagebegehren in zweiter Instanz durch die Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform erheblich eingeschränkt. Insbesondere haben sie den zunächst im Mittelpunkt stehenden Streit um die Gebührenunterund -überschreitung nicht mehr zum Gegenstand eines gesonderten Antrags gemacht.

Unter diesen Umständen ist es angemessen, die Kosten der beiden Instanzen, in denen die Kläger zunächst den weitergehenden Antrag verfolgt haben, gegeneinander aufzuheben (§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten der Revisionsinstanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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BGH:
Urteil v. 30.09.2004
Az: I ZR 261/02


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