Landgericht Köln:
Urteil vom 18. März 2009
Aktenzeichen: 91 O 10/08

(LG Köln: Urteil v. 18.03.2009, Az.: 91 O 10/08)

Tenor

1)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 45,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.4.2008 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im US-Staat Z gegründete Gesellschaft, die im Kunsthandel tätig ist. Sie wird durch ihren Direktor, Herrn K, vertreten. Die Beklagte ist die I oHG, die unter dem Namen Kunsthaus M Kunstauktionen durchführt. Sie wird durch Professor I vertreten.

Die Klägerin wandte sich, vertreten durch Herrn K, erstmals am 20.9.2007 per email und später mit Fax vom 29.9.2007 an die Beklagte und erkundigte sich nach den Bedingungen für eine eventuelle Versteigerung des Bildes "Le Village" des Künstlers Fernand Léger. Auf das Fax der Klägerin antwortete Professor I als Gesellschafter der Beklagten ebenfalls mittels Fax am 1.10.2007, indem er auf dem Schreiben der Klägerin u.a. vermerkte: "Wir würden es ohne Kommission (= 0 %) machen, aber es werden 4 % Folgerecht (= droit de suite) fällig. (…) Werde Sie später anrufen." (Bl. 3, Anl. K 3). In der Folgezeit fanden zwischen den Parteien mehrere Telefongespräche statt, über deren genauen Inhalt die Parteien streiten. Am 13.10.2007 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Empfang des Bildes und versandte es weiter nach L, um dort eine Expertise über die Echtheit des Kunstwerkes erstellen zu lassen, deren Kosten sich auf 1.200,- € beliefen. In einem auf den 16.10.2007 datierten und von Klägerin und der Beklagten unterschriebenen Dokument, erteilte der Klägerin der Beklagten den Auftrag, das Bild zu versteigern. Auf der Rückseite des Dokuments befanden sich die Geschäftsbedingungen der Beklagten, deren Punkt 3, der die Zahlungen des Einlieferes betraf, abgeändert war und handschriftlich eine Abgabe von 4 % nebst 19 % Mehrwertsteuer vorsah.

Das Bild wurde am 28.11.2007 für 600.000,- € versteigert. Die Beklagten überwies auf das Konto der Klägerin 570.240,- €. Auf Nachfrage der Klägerin erklärte sie dazu, 4 % des Erlöses nebst 19% Mehrwertsteuer und einen Betrag von 1.200,- € für die Expertise einbehalten zu haben. Die Bank belastete die Klägerin mit Überweisungsgebühren, deren genaue Höhe zwischen den Parteien umstritten ist, so daß auf dem Konto der Klägerin 569.379, 64 € eingingen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 2.3.2008 gegenüber der Beklagten, er fechte eine etwaige Erklärung der Klägerin insoweit an, als sie sich auf das Einverständnis beziehe, der Beklagten 4% des Versteigerungserlöses nebst 19% Mehrwertsteuer zu überlassen.

Die Klägerin behauptet, die Parteien seien übereinkommen, dass die Beklagte den gesamten Versteigerungserlös an die Klägerin auszukehren habe. Abzüge von dem Erlös seien nicht vereinbart gewesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2009 hat die Beklagte die Forderungen der Klägerin in Höhe von 1.200,- € anerkannt. Daraufhin ist am 18.2.2009 ein Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte in dieser Höhe ergangen (Bl. 98 d. A.). Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.620, 36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 und 1099,- € an außergerichtlichen Anwaltsgebühren nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 zu zahlen. Die Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.620, 36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.02.2008 und 1099,- € an außergerichtlichen Anwaltsgebühren nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 abzüglich eines Betrags von 1200,- € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

die Klage im übrigen abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten sich mündlich darauf geeinigt, dass die Klägerin 4% des Versteigerungserlöses nebst 19% Mehrwertsteuer als Pauschale für die Kosten der Beklagte zahle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im wesentlichen unbegründet, soweit nicht Teilanerkenntnisurteil ergangen ist.

Auf den Rechtsstreit ist nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Dies liegt darin begründet, dass die charakteristische Leistung dieses Vertrages, nämlich die Versteigerung des Bildes, durch die Beklagte zu erbringen war, die ihren Sitz in Köln hat.

I. Anspruch bzgl. 28.560,- € (4 % des Versteigerungserlöses nebst 19% Mehrwerststeuer)

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 28.560,- € besteht nicht.

