Verwaltungsgericht Berlin:
Urteil vom 11. April 2013
Aktenzeichen: 2 K 145.11

(VG Berlin: Urteil v. 11.04.2013, Az.: 2 K 145.11)

1. Das Informationsfreiheitsgesetz wird gemäß § 1 Abs. 3 IFG nur durch Normen verdrängt, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgegenstand aufweisen. Solche Informationszugangsregelungen enthalten § 17b Abs. 2 Satz 8 KHG und § 21 Abs. 3 KHEntG nicht.

2. Die vorgenannten fachrechtlichen Bestimmungen enthalten jedoch Vertraulichkeitspflichten, die einen Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG ausschließen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, eine medizinische Fachgesellschaft in der Form des eingetragenen Vereins, begehrt von dem Beklagten Zugang zu Informationen, die als Grundlage für die Vereinbarung von Fallpauschalen zur Abrechnung von Krankenhausleistungen dienten.

Der Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland. Ihm ist durch Gesetz gemeinsam mit zwei eingetragenen Vereinen, die die Interessen der Krankenhäuser und der privaten Krankenversicherungen vertreten (im Folgenden: Selbstverwaltungspartner), die Aufgabe übertragen, Fallpauschalen festzulegen, nach denen allgemeine Krankenhausleistungen vergütet werden. Das Vergütungssystem orientiert sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der €Diagnosis Related Groups€ (DRG). Das Vergütungssystem ist jährlich weiter zu entwickeln.

Die Erhebung der erforderlichen Daten erfolgt durch das €Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus€ (InEK), eine GmbH, deren Gesellschafter der Beklagte und seine Selbstverwaltungspartner sind. Alle Krankenhäuser in Deutschland sind verpflichtet, der DRG-Datenstelle jährlich Struktur- und Leistungsdaten auf einem maschinenlesbaren Datenträger zu übermitteln. Ferner holt die InEK GmbH auf freiwilliger Basis von ausgewählten Krankenhäusern patientenbezogene Kostendaten für eine Kalkulationsstichprobe ein. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die von der InEK GmbH verwendete Vereinbarung verwiesen. Alle Daten werden von der InEK GmbH in maschinenlesbarer Form den DRGs zugeordnet und ausgewertet, um Vorteile von Vorschlägen zur Änderung der Fallgruppen auszurechnen. Die InEK GmbH veröffentlicht jährlich die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen in einer aggregierten und anonymisierten Form einschließlich der 20 häufigsten Hauptdiagnosen und Nebendiagnosen bzw. Prozeduren in dem sogenannten €G-DRG-Browser€.

Der Kläger bat den Beklagten mit Schreiben vom 14. Januar 2011 um Mitteilung, welche Kalkulationsdaten der Jahrgänge 2008 und 2009 zur Berechnung der DRGs I32D, I20B, I23A, I05Z, I32C, B07Z, J01Z und J02A verwendet wurden und welche Kombinationen von Diagnosen und Operationen bzw. Prozeduren mit welchen Kostendaten in welche DRGs eingeflossen seien. Er vertritt satzungsgemäß die Interessen der plastischen, rekonstruktiven und ästhetischen Chirurgen und ist der Auffassung, dass bestimmte Eingriffe in der Handchirurgie in den DRGs im Vergleich zur Fußchirurgie nicht aufwandsadäquat abgebildet werden. Der Beklagte lehnte das Begehren mit Schreiben vom 27. Januar 2011 ab, mit der Begründung, die Kalkulationsdaten würden ausschließlich durch die InEK GmbH verarbeitet und eine Weitergabe an Dritte einschließlich des Beklagten sei unzulässig. Im Übrigen wies er den Kläger auf die DRG-Handbücher und den G-DRG-Browser hin.

Der Kläger stützte seinen Antrag mit Schreiben vom 28. Januar 2011 ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes. Er erläuterte, dass es ihm um die Kombinationen ginge, die in dem G-DRG-Browser nicht hinterlegt seien, weil sie nicht zu den TOP 20 zählten, und alle Daten, die zu deren Kalkulation gedient hätten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. März 2011 mit der Begründung ab, er verfüge in tatsächlicher Hinsicht nicht über die ausschließlich bei der InEK GmbH vorhanden Kalkulationsdaten. Jedenfalls sei ein Anspruch ausgeschlossen, weil es sich bei den Daten um vertrauliche Informationen sowie um geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Auch Daten in anonymisierter Form lägen weder ihm noch der InEK GmbH vor; sie könnten von der InEK GmbH allenfalls durch eine aufwendige zusätzliche Aufbereitung erstellt werden, auf die jedoch kein Anspruch bestehe.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 28. März 2011 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 26. April 2011 unter Neufassung seines Informationsbegehrens begründete. Er verdeutlichte, dass er die Übermittlung anonymisierter Daten in elektronischer Form begehre und zwar 1) sämtliche Daten, die bei der Kalkulation der bereits genannten DRGs jeweils für die Jahre 2008 und 2009 berücksichtigt worden sind, 2) dabei insbesondere Zahl und Art der Kombinationen zwischen in Tabellen aufgeführten ICD-10-GM-Schlüsseln und Operationen- und Prozeduren-Schlüsseln (€OPS-Kodes€), die in diesen Jahren bei der Kalkulation der DRG a) I32D und I20B, b) I23A, c) I05Z, I32B und I32C, d) B07Z, e) J01Z und J02A berücksichtigt worden sind, sowie 3) Kostendaten für die Kalkulation der vorstehend genannten Kombinationen.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2011 zurück. Er vertrat die Auffassung, dem Informationsfreiheitsgesetz gehe die spezialgesetzliche Informationszugangsregelung in § 17b Abs. 2 S. 8 Krankenhausfinanzie-rungsgesetz (KHG) vor. Denn danach seien die Vertragsparteien verpflichtet, in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen zu veröffentlichen, und sie kämen dieser Informationspflicht durch die Veröffentlichung des G-DRG-Browsers nach. Jedenfalls lägen ihm die vom Kläger begehrten Informationen nicht vor. Denn allein die InEK GmbH hole Daten bei den Krankenhäusern ein und leite ihm lediglich die in § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) konkretisierten Daten zu. Ein Anspruch auf Zugang zu nicht anonymisierten Datensätzen sei jedenfalls wegen des Schutzes vertraulicher Informationen bzw. von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Krankenhäuser ausgeschlossen. Die Daten könnten auch nicht anonymisiert werden, weil die von dem Kläger begehrten Informationen nur niedrige Fallzahlen beträfen, bei denen sich die Daten individueller Patienten bzw. die Herkunft der Daten aus ganz bestimmten Krankenhäusern rekonstruieren ließen. Darüber hinaus würde eine Anonymisierung eine zusätzliche Datenverarbeitung erfordern, die zu der nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht geschuldeten Erstellung neuer Aufzeichnungen führen würde.

