Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Februar 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 51/01

(BPatG: Beschluss v. 14.02.2002, Az.: 25 W (pat) 51/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. August 1998 und vom 3. November 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnungaircabinist als Marke für

"Design, Entwicklung und Konstruktion neuer Komponenten für Kabinen- und Luftführungssysteme für Luftfahrzeuge und andere Verkehrsträger, insbesondere für Schienenfahrzeuge; Entwicklung neuer Fertigungsverfahren zur Herstellung der vorgenannten Systeme und deren Einzelkomponenten; Beratung bei der Erneuerung und dem Re-Design von Einzelteilen und Systemen der vorgenannten Art; Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Systemen der genannten Art sowie von deren Einzelkomponenten; 24-Stunden-Lieferservice für Teile von Kabinen und Luftführungssystemen für Luftfahrzeuge und andere Verkehrsträger.

Kabinen-, Cockpit- und Luftführungs-Systeme aus Kunststoff, Leder und Textilmaterialien für Luftfahrzeuge und andere Verkehrsträger, insbesondere Schienenfahrzeuge, im wesentlichen bestehend aus Seitenverkleidungen, Fussraumverkleidungen, Türverkleidungen und Türrahmenverkleidungen, Hatrackkästen einschliesslich innerer Verkleidungen, Endkappen, Hatrackklappen, Griffleisten, Deckenverkleidungen Einstieg und Kabine inclusive Elektrik, Lichtbänder, Literatur- und Magazinablagen sowie Kleinteile für Abdeckungen in der Kabine, Video- und Monitorverkleidungen; Staukästen, Gardarobenschränke und andere Stauraum- und Ablageeinrichtungen, Frachtraumverkleidungen; Verkleidungsteile für Notausrüstungskomponenten, Bodenwannen, insbesondere zur Fussbodenisolation, Verkleidungen für Flugbegleitersitze und Stewardpanels, Verkleidungsteile für Passenger Service Unit, Seilabdeckungen, Cockpit-Trennwände und Fussbänke; Galley Cooling; Klimaanlagen, Beleuchtungs-, Heizungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte sowie sanitäre Anlagen einschliesslich Frisch- und Abwasserrohre; vorgenannte Waren auch als Einzelteile"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschlüsse vom 6. August 1998 und vom 3. November 1999, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsinteresses zurückgewiesen.

Der Erstprüfer hat dazu ausgeführt, die angemeldete Wortkombination führe nicht zu einem den beschreibenden Charakter der Einzelbestandteile "air" (Luft) und "cabin" (Kabine) aufhebenden Gesamteindruck. Es handele sich um eine als beschreibende Angabe derzeit zwar nicht nachweisbare Wortzusammenstellung, aber dennoch um einen im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen naheliegenden Hinweis auf "Flugzeugkabinen". Sie sei daher geeignet, kurz und prägnant die Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen. Darüber hinaus fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die Erinnerungsprüferin hat diese Entscheidung bestätigt. Auch Wortbildungen, die noch nicht lexikalisch nachweisbar seien, könnten freihaltungsbedürftig sein, wenn sie - wie hier - sprachüblich gebildet seien und einen unmittelbar erfassbaren Bedeutungsgehalt verkörperten. Hinzu komme, dass die angemeldete Wortkombination nicht aus Abkürzungen, sondern aus im Sprachgebrauch enthaltenen Wörtern gebildet sei, bei denen das Addieren zu einer Gesamtaussage automatisch erfolge und keinerlei analysierende Betrachtung erfordere. Angesichts völlig vergleichbar gebildeter Begriffe wie "aircraft/airplane", "aircargo", "aircrew" und "air brake" werde "aircabin" ohne weiteres als "Flugkabine/Flugzeugkabine" verstanden und gebe damit unmittelbar die Art und Bestimmung der Waren und Dienstleistungen an. Wegen der beschreibenden Bedeutung fehle der angemeldeten Marke auch jede Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. August 1998 und vom 3. November 1999 aufzuheben.

Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die sich ausschliesslich an hochspezialisierte Fachkreise wendeten, sei nicht erkennbar, welcher unmittelbare, dh ohne interpretative Überlegungen vermittelte Aussagegehalt der angemeldeten Marke in der Übersetzung "Luftkabine" zu entnehmen sei. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass eine Flugzeugkabine üblicherweise lediglich mit dem Wort "Cabin" oder mit "Aircraft-Cabin" bzw "Airplane-Cabin" benannt werde. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass üblicherweise auch die Wortkombination "aircabin" Verwendung finde oder die wenigen Wettbewerber künftig auf eine beschreibende Verwendung dieses Ausdrucks angewiesen sein würden. Soweit der Fachverkehr die angemeldete Marke nicht ohnehin als Phantasiebezeichnung ansehe, sprächen Überlegungen, ob "aircabin" mit "aircraftcabin" bzw "airplanecabin" gleichzusetzen ist, wegen dieses interpretativen Schritts gegen eine unmittelbar beschreibende Natur des angemeldeten Begriffs. Da aufgrund der Unschärfe des Begriffs "aircabin" eine konkrete und unmittelbare Zuordnung zu den einzelnen Waren und Dienstleistungen nicht erfolgen könne, sei die Unterscheidungskraft nicht zu verneinen und ein Freihaltungsbedürfnis nicht erkennbar.

Sie regt an, gegebenenfalls die Rechtsbeschwerde zuzulassen oder die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung zur Frage vorzulegen, welche Feststellungen zur fehlenden Unterscheidungskraft zu treffen sind, um eine richtlinienkonforme Auslegung des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu gewährleisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Es kann letztlich mit der erforderlichen Sicherheit weder festgestellt werden, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt, noch dass der Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen steht.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliesslich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder deren Bestimmung dienen können und die deshalb einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit unterliegen. Ein derartiges konkretes Freihaltungsbedürfnis kann in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht festgestellt werden, wenngleich es sich schon eher um einen Grenzfall handeln mag.

Die Markenstelle hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass die einzelnen Wörter "air" und "cabin", aus denen die angemeldete Marke zusammengesetzt ist, waren- bzw dienstleistungsbeschreibenden Charakter haben und für sich genommen wohl auch nicht eintragungsfähig sind. Die Schutzunfähigkeit einzelner Bestandteile spricht jedoch weder unter dem Gesichtspunkt eines Freihaltungsbedürfnisses noch unter dem fehlender Unterscheidungskraft gegen die Eintragungsfähigkeit der Gesamtbezeichnung. Eine gegenwärtige beschreibende Verwendung der Gesamtbezeichnung "aircabin" konnte jedoch - wie in den angefochtenen Beschlüssen ausdrücklich festgestellt - weder von der Markenstelle nachgewiesen werden noch hat der Senat hierfür durch Recherchen in einschlägigen Wörterbüchern oder im Internet, wo ausschliesslich eine firmenmässige Verwendung der angemeldeten Bezeichnung durch die Anmelderin selbst nachweisbar ist, Belege gefunden. Allerdings bedarf es zur Zurückweisung der Anmeldung des Nachweises einer bereits erfolgten beschreibenden Verwendung der angemeldeten Marke dann nicht, wenn deren Sinngehalt feststeht oder eine Wortverbindung eine verständliche beschreibende Gesamtaussage vermittelt (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 74 mwN). Dies ist hier ebenfalls nicht der Fall.

