Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juni 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 84/03
(BPatG: Beschluss v. 22.06.2005, Az.: 26 W (pat) 84/03)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Juni 2005 die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung der Wortmarke "ecotech Umwelttechnik GmbH" für Dienstleistungen im Bauwesen und der Materialbearbeitung abgelehnt. Zur Begründung führte die Markenstelle an, dass die angemeldete Marke eine beschreibende Angabe sei, da der Bestandteil "ecotech" aus den englischen Begriffen "eco" (ökologisch/wirtschaftlich) und "tech" (Technik) zusammengesetzt sei. Die Wortfolge "ecotech" habe somit die Bedeutung "Umwelttechnik". Da bereits ähnliche Marken im Zusammenhang mit den Dienstleistungen eingetragen wurden, fehle der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Beschwerdeführer argumentierte dagegen, dass die Wortmarke nicht nur beschreibende Angaben enthalte und auch keine klare Bedeutung habe. Das Bundespatentgericht entschied jedoch, dass die angemeldete Marke von den Durchschnittsverbrauchern lediglich als beschreibender Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Dienstleistungen wahrgenommen werde. Der Bestandteil "ecotech" werde dabei als Hinweis auf den Einsatz umweltfreundlicher und wirtschaftlicher Technik verstanden. Auch die Wiederholung des Begriffs "Umwelttechnik" ändere daran nichts. Aufgrund dieser Feststellungen fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft, weshalb die Beschwerde abgewiesen wurde.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 22.06.2005, Az: 26 W (pat) 84/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der für die Dienstleistungen
"Bauwesen: Sanierung und Abdichtung poröser Leitungen; Materialbearbeitung: Sandstrahlen, insbesondere Beschichten von Leitungen"
bestimmten Wortmarkeecotech Umwelttechnik GmbH mit zwei Beschlüssen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke stelle eine beschreibende Angabe dar, die zum Ausdruck bringe, dass es sich bei den Dienstleistungen der Anmeldung um solche auf dem Gebiet der Umwelttechnik handele, die von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erbracht würden. Der Markenbestandteil "ecotech" sei erkennbar aus den Teilen "eco" und "tech" zusammengesetzt. Bei dem englischsprachigen Wortbestandteil "Eco" handele es sich um eine der deutschen Kurzbezeichnung "öko" entsprechende Angabe mit den Bedeutungen "ökologisch" bzw "ökonomisch". Der weitere Wortbestandteil "tech" sei die sowohl in England als auch in Deutschland übliche Kurzform der Begriffe "Technik, technisch". Der insgesamt sprachüblich gebildete Markenbestandteil "ecotech" habe damit die leicht erfassbare Bedeutung "Umwelttechnik" und könne nicht als phantasievolle Wortneuschöpfung gelten. Es seien insoweit bereits die Bezeichnungen "ECOTEC", "ÖKOTECH", "ecoline" und "Ecomix" vom Bundespatentgericht als schutzunfähig bewertet worden. Der Begriffsgehalt der Bezeichnung "ecotech" werde in dem weiteren Markenbestandteil "Umwelttechnik" nochmals wiederholt. Der letzte Markenbestandteil "GmbH" besage schließlich nur, dass die Dienstleistungen von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erbracht würden. Eine solche Aneinanderreihung beschreibender Angaben werde vom Verkehr nicht als betriebskennzeichnend angesehen. Selbst wenn es sich, wie vom Anmelder behauptet, bei dem Markenbestandteil "ecotech" um eine Wortneuschöpfung handelte, ändere dies per se nichts an der Beurteilung der Schutzfähigkeit, weil auch Wortneuschöpfungen sich in einer erkennbar beschreibenden Sachaussage erschöpfen könnten. Auch die Voreintragung ähnlicher oder identischer Marken begründe keinen Anspruch auf Eintragung der Marke.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, seine Marke bestehe nicht ausschließlich aus Angaben, die zur Beschreibung der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen geeignet seien, und entbehre auch nicht jeglicher Unterscheidungskraft. Sie weise keinen klaren und greifbaren Bedeutungsgehalt auf. Dies gelte sowohl für die angemeldete Gesamtbezeichnung als auch schon für deren Wortbestandteil "ecotech", der eine auslegungsbedürftige Wortneuschöpfung sei, weil "eco" sowohl im Sinne von "ecological" als auch im Sinne von "economic" verstanden werden könne. Selbst wenn für den Wortbestandteil "ecotech" die Bedeutung "Umwelttechnik" unterstellt werde, weise die angemeldete Marke hinreichende Unterscheidungskraft auf, weil die sich dann ergebende Wiederholung des Begriffs "Umwelttechnik" keinen Sinn mache, weshalb sich dem Verkehr auf Anhieb erschließe, dass der Bestandteil "ecotech" nicht diese beschreibende Bedeutung haben könne. Ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Wortfolge sei nicht gegeben, weil weder deren aktuelle Benutzung feststellbar sei noch konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Benutzung als Sachangabe in Zukunft zu erwarten sei. Sowohl das Patentamt als auch das Harmonisierungsamt hätten die Bezeichnungen "EcoTec", "Eco-Tec" und "ECOTEC" für vergleichbare Dienstleistungen auch noch in den letzten Jahren als Marke eingetragen. Der Anmelder beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt zumindest jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips; MarkenR 2003, 227, 231 d - Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2004, 30 f - Cityservice).