Der Kläger hat am 29. August 2011 Klage erhoben, mit der er das in der Widerspruchsbegründung umschriebene Begehren weiter verfolgt mit der Maßgabe, dass die Identifikationsmerkmale des einzelnen Krankenhauses bei den Daten nicht begehrt werden. Er führt zur Begründung aus:

Er wolle sein Begehren so verstanden wissen, dass es auch die Daten erfasse, die bei der InEK GmbH bei der Erstellung des G-DRG-Browsers angefallen, aber nicht veröffentlicht worden sind, weil sie nicht zu den 20 häufigsten Hauptdiagnosen und Nebendiagnosen bzw. Prozeduren bei den im Antrag bezeichneten 8 DRGs zählten.

Dem IFG gehe keine spezialgesetzliche Regelung vor. Der Beklagte sei eine informationsverpflichtete Behörde, denn er nehme zusammen mit seinen Selbstverwaltungspartnern funktionell die durch Gesetz übertragenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung als Beliehener wahr. Der Beklagte sei über die begehrten Informationen verfügungsberechtigt. Insoweit reiche es aus, dass die Informationen bei der in seinem Auftrag als Verwaltungshelferin tätigen InEK GmbH vorliegen und er darauf jederzeit zugreifen und darüber verfügen dürfe. Der Verwaltungshelfer sei verpflichtet, die Informationen im Innenverhältnis zur Verfügung zu stellen; entgegenstehende Vereinbarungen seien nichtig. Jedenfalls habe der Beklagte als Gesellschafter einen Anspruch gegen den Geschäftsführer der GmbH auf unverzügliche Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in deren Bücher und Schriften.

Die Verfügungsbefugnis des Beklagten folge jedenfalls aus § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KHEntG, denn danach übermittle die DRG-Datenstelle die gesetzlich erhobenen Daten nach einer Plausibilitätsprüfung den Selbstverwaltungspartnern. Dies müsse auch für die freiwillig erhobenen Daten der Kalkulationskrankenhäuser gelten. Denn die Selbstverwaltungspartner seien gemäß § 17b Abs. 2 S. 8 KHG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 ausdrücklich verpflichtet, die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen in geeigneter Weise zu veröffentlichen; nur die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser seien vertraulich. Aus der Regelung ergebe sich, dass nur die Daten, die eine Identifikation einzelner Krankenhäuser ermöglichten, vom Informationszugang ausgeschlossen seien (vgl. BT-Drs. 17/6906, S. 102).

Ausschlussgründe lägen nicht vor: Den von der DRG-Datenstelle übermittelten Daten fehle nach der Plausibilitätsprüfung der Personenbezug. Dies gelte auch für die freiwillig erhobenen Daten der Kalkulationskrankenhäuser. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse könnten allenfalls betroffen sein, soweit in den Informationen noch ein Bezug zum Institutionskennzeichen und zu dem Namen des Krankenhauses enthalten sei. Solche Informationen begehre er nicht und diese seien in den Kalkulationsdatensätzen auch nicht enthalten. Eine Anonymisierung der Daten müsse schon erfolgt sein, um den von der InEK GmbH veröffentlichten G-DRG-Browser zu erstellen. Die Suchmaske des Browsers gebe zwar jeweils nur die 20 häufigsten Haupt- und Nebendiagnosen bzw. Prozeduren in absteigender Reihenfolge nach Anzahl der Fälle an. Dies setze jedoch denklogisch voraus, dass sämtliche Haupt- und Nebendiagnosen bzw. Prozeduren in der dem Browser zu Grunde liegenden Datenbank hinterlegt seien. Nur bei Erfassung von 100 % des Datenbestandes könnten die 20 häufigsten Merkmale ermittelt werden. Sie stünden daher elektronisch zur Verfügung des Beklagten und könnten ohne weitere Anonymisierung herausgegeben werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass bei der InEK GmbH nur die Kalkulationsdatensätze der Krankenhäuser und das Ergebnis der Auswertung in der Form des G-DRG-Browsers ohne Abspeicherung von Zwischenschritten bei der Kalkulation der DRGs vorhanden seien. Nach Angaben der InEK GmbH habe diese im Jahre 2012 etwa 3,4 Millionen Fälle ausgewertet. Diese Auswertung könne nicht ohne Zwischenspeicherung nachvollziehbarer Kalkulationsgrundlagen erfolgt sein.

Informationen zu Zahl und Art der Kombinationen aus bestimmten Diagnosen und Prozeduren müssten ebenfalls vorliegen. Die InEK GmbH habe öffentlich bekundet, dass dem Browser als Datengrundlage die Angaben der Kalkulationskrankenhäuser zu den Haupt- und Nebendiagnosen sowie Prozeduren zugrundeliegen. Auch in dem Browser selbst bestehe die Möglichkeit, sich zu einzelnen DRGs die Haupt-, Nebendiagnosen und Prozeduren anzeigen zu lassen. Die Daten lägen in elektronischer Form vor und könnten daher keinen relevanten Aufwand auslösen, wenn das Institutionskennzeichen bzw. der Name eines Krankenhauses elektronisch gelöscht und die Daten nach den in den Klageanträgen angegebenen ICD-10-GM Schlüsseln und OPS-Kodes zusammengestellt werden. Damit würden auch keine neuen Informationen erstellt, sondern lediglich die im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Unkenntlichmachung geheimhaltungsbedürftiger Informationen durchgeführt.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 9. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2011 den Beklagten zu verpflichten, ihm Auskunft durch Übermittlung der nachfolgend aufgeführten anonymisierten Daten ohne die Identifikationsmerkmale des einzelnen Krankenhauses in elektronischer Form zu erteilen, namentlich

1) über sämtliche Daten, die bei der Kalkulation der DRGs I32D, I20B, I23A, I05Z, I32C, B07Z, J01Z und J02A des G-DRG-Fallpauschalenkataloges jeweils für das Jahr 2008 und für das Jahr 2009 berücksichtigt worden sind,

2) dabei insbesondere

a) über Zahl und Art der Kombinationen zwischen den nachfolgend in Tabelle 1 und Tabelle 2 aufgeführten ICD-10-GM-Schlüsseln und den jeweils nachfolgend aufgeführten Operationen- und Prozeduren-Schlüsseln (€OPS-Kodes€), die bei der Kalkulation der DRG I32D und der DRG I20B des G-DRG-Fallpauschalenkataloges jeweils für das Jahr 2008 und für das Jahr 2009 berücksichtigt worden sind:

