Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Juni 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 43/14

(BGH: Beschluss v. 11.06.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 43/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 11. Juni 2015 (Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 43/14) die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. März 2015 zurückgewiesen. Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses wurde ebenfalls abgelehnt.

Der Senat hatte bereits am 12. März 2015 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2014 abgelehnt. In seiner Anhörungsrüge wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Anhörungsrüge gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO zulässig ist. Sie ist jedoch unbegründet, da der Senat das entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers nicht übersehen und sein rechtliches Gehör nicht verkürzt hat. Der Senat hält die Entscheidung auch in der Sache für richtig.

Außerdem weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass er im Zulassungsverfahren selbstständig prüfen musste, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler tatsächlich vorlag. Die Anhörungsrüge hat damit keinen Erfolg, wodurch auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt wird.

Die Vorinstanz war das Amtsgericht Mecklenburg-Vorpommern, das am 16. Mai 2014 das Urteil AGH 5/13 (I/3) gefällt hat.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs stellt somit die endgültige Entscheidung in diesem Verfahren dar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 11.06.2015, Az: AnwZ (Brfg) 43/14


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2015 wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. März 2015, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2014 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

1. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend.

Namentlich hatte er entgegen der Meinung des Klägers im Zulassungsverfahren selbständig zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfahrensmangel tatsächlich vorlag (vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile sowie Pietzner/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 124 Rn. 61, § 124a Rn. 131, § 133 Rn. 85 m.w.N.).

2. Da die Anhörungsrüge nicht durchdringt, bleibt auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Erfolg.

Kayser König Remmert Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 16.05.2014 - AGH 5/13 (I/3) -






BGH:
Beschluss v. 11.06.2015
Az: AnwZ (Brfg) 43/14


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