Landgericht Köln:
Urteil vom 6. Januar 2005
Aktenzeichen: 31 O 211/05

(LG Köln: Urteil v. 06.01.2005, Az.: 31 O 211/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 6. Januar 2005 entschieden, dass die Beklagte es unterlassen muss, Laufräder anzubieten, die dem Modell der Klägerin ähnlich sind. Die Klägerin vertreibt als ausschließliche Lizenznehmerin des Geschmacksmusters Laufräder der Marke "Z" für Kinder. Die Modelle sind aus einem hellen Holzrahmen gefertigt und weisen unterschiedliche Unterschiede in den Rädern auf. Die Klägerin konnte mit den "Z" Laufrädern einen beachtlichen Marktanteil erzielen und verfügt über eine gewisse Verkehrsbekanntheit. Die Beklagte hat ein Laufrad namens "bykie" angeboten, das dem Modell der Klägerin nahezu identisch ist. Das Gericht entschied, dass die Beklagte gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat und verpflichtete sie zur Unterlassung des Angebots der Laufräder. Außerdem wurde der Beklagten die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der Abmahnkosten und der Kosten für die Abschlussschreiben auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 06.01.2005, Az: 31 O 211/05


Tenor

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Laufräder anzubieten, zu bewerben, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, die nach Maßgabe der folgenden Abbildungen gestaltet sind:

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt als ausschließliche Lizenznehmerin des Herrn

N2 Laufräder der Marke "Z" für Kinder. Seit 1998 verkaufte sie zunächst das Ursprungsmodell "race", für das mit Priorität vom 22.05.1997 das internationale Geschmacksmuster DM/...... eingetragen ist. Seit dem Jahr 2000 kam das Modell "mountain" hinzu, seit dem Jahre 2002 das Modell "spoky" und seit dem Jahr 2003 das Modell "forest".

Alle Modelle sind aus einem hellen Holzrahmen gefertigt, wegen dessen Ausgestaltung auf die Abbildungen in der Klageschrift (Blatt 13 - 17 d.A.) Bezug genommen wird.

Unterschiede der einzelnen Modelle bestehen im Wesentlichen nur bei den Rädern. Während das Ursprungsmodell "race" mit Gummi bereifte vollflächige Holzräder aufweist, haben die Modelle "mountain" und "forest" (die sich ihrerseits i.ü. nur durch das verwendete Holzmaterial und die Farbe des Sattelbezugs unterscheiden) ebenfalls vollflächige Holzräder, die jedoch mit aufblasbaren Gummischläuchen ummantelt sind, wohin gegen das Modell "spoky" mit Kunststoffrädern ausgestattet ist, die in der Mitte mehrere Speichen haben und ebenfalls mit einem aufblasbaren Gummischlauch bereift sind. Auch insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Abbildungen in der Klageschrift Bezug genommen.

In den Jahren 1998 bis Oktober 2004 erzielte die Klägerin mit den Laufrädern "Z" nach ihrem Vortrag die folgenden Umsätze:

1998 EUR 113.762,--

1999 EUR 215.969,--

2000 EUR 327.226,--

2001 EUR 601.864,--

2002 EUR 1.427.417,--

2003 EUR 2.488.332,--

10/2004 EUR 1.756.000,--

wobei sie nach ihrer Behauptung mit dem seit dem Jahr 2000 angebotenen Modell "mountain" etwa 80 % und mit dem seit dem Jahr 2002 angebotenen Modell "spoky" etwa 10 % des Gesamtumsatzes in der Bundesrepublik Deutschland erzielte.

Ende November/Anfang Dezember 2004 erfuhr die Klägerin von dem Vertrieb der streitgegenständlichen Laufräder durch die Firma Q GmbH und deren Muttergesellschaft T KGaA. Sie erwirkte daraufhin die einstweiligen Verfügungen vom 10.12.2004 (33 O 405/04) und 17.12.2004

(81 O 204/04).

