Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 18. November 2015
Aktenzeichen: 16 O 58/15

(LG Bielefeld: Urteil v. 18.11.2015, Az.: 16 O 58/15)

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2015 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein bei dem Amtsgericht Charlottenburg unter Nz xx eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu den Mitgliedern des Verfügungsklägers gehören verschiedene Verbände und Kammern, u. a. der BVDVA Bundesverband Deutscher Versandapotheken und die Apothekenkammer Nordrhein, 114 Unternehmen der Heilmittelbranche, darunter 40 Hersteller bzw. Großhändler von Arzneimitteln und 19 Hersteller bzw. Händler von Naturheilmitteln, sowie 43 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen, darunter 7 Ärzte, 22 Heilpraktiker und 8 Apotheken (Anlage A1).

Die Verfügungsbeklagte ist ein pharmazeutisches Unternehmen, das sich auf die Herstellung und den Vertrieb homöopathischer Arzneimittel spezialisiert hat.

Am 13. November 2002 gab die Verfügungsbeklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (Anlage A 6) gegenüber dem Verfügungskläger ab, in der sie sich verpflichtete,

"1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für

1.1 "registrierte homöopathische Arzneimittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten zu werben, insbesondere für nachfolgend aufgeführte Mittel zu werben:

(...)"

Nachfolgend wurden in der Unterlassungserklärung verschiedene Produkte der Verfügungsbeklagten aufgeführt. Insoweit wird auf die schriftliche Unterlassungserklärung Bezug genommen.

In den Folgejahren zahlte die Verfügungsbeklagte aufgrund dieser Vereinbarung bei Werbemaßnahmen für diverse von ihr hergestellte Arzneimittel wiederholt Vertragsstrafen.

In den Zeitschriften "n. journal", Ausgabe August 2015, und "N.", Ausgabe 4/2015, warb die Verfügungsbeklagte für die von ihr vertriebenen Arzneimittel "E. H Inj.", "E. Tabletten" und "Milchsäure O.". Diese Präparate sind nach homöopathischer Verfahrenstechnik hergestellt und nach §§ 38, 39 AMG registriert. Die Werbeanzeige für das Arzneimittel "Milchsäure O." enthielt u.a. die Aussagen "Umstimmung, Entsäuerung und Regulation des Stoffwechsels", die Anzeige für die Arzneimittel "E. H Inj." und "E. Tabletten" die Aussage "Ausleistungsklassiker". Im Übrigen wird auf die Anlagen A3 und A4 Bezug genommen.

Der Verfügungskläger mahnte wegen dieser Werbeanzeigen die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 11. September 2015 (Anlage A5) ab, wobei er die Verfügungsbeklagte u.a. zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.200,00 € aufforderte. Die Verfügungsbeklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 2015 die geltend gemachten Ansprüche zurück (Anlage A 7).

Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 25. September 2015 erließ das Landgericht Bielefeld am 29. September 2013 eine einstweilige Verfügung, durch die der Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten wegen jeder künftigen Zuwiderhandlung untersagt wurde,

im geschäftlichen Verkehr für registrierte homöopathische Arzneimittel mit der Angabe von Anwendungsgebieten zu werden,

wenn dies geschieht wie für das Arzneimittel "Milchsäure O. Tabletten" aus der Anlage A3 ersichtlich

und/oder

wenn dies geschieht wie für die Arzneimittel "E. H Inj." und "E. Tabletten" aus der Anlage A 4 ersichtlich.

Hiergegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrem Widerspruch vom 13. Oktober 2015.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, die Angaben in den Werbeanzeigen verstießen gegen § 5 HWG und die von der Verfügungsbeklagten ihm gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflichtung.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 29. September 2015 aufzuheben und die auf ihren Erlass gerichteten Anträge zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Werbung mit den genannten Aussagen zur Wirkungsweise der Arzneimittel werde nicht von § 5 HWG erfasst, da es sich nicht um "Angaben zu Anwendungsgebieten" i.S.d. Norm handele. Zwar entnehme der Werbeadressat den Werbeaussagen, dass die Arzneimittel bestimmte Stoffwechselvorgänge positiv beeinflussten. Es fehle aber jeder Bezug zu konkreten Krankheitsbildern. Weil die Verfügungsbeklagte nicht mit Anwendungsgebieten geworben habe, verstoße die Werbung auch nicht gegen die vertragliche Unterlassungsverpflichtung vom 13. November 2002. Die im Wortlaut weit gefasste Unterlassungserklärung sei zudem im Lichte des konkreten Lebenssachverhalts, das Gegenstand der seinerzeitigen Abmahnung gewesen war, auszulegen. Unterlassungspflichten für andere Arzneimittel, insbesondere die Arzneimittel "E." und "Milchsäure O." ließen sich daraus nicht ableiten.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren begründet.

I.

Der Antrag ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 924, 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 13, 14 UWG, §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG für die Entscheidung über die einstweilige Verfügung zuständig, da die Verfügungsbeklagte im Landgerichtsbezirk Bielefeld ihre gewerbliche Niederlassung hat.

Der Verfügungskläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt. Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Ihm gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben räumlichen Markt vertreiben wie die Verfügungsbeklagte.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

1.

Die Anträge des Verfügungsklägers sind hinreichend im Sinne des 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Verfügungskläger hat die auf ein abstraktes und umfassendes Verbot der bereits in § 5 HWG genannten Verhaltensweisen gerichteten Anträge durch den "wie€-Zusatz auf konkrete Verletzungsformen bezogen. Damit beschreibt er die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind. Die abstrakte Kennzeichnung hat lediglich die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die als "kerngleiche€ Handlungen vom Verbot erfasst sein sollen.

2.

Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG widerleglich vermutet. Gesichtspunkte, die gegen eine Wahrung der Dringlichkeitsfrist sprechen, sind nicht erkennbar.

3.

Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5a HWG sowie aufgrund der Unterlassungserklärung vom 13. November 2002 Unterlassung der beanstandeten Werbung verlangen.

a)

Die Unterlassungsansprüche des Verfügungsklägers folgen bereits aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG.

Die Verfügungskläger hat mit den beanstandeten Werbemaßnahmen gegen § 5 HWG verstoßen.

Die Vorschrift des § 5 HWG ist i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (BGH, MDR 2012, 663). Der Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass die vollharmonisierende Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken einen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand nicht kennt. Denn die im vorliegenden Verfahren betroffene Marktverhaltensregelung des § 5 HWG fällt unter die Öffnungsklausel des Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG, wonach Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten von der Richtlinie unberührt bleiben. § 5 HWG zählt zu diesen Bestimmungen, weil sie dem Gesundheitsschutz von Verbrauchern dient (BGH, aaO.).

Die Werbemaßnahmen der Verfügungsbeklagten verstoßen gegen § 5 HWG. Nach dieser Vorschrift darf für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten geworben werden.

Die Arzneimittel "E. H Inj.", "E. Tabletten" und "Milchsäure O. Tabletten" sind nach §§ 38 f. AMG registrierte homöopathische Arzneimittel.

In den beanstandeten Werbeanzeigen betreibt die Verfügungsbeklagte Werbung für konkrete Arzneimittel gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 HWG.

Sie wirbt darin auch i.S.d. § 5 HWG mit Anwendungsgebieten. Dieses Merkmal ist weit auszulegen. Es entspricht im Wesentlichen dem in der medizinischen Wissenschaft gebräuchlichen Begriff der Indikation, d.h. dem medizinischen Zweck, für den das Arzneimittel anzuwenden ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 16.03.2006, Az. 2 U 226/05 - zit. nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 15.04.2010 - 16 O 91/09; Mand, in: Prütting €Hrsg.], Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 5 HWG Rn. 11). Bei homöopathischen Arzneimitteln fallen unter die Angaben zu Anwendungsgebieten auch wirkungsbezogene Aussagen, die sich auf die positive Beeinflussung von allgemein umschriebenen Stoffwechselvorgängen, insbesondere auf die Behebung etwaiger Störungen, beziehen. Eine Bezugnahme auf konkret umschriebene, in der Schulmedizin anerkannte Krankheitsbilder ist nicht erforderlich.

