Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 30. August 2007
Aktenzeichen: I-24 W 73/07

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 30.08.2007, Az.: I-24 W 73/07)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 16. November 2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Beschwerdewert: 787,87 EUR

Gründe

Die als sofortige Beschwerde auszulegende "Erinnerung" der Antragsteller ist gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1, 21 Nr. 2 RPflG zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

Durch den angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger zu Recht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Juli 2006 aufgehoben und die beantragte Festsetzung der von den Antragstellern für die vor dem LG Düsseldorf - 16 O 473/05 - erhobene Gebührenforderung gemäß Kostenrechnung vom 12. Dezember 2005 abgelehnt. Denn die Antragsgegner haben gegen diese Forderung eine Einwendung erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hat und daher gemäß § 11 Abs. 5 RVG zur Ablehnung der Festsetzung führt.

Die Antragsgegner machen geltend, die Antragsteller hätten das ihnen angetragene Mandat schuldhaft schlecht erfüllt. Trifft dies zu, steht den Antragsgegnern möglicherweise gemäß §§ 675, 611, 280 BGB aus dem Anwaltsdienstvertrag ein Schadensersatzanspruch zu, der auf Freistellung von den hier berechneten Gebühren und Auslagen gerichtet ist (vgl. Senat OLGR 2001, 171). Die etwaige Ersatzpflicht der Antragsteller richtet sich nicht nach dem Gebührenrecht, sondern allein nach dem materiellen Recht.

Einwendungen, die auf Vorschriften des allgemeinen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind, sind jedoch nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/ Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 11 Rn. 47; Hartung/Römermann RVG 2. Aufl., § 11 Rn. 130; OLG Düsseldorf OLGR 2005, 58 zum gleich lautenden § 19 Abs. 5 BRAGO). Nur ausnahmsweise kann ein solcher Einwand unbeachtet bleiben, namentlich dann, wenn er offensichtlich aus der Luft gegriffen oder gänzlich haltlos und unverständlich ist (vgl. Gerold aaO, Rn. 58).

Dies kann hier indessen nicht angenommen werden. Der die Sache bearbeitende Sozius der Antragsteller hatte es auftragsgemäß übernommen, im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf die Verteidigungsbereitschaft der Antragsgegner (Beklagten) anzuzeigen. Die Frist zur Verteidigungsanzeige lief am 29. November 2005 ab. Diese Frist hat der Anwalt jedoch nicht gewahrt. Denn die Verteidigungsanzeige ging erst am 30. November 2005 beim Landgericht Düsseldorf ein. Der Eingang dieses Schriftsatzes einen Tag zuvor am 29. November 2005 beim Amtsgericht Düsseldorf Gerichtsvollzieherverteilungsstelle vermochte die Frist nicht zu wahren. Dieser Fehler begründet vielleicht eine Ersatzpflicht der Antragsteller, lässt jedenfalls den materiellrechtlichen Einwand der Schlechterfüllung des Mandats nicht als hergeholt und gänzlich ausgeschlossen erscheinen. Eine weitergehende Schlüssigkeitsprüfung ist nicht angezeigt (so aber Hartung/Römermann aaO. Rn. 132, 133). Denn damit soll das Kostenfestsetzungsverfahren gerade nicht belastet werden. Andernfalls hätte der Gesetzgeber nicht allein gebührenrechtliche Einwendungen zugelassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die erfolglose Beschwerde fallen gemäß RVG VV 1812 Gerichtsgebühren an. Eine Kostenerstattung findet gemäß § 11 Abs. 2 S. 5 RVG nicht statt.

Z.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 30.08.2007
Az: I-24 W 73/07


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