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung 33 O 405/04 meldeten sich mit Schreiben vom 11.12.2004 (Blatt 30 f d. A.) die Rechtsanwälte H pp. bei der Klägerin und gaben an, von der Beklagten zu 2) beauftragt zu sein. Diese sei die Lieferantin der Laufräder. Im Zuge nachfolgender Vergleichsverhandlungen wurde allerdings - zutreffend - die Beklagte zu 1) als Lieferantin in einen Vergleichsentwurf aufgenommen. Nachdem die Vergleichsverhandlungen nicht zu einem Ergebnis führten, mahnte die Klägerin beide Beklagten ab. In den Antwortschreiben wies die Beklagte zu 1) die Abmahnung in der Sache zurück, die Beklagte zu 2) ließ mitteilen, die Abmahnung betreffe diese nicht, was hiermit klargestellt werde (Schreiben vom 22.12.2004, Blatt 34 der Akte 31 O 860/04).

Daraufhin erwirkte die Klägerin am 27.12.2004 gegen die Beklagten zu 1) und 2) eine dem Unterlassungstenor zu I. entsprechende einstweilige Verfügung.

Nach Widerspruchseinlegung durch die damaligen Antragsgegnerinnen wurde nach mündlicher Verhandlung die einstweilige Verfügung gegenüber der Beklagten zu 1) aufrecht erhalten, gegenüber der Beklagten zu 2) dagegen mangels Passivlegitimation aufgehoben. Das Urteil der Kammer vom 02.06.2005 ist rechtskräftig.

Wegen der Einzelheiten des Verfügungsverfahrens wird auf den Inhalt der Akte 31 O 860/04, die Gegenstand der mündlicher Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Das vorliegende Verfahren ist das Hauptsacheverfahren zu jenem Verfahren.

Nach Erlass des Urteils in dem Verfahren 31 O 860/04 hat die Klägerin vor dem ersten Verhandlungstermin mit Schriftsatz vom 15.06.2005 (Blatt 241 d.A.) ihre Klage gegenüber der Beklagten zu 2) insgesamt zurückgenommen.

Sie trägt vor, das angegriffene Holzlaufrad stelle eine Nachahmung des zu Gunsten ihres Geschäftsführers Rolf N2 eingetragenen Geschmacksmusters dar.

Jedenfalls handele es sich aber um eine gemäß den §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG unzulässige Nachahmung ihres im Verkehr weithin bekannten "Z mountain".

Zum Zeitpunkt der Markteinführung des ersten Holzlaufrades habe es vergleichbare Produkte am Markt überhaupt nicht gegeben. In der Folgezeit sei sie stets konsequent und erfolgreich gegen Nachahmer vorgegangen. Soweit derzeit im wettbewerblichen Umfeld Holzlaufräder angeboten würden, wahrten diese sämtlich einen deutlichen Abstand zu ihren Modellen. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf die umfangreichen Darstellungen im Verfahren 31 O 860/04 und den Antragsschriften der Verfahren 33 O 405/04 und 81 O 204/04 sowie insbesondere im Schriftsatz vom 15.06.2005 (Blatt 241ff d.A.) nebst Anlagen verwiesen.

Da der Beklagten zu 1) die klägerischen Modelle selbstverständlich auch bekannt gewesen seien, habe sie auch schuldhaft gehandelt, so dass auch die geltend gemachten Annexansprüche begründet seien. Die angebliche Prüfung durch die Streitverkündeten könne sie nicht entlasten.

Mit den geltend gemachten Zahlungsansprüchen begehrt die Klägerin Ersatz der Abmahnkosten, soweit diese nicht in der Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens aufgegangen sind, sowie Ersatz der Kosten für die Abschlussschreiben. Wegen der Berechnung wird auf Blatt 35 - 42 d.A. verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kosten in der angegebenen Höhe auch dann angefallen wären, wenn nur die Beklagte zu 1) abgemahnt worden wäre. Im übrigen müsse die Beklagte zu 1) diese Kosten auch deshalb tragen, weil sie es verabsäumt habe, frühzeitig und eindeutig darauf hinzuweisen, dass nur sie, nicht aber die Beklagte zu 2), als Störerin in Betracht komme. Die Beklagte zu 1) müsse sich insoweit das Verhalten der vorgerichtlich für sie tätigen Rechtsanwälte zurechnen lassen.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom

Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Laufräder anzubieten, zu bewerben, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, die nach Maßgabe der folgenden Abbildungen gestaltet sind:

(Es folgt eine Darstellung)II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,

in welchem Umfang sie seit dem 01.Juli 2004 Handlungengemäß

Ziffer. I. bisher begangen hat und zwar unter Angabe

1. der Namen und Anschriften des/der Lieferanten, des/der

Hersteller sowie der Namen und Anschriften weiterer

gewerblicher Abnehmer und Angebotsempfänger, als der

bereits genannten Firma T KGaA

2. der Liefermenge, Lieferzeiten, Lieferpreise der bezogenen

Laufräder, sowie der über die bereits genannte Lieferung von

29.160 Stück an die Firma T KGaA

hinausgehenden Abnahmemengen, der jeweiligen Verkaufs-

zeiten und Verkaufspreise, sowie der Angebotsmengen,Ange-

botszeiten und Angebotspreise,

3. der getätigten Umsätze, der Gestehungskosten und sämtlicher

Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, jeweils aufge-

schlüsselt nach Kalendermonaten und €-Werten,

4. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung sowie der

hierfür getätigten Werbeaufwendungen und zwar aufge-

schlüsselt nach Werbemedium, Verbreitungsgebiet,

Auflagenhöhe, Kalendermonaten und €-Werten;

III. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin

allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. I. bezeich-

neten Handlungen seit dem 01. Juli 2004 bisher entstanden ist

und/oder noch entstehen wird.

Hilfsweise

an die Klägerin nach den Regelungen der ungerechtfertigten

Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie seit dem

01. Juli 2004 durch die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen

auf Kosten der Kl. erlangt hat;

IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

1. an die Klägerin € 1.822,85 nebst Zinsen in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

zu zahlen;

2. an die Klägerin weitere € 1.822,85 nebst Zinsen von fünf Prozent-

punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. die Klägerin gegenüber Rechtsanwalt L2, C-Platz,

50667 Köln, von der Gebührenforderung in der Sache

P ./. X Image & Product Service; X GmbH

- Abschlussschreiben vom 21. Januar 2005 - in Höhe von

€ 1.100,30 freizustellen;

V. den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

VI. das Urteil, notfalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch

selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuer-

bürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann,

für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Beklagten und die Streithelfer beantragen,

die Klage abzuweisen

In der Sache macht die Beklagte zu 1) geltend, das Laufrad "bykie" gehe zurück auf eine eigenständige Entwicklung durch die Beklagte zu 1). Der erste Prototyp sei bereits im Frühjahr 2003 gefertigt worden, im August 2004 sei dann die endgültige Gestaltung in Produktion gegangen, und zwar in der konkret angegriffenen Form mit farblich aufeinander abgestimmtem roten Lenkergummigriffen und einem roten Sattelbezug. Vergleichbare Ausstattungen habe die Klägerin nach eigenem Vortrag erst seit Oktober 2004 angeboten. Zuvor habe es rote Lenkergummigriffe und Sattelbezüge lediglich als Zubehör gegeben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin verfüge deren Holzlaufrad auch nicht über eine besondere Bekanntheit. Die - bestrittenen - Umsätze belegten dies nicht, im Fachhandel würden die Holzlaufräder nur vereinzelt und nicht flächendeckend angeboten.

Die Holzlaufräder der Klägerin seien auch keineswegs einzigartig und verfügten dementsprechend auch über keine besondere wettbewerbliche Eigenart. In diesem Zusammenhang verweisen die Antragsgegnerinnen auf eine Reihe im Original vorgestellter Holzlaufräder sowie eine Vielzahl von Abbildungen.

Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 6 ff. des Schriftsatzes vom 30.05.2005 (Blatt 192 ff. der Akten) nebst Anlagen sowie die Ergänzungen zur Verfügbarkeit dieser Holzlaufräder im Schriftsatz vom 20.06.2005 nebst Anlagen (Blatt 371 ff d.A.) bezug genommen.