Tabelle 1M19.04 - Primäre Arthrose sonstiger Gelenke, Gelenke Handwurzel oder M19.14 -Posttraumatische Arthrose sonstiger Gelenke, Gelenke Handwurzel oder M19.24 -Sonstige sekundäre Arthrose, Gelenke Handwurzel oder M19.84 -Sonstige näher bezeichnete Arthrose, Gelenke Handwurzel oder M19.94 -Arthrose, nicht näher bezeichnet, Gelenke HandwurzelICD-10-GM-Schlüssel aus Tabelle 1 jeweils in Kombination mit den folgenden OPS-Kodes:

5-846.2 - Arthrodese an Gelenken der Hand, Handwurzelgelenk, mehrere5-786.- -Osteosyntheseverfahren (alle angegebenen Verfahren) oder 5-846.3 -Arthrodese an Gelenken der Hand, Handwurzelgelenk, mehrere, mit Spongiosaplastik5-783.- -Entnahme eines Knochentransplantates (alle angegebenen Verfahren)5-786.- -Osteosyntheseverfahren (alle angegebenen Verfahren)Tabelle 2M 19.07 Primäre Arthrose sonstiger Gelenke, Gelenke Fußwurzel oder M19.17 -Posttraumatische Arthrose sonstiger Gelenke, Gelenke Fußwurzel oder M19.27 -Sonstige sekundäre Arthrose, Gelenke Fußwurzel oder M19.87 -Sonstige näher bezeichnete Arthrose, Gelenke Fußwurzel oder M19.97 -Arthrose, nicht näher bezeichnet, Gelenke FußwurzelICD-10-GM-Schlüssel aus Tabelle 2 jeweils in Kombination mit den folgenden OPS-Kodes:

5-808.aO - Arthrodese, Fußwurzel und Mittelfuß, ein oder zwei Gelenkfächer5-786.- -Osteosyntheseverfahren (alle angegebenen Verfahren) oder 5-808.a1 -Arthrodese, Fußwurzel und Mittelfuß, drei und mehr Gelenkfächer5-786.- -Osteosyntheseverfahren (alle angegebenen Verfahren) oder 5-808.aO-Arthrodese, Fußwurzel und Mittelfuß, ein oder zwei Gelenkfächer5-786.- -Osteosyntheseverfahren (alle angegebenen Verfahren)5-783.- -Entnahme eines Knochentransplantates (alle angegebenen Verfahren)5-784.- -Knochentransplantation und -transposition (alle angegebenen Verfahren) oder 5.808.a1 €Arthrodese, Fußwurzel und Mittelfuß, drei und mehr Gelenkfächer5-786.- -Osteosyntheseverfahren (alle angegebenen Verfahren)5-783.- -Entnahme eines Knochentransplantates (alle angegebenen Verfahren)5-784.- -Knochentransplantation und -transposition (alle angegebenen Verfahrenb) Zahl und Art der Kombinationen zwischen den nachfolgend in Tabelle 3 und Tabelle 4 aufgeführten ICD-10-GM-Schlüsseln und den jeweils nachfolgend aufgeführten OPS-Kodes, die bei der Kalkulation der DRG I23A des G-DRG-Fallpauschalenkataloges jeweils für das Jahr 2008 und für das Jahr 2009 berücksichtigt worden sind:

Tabelle 3C40.1 Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels der Extremitäten, kurze Knochen der oberen Extremität oder D16.1 Gutartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels kurze Knochen der oberen Extremität oder D48.0 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens an sonstigen und nicht näher bezeichneten Lokalisationen, Knochen und GelenkknorpelICD-10-GM-Schlüssel aus Tabelle 3 jeweils in Kombination mit dem folgenden OPS-Kode:

5-858.84 Entnahme und Transplantation von Muskel, Sehne und Faszie mit mikrovaskulärer Anastomosierung, Transplantation eines osteomyokutanen oder osteofasziokutanen Lappens, HandTabelle 4

C40.3 Bösartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels der Extremitäten, kurze Knochen der unteren Extremität oder D16.3 Gutartige Neubildung des Knochens und des Gelenkknorpels, kurze Knochen der unteren Extremität oder D48.0 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens an sonstigen und nicht näher bezeichneten Lokalisationen, Knochen und GelenkknorpelICD-10-GM-Schlüssel aus Tabelle 4 jeweils in Kombination mit den folgenden OPS-Kodes:

5-858.8b Entnahme und Transplantation von Muskel, Sehne und Faszie mit mikrovaskulärer Anastomosierung, Transplantation eines osteomyokutanen oder osteofasziokutanen Lappens, Rückfuß und Fußwurzel oder 5-858.8cEntnahme und Transplantation von Muskel, Sehne und Faszie mit mikrovaskulärer Anastomosierung, Transplantation eines osteomyokutanen oder osteofasziokutanen Lappens, Mittelfuß und Zehenc) über Zahl und Art der Kombinationen zwischen den nachfolgend in Tabelle 5 und Tabelle 6 aufgeführten ICD-10-GM-Schlüsseln und den jeweils nachfolgend aufgeführten OPS-Kodes, die bei der Kalkulation der DRG I05Z, der DRG I32D und der DRG I32C des G-DRG-Fallpauschalenkataloges jeweils für das Jahr 2008 und für das Jahr 2009 berücksichtigt worden sind:

Tabelle 5M 19.02 - Primäre Arthrose sonstiger Gelenke, Gelenke Ellenbogen oder M19.12 -Posttraumatische Arthrose sonstiger Gelenke, Gelenke Ellenbogen oder M19.22 -Sonstige sekundäre Arthrose, Gelenke Ellenbogen oder M19.82 -Sonstige näher bezeichnete Arthrose, Gelenke Ellenbogen oder M19.92 -Arthrose, nicht näher bezeichnet, Gelenke EllenbogenICD-10-GM-Schlüssel aus Tabelle 5 jeweils in Kombination mit dem folgenden OPS-Kode:

5-824.3 Implantation einer Endoprothese an Gelenken der oberen Extremität RadiuskopfprotheseTabelle 6M 19.03 - Primäre Arthrose sonstiger Gelenke, Gelenke Unterarm und Handgelenk oder M19.13 -Posttraumatische Arthrose sonstiger Gelenke, Gelenke Unterarm und Handgelenk oder M19.23 -Sonstige sekundäre Arthrose, Gelenke Unterarm und Handgelenk oder M19.83 -Sonstige näher bezeichnete Arthrose, Gelenke Unterarm und Handgelenk oder M19.93 -Arthrose, nicht näher bezeichnet, Gelenke Unterarm und HandgelenkICD-10-GM-Schlüssel aus Tabelle 6 jeweils in Kombination mit den folgenden OPS-Kodes:

