Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 355/03

(BPatG: Beschluss v. 26.04.2005, Az.: 24 W (pat) 355/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2003 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Werbemittlung" und "Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften" zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke Krisenpilotist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 16. Oktober 2003 hat die mit einer Regierungsangestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen:

"Elektronische Datenverarbeitungsapparate und -instrumente, Computerprogramme, auf maschinenlesbare Trägermedien gespeicherte Dokumentationen und Bedienungsanleitungen in bezug auf Computer und Computerprogramme, Computerhardware und Computersoftware, auf elektronischem, magnetischem und/oder optischem Trägermaterial gespeicherte Information; Druckereierzeugnisse; gedruckte Veröffentlichungen, Handbücher, Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate), Computerprogramme in Form von Programmbeschreibungen; Unternehmensberatung, Organisationsberatung, Personalberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing, Marktforschung und -analyse, Werbemittlung, Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Sammeln und Liefern von Nachrichten, Erbringen von Dienstleistungen in Verbindung mit Online-Diensten, nämlich Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern; Ausbildung, Unterrichtung und Weiterbildung, Durchführung von Fernkursen, Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Erstellen von Computerprogrammen, Wartung und technische Beratung, Entwurf, Entwicklung und Aktualisierung von Computerprogrammen und Computersoftware, Vermietung von Computersoftware und Computerprogrammen, Gutachtertätigkeiten in Verbindung mit Datenverarbeitungsanlagen und Computersoftware und -programmen, Betrieb einer Datenbank".

Zur Begründung führt die Prüferin im wesentlichen aus, die angemeldete Bezeichnung setze sich sprachüblich aus den Begriffen "Krisen" und "Pilot" zusammen, wobei das Wort "Pilot" nicht nur für eine Person stehe, die ein Flugzeug oder ein Auto steuere, sondern auch für ein Steuergerät oder für eine sonstige Sache, die als "Führer" oder "Wegweiser" diene. Insgesamt weise die angemeldete Wortzusammensetzung deshalb darauf hin, daß es sich bei den von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen um solche handele, die eine Hilfestellung in verschiedenen Krisensituationen böten, bzw. um Beratung, Ausbildung, Unterricht, Veröffentlichungen etc., deren Gegenstand Krisenmanagement und Krisenbewältigung seien. Andere Interpretationen der Wortzusammensetzung lägen dagegen in diesem Zusammenhang fern.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, das Zeichen stelle eine sprachregelwidrige Wortneubildung dar, die wegen unterschiedlicher Interpretationsmöglichkeiten allenfalls undeutliche Assoziationen i. V. m. den Waren oder Dienstleistungen hervorrufe, nicht aber deren konkrete Eigenschaften beschreibe. Insbesondere sei ein Sachbezug zu den Dienstleistungen "Betrieb einer Datenbank" oder "Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen und Bildern" und der Ware "Datenträger" nicht ersichtlich. Die fantasievolle Kombination der Begriffe "Krise" und "Pilot", die aus den unterschiedlichen Bereichen der Technik und der Wirtschaft oder Psychologie stammten, mache die Wortzusammensetzung zu einem betrieblichen Herkunftshinweis. Sie beinhalte keinen auf den ersten Blick ersichtlichen unmittelbar beschreibenden und ausreichend präzisen, eindeutigen Sinn. Solche Zeichen seien nach der Rechtsprechung des EuGH, BGH und BPatG eintragbar. Ein Indiz für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke sei auch, daß zahlreiche Marken mit dem Bestandteil "-pilot" als schutzfähig angesehen und ins Register eingetragen worden seien.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie regt an, die Rechtsbeschwerde für den Fall zuzulassen, daß die Beschwerde zurückgewiesen werden sollte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke das absolute Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für alle von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von "Werbemittlung" sowie "Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften" entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 35 - "Philips"; GRUR 2003, 514, 517 - Nr 40 - "Linde ua"; GRUR 2004, 428, 431- Nr. 48 - "Henkel"; GRUR 2004, 1027, 1029 - Nr. 33, 42 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl ua EuGH aaO - Nr 41 - "Linde ua "; aaO - Nr 50 - "Henkel"). Ferner ist dieses Eintragungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt (vgl. ua. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 77 - "Philips"; EuGH GRUR 2003, 604, 607 " - Nr. 51 - "Libertel"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 68 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 34 - "BIOMILD"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr 86 - "Postkantoor"). Allerdings ist der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht auf Bezeichnungen beschränkt, welche konkret die Art oder Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Vielmehr kann einer Bezeichnung die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl EuGH aaO - Nr 70 u 86 - "Postkantoor"; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 19 - "BIOMILD"; GRUR 2004, 1027, 1030 - Nr. 44 - "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT"). Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben.