Deshalb könne es der Beklagten zu 1) nicht verwehrt werden, ebenfalls Laufräder aus hellem Holz anzubieten und dabei naheliegende und/oder technisch notwendige/sinnvolle Gestaltungsformen zu verwenden, zumal die Laufräder deutlich unterschiedlich gestaltet seien und sich schließlich auch durch die unterschiedlichen Bezeichnungen deutlich voneinander abgrenzen ließen.

Hierzu führt die Beklagte zu 1) im Wesentlichen aus, es sei notwendig, den Rahmen über dem Vorderrad am Gabelkopf zu befestigen, so dass sich zwangsläufig zur Hinterachse hin ein schräg abfallender Rahmen ergebe. Ein flächig ausgebildeter Gabelkopf sei ebenfalls im Umfeld oft anzutreffen, die Durchtrittsöffnung nichts besonderes.

Ebenso üblich seien die Teilung der Rahmenhälften, die Ausgestaltung der Sattelstütze und die Verwendung einer Schmutzblende. Da die Beklagte zu 1) zudem eine jeweils andere Ausführungsform gewählt habe, sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 08.06.2005 (Blatt 234 .d.A.) hat die Beklagte zu 1) den Streitverkündeten den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten. Zur Sache haben sie keine Ausführungen gemacht.

Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.06.2005 (Blatt 397 ff d.A.) durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift und die Würdigung in den Urteilsgründen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist, soweit nach der Teilrücknahme gegenüber der Beklagten zu 2) noch über sie zu entscheiden war, überwiegend begründet und war lediglich hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zahlungsansprüche abzuweisen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen des Vertriebs der Holzlaufräder "bykie" ergibt sich jedenfalls aus den §§ 3, 4 Nr. 9 a, 8 UWG.

Die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Holzlaufräder sind geeignet, mit den Holzlaufrädern der Serie "Z mountain" der Klägerin verwechselt zu werden und so eine - vermeidbare - betriebliche Herkunftstäuschung herbei zu führen.

Nach den § 3, 4 Nr. 9 a UWG handelt unlauter, wer fremde Erzeugnisse unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und dieses Erzeugnis in den Verkehr bringt, ohne dass er im Rahmen des möglichen und zumutbaren alles erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (vgl. nur BGH GRUR 2003, 359 Pflegebett; GRUR 2002, 629 Blendsegel; GRUR 2002, 820 Bremszangen.)

Die insoweit erforderliche wettbewerbliche Eigenart besitzen Produkte, wenn sie Merkmale aufweisen, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen oder auf die Besonderheit des Produkts hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2005, 600 Handtuchklemmen; GRUR 2005, 166 Puppenausstattungen; Baumbach/Hefermehl/Köhler UWG, 23. Auflage, § 4 Randziffer 9.24).

Die von der Klägerin vertriebenen Laufräder "Z mountain" besitzen eine solche wettbewerbliche Eigenart. Denn sie weisen eine ganze Reihe vor allem

ästhetischer Merkmale auf, die alle Modelle unter der Bezeichnung "Z" gleichermaßen kennzeichnen, ihnen ihr typisches Aussehen verleihen und sie so von Laufrädern anderer Hersteller deutlich abheben. Darunter fällt vor allem die konkrete Gestaltung des Holzrahmens, insbesondere die flächigen vorne rundlichen und nach hinten spitz zulaufenden Rahmenhälften, die nach vorne durch die Öffnung des ebenfalls flächig ausgebildeten Gabelkopfes hindurch treten und nach hinten schräg nach unten in Richtung der Hinterachse verlaufen, der geradlinige Lenker sowie die jeweils übereinander angeordneten Schrauben zur Befestigung der Sattelstütze bzw. in unmittelbarer Nähe zur Gabel.

Ohne Erfolg rügt die Beklagte zu 1) in diesen Zusammenhang, es fehle den Laufrädern jedenfalls an der erforderlichen gewissen Verkehrsbekanntheit und/oder die wettbewerbliche Eigenart sei vor dem wettbewerblichen Umfeld allenfalls ganz gering.