5-824.7 Implantation einer Endoprothese an Gelenken der oberen Extremität, Ulnakopfprothese oder 5-824.8Implantation Endoprothese an Gelenken der oberen Extremität, Handgelenksendprothesed) über Zahl und Art der Kombinationen zwischen den nachfolgend in Tabelle 7 aufgeführten ICD-10-GM-Schlüsseln und den nachfolgend aufgeführten OPS-Kodes, die bei der Kalkulation der DRG B07Z des G-DRG-Fallpauschalenkataloges für das Jahr 2008 und für das Jahr 2009 berücksichtigt worden sind:

Tabelle 7S14.3 - Verletzung des Plexus brachialis oder G54.0 -Läsionen des Plexus brachialisICD-10-Schlüssel aus Tabelle 7 jeweils in Kombination mit den folgenden OPS-Kodes (jeweils €oder€):

5-044.0 Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus, primär: Hirnnerven extrakraniell5-044.1Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus, primär: Plexus brachialis5-044.2Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus, primär: Nerven Schulter5-044.3Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus, primär: Nerven Arm5-046.0Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus, sekundär: Hirnnerven extrakraniell5-046.1Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus, sekundär: Plexus brachialis5-046.2Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus, sekundär: Nerven Schulter5-046.3Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus, sekundär: Nerven Arm5-048.0Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation: Hirnnerven extrakraniell5-048.1Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation: Plexus brachialis5-048.2Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation: Nerven Schulter5-048.3Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation: Nerven Arm5-049.0Interfaszikuläre Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation: Hirnnerven extrakraniell5-049.1Interfaszikuläre Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation: Plexus brachialis5-049.2Interfaszikuläre Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation: Nerven Schulter5-049.3Interfaszikuläre Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation: Nerven Arm5-050.0Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transposition, primär: Hirnnerven extrakraniell5-050.1Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transposition, primär: Plexus brachialis5-050.2Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transposition, primär: Nerven Schulter5-050.3Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transposition, primär: Nerven Arm5-052.0Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transposition, sekundär: Hirnnerven extrakraniell5-052.1Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transposition, sekundär: Plexus brachialis5-052.2Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transposition, sekundär: Nerven Schulter5-052.3Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transposition, sekundär: Nerven Arm5-054.0Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation und Transposition: Hirnnerven extrakraniell5-054.1Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation und Transposition: Plexus brachialis5-054.2Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation und Transposition: Nerven Schulter5-054.3Epineurale Naht eines Nerven und Nervenplexus mit Transplantation und Transposition: Nerven Arm5-057.0Neurolyse und Dekompression eines Nerven mit Transposition: Hirnnerven extrakraniell5-057.1Neurolyse und Dekompression eines Nerven mit Transposition: Plexus brachialis5-057.2Neurolyse und Dekompression eines Nerven mit Transposition: Nerven Schulter5-057.3Neurolyse und Dekompression eines Nerven mit Transposition: Nerven Arme) über Zahl und Art der Kombinationen zwischen den nachfolgend in Tabelle 8 und Tabelle 9 aufgeführten ICD-10-GM-Schlüsseln und den jeweils nachfolgend aufgeführten OPS-Kodes, die bei der Kalkulation der DRG J01Z und der DRG J02A des G-DRG-Fallpauschalenkataloges jeweils für das Jahr 2008 und das Jahr 2009 berücksichtigt worden sind:Tabelle 8C43.0 Bösartiges Melanom LippeC43.2 Bösartiges Melanom Ohr u äußerer GehörgangC43.3 Bösartiges Melanom so u nnbez Teile GesichtC43.4 Bösartiges Melanom behaarte Kopfhaut u HalsC43.5 Bösartiges Melanom RumpfC43.6 Bösartiges Melanom obere Extremität, einschl. SchulterC43.7 Bösartig Melanom untere Extremität, einschl. HüfteC43.8 Bösartiges Melanom Haut, mehr. Teilber. überlapp.C43.9 Bösartiges Melanom Haut, nnbezC44.0 Sonstige bösartige Neubildungen: LippenhautC44.2 Sonstige BNB: Haut des Ohres u des äußeren GehörgangesC44.3 Sonst. BNB: Haut sonst u nnbez Teile des GesichtesC44.4 Sonstige BNB: Behaarte Kopfhaut und Haut des HalsesC44.5 Sonstige bösartige Neubildungen: Haut des RumpfesC44.6 Sonst BNB: Haut der oberen Extremität, einschl. SchulterC44.7 Sonst BNB: Haut der unteren Extremität, einschließl. HüfteC44.8 Sonstige BNB: Haut, mehrere Teilbereiche überlappendC44.9 BNB Haut, nnbezC46.0 Kaposi-Sarkom HautC46.1 Kaposi-Sarkom WeichteilgewebeC46.7 Kaposi-Sarkom sonstige LokC46.8 Kaposi-Sarkom mehrere OrganeC46.9 Kaposi-Sarkom, nnbezC50.- Bösartige Neubildung der Brustdruse [Mamma]C79.2 Sekundäre BNB HautC79.81Sekundare bösartige Neubildung der BrustdruseD03.0 Melanoma in situ LippeD03.2 Melanoma in situ Ohr u äußerer GehörgangD03.3 Melanoma in situ so u nnbez Teile GesichtD03.4 Melanoma in situ behaarte Kopfhaut HalsD03.5 Melanoma in situ RumpfD03.6 Melanoma in situ obere Extremität, einschl SchulterD03.7 Melanoma in situ untere Extremität, einschl HüfteD03.8 Melanoma in situ sonst LokD03.9 Melanoma in situ, nnbezD04.0 Carcinoma in situ LippenhautD04.2 Carcinoma in situ Haut Ohr u äußerer GehörgangD04.3 Carcinoma in situ Haut so u nnbez Teile GesichtD04.4 Carcinoma in situ behaarte Kopfhaut u Haut HalsD04.5 Carcinoma in situ Haut RumpfD04.6 Ca in situ Haut obere Extremität, einschl. SchulterD04.7 Ca in situ Haut untere Extremität, einschl. HüfteD04.8 Carcinoma in situ Haut sonst LokalisationenD04.9 Carcinoma in situ Haut, nnbezD05.- Carcinoma in situ der Brustdruse [Mamma]Q83.8 Sonstige angeborene Fehlbildungen MammaT85.4 Mechanische Komplik durch Mammaprothese/-implantatT85.82Kapselfibrose Mamma durch Mammaprothese od -implantatZ40.00Prophylakt OP wg Risikofakt iVm BNB, Brustdr [Mamma]Z42.1 Nachbeh unter Anwend plast Chirurgie Mamma [Brustdr]Z80.3 BNB Brustdruse [Mamma] in FamilienanamneseICD-10-GM aus Tabelle 8 jeweils in Kombination mit den folgenden OPS-Kodes (jeweils €oder€):5-858.5 Entn/Transpl Mu/Se/Fas m miVas Anas: TrPl fasK Lap5-858.6Entn/Transpl Mu/Se/Fas m miVas Anas: TrPl sepKn Lap5-858.7Entn/Transpl Mu/Se/Fas m miVas Anas: TrPl myoK Lap5-858.8Entn/Transpl Mu/Se/Fas m miVas Anas: TrPl OMK/OFK La5-858.9Entn/Transpl Mu/Se/Fas m miVas Anas: TrPl sons TrPl5-858.xEntn/Transpl v Mu/Se/Fas m miVas Anas: Sonstige5-858.yEntn u Tx Musk, Sehne u Fasz mikrov Anast, nnbez5-885.9Plast Rekonstrukt Mam frei lipokut Trpl m mikrovask Anast5-905.0LapPl a H/Uh, EmpfStelle: Freier Lap m mikrovask Anast5-925.4Fr HTrPL/LapPl H/Uh Verb/Verä, Est:Fr Lap m mikroV AnastTabelle 9L03.- PhlegmoneL89.- DekubitalgeschwürL97 Ulcus cruris, aonklG04.1 Tropische spastische ParaplegieG82.02Schlaff Parapares u Parapleg, chron kompl QSLG82.03Schlaff Parapares u Parapleg, chron inkompl QSLG82.09Schlaff Parapares u Parapleg, nnbez.G82.12Spast Parapares u Parapleg, chron kompl QSLG82.13Spast Parapares u Parapleg, chron inkompl QSLG82.19Spast Parapares u Parapleg, nnbez.G82.22Parapares u Parapleg, nnbez., chron kompl QSLG82.23Parapares u Parapleg, nnbez, chron inkompl QSLG82.29Parapares u Parapleg, nnbez.G82.32Schlaff Tetrapares u Tetrapleg, chron kompl QSLG82.33Schlaff Tetrapares u Tetrapleg, chron inkompl QSLG82.39Schlaff Tetrapares u Tetrapleg, nnbez.G82.42Spast Tetrapares u Tetrapleg, chron kompl QSLG82.43Spast Tetrapares u Tetrapleg, chron inkompl QSLG82.49Spast Tetrapares u Tetrapleg, nnbez.G82.52Tetrapares u Tetrapleg, nnbez., chron kompl QSLG82.53Tetrapares u Tetrapleg, nnbez., chron inkompl QSLG82.59Tetrapares u Tetrapleg, nnbez.G95.1 Vaskulare MyelopathienG95.2 Rückenmarkkompression, nnbez.G95.80HarnblasLähm b Schädig ob motor Neuron [UMNL]G95.81HarnblasLähm b Schädig unt motor Neuron [LMNL]G95.88Sonstige nbez KH RückenmarkG95.9 KH Rückenmark, nnbez.P11.51Geburtsverletzung Wirbelsäule u RM m chron QSLICD-10-GM-Schlüssel aus Tabelle 9 jeweils in Kombination mit den folgenden OPS-Kodes (jeweils €oder€):

