Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 29. April 2002
Aktenzeichen: 13 W 22/02

(OLG Celle: Beschluss v. 29.04.2002, Az.: 13 W 22/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 22. März 2002 - 25 O 18/02 - abgeändert:

Der zu den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg ist zulässig.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert und der Streitwert für die erste Instanz werden auf 75.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht ... verwiesen. Denn es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, über die gemäß § 51 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden, liegt dagegen nicht vor.

1. Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der Sachvortrag des Klägers, da nur er den Streitgegenstand bestimmt. Die Einwendungen des Beklagten sind daher unbeachtlich (vgl. BGHZ 67, 84; BGH NJW 1985, 2820). Dabei ist allerdings die wirkliche Natur des behaupteten Anspruchs, nicht seine vom Kläger behauptete Rechtsnatur maßgeblich (vgl. BGH NJW 1996, 3012).

2. Auf dieser Grundlage ist vorliegend eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG zu bejahen. Es handelt sich - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.07.1989 (BGHZ 108, 284) und vom 15.01.1998 (WRP 1998, 624) zugrunde lagen - nicht um eine Streitigkeit zwischen gesetzlichen Krankenkassen. Vielmehr handelt es sich bei dem Verfügungskläger um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 II Nr. 2 UWG. Zu seinen Mitgliedern gehören u.a. der Verband der ..., der ..., einzelne Krankenkassen sowie die privaten Krankenversicherungen über die Mitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer, die ihrerseits Mitglied des Verfügungsklägers ist. Die Verfügungsbeklagte ist eine Betriebskrankenkasse, die gemäß § 21 II SGB I Leistungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung ist, die in den Vorschriften des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs im Einzelnen geregelt ist.

a) Macht eine private Krankenversicherung, die sich mit einer gesetzlichen Krankenkasse, z.B. einer Ersatzkasse, im Wettbewerb um Mitglieder befindet, geltend, die gesetzliche Krankenkasse gehe bei der Mitgliederwerbung in unlauterer Weise vor, so handelt es sich dabei um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die die Zivilgerichte zuständig sind (vgl. BGHZ (GSZ) 66, 229). Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, dass sich selbst ein (schlicht-) hoheitliches Verhalten einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber (potentiellen) Mitgliedern als ein zivilrechtlich zu beurteilender Wettbewerbsverstoß darstellen kann (vgl. BGH WRP 1998, 1076, 1077 m.w.N.). Dagegen ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet, wenn ein solcher Anspruch von einer anderen gesetzlichen Krankenkasse geltend gemacht wird und daher allein das Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander betrifft (vgl. BGH a.A. O.; BGHZ 108, 284; BGH WRP 1998, 624).

Die Zuständigkeit der Zivilgerichte gilt bei Streitigkeiten über die Mitgliederwerbung einer gesetzlichen Krankenkasse nicht allein dann, wenn der private Mitbewerber als unmittelbar betroffener Wettbewerber oder nach § 13 II Nr. 1 UWG vorgeht. Sie ist auch dann begründet, wenn ein Wettbewerbsverband oder eine andere nach § 13 II UWG berechtigte Einrichtung - wie hier der Verfügungskläger - wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht.

Da vorliegend weder von der Verfügungsbeklagten hinreichend dargelegt noch sonst erkennbar ist, dass der Verfügungskläger von einer gesetzlichen Krankenkasse "vorgeschickt" wurde, handelt es sich im Streitfall auch nicht mittelbar um eine Streitigkeit zwischen gesetzlichen Krankenkassen, für die aus diesem Grund die unter Umständen die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit begründet sein könnte. Vielmehr ist entsprechend dem ersten Anschein und mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte von dem Normalfall des § 13 II Nr. 2 UWG auszugehen, in dem der Verfügungskläger als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen einen Mitbewerber seiner Mitglieder - gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen - geltend macht und bei dem es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt, die gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört.

b) Es kommt hinzu, dass das Streitverhältnis der Parteien maßgeblich durch privatrechtliche Normen geprägt wird und - allein bezüglich des Antrages zu 1. a) - sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen lediglich als Vorfrage von Bedeutung sind, wobei es im Hinblick auf die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der beanstandeten Werbeaussagen keiner dezidierten sozialversicherungsrechtlichen Prüfung bedarf. Denn die Werbung der Verfügungsbeklagten richtet sich nicht an sozialversicherungsrechtliche Fachkreise, sondern an das breite Publikum, so dass es auf dessen Betrachtungsweise und Empfängerhorizont im Hinblick auf die Beitragsgarantie ankommt.

Der Verfügungskläger erstrebt mit seinem Unterlassungsbegehren lediglich das Ziel, der Verfügungsbeklagten eine bestimmte wettbewerbsrechtliche Verhaltensweise im Rahmen ihrer Werbung zu untersagen. Dabei wendet er sich zwar nicht allein gegen ein bestimmtes Werbeverhalten, sondern auch gegen die inhaltliche Ausgestaltung der Werbung der Verfügungsbeklagten. Dabei geht es jedoch nicht, jedenfalls nicht in erster Linie um die Zulässigkeit einer Aufklärungsmaßnahme der Verfügungsbeklagten auf der Grundlage der ihr gemäß § 13 SGB I obliegenden Aufklärungspflicht, wonach sie verpflichtet ist, die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären, sondern schlicht um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Leistungswerbung der Verfügungsbeklagten im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen. Dieser wird jedoch nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geregelt. Die Werbemaßnahme der vorliegenden Art muss sich vielmehr an den für das Wettbewerbsverhalten maßgeblichen privatrechtlichen Normen messen lassen. Die Verfügungsbeklagte unterliegt bei ihren Werbemaßnahmen den gleichen privatrechtlichen Beschränkungen, wie es bei den Anbietern privater Krankenversicherungen der Fall ist. Somit wird das Streitverhältnis der Parteien hauptsächlich durch privatrechtliche Vorschriften, insbesondere §§ 1, 3 UWG, geprägt.

3. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass auch der Inhalt der Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I von Bedeutung sein kann. Denn nach § 17 II GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das bedeutet, dass das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH WRP 1998, 1076, 1077).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH WRP 1998, 624, 626; BGH NJW 1995, 2295, 2297). Der Wert der Hauptsache - hier des einstweiligen Verfügungsverfahrens - erscheint nach dem wirtschaftlichen Interesse des Verfügungsklägers bzw. seiner Mitglieder sowie unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des gerügten Wettbewerbsverstoßes mit 75.000 EUR angemessen bemessen (50.000 EUR + 25.000 EUR).






OLG Celle:
Beschluss v. 29.04.2002
Az: 13 W 22/02


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