Die Holzlaufräder der Klägerin werden - das ist der Kammer aus vielen Verfahren bekannt und im Übrigen nicht substantiiert bestritten - jedenfalls seit 1998 mit wachsendem Erfolg vertrieben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich dazu folgendes feststellen:

Nachdem das "Urmodell" "Z race" seit Ende 1997 vertrieben worden war, kam Mitte des Jahres 2000 das Modell "Mountain" hinzu, aus dem die Klägerin jetzt wettbewerbsrechtlich vorgeht. Dieses Modell entwickelte sich schon im Folgejahr zum stärksten Umsatzträger innerhalb der "Z"-Serie. In 2001 entfielen auf dieses Modell ca. 52%, in 2002 ca. 91%, in 2003 und 2004 ca. 80% bezogen auf die verkauften Stückzahlen in Deutschland. In 2005 ist dieser Umsatzanteil - teilweise zu Gunsten des baugleichen, lediglich aus anderem Holz gefertigten Modells "forest" - auf ca. 69% zurückgegangen.

In absoluten Zahlen vertrieb die Klägerin demnach jährlich etwa 4.350 (2001), 14.056 (2002), 22.107 (2003) und 18.523 (2004) Laufräder des Modells "mountain".

Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften und glaubwürdigen Angaben der Zeugin N2 im Termin vom 08.09.2005. Die Zeugin hat im einzelnen anschaulich geschildert und durch Überreichung von Aufstellungen dokumentiert, wie sie die mitgeteilten Zahlen ermittelt hat. Auf diese Aufstellungen kann deshalb Bezug genommen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin nicht alle Ausgangsrechnungen ausgezählt, sondern lediglich den Monat April der jeweiligen Jahre ausgewählt hat. Zum einen hat die Zeugin versichert, dass die Umsätze im großen und ganzen übers Jahr betrachtet repräsentativ seien, zum anderen wird dies durch die Eingangsrechnungen bezüglich der Gabeln und Räder bestätigt, die sich mit den ermittelten Zahlen durchaus in Einklang bringen lassen. Dabei hat die Kammer bei ihrer Überzeugungsbildung auch berücksichtigt, dass es sich bei der Klägerin um ein eher kleines Unternehmen handelt, welches aufgrund seines Zuschnitts nicht ohne weiteres in der Lage ist, umfangreiche betriebswirtschaftliche Statistiken zu führen und auch nicht über ein ausgeklügeltes Warenwirtschaftssystem verfügt, aus dem sich die entsprechenden Daten ohne weiteres abrufen lassen. Schließlich war auch zu bedenken, dass es für die Frage einer gewissen Verkehrsbekanntheit auch nicht auf die absolut exakte Anzahl der verkauften Produkte ankommen kann.

Mag nach alledem die absolute Zahl der verkauften Modelle auf den ersten Blick als durchaus "überschaubar" anzusehen sein, so steht dies einer Verkehrsbekanntheit gleichwohl nicht entgegen.

Zu berücksichtigen ist vielmehr auch die Art des Produkts, der hierfür zur Verfügung stehende Markt sowie die weiteren Umstände des Einzelfalls (BGH a.a.O. Handtuchklemmen).

Für ein Holzlaufrad für Kinder, das zu einem Preis von 150,00 bis 170,00 € an den Endverbraucher abgegeben wird, ist der Markt durchaus überschaubar, wie sich schon mittelbar daraus ergibt, dass nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien zwar eine ganze Reihe von Anbietern existieren, diese aber ihrerseits - soweit ersichtlich und vorgetragen - nur über eine sehr überschaubare Marktpräsenz verfügen. Dass die Beklagte beabsichtigte, über T auf einen Schlag eine Stückzahl von ca. 30.000 Laufrädern zu einem vergleichsweise extrem niedrigen Preis auf den Markt zu bringen, besagt insofern nichts.

Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Modell "mountain" über einen durchaus beachtlichen Marktanteil verfügt, ohne dass entschieden werden müsste, ob die Klägerin denn nun "Marktführerin" ist oder war, wie es in einem Presseartikel aus dem Jahr 2002 (Anlage 28) heißt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ebenfalls fest, dass die Klägerin auch über einen flächendeckenden Vertrieb in Deutschland verfügt.