Haut- und Lappenplastiken (J02-4)Selektive und radikale zervikale Lyphadenektomie (J02-5)Gewebetransplantation mit mikrovaskulärer Anastomosierung (J01-2)Komplexe Rekonstruktion und Lappenplastiken an Haut, Unterhaut (J02-6)(die Ziffern in Klammern beziehen sich auf die Abschnitte im Definitionshandbuch 2011)

3) sowie insbesondere darüber welche Kostendaten für die Kalkulation der jeweils vorstehend unter 2) a) bis e) genannten Kombinationen aus ICD-10-GM-Schlüsseln und OPS-Kodes jeweils für das Jahr 2008 und 2009 berücksichtigt worden sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist § 21 Abs. 3 KHEntG eine spezialgesetzliche Informationszugangsregelung. Aus der detaillierten Regelung folge, dass ein anderer Informationszugang als über den ausdrücklich geregelten G-DRG-Browser unzulässig sei. Entsprechendes folge für die auf freiwilliger Basis erhobenen Daten der Kalkulationskrankenhäuser für eine Stichprobe aus § 17b Abs. 2 S. 8 KHG. Die Selbstverwaltungspartner seien darauf angewiesen, dass eine ausreichende Zahl an Krankenhäusern an der Kalkulation teilnehme. Aus Sicht der Krankenhäuser bestehe die Befürchtung, dass ihnen die den Datensätzen zu entnehmenden Informationen über ihre Kostenstrukturen bei Entgeltverhandlungen entgegen gehalten werden. Um dieser Befürchtung zu begegnen, hätten die Selbstverwaltungspartner die GmbH gegründet und sichergestellt, dass die sensiblen Daten der an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäuser vertraulich behandelt werden und auch den Selbstverwaltungspartnern nicht zur Verfügung stehen. Er befürchte, dass das G-DRG-System akut gefährdet wäre, wenn die bisher erreichte Vertraulichkeit der Daten der Kalkulationskrankenhäuser nicht mehr gewährleistet sei. Der Gesetzgeber habe das gewählte Modell der Einschaltung eines Instituts aufgegriffen und sich zu Eigen gemacht. Mit der Neuregelung des § 17b Abs. 2 S. 8 KHG habe er ausdrücklich klargestellt, dass die Daten der Kalkulationskrankenhäuser vertraulich seien und lediglich die Veröffentlichung in aggregierter Form durch den G-DRG-Browser zugelassen.

In tatsächlicher Hinsicht könne der Anspruch nur die bei ihm vorhandenen Struktur- und Leistungsdaten erfassen, die von allen Krankenhäusern auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden. Die auf freiwilliger Basis von den Kalkulationskrankenhäusern erhobenen Daten lägen allein der InEK GmbH vor; er habe darauf keinen Zugriff. Insbesondere stehe ihm als Gesellschafter kein Auskunfts- und Einsichtsanspruch gegen den Geschäftsführer der InEK GmbH zu, denn dieser sei zur Verweigerung berechtigt, weil die Informationsverschaffung auf einen gesellschaftsfremden Zweck gerichtet sei und der Gesellschaft dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt werde, weil sie die zukünftige freiwillige Datenerhebung bei den Kalkulationskrankenhäusern gefährde, wenn sie die zugesagte vertrauliche Behandlung der Daten nicht einhalte. Der Kläger übersehe, dass nicht der Beklagte allein die GmbH beauftragt habe, sondern deren Einschaltung auf einer gemeinsamen Entscheidung der Selbstverwaltungspartner beruhe.