Diese Auslegung wird durch den Zweck der Vorschrift gestützt. Bei einer Registrierung nach §§ 38 f. AMG sind - im Gegensatz zu einer Arzneimittelzulassung nach § 21 AMG - wissenschaftliche Wirkungs- und Wirksamkeitsnachweise nicht erforderlich und regelmäßig auch nicht erbringbar. Durch den Verzicht auf entsprechende Nachweise für die Verkehrsfähigkeit homöopathischer Arzneimittel gewährleistet der Gesetzgeber letztlich den Fortbestand dieser besonderen Therapierichtung. Im Lichte des Objektivitätsgebots bei gesundheitsbezogener Werbung und der Gesundheitsgefahren einer möglichen unsachgemäßen (Selbst-)Medikation soll allerdings mit Angaben nicht geworben werden, die sich nach den Grundsätzen der evidenzbasierten Medizin wissenschaftlich nicht belegen lassen (vgl. dazu bereits die amtl. Begr. zu § 38 AMG, BT-Drs. 7/3060, S. 52 f.; Gröning, in: Gröning/Mand/Reinhart, Heilmittelwerberecht, Stand: 5. Aktualitätslieferung 2015, § 5 Rn. 2; Artz, in: Bülow/Ring/Artz/Brixius, Heilmittelwerbegesetz, 4. Aufl. 2012, § 5 HWG Rn. 5). Damit beruht § 5 HWG im Kern auf dem Schutz des Verkehrs vor irreführenden Angaben über die hinreichende wissenschaftliche Absicherung einer Wirksamkeitsbehauptung für ein Arzneimittel (BGH aaO.). Wirkungsbelege fehlen indes nicht nur in Bezug auf konkrete medizinische Krankheitsbilder, sondern auch hinsichtlich sonstiger Beeinflussungen von Stoffwechselvorgängen. Die Gefahr einer unsachgemäßen (Selbst-)Medikation ist bei allgemeiner gehaltenen Aussagen zu körperlichen und seelischen Zuständen, die durch das betreffende Arzneimittel angeblich positiv beeinflusst werden, gleichfalls zu bejahen. Denn diese können unmittelbar als Grundlage für therapeutische Auswahlentscheidungen in der Homöopathie dienen (s. dazu Geisler/Quak, Leitfaden Homöopathie, 2005, S. 6 f. 16, 90 ff.).

Die weite Auslegung von § 5 HWG folgt überdies aus dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung. Titel VIII der Richtlinie 2001/83/EG harmonisiert die Werbung für Humanarzneimittel voll (EuGH, Urt. v. 08.11.2007 - C-374/05, GRUR 2008, 267 Rn. 19-32 - Gintec). Gem. Art. 100 S. 2 dieser Richtlinie dürfen in der Werbung für homöopathische Arzneimittel i.S.d. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur Angaben gemäß Art. 69 Abs. 1 der Richtlinie verwendet werden; alle dort nicht genannten Angaben sind verboten. Diese Beschränkung gilt für die Öffentlichkeits- und Fachkreiswerbung gleichermaßen (Mand, in: Prütting €Hrsg.], Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 5 HWG Rn. 6). Sie erfasst insbesondere Werbeaussagen zur Zweckbestimmung, Wirksamkeit oder Wirkung, die in Art. 69 der Richtlinie keine Erwähnung finden.

Die beanstandete Werbung der Verfügungsklägerin enthält nach § 5 HWG verbotene, auf Anwendungsgebiete bezogene Aussagen im vorstehenden Sinne. Die Aussage "Umstimmung, Entsäuerung und Regulation des Stoffwechsels" in der Anzeige für das Arzneimittel Milchsäure O. suggeriert, dass in bestimmten Fällen, etwa einer "Übersäuerung", die Einnahme des betreffenden Arzneimittel Stoffwechselvorgänge positiv beeinflussen und dazu beitragen kann, die Störungen zu beheben. Auch der Bezeichnung des Arzneimittels "E." als "Ausleitungsklassiker" ist eine hinreichend konkrete Aussage zur medizinischen Zweckbestimmung zu entnehmen. Sie weist darauf hin, dass entsprechend den Theorien der Homöopathie den Körper belastende Schlacken und überschüssige Stoffwechselprodukte "ausgeleitet" werden.

