Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Dezember 2005
Aktenzeichen: 33 W (pat) 264/03

(BPatG: Beschluss v. 06.12.2005, Az.: 33 W (pat) 264/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005 entschieden, dass die bisherigen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 IR des Deutschen Patent- und Markenamts unwirksam sind. Konkret geht es um die Teillöschung der angegriffenen Marke IR 706 795 aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 679 172.

Im September 2001 hat der Erstprüfer die teilweise Löschung der Marke IR 706 795 angeordnet. Dieser Beschluss wurde im Juli 2002 berichtigt. Zudem hat im Juni 2003 die Erinnerungsprüferin den Umfang dieser Löschungsanordnung abgeändert.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin fristgerecht Beschwerde gegen den Erinnerungsbeschluss eingelegt.

Allerdings hat die Widersprechende aus der Marke 679 172 am 1. Dezember 2005 ihren Widerspruch zurückgenommen. Aufgrund dessen hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist. Dies geschieht aus Gründen der Rechtssicherheit.

Die Beschwerde wird jedoch weiterhin gegen die andere Löschungsanordnung der Markenstelle wegen eines Widerspruchs aus der Marke 1 068 590 fortgesetzt.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die bisherigen Beschlüsse der Markenstelle bezüglich der Teillöschung der Marke IR 706 795 unwirksam sind, da der Widerspruch aus der Marke 679 172 zurückgezogen wurde. Das Beschwerdeverfahren bezüglich einer anderen Löschungsanordnung wird jedoch fortgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.12.2005, Az: 33 W (pat) 264/03


Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. September 2001 (berichtigt mit Beschluss vom 4. Juli 2002) und vom 24. Juni 2003 sind wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke IR 706 795 wegen des Widerspruchs aus der Marke 679 172 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss des Erstprüfers vom 25. September 2001, der mit Beschluss vom 4. Juli 2002 berichtigt worden ist, und mit Beschluss der Erinnerungsprüferin vom 24. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 1 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke IR 706 795 wegen des Widerspruchs aus der Marke 679 172 - "CID" angeordnet, wobei die Erinnerungsprüferin den Umfang der Löschungsanordnung des Erstprüfers abgeändert hat.

Gegen den Erinnerungsbeschluss hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende aus der Marke 679 172 hat mit Eingabe vom 1. Dezember 2005 den Widerspruch aus dieser Marke zurückgenommen. Daher ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit.

Soweit sich im Übrigen die Beschwerde gegen die weitere Löschungsanordnung der Markenstelle wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 068 590 richtet, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.12.2005
Az: 33 W (pat) 264/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/2a0f5d309802/BPatG_Beschluss_vom_6-Dezember-2005_Az_33-W-pat-264-03




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