Die von dem Kläger begehrten Kombinationen von Diagnosen und Operationen bzw. Prozeduren zu bestimmten DRGs lägen allerdings auch der InEK GmbH nicht vor. Die dort vorhandenen Datensätze zu Behandlungsfällen würden in einer Kostenmatrix mit einer Vielzahl von Datenfeldern mit patientenbezogenen Leistungsdaten in einem algorithmischen Verfahren einer bestimmten DRG-Fallpauschale zugeordnet. Die hinterlegten Daten könnten zur Pflege und Weiterentwicklung des DRG-Kataloges in wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht analysiert werden. Die von dem Kläger erwünschten Information würden dabei weder betrachtet noch abgespeichert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem G-DRG-Browser. Denn dabei handele es sich um eine zur Veröffentlichung aufbereitete Datenbank, die durch separate Abfrage aggregierter Daten aus dem Gesamtdatenbestand der InEK GmbH geschaffen werde. Da es die Kombinationen nicht gebe, lägen dazu auch keine Kostendaten vor.

Jedenfalls stünden einem Anspruch auf Informationszugang Ausschlussgründe entgegen. Die von der InEK erhobenen Daten unterlägen einer gesetzlichen Vertraulichkeitspflicht bzw. einer vereinbarten Vertraulichkeitsabrede. Sie enthielten ferner geschützte personenbezogene Daten der Patienten bzw. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Krankenhäuser.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den zuständigen Mitarbeiter der InEK GmbH, Herrn Dr. ..., zu den bei der InEK vorhandenen Daten und deren Verwendung bei der Weiterentwicklung der Fallpauschalen und der Erstellung des G-DRG-Browsers informatorisch befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.).

1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung sein Begehren auf die Daten erstreckt hat, die bei der InEK GmbH bei der Erstellung des G-DRG-Browsers angefallen sind, aber nicht veröffentlicht wurden, weil sie nicht zu den 20 häufigsten Hauptdiagnosen und Nebendiagnosen bzw. Prozeduren bei den DRGs I32D, I20B, I23A, I05Z, I32C, B07Z, J01Z und J02A des G-DRG-Fallpauschalenkataloges für die Jahre 2008 und für das Jahr 2009 zählten. Insoweit hat der Kläger den vor Erhebung der Klage erforderlichen Antrag (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO) bei der Behörde nicht gestellt. Der Antrag des Klägers vom 14. Januar 2011 in der Fassung vom 28. Januar 2011 erfasst die vorgenannten Daten nicht.

Bei der Auslegung von Anträgen sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - Juris, Rn. 40).

Auf dieser Grundlage konnte der Beklagte dem Antrag des Klägers vom 14. Januar 2011 in der Fassung vom 28. Januar 2011 entnehmen, dass dieser Zugang zu allen Daten begehrt, die zur Kalkulation bestimmter DRGs gedient haben. Denn der Kläger ging erklärtermaßen davon aus, dass die DRGs auf medizinisch unsinnigen Kode-Kombinationen und ökonomisch unzutreffenden Angaben zur Kalkulation beruhten und wollte diese Fehler aufklären. Die Daten umschrieb der Kläger an einem Beispielsfall, als €die Rohdaten, die ihnen von den entsprechenden Kalkulationskrankenhäusern zur Verfügung gestellt wurden.€ Erfasst waren danach die der InEK GmbH von den Kalkulationskrankenhäusern auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellten Daten. Darüber hinaus lässt sich dem auf alle Daten gerichteten Begehren des Klägers entnehmen, dass es ihm auch um die auf gesetzlicher Grundlage von allen Krankenhäusern erhobenen Struktur- und Leistungsdaten ging, soweit diese in die Kalkulation eingeflossen sind. Der G-DRG-Browser konnte hingegen von dem Antrag nicht erfasst sein, weil er nach der überzeugenden Darstellung des Beklagten kein Instrument zur Kalkulation der Fallpauschalen darstellt. Er wird von der InEK GmbH vielmehr allein zum Zwecke der Veröffentlichung erstellt. Der Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger seinen Antrag erweitern wollte, soweit er den G-DRG-Browser ansprach, um zu erläutern, dass dieser keine differenzierte Betrachtung ermöglicht, weil dort nur die 20 häufigsten Postionen hinterlegt sind. Dies ließ sich bei einem objektiven Verständnis nicht als Begehren auf Zugang zu den nicht veröffentlichten, weil weniger häufigen Hauptdiagnosen und Nebendiagnosen bzw. Prozeduren verstehen, sondern stellte allein ein Element der Begründung des Antrages auf Zugang zu den Daten dar, die der Kalkulation der Fallpauschalen zu Grunde lagen.

2. Im Übrigen ist die zulässige Verpflichtungsklage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu den im Klageantrag näher umschriebenen Daten in elektronischer Form.

Gegenstand des zulässigen Klagebegehrens sind die von allen Krankenhäusern in Deutschland für die Kalenderjahre 2008 und 2009 übermittelten Struktur- und Leistungsdaten und die von der InEK GmbH von ausgewählten Krankenhäusern auf freiwilliger Basis erhobenen Kostendaten für eine Kalkulationsstichprobe, soweit sie bei der Kalkulation der DRGs I32D, I20B, I23A, I05Z, I32C, B07Z, J01Z und J02A des G-DRG-Fallpauschalenkataloges berücksichtigt wurden. Ferner begehrt der Kläger Zugang zu bestimmten Kombinationen von ICD-10-GM-Schlüsseln und Operationen- und Prozeduren-Schlüsseln (€OPS-Kodes€), die nach seiner Vorstellung bei der Kalkulation der vorgenannten DRGs angefallen sein müssten, und den diesen Kombinationen zugeordneten Kostendaten.

a. Das IFG ist auf den Anspruch des Klägers anwendbar. Ein Vorrang von speziellem Fachrecht gemäß § 1 Abs. 3 IFG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Die von dem Beklagten angeführten Regelungen in § 21 Abs. 3 KHEntG und § 17b Abs. 2 S. 8 KHG enthalten keine spezielleren, das Informationsfreiheitsgesetz verdrängenden Regelungen über den individuellen Zugang zu amtlichen Informationen.