Vielmehr ist zur Bezeichnung der (Flugzeug-)Kabine lexikalisch allein "cabin" und im tatsächlichen Gebrauch ausweislich der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Internet-Rechercheunterlagen zu verschiedenen Flugzeugtypen auch "aircraft cabin" nachweisbar. Soweit die Markenstelle im Hinblick darauf ein Freihaltungsbedürfnis angenommen hat, dass die angemeldete Marke sprachüblich gebildet sei und einen unmittelbar erfassbaren Bedeutungsgehalt verkörpere, wobei das Addieren der einzelnen Wörter zu einer Gesamtaussage automatisch, ohne eine erforderliche analysierende Betrachtung erfolge, spricht zunächst einiges für diese Auffassung. Jedoch vermag der Senat dieser Beurteilung auch aufgrund der im Beschwerdeverfahren von der Anmelderin vorgetragenen und anhand von Unterlagen verdeutlichten tatsächlichen Umstände im Ergebnis nicht zu folgen. So geht insbesondere aus den Fachlexika und den von der Anmelderin vorgelegten Fachzeitschriften hervor, dass zur Benennung von Bestand- und Bauteilen, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenständen, Zubehör etc von Flugzeugen (Maschinen) regelmässig nicht das Wort "air", sondern der Ausdruck "aircraft" in Verbindung mit dem entsprechenden weiteren Begriff verwendet wird (vgl zB Vries/Herrmann "ENGLISH - GERMAN TECHNICAL AND ENGINEE-RING DICTIONARY": aircraft accessories = Flugzeugzubehör, aircraft battery = Bordbatterie, aircraft equipment = Bordanlage, aircraft instruments = Flugzeuginstrumente, aircraft material = Werkstoff nur für Luftfahrtzwecke; "Kuera COM-PACT WÖRTERBUCH der exakten Naturwissenschaften und der Technik", Band I, 2. Aufl, 1989: aircraft engine = Flugtriebwerk, aircraft nose/tail = Flugzeugbug/-heck bzw den Titel der Fachzeitschrift "AIRCRAFT INTERIORS"). Dagegen wird das Wort "air" mit der Bedeutung "Luft-" bzw "Flug-" in Kombination mit weiteren Wörtern soweit ersichtlich für Begriffe verwendet, die zwar allgemein oder dem Wesen nach im Zusammenhang mit dem Luft- bzw Flugverkehr(swesen) stehen, aber gerade nicht zur konkreten Bezeichnung von Bestand- und Bauteilen, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenständen, Zubehör etc von Flugzeugen (Maschinen) dienen. Insoweit sind als Beispiele die auch von der Markenstelle - dort jedoch zum Beleg mit der angemeldeten Marke (angeblich) vergleichbarer Begriffsbildungen - angeführten Begriffe zB "aircrew" (Flugzeugbesatzung, Flugpersonal) und "aircargo" (Luftfracht) sowie weiterhin "airmail" (Luftpost) oder "airport" (Flughafen) zu nennen.

Bei den hier beanspruchten Waren, nämlich Kabinen-, Cockpit- und Luftführungs-Systemen sowie den weiteren Ausrüstungsgegenständen und -einrichtungen - sofern diese für Luftfahrzeuge und nicht ohnehin für andere Verkehrsträger bestimmt sind - handelt es sich um unmittelbar die Flugzeuge (Maschinen) selbst betreffende Bestand- und Bauteile in dem oben genannten Sinn, bzw bei den im einzelnen genannten Dienstleistungen Design, Entwicklung und Konstruktion sowie Beratung und Reparatur um solche, die auf diese Waren bezogen sind. Unter Berücksichtigung der dargelegten tatsächlichen Verwendung der Ausdrücke "aircraft" einerseits und "air" anderseits in Wortkombinationen ist davon auszugehen, dass der angesprochene Verkehr, wobei bei der Beurteilung des Freihaltungsinteresses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG massgeblich auf die Mitbewerber abzustellen ist, in der angemeldeten Wortzusammenstellung "aircabin" insoweit keinen Anlass hat, darin einen sprachüblich gebildeten Begriff zu sehen. Hier kommt als wesentlicher Gesichtspunkt noch hinzu, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an einen relativ kleinen und überschaubaren Kreis hochspezialisierter Fachleute richten, die in diesem Zusammenhang aufgrund der genannten Umstände den Ausdruck "Aircraftcabin" erwarten. Es kann bei dieser Sachlage jedenfalls nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass der angesprochene Fachverkehr "aircabin" lediglich als beschreibende Sachangabe auffasst. Wenngleich im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen die Annahme nicht fernliegt, dass diese in Verbindung mit einer Flugzeugkabine stehen können, ist aber jedenfalls nicht hinreichend belegt, die Fachleute auf dem hier relevanten Gebiet würden "aircabin" deshalb auch als üblichen bzw technisch und fachlich korrekten Ausdruck ansehen, der sich zur unmissverständlichen und eindeutigen Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eignet. Eine beschreibende Aussage der Gesamtbezeichnung etwa im Sinne einer Bestimmungsangabe ergibt sich danach für diese Fachleute, die an eine Verwendung korrekter und gängiger Fachausdrücke gewöhnt und darauf auch angewiesen sind, somit erst aufgrund einer gewissen analysierenden Betrachtung, die bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit jedoch ausser Betracht zu bleiben hat, jedoch - entgegen der Annahme der Markenstelle - nicht schon automatisch aufgrund blossen Addierens der einzelnen Wortbestandteile "air" und "cabin". Dies gilt um so mehr, soweit sich die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen nach dem entsprechenden Verzeichnis nicht auf Luftfahrzeuge, sondern auf andere Verkehrsträger, insbesondere Schienenfahrzeuge, beziehen, da insoweit kein Sachbezug zu Flugzeugkabinen besteht.