Um eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, als beschreibend ansehen zu können, genügt es zwar nicht, dass für jeden dieser Bestandteile ein möglicher beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung selbst festgestellt werden. Im allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder beschreibend ist, aber selbst beschreibend, auch wenn sie eine sprachliche Neuschöpfung darstellt, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht (EuGH MarkenR 2004, 111 - Biomild).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortfolge die Unterscheidungskraft, weil sie von den maßgeblichen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmern der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen auch insgesamt nur als unmittelbar beschreibender Hinweis auf deren Art und Beschaffenheit verstanden wird. Das Wort "Umwelttechnik" beschreibt das Tätigkeitsgebiet des Anmelders und damit die Art der von ihm angebotenen Dienstleistungen. Der Markenbestandteil "GmbH" bezeichnet die Rechtsform, in der der Anmelder seine Leistungen erbringen will. Insgesamt bringt die Wortfolge "Umwelttechnik GmbH" nur in beschreibender Weise zum Ausdruck, dass von irgendeiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung Dienstleistungen auf dem Gebiet der Umwelttechnik erbacht werden (vgl insoweit auch: BGH MarkenR 2005, 196, 197 - Literaturhaus; BPatG GRUR 1985, 443 - DEK DEUTSCHE EXTRAKT KAFFEE GMBH HAMBURG).
Das in der Marke an erster Stelle stehende Wort "ecotech" besteht erkennbar aus den englischsprachigen Bestandteilen "eco" und "tech", wobei - was auch der Anmelder nicht in Abrede stellt - "eco" die Kurzform von "ecological" bzw "economic" und "tech" die Kurzform von "technical" bzw "technology" ist. Da diese Begriffe zum englischen Grundwortschatz zählen und in international gebräuchlichen Begriffen wie z.B "New Economy" vorkommen, die in Deutschland geläufig sind, und weil es auch in der deutschen Sprache die entsprechende Kurzbezeichnung "öko" und die sogar identische Kurzbezeichnung "tech" gibt, wird der deutsche Durchschnittsabnehmer die sprachüblich gebildete Bezeichnung "ecotech" ohne weiteres in ihren möglichen Bedeutungen "ökologische Technik" bzw "ökonomische Technik" verstehen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als Hinweis auf den Einsatz einer ökologisch und/oder ökonomisch ausgerichteten Technik begreifen (PAVIS PROMA BPatG 32 W (pat) 046/95, 24.03.95 - ECOTEC; PAVIS PROMA BPatG 27 W (pat) 033/00, 04.07.00 - ECOTEC). Insoweit kann auch die in der Kurzbezeichnung "eco" enthaltene doppelte Bedeutung i.S.v. "umweltfreundlich" einerseits und "wirtschaftlich" andererseits zu keiner anderen Beurteilung führen, weil bei den fraglichen Dienstleistungen beide Aspekte für den Durchschnittsabnehmer eine bedeutende Rolle spielen können, weshalb der Verkehr die Bezeichnung "ecotech" unter beiden Aspekten nur als rein beschreibenden Sachhinweis verstehen wird (BPatG GRUR 1989, 56 - OECOSTAR).
Auch die Aneinanderreihung der Bezeichnungen "ecotech'" und "Umwelttechnik" führt entgegen der Ansicht des Anmelders nicht zu einer begrifflich unsinnigen Wiederholung desselben Begriffsgehalts "Umwelttechnik", weil die Bedeutungen der Bezeichnungen "ecotech" und "Umwelttechnik" nicht deckungsgleich sind. Während nämlich der Begriff "Umwelttechnik" auf ein Arbeitsgebiet der Technik hinweist, das die Bearbeitung der menschlichen Umwelt im weitesten Sinne zum Gegenstand hat, bringt die Bezeichnung "ecotech" mit ihrem Bestandteil "eco" zum Ausdruck, dass bei der Erbringung der fraglichen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Umwelttechnik besonders umweltfreundliche und/oder wirtschaftlich sinnvolle Technik zum Einsatz gebracht wird. Insgesamt weist die angemeldete Marke somit nur auf (irgend)eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hin, die Dienstleistungen auf dem Gebiet der Umwelttechnik erbringt und dabei eine besonders umweltfreundliche und/oder eine besonders wirtschaftliche Vorgehensweise einsetzt. Da sie eine über diesen rein dienstleistungsbeschreibenden Begriffsinhalt hinausgehende semantische oder syntaktische Besonderheit nicht erkennen lässt, fehlt ihr die Fähigkeit, die fraglichen Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen, und damit auch jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Dass das Patentamt eine identische oder vergleichbare Marke zur Eintragung zugelassen hat, vermag nach ständiger Rechtsprechung (BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 - Today) weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt. Dies gilt erst recht für Vorentscheidungen ausländischer Behörden und solche des Harmonisierungsamtes, für die ebenfalls keine grundsätzliche Vermutung der Richtigkeit und Verbindlichkeit besteht, zumal der zeitliche Vorrang einer Vorentscheidung in der Regel rein zufällig ist (EuGH MarkenR 2002, 391, 394, Nr. 39 - Companyline, mit ausdrücklicher Bestätigung von EuG GRUR Int 2000, 429, 431, Nr. 28).
Der Beschwerde muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Albert Kraft Reker Ju
BPatG:
Beschluss v. 22.06.2005
Az: 26 W (pat) 84/03
Link zum Urteil:
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