75Das Informationsfreiheitsgesetz wird nur durch Normen verdrängt und ist diesen gegenüber subsidiär, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgegenstand aufweisen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 4.11 -, Juris, Rn. 9; Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 165). Eine in diesem Sinne speziellere Norm liegt dann vor, wenn zwei Normen denselben Sachverhalt regeln und eine Norm alle Tatbestandsmerkmale einer anderen sowie mindestens ein weiteres Tatbestandsmerkmal enthält, so dass alle Anwendungsfälle der spezielleren Norm zugleich unter den Tatbestand der allgemeineren Norm fallen, nicht aber umgekehrt (vgl. Urteil der Kammer vom 1. September 2009 - VG 2 K 8.07 -, Juris, Rn. 23, unter Bezugnahme auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 266 ff.). Die von dem Beklagten angeführten Vorschriften regeln in diesem Sinne nach Tatbestand, Rechtsfolge und Zweck nicht in spezieller Weise den Zugang zu amtlichen Informationen für ihre Spezialmaterie. Es handelt sich vielmehr im Wesentlichen um datenschutzrechtliche Bestimmungen:

§ 21 Abs. 3 KHEntG betrifft die Verarbeitung und Nutzung der von allen Krankenhäusern jährlich erhobenen Struktur- und Leistungsdaten und zielt damit auf den Schutz dieser Daten. § 21 Abs. 3 Satz 1 KHEntG bestimmt insoweit, welche Daten zu welchem Zweck die DRG-Datenstelle, d.h. die InEK GmbH, an den Beklagten und dessen Selbstverwaltungspartner (Nr. 1), an Landesbehörden (Nr. 2 und 3) und an das Statistische Bundesamt (Nr. 4) übermittelt. Ferner ist die DRG-Datenstelle verpflichtet, in bestimmten Fallgruppen Auswertungen beispielsweise für das Bundesministerium für Gesundheit oder das Bundeskartellamt zu erstellen (§ 21 Abs. 3 Satz 5 bzw. 9 KHEntG). Durch § 21 Abs. 3 Satz 10 KHEntG wird eine Unterlassungspflicht für andere Arten der Datenverarbeitung begründet.

Die Veröffentlichungspflicht der InEK für zusammengefasste Daten (§ 21 Abs. 3 Satz 2 KHEntG) und des Beklagten und seiner Selbstverwaltungspartner für die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen (§ 17b Abs. 2 S. 8 Halbsatz 1 KHG) betrifft zwar auch den Informationszugang, begründet jedoch nur eine auf das Ergebnis der Kalkulation bezogene Pflicht der zuständigen Stelle und geht damit dem individuellen Anspruch auf Zugang zu Einzeldaten nach § 1 Abs. 1 IFG nicht vor (vgl. zur Berichtspflicht des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages: BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - BVerwG 7 C 4.11 -, Juris, Rn. 9).

§ 17b Abs. 2 S. 8 Halbsatz 2 KHG regelt ebenfalls nicht den Informationszugang, sondern begründet mit der Anordnung, dass die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser vertraulich sind, eine besondere Unterlassungspflicht. Dieser Befund wird durch die Begründung des Gesetzesentwurfs zur Ergänzung des Gesetzes um § 17b Abs. 2 S. 8 Halbsatz 2 KHG (BT-Drs. 17/6906, S. 102) bestätigt, wonach es sich um eine Klarstellung handele, €dass es sich bei den Daten, die einzelne Krankenhäuser dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) für Zwecke der Kalkulation für das DRG-Entgeltsystem nach § 17 b KHG oder für das Psych-Entgeltsystem nach § 17 d KHG zur Verfügung stellen, um vertrauliche Daten handelt, für die insofern als vorgehende Regelung im Sinne des § 3 Nummer 4 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eine Übermittlung an Dritte nicht zulässig ist.€ Danach wird vorausgesetzt, dass das IFG grundsätzlich auf den Zugang zu den Kalkulationsdaten Anwendung findet.

b. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, soweit Informationen tatsächlich vorhanden sind.

Der Kläger ist als juristische Person des Privatrechts €jeder€. Der Beklagte ist eine €Behörde€, da ihm als durch Bundesgesetz (§ 217a Abs. 1 und 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) errichteter Körperschaft des öffentlichen Rechts durch § 17b Abs. 2 KHG die Aufgabe übertragen ist, mit seinen Selbstverwaltungspartnern ein Vergütungssystem auf der Grundlage von DRGs zu vereinbaren und fortzuentwickeln.

Die vom Kläger begehrten Daten sind "amtliche Informationen", da sie der Erfüllung der dem Beklagten durch § 17b KHG zugewiesenen Aufgabe dienen und die Grundlage für die Berechnung von Fallpauschalen zur Fortentwicklung des von dem Beklagten und seinen Selbstverwaltungspartnern vereinbarten Vergütungssystems bilden (vgl. § 2 Nr. 1 IFG).

Der Anspruch auf Informationszugang erfasst allerdings nur solche Informationen, die bei der Behörde tatsächlich vorhanden sind; es besteht grundsätzlich keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde (Beschluss der Kammer vom 24. August 2011 - VG 2 L 120.11 -). Bei dem Beklagten vorhanden sind die von allen Krankenhäusern jährlich erhobenen Struktur- und Leistungsdaten für die Jahre 2008 und 2009. Ob der Beklagte auch Zugriff auf die nur bei der InEK GmbH vorhanden Kostendaten hat, die von den Kalkulationskrankenhäusern auf der Grundlage von Vereinbarungen freiwillig erhoben wurden, kann offen bleiben, weil insoweit ein Ausschlussgrund besteht. Nicht vorhanden sind jedenfalls die von dem Kläger näher umschriebenen Kombinationen von Diagnosen und Operationen bzw. Prozeduren zur Berechnung der DRGs I32D, I20B, I23A, I05Z, I32C, B07Z, J01Z und J02A der Jahrgänge 2008 und 2009. Der Kläger hat aus dem Inhalt des G-DRG-Browsers geschlossen, dass bei der Berechnung der Fallpauschalen diese Kombinationen angefallen sind. Der Beklagte hat dies substantiiert bestritten und dargelegt, dass der G-DRG-Browser kein Instrument zur Berechnung der Fallpauschalen darstellt, sondern vielmehr als gesonderte Datenbank allein zur Unterrichtung der Öffentlichkeit geschaffen wurde.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung des zuständigen Mitarbeiter der InEK GmbH Dr. ... die Überzeugung gewonnen, dass die Fortentwicklung der DRGs bei der InEK GmbH nicht in der Weise erfolgt, wie sich der Kläger dies in Ansehung des G-DRG-Browsers vorstellt. Dr. ... hat anschaulich und widerspruchsfrei dargestellt, dass der InEK GmbH aus ihren Erhebungen Datensätze von etwa 5 Millionen Patienten als sogenannte €Rohdaten€ in elektronischer Form vorliegen, die aufgeschlüsselt nach Leistungs- und Strukturdaten in einer Kostenmatrix die gesamten Behandlungskosten abbilden und nach der Einordnung in die Tabelle €Hauptdiagnose€ mit der Verknüpfung €Intervention€ durch eine algorithmische Verknüpfung bestimmten DRGs zugeordnet sind. Dabei entzieht es sich seiner Kenntnis, aus welchen Gründen ein bestimmter Rohdatensatz einer DRG zugeordnet wird, weil dies auf einem komplexen Algorithmus beruht. Die Prüfung von Vorschlägen zur Änderung der DRGs erfolgt nach seinen glaubhaften Angaben in der Weise, dass die elektronisch hinterlegten DRGs jeweils nach einem Vorschlag verändert werden und danach die Berechnung des Ergebnisses durchgeführt wird. Ergibt sich dabei eine größere Varianz zu den vorhandenen DRGs kann dies positiv für das System sein und zu einer Veränderung der DRGs führen. Die von dem Kläger begehrten Kombinationen werden dabei nicht abgebildet. Solche Daten sind daher nach der Überzeugung der Klammer in einer elektronisch lesbaren Form ohne neue Programmierung des Auswertungsprogramms bei der InEK GmbH und dem Beklagten nicht vorhanden.