Nach alledem kann die Zurückweisung der Anmeldung gerade nicht auf die im Erinnerungsbeschluss enthaltene Annahme gestützt werden, "aircabin" werde angesichts völlig vergleichbar gebildeter Begriffe wie "aircraft/airplane", "aircargo", "aircrew" und "air brake" ohne weiteres als "Flugkabine/Flugzeugkabine" und damit als beschreibende Angabe verstanden. Hinsichtlich der synonymen Ausdrücke "aircraft/airplane" ist dies offensichtlich, da das konkrete Wort "aircraft" - wie dargelegt - im Verhältnis zu "air" regelmässig in einem anderen Sinn und Sachzusammenhang verwendet wird. Die Wortkombinationen "aircrew" und "aircargo" dienen - wie ausgeführt - hingegen nicht zur konkreten Bezeichnung von Bestand- und Bauteilen, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenständen, Zubehör etc von Flugzeugen (Maschinen) und sind daher regelgerecht und typischerweise mit dem Bestandteil "air" anstelle von "aircraft" gebildet. In der Wortzusammenstellung "air brake" (Luftdruckbremse) hat der Bestandteil "air" ersichtlich nicht die Bedeutung "Luftfahrt" bzw "Flug-", so dass diese schon nach dem Wortsinn von vornherein ebenfalls nicht als ein mit der angemeldeten Marke - soweit man "aircabin" mit "Flug-/Flugzeugkabine" übersetzt - vergleichbar gebildeter Begriff in Betracht kommt.

Wird - wie bei dem genannten Beispiel "air brake" - der Bestandteil "air" in der angemeldeten Marke nicht in der Bedeutung "Luftfahrt" bzw "Flug-", sondern im Sinne des Mediums bzw des chemischen/physikalischen Elements "Luft-", hier insbesondere als Hinweis auf die ua beanspruchten "Luftführungssysteme", "Klimaanlagen" bzw auf die darauf bezogenen Dienstleistungen, verstanden, fehlt es der Bezeichnung "aircabin" in der Übersetzung "Luftkabine" offensichtlich an der Eignung, insoweit als konkrete und unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu dienen.

Es kann schliesslich auch nicht festgestellt werden, dass ein konkretes Bedürfnis an der freien Verwendung dieser Wortkombination künftig entstehen könnte. Die für eine solche Prognose erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die einen konkreten Anhalt für eine solche Entwicklung bieten müssten (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 75 mwN), hat die Markenstelle nicht getroffen und hat auch der Senat nicht treffen können. Neben der bezogen auf die hier relevanten Waren und Dienstleistungen - wie dargelegt - eher ungewöhnlichen Art der Markenbildung spricht auch der Umstand, dass es sich bei dem vorliegenden Waren- und Dienstleistungsgebiet mit ausschliesslich spezialisierten Fachleuten, die sich zudem auf wenige Wettbewerber verteilen, - anders etwa als bei dem Gebiet der modernen elektronischen Medien, der EDV oder des Internets - nicht um einen sprachlich schnelllebigen und auch von breiteren Verkehrskreisen beeinflussten Bereich mit neuen Wortbildungen auch in Form von Abkürzungen oder Verkürzungen in kürzeren Zeitabständen handelt, insoweit eher gegen ein künftiges Bedürfnis an einer Verwendung als beschreibende Sachangabe.

Der angemeldeten Wortverbindung kann nach den getroffenen Feststellungen schliesslich auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, da für die angemeldete Bezeichnung in der gewählten konkreten Sprachform ein eindeutiger und in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt nicht nachweisbar ist und es sich auch nicht um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung handelt. Sie ist nach Auffassung des Senats vielmehr noch hinreichend originell gebildet, um als betrieblicher Herkunftsnachweis zu dienen. Sie erschöpft sich nicht in der sprachüblichen blossen Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile, sondern vermittelt gerade durch die auf dem hier relevanten Gebiet ungewöhnliche Kombination der aufeinander bezogenen Wörter und die daraus jedenfalls für den ausschliesslich angesprochenen Fachverkehr resultierende gewisse Unklarheit und Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage einen noch hinreichend phantasievollen Gesamteindruck. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis Bezug genommen werden.

Auf die Beschwerde der Anmelderin waren nach alledem die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Kliems Engels Brandt Pü






BPatG:
Beschluss v. 14.02.2002
Az: 25 W (pat) 51/01


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