Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. April 2004
Aktenzeichen: 24 W (pat) 70/03

(BPatG: Beschluss v. 06.04.2004, Az.: 24 W (pat) 70/03)

Tenor

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2000 und vom 25. November 2002 sind wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 8. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts antragsgemäß die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 396 40 758 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 148 819 angeordnet. Mit Beschluß vom 25. November 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 06.04.2004
Az: 24 W (pat) 70/03


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