c. Der Anspruch des Klägers auf Informationszugang ist, soweit die Informationen bei dem Beklagten bzw. der InEK GmbH vorhanden sind, gemäß § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. § 3 Nr. 4 IFG regelt das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Informationsfreiheitsgesetz und Vorschriften, die eine Geheimhaltungspflicht anordnen. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 - Juris).

85aa. Die von allen Krankenhäusern gemäß § 21 Abs. 2 KHEntG erhobenen Struktur- und Leistungsdaten unterliegen einer Vertraulichkeitspflicht im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 3 Satz 10 KHEntG. Nach dieser Vorschrift sind andere als die in diesem Absatz und in § 17b Abs. 8 KHG genannten Verarbeitungen und Nutzungen der Daten unzulässig. Aus der Vorschrift und den weiteren Regelungen des KHEntG ergibt sich zwar nicht unmittelbar, was unter €Verarbeitungen und Nutzungen€ zu verstehen ist. Die Regelung dient jedoch, wie bereits dargelegt, dem Datenschutz. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind wiederum die vorgenannten Begriffe legal definiert. €Verarbeiten€ ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. €Nutzen€ ist nach § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. Der Begriff der €Verarbeitung€ in § 21 Abs. 3 Satz 10 KHEntG umfasst auf dieser Grundlage das Übermitteln von Daten, also auch den Informationszugang durch Überlassung von Kopien elektronisch verarbeiteter Daten. Da diese Übermittlung von Daten nicht zu den durch § 21 Abs. 3 Satz 1 - 9 KHEntG, § 21 Abs. 3a KHEntG oder § 17b Abs. 8 KHG zugelassenen Verarbeitungen und Nutzungen zählt, ist sie durch § 21 Abs. 3 Satz 10 KHEntG ausgeschlossen.

bb. Die Kostendaten, die der InEK GmbH von den Kalkulationskrankenhäusern auf der Grundlage von Vereinbarungen freiwillig zugeleitet werden, sind gemäß § 17b Abs. 2 S. 8 Halbsatz 2 KHG als €der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser€ vertraulich. Selbst wenn der Wortlaut der Vorschrift wegen der Bezugnahme auf die €Daten einzelner Krankenhäuser€ auch die Interpretation zulässt, nur solche Angaben seien geschützt, die eine Identifizierung des jeweiligen Krankenhauses ermöglichen, führt der systematische Zusammenhang der Regelung zu einem anderen Auslegungsergebnis. Denn den durch § 17b Abs. 2 S. 8 Halbsatz 2 KHG geschützten Daten stellt das Gesetz die €Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen€ gegenüber, die nach § 17b Abs. 2 S. 8 Halbsatz 1 KHG von den Vertragsparteien in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind. Zu unterscheiden ist nach dieser Systematik der Vorschrift zwischen den von den Krankenhäusern erhobenen Daten, die vertraulich zu behandeln sind, und deren Auswertungen, die nicht der Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Dies entspricht dem Zweck der Regelung, wie er in der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 17/6906, S. 102) zum Ausdruck gekommen ist. Denn danach sollen die Daten, die einzelne Krankenhäuser der InEK GmbH für Zwecke der Kalkulation für das DRG-Entgeltsystem zur Verfügung stellen, als vertrauliche Daten im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG vom Informationszugang ausgeschlossen sein. Die von dem Kläger angeführte Beschränkung betrifft hingegen die nach der Begründung des Gesetzesentwurfs zulässige Veröffentlichung aggregierter Ergebnisse, die voraussetzt, dass eine Identifikation einzelner Krankenhäuser nicht möglich ist.

Für die bei der InEK GmbH vorliegenden Daten der Kalkulationskrankenhäuser ergibt sich ein weiterer Ausschlussgrund aus § 3 Nr. 7 IFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. €Vertraulich€ sind nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 8. Dezember 2011 - VG 2 K 75.10 -) solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine - ausdrückliche oder sich aus den Umständen ergebende - Abrede des Informationsgebers mit dem Informationsnehmer darüber voraus, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird. Nur dann besteht die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, an welches der Begriff (auch) anknüpft und dessen Schutz die Norm bezweckt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Aus dem von dem Beklagten vorgelegten Muster der Vereinbarungen der InEK GmbH mit den Kalkulationskrankenhäusern ergibt sich eine entsprechende Vertraulichkeitsabrede. In § 5 Nr. 4 Satz 1 dieser Vereinbarung ist ausdrücklich festgehalten, dass die auf freiwilliger Grundlage gelieferten Daten ausschließlich für €die Kalkulation zur G-DRG-Systempflege und der gesonderten Identifikation von Kalkulationsdatensätzen€ verwendet werden. Anderweitige Verarbeitungen und Nutzungen sind nach § 5 Nr. 5 der Vereinbarung unzulässig. Die strikte Zweckbindung der Daten und der Ausschluss anderweitiger Verarbeitungen, zu denen in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch das Übermitteln der Daten zählt, lässt nur den Schluss zu, dass die Daten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dieses Geheimhaltungsinteresse ist auch nicht durch Zeitablauf entfallen, da die grundsätzlich zugesicherte Vertraulichkeit nach der schlüssigen Darstellung des Beklagten die Geschäftsgrundlage für die weitere freiwillige Übermittlung von Daten durch die Kalkulationskrankenhäuser darstellt und die Daten auch über das jeweilige Kalenderjahr hinaus Rückschlüsse auf die Kostenstrukturen des jeweiligen Krankenhauses zulassen, die insbesondere dessen Geschäftspartnern nicht bekannt werden sollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu-gelassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Auslegung des § 3 Nr. 4 IFG grundsätzliche Bedeutung hat.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.






VG Berlin:
Urteil v. 11.04.2013
Az: 2 K 145.11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4ccc490e2e71/VG-Berlin_Urteil_vom_11-April-2013_Az_2-K-14511




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