Amtsgericht Itzehoe:
Urteil vom 22. Oktober 2014
Aktenzeichen: 92 C 64/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung gegen den Kläger zustehen.

Die Beklagte ist Inhaberin der Urheberrechte an dem Film €X€. Eine von ihr beauftragte Ermittlungsfirma stellte am 30.03.2010 um 17:01:50 Uhr von der IP-Adresse 79.241.21.155 ein öffentliches Zugänglichmachen der Datei €X-WDE€ in einem sog. P2P-Netzwerk fest. Bei der Datei handelt es sich um den Film €X€.

Die damaligen Bevollmächtigten der Beklagten machten mit Schreiben vom 07.06.2010 geltend, dass von dem Internetanschluss des Klägers eine Urheberrechtsverletzung am 30.03.2010 um 17:01 Uhr zum Nachteil der Beklagten begangen worden sei. Eine von der Beklagten beauftragte Ermittlungsfirma habe festgestellt und dokumentiert, dass der Kläger einen Film über ein €BitTorrent-Programm€ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe. Die Beklagte habe beim Landgericht Köln zum Aktenzeichen 203 O 135/10 eine Entscheidung erwirkt, welche die Telekom verpflichtet habe, den Inhaber der ermittelten IP-Adresse zu offenbaren. Als Inhaber der IP-Adresse sei der Kläger genannt worden. Die Beklagte machte über ihre Bevollmächtigten gegenüber dem Kläger Schadensersatzansprüche geltend und verlangte Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 1.286,80 netto. Auf das Schreiben der Bevollmächtigten der Beklagten vom 07.06.2010 und der Rechnung vom 23.09.2010 wird ergänzend Bezug genommen (Anlagen K 1 und K 2).

Der Kläger wies die Vorwürfe der Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2010 zurück. Mit Schreiben vom 29.04.2010 machten die nunmehr Bevollmächtigten der Beklagten die Ansprüche erneut gegenüber dem Kläger geltend. Auf das Schreiben vom 29.04.2010 wird ergänzend Bezug genommen (Anlage K 3).

Nachdem weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien gewechselt wurde, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18.03.2014 mit, dass sie beabsichtige, gerichtlich gegen den Kläger vorzugehen.

Der Kläger behauptet, weder am 30.03.2010 noch zu einem anderen Zeitpunkt eine Urheberrechtsverletzung zu Lasten der Beklagten begangen zu haben.

Im Übrigen beruft sich der Kläger auf die Einrede der Verjährung.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger keine Schadensersatzansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung vom 30.03.2010 zustehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, von dem Internetanschluss des Klägers habe es am 30.03.2010 um 17:01 Uhr einen Verstoß gegen ihre Urheberrechte gegeben. Von seinem Internetanschluss sei eine Datei in einem P2P-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht worden, die den Film €X€ enthalte. Dies habe die Auskunft der Deutschen Telekom bestätigt. Auf die Auskunft der Deutschen Telekom wird ergänzend Bezug genommen (Anlage B 2).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse.

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gemäß § 256 ZPO ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 1986, 2507, Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 7 u. 14a). Dabei reicht auch außergerichtliches Berühmen einer Forderung aus (vgl. Zöller-Greger, aaO., § 256 ZPO, Rn. 7 u. 14a). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte berühmte sich außergerichtlich urheberrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Kläger. Das erstrebte Urteil ist geeignet, die Gefahr einer Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte zu beseitigen, indem rechtskräftig über das Nichtbestehen des Anspruchs der Beklagten entschieden wird.

II.

In der Sache hat die negative Feststellungsklage keinen Erfolg.

Die negative Feststellungsklage wäre begründet, wenn der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aufgrund der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger zustehen würde. Dies steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Beklagte ist unstreitig Rechteinhaberin an dem Filmwerk €X€. Ebenso unstreitig kam es am 30.03.2010 um 17:01 Uhr zu einem Urheberrechtsverstoß, indem in einer Online-Tauschbörse, einem sog. P2P-Netzwerk, der Film von der IP-Adresse 79.241.21.155 ohne Erlaubnis anderen Nutzern zugänglich gemacht wurde.

Der Beklagten ist der Beweis gelungen, dass der Urheberrechtsverstoß von dem Internetanschluss des Beklagten erfolgte. Die vorgelegte Auskunft der Deutschen Telekom (Anlage B 2) bietet hinreichenden Beweis dafür, dass sich hinter der IP-Adresse 79.241.21.155 der Internetanschluss des Klägers verbirgt.

Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass andere diesen Anschluss nutzen konnten oder sein Anschluss nicht sicher war. Nur in diesem Fall hätte sich der Kläger von der Haftung exkulpieren können. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus). Dergleichen hat der Kläger nicht dargelegt.

Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht ausschließen, dass der Beklagten Ersatzansprüche gem. § 97 Abs. 2 UrhG, §§ 823 Abs. 1, 2, 677, 683 BGB gegen den Kläger zustehen, denn die Urheberrechtsverletzung erfolgte von dem Internetanschluss des Klägers.

Die Ansprüche der Beklagten sind nicht alle verjährt. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gem. § 102 UrhG nach §§ 199, 195 BGB in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Verjährung begann am 31.12.2010, denn die Beklagte erlangte im Jahr 2010 Kenntnis von dem Urheberrechtsverstoß und davon, dass der Kläger Inhaber des Anschlusses war, von dem der Verstoß ausging. Mit Ablauf des 31.12.2013 lief die Verjährungsfrist für die deliktischen Schadensersatzansprüche ab. Verjährungshemmende Maßnahmen wurden nicht vorgetragen.

Ausnahmsweise verjähren nach § 102 S. 2 UrhG entsprechend § 852 S. 2 BGB Ansprüche jedoch erst nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Umfasst sind hiervon die Ansprüche, die dem Berechtigten zustehen, wenn der Verpflichtete durch die unerlaubte Handlung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Diese Ansprüche der Beklagten sind unverjährt und verjähren erst am 31.03.2020.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er nichts durch die Urheberrechtsverletzung erlangt hat. Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33). Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten ein Lizenzschaden entstanden ist, den sie noch wegen der langen Verjährungsfrist von zehn Jahren gegen den Kläger geltend machen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG Itzehoe:
Urteil v. 22.10.2014
Az: 92 C 64/14


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