Wie die Markenstelle zutreffend dargelegt hat und von der Anmelderin insoweit nicht in Abrede gestellt wird, handelt es bei dem in der Begriffskombination "Krisenpilot" der angemeldeten Marke enthaltenen Wortbestandteil "Krisen" (Plural von "Krise") um den im Inland allgemein geläufigen Begriff für "schwierige Lagen, schwierige Situationen, Zeiten, die Höhe- oder Wendepunkte einer gefährlichen Entwicklung darstellen, Schwierigkeiten, kritische Situationen; Zeiten der Gefährdung" (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. CD-ROM, Stichwort "Krise"). Als "Pilot" wird nach der ursprünglichen Wortbedeutung jemand bezeichnet, der aufgrund einer bestimmten Ausbildung ein Flugzeug oder ein Auto steuert (DUDEN, aaO., Stichwort "Pilot"). Im technischen Sprachgebrauch verwendet man den Begriff "Pilot" auch für ein Steuergerät (s. etwa BPatG 24 W (pat) 48/95 "CNC-Pilot"; 24 W (pat) 73/96 "MULTI-PILOT"; 30 W (pat) 56/02 "PARKPI-LOT"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Weiterhin wird der Ausdruck begriffserweiternd allgemein für einen "Führer" oder "Wegweiser" gebraucht (s. auch BPatG 30 W (pat) 225/95 "GRAPHIC-PILOT"; 33 W (pat) 348/01 "PressPilot"; 33 W (pat) 278/01 "portfoliopilot"; 24 W (pat) 288/03 "processpilot"; Zusammenfassung jeweils veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Das entsprechend existierenden Begriffen der deutschen Umgangssprache (vgl. einerseits zB. "Autopilot, Testpilot, Kampfpilot, Wetterpilot, Streckenpilot", andererseits "Krisenmanager, Krisenberater, Krisenbewältiger" - Stichwörter in Online-Wörterbuch Wortschatz Deutsch der Universität Leipzig, Suchworte "pilot" und "Krisen") gebildete Gesamtzeichen bringt damit, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, zum Ausdruck, daß es sich bei "Krisenpilot" um eine Person oder Sache handelt, die in Krisensituationen Steuerungs-, Leitungs- und/oder wegweisende Funktionen übernimmt.

Allein der Umstand, daß sich hieraus mehrere Bedeutungen des Gesamtbegriffs "Krisenpilot" herleiten lassen, nämlich einerseits die einer Person, die durch Krisensituationen führt, eines entsprechenden Steuergeräts oder eines Ratgebers in gedruckter oder elektronischer Form, zum anderen aber auch die eines Flugzeugführers, der in Krisensituationen fliegt, verhilft der Anmeldemarke nicht zu der erforderlichen Unterscheidungskraft. Denn nach allgemeiner Auffassung entbehren auch (neue) Wortkombinationen, die verschiedene Deutungen zulassen, der Unterscheidungseignung, wenn sie den beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken - auch - als Sach- oder Werbeaussage verständlich sind und dieses Verständnis in Bezug zu den konkret von der Anmeldung erfaßten Waren oder Dienstleistungen gegenüber weiteren möglichen Begriffsdeutungen eindeutig im Vordergrund steht. Nach neuerer Rechtsprechung kann das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG bereits dann gegeben sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine (eindeutige) Aussage mit beschreibendem Charakter entnehmen (BGH GRUR 2005, 257, 258 "Bürogebäude").

Vorliegend ist davon auszugehen, daß der Verkehr die angemeldete Wortzusammensetzung in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen - ausgenommen die im Tenor genannten - lediglich als Sachangabe betrachtet und daß darum auch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse gegen die Monopolisierung dieses Begriffs spricht.