1. Ein solcher Anspruch kann sich zunächst nicht als Restgeldzahlungsanspruch aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag zur Versteigerung des Bildes ergeben. Die Klägerin kann nicht nachweisen, dass der von den Parteien geschlossene Vertrag vorsieht, dass der gesamte Versteigerungserlös von der Beklagten an die Klägerin auszukehren ist.

Die Parteien sind ausweislich des Vertragsdokuments vom 16.10.2007 darin übereingekommen, dass die Beklagte 4% des Versteigerungserlöses zuzüglich 19% Mehrwertsteuer für sich behalten durfte. Ob die Klägerin, wie von ihr behauptet, von einem anderen Inhalt der Einigung ausging, weil sie dem auf der Rückseite des Dokuments vermerkten Eintrag über einen Einbehalt von 4% keine Beachtung schenkte, kann dahinstehen. Entscheidend für die Auslegung einer Willenserklärung ist nach §§ 133, 157 BGB, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (BGH NJW 1990, 2306). Angesichts der expliziten Erwähnung der Vertragsbedingungen auf der Vorderseite des Vertrags durfte die Beklagte davon ausgehen, die Klägerin habe die handschriftliche Ergänzung zur Kenntnis genommen und sich hiermit einverstanden erklärt.

Eine anderweite Vereinbarung ist nicht dargetan. Beruft sich eine Partei, wie hier die Klägerin, auf eine inhaltlich abweichende Einigung außerhalb der Vertragsurkunde, dann ist sie insoweit beweispflichtig (BGH WM 1999, 965). Zwar führt die Klägerin aus, die Beklagte habe bereits mit ihrem Fax vom 1.10.2007 ein Angebot für eine kostenlose Versteigerung vorgelegt, das die Klägerin angenommen habe. Die Beklagte trägt demgegenüber vor, es sei bereits vor dem 16.10.2007 auf mündlichem Wege zu der Einigung gekommen, dass die Beklagte 4% des Erlöses nebst 19% Mehrwertsteuer behalten dürfe.

Es kann aber dahinstehen, ob sich die Parteien tatsächlich wie von der Klägerin angenommen, durch den Austausch mittels Fax zwischen dem 28.9. und dem 1.10.2007 auf ein kostenloses Tätigwerden der Beklagten geeinigt haben.

Die Klägerin trägt nämlich nichts dazu vor, ob eine solche Übereinkunft nicht durch die zeitlich nachfolgende und inhaltlich abweichende Vereinbarung vom 16.10.2007 abgeändert wurde. Ob die Klägerin eine solche Änderung vornehmen wollte, ist dabei nicht entscheidend, sondern es kommt nur darauf an, wie Ihre Erklärung im Hinblick auf Treu und Glauben aus Sicht der Beklagten zu verstehen war. Selbst wenn sich also die Parteien bereits vor dem 16.10.2007 auf ein kostenloses Tätigwerden der Beklagten verständigt haben sollten, so ist eine solche Übereinstimmung durch die später erfolgte Einigung hinfällig geworden. Anderes könnte nur gelten, wenn die von der Klägerin behauptete ursprüngliche Vereinbarung vorgesehen hätte, dass sie grundsätzlich änderungsfeindlich ist bzw. wenn die Parteien nach dem 16.10.2007 eine erneut abweichende Vereinbarung getroffen hätten. Für beides ist von der Klägerin allerdings nichts vorgetragen worden.

Darüber hinaus ist unerheblich, ob und in welcher Höhe der Beklagten Kosten durch die Mehrwertsteuer oder ein etwaiges Folgerecht nach dem UrhG entstanden sind. Entscheidend ist allein, dass sich die Parteien am 16.10.2007 auf eine Zahlung der Klägerin in Höhe von 4% des Erlöses zuzüglich Mehrwertsteuer geeinigt haben.

a. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die von der Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 2.3.2008 abgegebene Erklärung, sie fechte eine etwaige Annahme der Vertragsbedingungen der Beklagten insoweit an, als sie sich auf das Einverständnis beziehe, der Beklagten 4% des Versteigerungserlöses zuzüglich 19% Mehrwertsteuer zu überlassen.

Zwar kann grundsätzlich ein beachtlicher Irrtum nach § 119 Abs. 1, Alt. 1 BGB angenommen werden, wenn der Annehmende in Bezug auf Vertragsklauseln irrtümlich meint, seine Zustimmung drücke inhaltlich seinen Willen aus, in Wirklichkeit aber objektiv seine Zustimmung zu der mit seinem Willen nicht übereinstimmenden Erklärung seines Partners gibt (Kramer, § 119, Rn. 58, in Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2006).

