Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 22. Juni 2010
Aktenzeichen: 7 WF 75/10

(OLG Hamburg: Beschluss v. 22.06.2010, Az.: 7 WF 75/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 22. Juni 2010 (Aktenzeichen 7 WF 75/10) entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe auch dann möglich ist, wenn dieser seine Kanzlei in Bürogemeinschaft mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite betreibt. In dem konkreten Fall hatte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg zuvor in einem Beschluss vom 1. April 2010 diese Beiordnung abgelehnt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hin vom Oberlandesgericht abgeändert. Das Gericht ordnete an, dass Frau Rechtsanwältin P. dem Antragsgegner zur Vertretung beigeordnet wird. Die Beschwerde war nach Ansicht des Gerichts zulässig und begründet. Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist die Beiordnung von Rechtsanwältin P. rechtens.

Die Beiordnung steht nicht im Widerspruch zu § 43a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 3 Abs. 2 BORA. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner haben sich schriftlich mit der Vertretung durch Rechtsanwältin P. einverstanden erklärt, nachdem sie entsprechend belehrt wurden. Im vorliegenden Fall sind keine Belange der Rechtspflege erkennbar, die der Vertretung durch Rechtsanwältin P. entgegenstehen. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sein Fall sich von demjenigen unterscheidet, der der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2008 (FamRZ 2009, 491) zugrunde liegt. In diesem Fall waren die in Bürogemeinschaft tätigen Anwälte umfassend miteinander vernetzt, während im vorliegenden Fall lediglich Geräte wie ein Faxgerät gemeinsam genutzt werden und kein Zugriff auf gemeinsame EDV-Anlagen besteht. Zudem gibt es kein gemeinsames Telefon und keine gemeinsame Geschäftsstelle. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, dem Beiordnungsantrag des Antragsgegners stattzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht an die Anwaltswahl des Antragstellers gebunden, es sei denn, die Beiordnung würde besondere Kosten verursachen. Im vorliegenden Fall kann davon jedoch nicht ausgegangen werden, da das Risiko einer unerwarteten Interessenkollision aufgrund der Bürogemeinschaftstätigkeit der Anwälte als gering einzustufen ist.

Es besteht keine Veranlassung für eine Kostenentscheidung gemäß § 76 Abs. 2 FamFG und § 127 Abs. 4 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Hamburg: Beschluss v. 22.06.2010, Az: 7 WF 75/10


Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe kann auch dann in Betracht kommen, wenn dieser seine Kanzlei in Bürogemeinschaft mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite betreibt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg € Familiengericht € vom 1. April 2010 abgeändert: Dem Antragsgegner wird Frau Rechtsanwältin P. zur Vertretung beigeordnet.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Rechtsanwältin P. ist dem Antragsgegner gemäß § 78 Abs. 2 FamFG beizuordnen.

§ 43a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 3 Abs. 2 BORA steht der Beiordnung nicht entgegen. Beide Mandanten, also Antragstellerin und Antragsgegner, haben sich nach entsprechender Belehrung mit der Vertretung des Antragsgegners durch Rechtsanwältin P. ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. Dass Belange der Rechtspflege (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BORA) der Vertretung des Antragsgegners durch Rechtsanwältin P. entgegen stehen, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass sich sein Fall von demjenigen, der der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2008 (FamRZ 2009, 491) zugrunde liegt, insoweit unterscheidet, als die in Bürogemeinschaft tätigen Anwälte vorliegend lediglich Gerichtsfach und Faxgerät gemeinsam nutzen, aber keinen Zugriff auf EDV-Anlagen der Bürogemeinschaftskollegen haben und kein gemeinsames Telefon und keine gemeinsame Geschäftsstelle unterhalten. Bei dieser Konstellation ist dem Beiordnungsantrag des Antragsgegners zu entsprechen. Grundsätzlich ist das Gericht an die Anwaltswahl des Verfahrenskostenantragstellers gebunden (§ 78 Abs. 1 FamFG). Eine Ausnahme gilt zwar, wenn ein Rechtsanwalt ausgewählt wird, dessen Beiordnung besondere Kosten verursachen wird. Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden, da das Risiko, dass aufgrund der Tätigkeit der Anwälte in Bürogemeinschaft eine zunächst nicht erwartete Interessenkollision entsteht, im vorliegenden Fall eher als gering einzuschätzen ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).






OLG Hamburg:
Beschluss v. 22.06.2010
Az: 7 WF 75/10


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