Bei den angemeldeten Waren, die dem Bereich der Computer und elektronischen Geräte zuzuordnen sind, kann es sich um Datenerfassungs- und Steuergeräte oder um speziell ausgerüstete Rechner handeln, die Steuerungsaufgaben wahrnehmen und dazu geeignet und bestimmt sind, Notfallsituationen zu erkennen, zu analysieren und diese durch entsprechende Gegensteuerung zu bereinigen. In bezug auf Software handelt es sich um eine Angabe über deren Eigenschaften (Steuerungssoftware für unvorhergesehene kritische Situationen) und/oder Bestimmung (Software für entsprechende Geräte), hinsichtlich der darauf bezogenen Dienstleistungen um die Bezeichnung des Gegenstands der Tätigkeiten (zB Bereinigung von unvorhergesehenen kritischen Situationen, die durch größere Fehlfunktionen der Software hervorgerufen werden). Auch für Druckereierzeugnisse, Bücher und diese substituierende sonstige Informationsträger, das Bereitstellen und Ermitteln von Informationen verschiedenster Form, Betrieb einer Datenbank sowie für Ausbildung, Unterricht etc. liegt ein Sachhinweis vor, weil deren Thema Krisen aller Art und deren Bewältigung, also das Krisenmanagement, sein kann. Die Gutachtertätigkeiten in Verbindung mit Datenverarbeitungsanlagen und Computersoftware können ebenfalls speziell die Krisenbewältigung in Verbindung mit Fehlfunktionen von Software, Datenbanken etc. zum Gegenstand haben. Der Bewältigung von Krisen und dem Krisenmanagement von Unternehmen dienen auch die Dienstleistungen Unternehmensberatung, Organisationsberatung, Personalberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing, Marktforschung und -analyse, Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit.

Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nicht auf eine nach ihrer Auffassung einschlägige Entscheidungspraxis des EuGH, BGH und BPatG sowie die Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts berufen. Abgesehen davon, daß es sich um Einzelfälle handelt, sind die den von der Anmelderin aufgeführten gerichtlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Marken, deren Schutzfähigkeit bejaht worden ist, schon hinsichtlich ihres Begriffsgehalts mit der hier anhängigen Anmeldung nicht vergleichbar. Zudem gibt es ebenso Entscheidungen des Bundespatentgerichts, in denen die Unterscheidungskraft von Wortkombinationen mit dem Bestandteil "-pilot" verneint worden ist (vgl die oben zitierten Beschlüsse betreffend die Anmeldungen "CNC-Pilot", "MULTI-PILOT", "PARKPILOT", "GRAPHIC-PILOT", "PressPilot", "portfoliopilot", "processpilot"). Abgesehen davon erwächst aus Voreintragungen ähnlicher oder selbst übereinstimmender Marken auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge"; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today"; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 428, 431 f - Nr. 60 ff "Henkel").

2. In Hinblick auf die Dienstleistungen "Werbemittlung" und "Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften" stellt "Krisenpilot" jedoch keinen konkret und eindeutig sachbezogenen Hinweis auf eine hinreichend eng mit der Dienstleistung zusammenhängende Eigenschaft dar (vgl BGH GRUR 2001, 1043, 1045, 1046 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN"). Es ist nicht ersichtlich, daß der Verkehr annehmen könnte, mit der angemeldeten Marke gekennzeichnete Dienstleistungen der "Werbemittlung" oder "Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften" seien nur auf Krisenmanagement bezogen. Zwar ist es - wie oben ausgeführt - möglich, daß diese Dienstleistungen u.a. auch für Unternehmen, die Krisenmanagement anbieten bzw. nachfragen oder in bezug auf Druckereierzeugnisse, deren Gegenstand Krisenmanagement und Krisenbewältigung ist, erbracht werden. "Werbemittlung" und "Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften" stellen jedoch Dienstleistungen dar, die in der Art der Erbringung und der betrieblichen Ausrichtung des Anbieters weitgehend unabhängig vom Empfänger und Gegenstand der Leistung sind. Der Senat konnte nicht feststellen, daß "Werbemittlung" und "Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften", deren Gegenstand ein "Krisenpilot" ist oder die für einen "Krisenpiloten" erbracht werden, speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von den entsprechenden Dienstleistungen in anderen Bereichen grundsätzlich unterscheiden, oder daß es eine besondere Sparte dieser Dienstleistungen gibt oder geben könnte, die sich entsprechend spezialisiert hat und für die eine Beschreibung mit "Krisenpilot" naheliegt. Insoweit sind deshalb die Voraussetzungen des Schutzversagungsgrundes des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht gegeben. Dementsprechend handelt es sich bei der angemeldeten Marke auch nicht um eine Angabe, die zur Beschreibung dieser Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Es ist in bezug auf diese Dienstleistungen kein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit der angemeldeten Marke ersichtlich (vgl. BPatG GRUR 2004, 333 "ZEIG DER WELT DEIN SCHÖNSTES LÄCHELN").

3. Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, daß der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Guth Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.04.2005
Az: 24 W (pat) 355/03


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