Die Zeugin N2 hat in ihrer Vernehmung bekundet, dass sie anhand der EDV insgesamt 1.400 gewerbliche Abnehmer der "Z"-Produkte in Deutschland ermittelt habe, die sich zu etwa gleichen Teilen aus Fahrrad- und aus Spielwarenhändlern zusammensetzen. Ferner hat sie bekundet, dass das streitgegenständliche Laufrad auch bei bundesweit werblich in Erscheinung tretenden Unternehmen wie dem F-Shop und der Firma K gelistet sei. Auch diesen Bekundungen folgt die Kammer, zumal sie teilweise zusätzlich belegt sind durch die von der Klägerin überreichten Auszüge aus Zeitschriften und Katalogen sowie einer Vielzahl von Internet-Ausdrucken.

Schließlich musste auch berücksichtigt werden, dass die Holzlaufräder der Klägerin und insbesondere das Modell "mountain" auch häufiger in der Presse Erwähnung gefunden haben in einer Art und Weise, die geeignet ist, Rückschlüsse auf Bekanntheit, Attraktivität und Wertschätzung bei den angesprochenen Verkehrskreisen zuzulassen.

Die Klägerin hat durch die überreichten Anlagen 28 bis 38 belegt, dass ihr Laufrad oft und über die Jahre hinweg Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen ist, wobei es regelmäßig lobend erwähnt und/oder als vorbildlich, "das Original", Kultobjekt usw. bezeichnet wurde. Ferner verweist die Klägerin zu Recht auf ihren 3. Platz bei dem Deutschen Designpreis Holzspielzeug im Jahr 2003, wo sie für das Modell "mountain" ausgezeichnet wurde. Die mit der Preisverleihung anlässlich der bedeutendsten Spielwarenmesse der Welt verbundene Öffentlichkeitswirkung ist erfahrungsgemäß beachtlich und geeignet, die Wertschätzung der angesprochenen Verkehrskreise für das ausgezeichnete Produkt zu erhöhen.

Angesichts dessen ist es unerheblich, dass die Klägerin ausweislich der Angaben des Zeugen T4 und der von ihm überreichten Unterlagen praktisch keine eigene Werbung betreibt. Wie vorstehend dargelegt, ist dies offenbar auch gar nicht erforderlich, um das Produkt bekannt zu machen und zu vermarkten.

Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass das Modell "mountain" der Klägerin im Verkehr sehr wohl über eine durchaus beachtliche Bekanntheit verfügt. Insbesondere ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen, dass das Modell in aller Regel als "Z" und/oder unter Nennung der Klägerin vertrieben und beworben wird, so dass der Verkehr sehr wohl weiß, dass es ein "Original" gibt (vgl. dazu nochmals BGH a.a.O. Handtuchklemmen).

Dem gegenüber sind die von der Beklagten zu 1) in Auftrag gegebenen telefonischen Erkundigungen anhand von Telefonbüchern ohne jegliche Aussagekraft und vermögen eine nachhaltige Marktpräsenz nicht zu widerlegen.

Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Vortrag der Beklagten zu 1) zum Grad der wettbewerblichen Eigenart im Hinblick auf das wettbewerbliche Umfeld.

Die Klägerin hat dezidiert vorgetragen, ohne dass dem die Beklagte zu 1) substantiiert widersprochen hätte, dass es zum Zeitpunkt ihres Marktzutritts nur einige wenige Laufräder auf dem deutschen Markt gab, die zudem völlig anders gestaltet waren. Zutreffend ist allerdings, dass sich der Markt seitdem deutlich erweitert hat. Beide Parteien haben eine Vielzahl von Abbildungen vorgelegt, aus denen sich dies ergibt. Daraus folgt aber zunächst nur, dass dies Einfluß auf das Maß der wettbewerblichen Eigenart haben kann, nicht jedoch, dass schon hierdurch allein die wettbewerbliche Eigenart in erheblichem Umfang reduziert oder sogar entfallen wäre.

Eine Würdigung aller relevanten Umstände ergibt vielmehr, dass die Klägerin einerseits konsequent , erfolgreich und in großem Umfang gegen zahlreiche Nachahmer vorgegangen ist und andererseits das am Markt befindliche Umfeld einen vergleichsweise deutlichen Abstand wahrt.