Eine Anfechtung scheitert aber an der Frist des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie nicht unverzüglich erfolgte. Spätestens nachdem die Beklagte den Prozessvertreter der Klägerin mit Schreiben, das diesem am 13.2.2008 zuging, darüber aufklärte, dass sie die Zustimmung der Klägerin vom 16.10.2007 in dem Sinne verstanden habe, sie erkläre sich mit den Vertragsbedingungen einverstanden, musste die Klägerin Wissen von ihrem Irrtum haben. Insoweit ist unschädlich, dass nicht sie selbst, sondern ihr Prozessvertreter Kenntnis vom Schreiben der Beklagten erhielt. Für den Fristbeginn von § 121 BGB genügt es, wenn der Vertreter Kenntnis von dem Irrtum hat, solange seine Vertretungsmacht ihn auch zur Anfechtung berechtigt (Palandt, 67. Auflage, 2008, § 121, Rn. 2). Da der Prozessvertreter, nach eigenen Angaben, auch zur Anfechtung bevollmächtigt war, ist der Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme entscheidend. Im konkreten Fall sind zwischen Kenntnis vom Irrtum und Anfechtung 18 Tage vergangen. Dem Anfechtenden ist zwar eine angemessene Prüfungs- und Überlegunsgfrist einzuräumen (BGH NJW 2005, 1869). Die konkreten Umstände des Falls liegen aber keinesfalls so kompliziert, dass eine ausgiebige und zeitraubende Prüfung der Gesamtsituation durch die Klägerin erforderlich war. Vielmehr war durch das Schreiben der Beklagten vom 13.2.2008 deutlich, dass die Klägerin aus ihrer Sicht missverstanden worden war und dass als einziger Weg, dieses Missverständnis aus der Welt zu schaffen, eine Anfechtung verblieb. Angesichts dieser Umstände kann das Verstreichenlassen von fast drei Wochen nicht mehr als unverzüglich angesehen werden, selbst wenn man unterstellt, dass Direktor K, der für die Klägerin geschäftsführend handelt, viel geschäftlich im Ausland unterwegs ist. In Zeiten moderner Kommunikationsformen ist nämlich auch dieser Umstand nicht geeignet, eine wesentliche Verzögerung zu entschuldigen.

b. Außerdem ist die durch den Prozessbevollmächtigten erklärte Anfechtung, die sich nur auf einen Teil der von der Klägerin am 16.10.2007 abgegebenen Erklärung bezieht, auch unwirksam. Zwar ist grundsätzlich auch eine Teilanfechtung eines Rechtsgeschäfts möglich, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass anzunehmen ist, die Parteien hätten auch ohne die angefochtene Bestimmung weiterhin an dem Vertrag festgehalten (BGH NJW-RR 2002, 381). Für eine solche Annahme hat die Klägerin nichts vorgetragen. Zwar mag richtig sein, wie von der Klägerin behauptet, dass sich die Versteigerung gerade dieses Bildes auch für die Beklagte positiv ausgewirkt hat. Ob diese positive Wirkung aus Sicht der Beklagten aber so bedeutsam war, dass sie auch ohne einen Einbehalt von 4% zur Versteigerung bereit gewesen wäre, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte abweichend von ihren üblichen Vertragsbedingungen statt 13% von der Klägerin nur 4% des Versteigerungserlöses verlangte. Damit spiegelt sich die besondere Bedeutung des von der Klägerin gelieferten Bildes bereits im Angebot der Beklagten wieder.

An diesem Ergebnis ändert auch eine mögliche Umdeutung nach § 140 BGB nichts. Auch wenn die Teilanfechtung grundsätzlich in eine Vollanfechtung umdeutbar ist, so wäre hierdurch der Klägerin nicht geholfen. In diesem Fall wäre nämlich der am 16.10.2007 geschlossene Vertrag insgesamt als nichtig gem. § 142 Abs. 1 BGB anzusehen mit der Folge, dass überhaupt keine Vereinbarung zwischen den Parteien existierte.

Eine solche Anfechtung führte nämlich nicht zu der Folge, dass eine Absprache der Parteien zu unterstellen wäre, die ein kostenloses Tätigwerden der Beklagten vorsieht. Die Klägerin ist nämlich für eine solche Abrede beweispflichtig geblieben. Insbesondere kann in dem Fax der Beklagten vom 1.10.2007 keine Angebot erkannt werden. Zwar enthält dieses Schreiben eine Auskunft über mögliche Kosten für eine Versteigerung, es verhält sich aber nicht zu wesentlichen Fragen, die im Rahmen einer Versteigerung zu klären sind, wie den Versandmodalitäten für das Bild, seiner Versicherung und dem Vorgehen im Falle der Nichtversteigerbarkeit. Angesichts dieser offenen Punkte durfte die Klägerin das Fax der Beklagten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben bei der Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht so verstehen, dass sich die Beklagte nur auf Grundlage dieses Faxes vertraglich binden wollte. Hinzu kommt, dass auf dem Schreiben der Beklagten ausdrücklich erwähnt ist, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich bei der Klägerin telefonisch melden werde. Auch dieser Zusatz macht deutlich, dass die eigentlichen vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien noch zu treffen waren.

