Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Januar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 313/02

(BPatG: Beschluss v. 15.01.2003, Az.: 32 W (pat) 313/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 8. Juli 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke SnowCoolfür die Waren und Dienstleistungen Klasse 11:

Apparate zum Kühlen, Kalthalten oder Gefrieren von Lebensmitteln oder sonstigen Produkten, insbesondere Apparate, die auf der der Basis von bereitgestellten Kühlmedien arbeiten und eine eigenständige Kühlkammer aufweisen;

Apparate/Einrichtungen zur Versorgung von Kühl- oder Gefrierapparaten mit bereitstehenden Kühlmedien, insbesondere Flüssiggasen, im wesentlichen bestehend auf Leitungen, Regel- und Sicherheitselementen.

Klasse 09:

Elektrische und Elektronische Steuer-, Regel-, Anzeige- und Überwachungsgeräte für Kühl- und gastechnische Zwecke sowie daraus kombinierte Schalt- und Regeleinheiten für Gas- und Kühlmediumsversorgungen.

Klasse 42:

Technische Beratung, Engineering (Apparate-Berechnung und -Auslegung), Planungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Versuchsdurchführungen in Verbindung mit der Kühlung von Produktenhat die Markenstelle für Klasse 11 zurückgewiesen, weil "SnowCool" (= Schneekälte, kalt wie Schnee) ein betriebsneutraler Hinweis auf Sacheigenschaften sei. Es sei keine unmittelbare Beschreibung notwendig; es genüge, dass die angemeldete Marke die Vorstellung einer Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe wecke.

Gegen diese Entscheidung hat die Linde AG Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Schutz der angemeldeten Marke beziehe sich nicht auf beschreibende Begriffe.

Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Anmelderinnen notwendige Streitgenossen sind, wirkt die Einlegung der Beschwerde durch die Linde AG auch für die weitere Anmelderin.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, das heißt, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr.; BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC). Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine Marke keinen für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das der Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht (st. Rspr.; BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; 2000, 231, 232 - FÜNFER; 2001, 735, 736 - Test it; 2002, 261, 262 - AC; 2002, 816 - BONUS II). Auch bei Werbeschlagwörtern sind keine strengeren Anforderungen als bei anderen Wortmarken zu stellen, denn bei einer Marke schließen sich Identifizierungsfunktion und Werbewirkung nicht gegenseitig aus (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; 2001, 1150 - LOOK).

Die (konkrete) Unterscheidungseignung fehlt der angemeldeten Marke "Snow-Cool" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht, denn der Marke kommt insoweit kein ohne weiteres erkennbarer eindeutiger Begriffsinhalt zu. Eine Verwendung von "SnowCool" im beschreibenden Sinn bzw. als im Vordergrund stehende Sachangabe ist nicht feststellbar; insbesondere ist "snowcool" kein Synonym für "eiskalt" und auch sonst keine Angabe zu Kältegraden.

Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass der Verbraucher "SnowCool" - etwa wegen einer Verwendung durch viele Anbieter - nicht als unterscheidungskräftigen Hinweis auf die betriebliche Herkunft versteht.

Verbraucher können zwar auch einer ihnen nicht geläufigen Bezeichnung einen beschreibenden Inhalt unterstellen, der ihnen lediglich (noch) unbekannt ist. Eine solche Annahme verlangt jedoch besondere tatsächliche Umstände, etwa, dass die Bezeichnung in einer Weise gebildet ist, die den Bezeichnungsgewohnheiten auf dem betreffenden Warengebiet entspricht. Feststellungen dieser Art hat der Senat nicht treffen können.

Ohne beschreibende Aussage zu sein, kann die angemeldete Marke den Mitbewerbern auch nicht als unmissverständliche Merkmalsbezeichnung dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Schutzbereich der angemeldeten Marke aus der die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung ergibt, ohne dass ein hiervon losgelöster Schutz für die zu Grunde liegenden Angaben, hier die Elemente "Snow" und "Cool", besteht (vgl. BGH GRUR 1989, 264 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; 1991, 136 - NEW MAN; BlPMZ 1989, 192 - KSÜD).

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu






BPatG:
Beschluss v. 15.01.2003
Az: 32 W (pat) 313/02


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