Im Einzelnen:

Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage einer Reihe von Entscheidungen , Unterlassungs- und Abschlusserklärungen belegt, dass sie in einer Vielzahl von Fällen erfolgreich gegen die einzelnen von ihr beanstandeten Modelle vorgegangen ist, in vielen Verfahren auch vor der angerufenen Kammer, zuletzt gegen die Firma I, der der Vertrieb eines Modells durch rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 11.03.2005 untersagt wurde (31 O 805/04). Dem ist die Beklagte zu 1) auch nicht mehr dezidiert entgegengetreten. Diese Modelle können deshalb schon aus Rechtsgründen kein "schädliches" Umfeld darstellen.

Mit den Parteien ist in der mündlichen Verhandlung ferner ausführlich erörtert worden, dass und warum die von der Beklagten zu 1) in Abbildung vorgestellten Modelle nicht geeignet sind, die wettbewerbliche Eigenart des Antragstellermodells aufzuheben oder auch nur zu schmälern. Deshalb mag - weil insofern offenbar auch die Beklagte zu 1) keine Einwendungen erhebt - an dieser Stelle der Hinweis genügen, dass sich bei all diesen Modellen die Übereinstimmung letztendlich auf den Umstand beschränkt, dass es sich um Holzlaufräder mit zwei Gummirädern für Kinder handelt, die sich untereinander sehr deutlich unterscheiden und allesamt einen sehr großen gestalterischen Abstand zum Klägermodell aufweisen. Dasselbe gilt - dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - auch für das über die Firma M2 in jüngerer Zeit angebotene Holzlaufrad (Anlage 43, Blatt 438 d.A.). Durch diese Anlagen wird also allenfalls belegt, dass der Markt eine ohnehin für sich betrachtet nicht schutzfähige Idee aufgegriffen hat und nunmehr in größerem Umfang Holzlaufräder für Kinder anzutreffen sind als dies noch vor einigen Jahren der Fall war. Dabei unterstellt die Kammer zu Gunsten der insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtigen Beklagten zu 1), die dazu allerdings nur bruchstückhaft vorgetragen hat, dass all diese sowie die nachfolgend näher zu erörternden Modelle tatsächlich seit einiger Zeit im Markt auch tatsächlich angeboten werden, weil nur solche Modelle die wettbewerbliche Eigenart schwächen könnten.

Die von der Beklagten zu 1) im Original vorgestellten Modelle AG 4 - AG 8 unterscheiden sich ebenfalls alle vergleichsweise deutlich von dem Klägermodell.

Das Holzlaufrad "easywheely" weist zwar ebenfalls einen flächigen Gabelkopf mit einer Durchtrittsöffnung für den Rahmen auf. Die konkrete Ausgestaltung und dadurch der ästhetische Gesamteindruck ist jedoch ein völlig anderer. Die starke Neigung des Gabelkopfes, der geschwungene Lenker, der deutlich anders geformte Rahmen und die unterschiedliche Sattelstütze geben dem Holzlaufrad eine wesentlich gestrecktere Note, die es auch als fernliegend erscheinen läßt, hierin eine bloße Abwandlung der Klägermodells zu sehen.

Das Laufrad "bikeeno" (AG 5) weist zwar ebenfalls einen flächigen Gabelkopf auf, jedoch fehlt die Durchtrittsöffnung. Rahmen und Sattelstütze sind grundlegend anders gestaltet.

Das Laufrad "funrider" (AG 6) ist schon vom Ansatz her völlig anders konstruiert. Es finden sich weder ein flächiger Gabelkopf noch ein Durchtritt des Rahmens. Der Rahmen besteht aus einem rechteckigen Holzklotz, an dem die beiden Rahmenhälften vorn befestigt sind und dann nahezu parallel zur Hinterachse verlaufen.

Das Laufrad "twister" (AG 7) wiederum hat einen flächigen Gabelkopf, jedoch ohne Durchtritt des Rahmens. Der Rahmen selbst besteht aus einem vorderen Holzteil mit einer großen ovalen Öffnung und zwei in Höhe des Sattels aufgeschraubten "Gabeln" und hat somit optisch keine Ähnlichkeit mit dem Klägermodell.