Für eine andere Einigung, die nach einer möglichen Anfechtung Wirksamkeit beanspruchen könnte, hat die Klägerin nichts vorgetragen.

c. Eine Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung, deren Frist nach § 124 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen wäre, ist zu verneinen, weil es an einer Vorspiegelung falscher Tatsachen fehlt. Die Beklagte hat auf der Vorderseite ihres Vertragsdokuments explizit auf die umseitigen Vertragsbedingungen hingewiesen, die deutlich lesbar einen handschriftlichen Hinweis auf den Einbehalt von 4% des Versteigerungserlöses enthielten. Ein solches Vorgehen kann selbst dann nicht als Täuschung aufgefaßt werden, wenn man unterstellt, die Parteien hätten zuvor eine abweichende mündliche Absprache getroffen. Der Klägerin als Kaufmann ist zumutbar, sich schriftliche Verträge vor Unterzeichnung auch mit Blick darauf genau durchzulesen, ob sie von etwaigen mündlichen Absprachen abweichen.

2. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB auf Zahlung von 28.540,- € ist ebenfalls nicht gegeben, da die Beklagte diese Summe aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen Absprache und damit mit Rechtsgrund einbehalten hat.

3. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gegeben, weil die Beklagte nicht als Nichtberechtigte handelte.

II. Anspruch in Höhe von 860, 36 €

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 860, 36 € besteht nicht.

Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem von den Parteien am 16.10.2007 geschlossenen Versteigerungsvertrag. Dieser sieht unter Nr. 7 vor, dass der Zahlungsempfänger die Kosten einer unbaren Auszahlung zu tragen hat.

Auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheitert, weil die Beklagte aufgrund der Zahlung der Bankgebühren durch die Klägerin nichts erlangt hat. Sie war nämlich wegen der vertraglichen Absprache von vornherein nicht zur Übernahme dieser Gebühren verpflichtet und ist deshalb auch nicht durch die Leistung der Beklagten von einer Verbindlichkeit befreit worden.

III. Anspruch in Höhe von 1.099,- € (außergerichtliche Anwaltsgebühren) nebst Zinsen

Die außergerichtlichen Anwaltskosten, die grundsätzlich auch als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend gemacht werden können (Palandt, 67. Auflage, 2008, § 249, 39), fallen in diesem Fall nur für einen ausbleibenden Betrag von 1.200,- € an, den die Beklagte in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat. Dieser Betrag ist gem. § 271 Abs. 2 BGB in dem Moment fällig geworden, als der Versteigerungserlös bei der Beklagten einging (vgl. Nr. 7 der Vertragsbedingungen v. 16.10.2007). Dies geschah nach Vortrag der Beklagten am 9.1.2008. Die Klägerin hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22.1.2008 gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nach Fälligkeit gemahnt. Für ein Nichtverschulden der Nichtleistung gem. § 286 Abs. 4 BGB hat die Beklagte nichts vorgetragen. Allerdings besteht der Anspruch der Klägerin nicht in der von dieser geltend gemachten Höhe. Da das Einvernehmen nicht hergestellt wurde, richtet sich die Gebühr nach Nr. 2301 VV RVG und kann maximal mit 0,5 angesetzt werden. Daraus ergeben sich bei einem Gebührenwert von 1200,- € außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 42,50 €.

Ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.4.2008 ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten am 5.2.2008 eine Rechnung über ihre Kosten für die außergerichtliche Anwaltstätigkeit zukommen lassen. Gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB befand sich die Klägerin damit spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Annahmeverzug.

IV. Nebenentscheidungen

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn der Beklagten nur zu einem sehr geringfügigen Betrag verurteilt wird, im Übrigen die Klage aber abgewiesen wird (RGZ 142, 83 (84). Die Verteidigung der Beklagten hat auch keine höheren Kosten verursacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, Satz 1 und 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, Var. 1, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 30.620,36 EUR.






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Urteil v. 18.03.2009
Az: 91 O 10/08


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