Der Annahme einer Werbung für Anwendungsgebiete des Arzneimittels steht nicht entgegen, dass sich im Anschluss an die Angabe der Wirkstoffe und ihrer Anwendungsgebiete der Hinweis befindet: "Anwendungsgebiete: Registriertes homöopathisches Arzneimittel, daher ohne Angabe einer therapeutischen Indikation." Bei diesem Hinweis handelt es sich, was insbesondere die angesprochenen Fachkreise erkennen, um eine gesetzlich geregelte Pflichtangabe für registrierte homöopathische Arzneimittel (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, 11 Abs. 3 S. 1 AMG), die schon aufgrund ihres abstrakten und formelhaften Inhalts nicht geeignet ist, Sachaussagen zu einzelnen Anwendungsgebieten wieder aufzuheben oder auch nur einzuschränken (BGH, aaO.).

Die strikte Auslegung des Verbotstatbestands gem. § 5 HWG ist auch mit den Grundrechten der Verfügungsbeklagten vereinbar; eine einschränkende Auslegung, etwa anhand des Merkmals der mittelbaren Gesundheitsgefahr, nicht geboten (vgl. BGH, aaO.). Die weite Auslegung des Merkmals "Anwendungsgebiete" schränkt die Möglichkeit der Vermarktung von homöopathischen Arzneimitteln zwar nicht unerheblich ein, wobei dahin gestellt sein kann, inwieweit dies zu einer Betroffenheit von Art. 12 GG oder der europäischen Grundrechte führt (dazu Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 Rn. 11.133a; Mand, JZ 2010, 337, 340 ff.). Ein etwaiger Eingriff ist aber jedenfalls im Interesse des Gesundheitsschutzes als überragend wichtigem Gemeinschaftsgut gerechtfertigt (vgl. BGH, aaO.). Für die Angemessenheit spricht vorliegend nicht zuletzt, dass die Verfügungsbeklagte die Möglichkeit hat, die Wirkung ihrer Arzneimittel wissenschaftlich zu belegen und eine Zulassung zu beantragen. In diesem Fall ist auch eine Werbung mit Anwendungsgebieten möglich (BGH, aaO.; Gröning, in: Mand/Gröning/Reinhart, Heilmittelwerberecht, 5. Aktualitätslieferung 2015, § 5 HWG Rn. 6).

b)

Die Unterlassungsansprüche des Verfügungsklägers ergeben sich überdies aus der Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten vom 13. November 2002.

Die Verpflichtung, für homöopathische Arzneimittel nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten zu werben, erstreckt sich auch auf die Arzneimittel "Milchsäure O. Tabletten", "E. H Inj." und "E. Tabletten". Der "insbesondere€-Zusatz stellt klar, dass sich das abstrakt gefasste Verbot in erster Linie auf die in der Unterlassungserklärung aufgeführten Arzneimittel bezieht. Er führt aber nicht zu einer Einschränkung auf die genannten Präparate. Vielmehr handelt es sich um eine Auslegungshilfe, welche das in erster Linie gewollte abstrakte Verbot näher erläutert. Erfasst sind danach jedenfalls auch im Kern gleiche Werbemaßnahmen für andere registrierte homöopathische Arzneimittel. Diese Auslegung wird durch die von der Verfügungsbeklagten in den Folgejahren auf der Basis der Unterlassungserklärung wiederholt gezahlten Vertragsstrafen auch für Arzneimittel bestätigt, die nicht in der Unterlassungserklärung benannt sind.

Die Werbeanzeigen enthalten eine Werbung "mit der Angabe von Anwendungsgebieten". Dieses in der Unterlassungserklärung genannte Erfordernis ist aufgrund des insoweit identischen Wortlauts ebenso auszulegen wie im Rahmen von § 5 HWG. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.






LG Bielefeld:
Urteil v. 18.11.2015
Az: 16 O 58/15


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