Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. Juli 2015
Aktenzeichen: AnwZ(B) 1/15

(BGH: Beschluss v. 13.07.2015, Az.: AnwZ(B) 1/15)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Juli 2015 (Aktenzeichen AnwZ(B) 1/15) entschieden, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. Februar 2015 als unzulässig verworfen wird. Der Antragsteller muss die Kosten tragen. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

In der Begründung wird ausgeführt, dass die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und somit auch des Anwaltsgerichtshofs nur in bestimmten Fällen mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Fälle umfassen Akteneinsicht, Nichtzulassung der Revision und Zulässigkeit des Rechtsweges. In allen anderen Fällen, auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nicht möglich.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 194 Abs. 1 BRAO.

Vorinstanz ist der Anwaltsgerichtshof Berlin, der mit Entscheidung vom 04.02.2015 (Aktenzeichen I AGH 19/14) den Antrag des Antragstellers, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014, zurückgewiesen hat.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 13.07.2015, Az: AnwZ(B) 1/15


Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. Februar 2015 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob hiergegen Klage und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Mit Beschluss vom 4. Februar 2015 wies der Anwaltsgerichtshof den Antrag des Antragstellers, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2014, zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Der Anwaltsgerichtshof steht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleich. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 152 Abs. 1 VwGO können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und damit auch des Anwaltsgerichtshofs nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen - Akteneinsicht (§ 99 Abs. 2 VwGO), Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 1 VwGO) und Zulässigkeit des Rechtsweges (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) - mit der Beschwerde angefochten werden. In allen übrigen Fällen, auch im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nicht statthaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanzen:

AGH Berlin, Entscheidung vom 04.02.2015 - I AGH 19/14 -






BGH:
Beschluss v. 13.07.2015
Az: AnwZ(B) 1/15


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