Das Modell AG 8 schließlich ähnelt im Gabelkopf dem Modell AG 6, ist also konstruktiv und optisch grundlegend anders ausgebildet. Dementsprechend ist auch der Rahmen nicht gespreizt, sondern es verlaufen die Rahmenhälften nahezu parallel, Sattel und Sattelstütze sind deutlich unterschiedlich.

Im Unterschied hierzu erweist sich das angegriffene Modell "bykie" als quasiidentisch mit dem Modell "mountain" der Klägerin. Das Modell weist einen flächigen Gabelkopf mit Durchtrittsöffnung auf, durch den der Rahmen in nahezu exakt derselben Art hindurch geführt wird und vorne abgerundet ist. Der Rahmen selbst wird sodann gespreizt und abfallend zum Hinterrad geführt, wobei er sich verjüngt wie beim Modell der Klägerin. Sattel mit Sattelstütze sind mit übereinanderliegenden Schrauben befestigt und wie beim Modell der Klägerin so angeordnet, dass die Sattelstütze sich nach unten verjüngend unterhalb des Rahmens in quasiidentischer Weise hervortritt. Ferner finden sich bei beiden Modellen in quasiidentischer Form der "Schmutzabweiser" hinter dem Sattel und die vollflächige Holzfelge. Abgerundet werden die Übereinstimmungen durch die Art des Lenkeraufsatzes und die Farbgebung bei Lenkergummigriffen und Sattelbezug. Zu letzterem kann sich die Beklagte zu 1) auch nicht darauf berufen, sie habe die Ausstattung in dieser Form bereits im August 2004 festgelegt, während die Klägerin solche Serienmodelle erst im Oktober 2004 auf den Markt gebracht habe. Das ist zwar zutreffend, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, führt aber nicht weiter. Zum einen hatte die Klägerin entsprechendes Zubehör bereits zuvor in ihrem Angebot, wenn auch bezüglich der Lenkergummigriffe zunächst nur in schwarzer Farbe, zum anderen erfolgte der Marktzutritt der Klägerin mit diesen so ausgestatteten "Serienmodellen" gleichwohl zeitlich vor demjenigen der Beklagten zu 1) (frühestens November 2004). Nur ergänzend weist die Kammer deshalb darauf hin, dass es nach ihrer Auffassung ohnehin nicht auf dieses einzelne Element ankommt.

Vor diesem nahezu vollständig übereinstimmenden Gesamteindruck treten die geringfügigen Unterschiede in Einzelheiten vollständig zurück.

So wird der Verkehr, dem die beiden Modelle im Zweifel nicht nebeneinander begegnen, nicht wahrnehmen, dass sich der Rahmen nicht wie bei der Klägerin gleichmäßig von vorne nach hinten verjüngt, sondern einen konkaven Einzug aufweist. Noch weniger wird auffallen, dass es minimale Unterschiede am Lenker, in der Sattelform, beim Schmutzabweiser sowie bei der Anzahl der Löcher in der Felge gibt. All diese Abweichungen sind nicht geeignet, einen anderen ästhetischen Gesamteindruck hervorzurufen, auf den allein abzustellen ist.

Nach alledem besteht die Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung dergestalt, dass der Verkehr die Produkte unmittelbar verwechselt, in dem er das "bykie" für ein "Z mountain" hält oder zumindest meint, es handele sich um eine minimal abgewandelte Variante aus der "Z"- Serie.

Diese Herkunftstäuschung war auch vermeidbar, weil die Beklagte zu 1), der das Produkt der Klägerin bekannt gewesen ist, nicht alles erforderliche und zumutbare unternommen hat, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.

Die unterschiedliche Benennung reicht hierzu erkennbar nicht aus, da sich "Z" und "bykie" ihrerseits relativ deutlich ähneln.

Die Verwechslungsgefahr ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) keineswegs nur geringfügig und etwa deshalb hinzunehmen, weil die Beklagte zu 1) lediglich von technisch freien, notwendigen oder auch nur sinnvollen Lösungen Gebrauch gemacht hat. Die vorstehenden Ausführungen zum wettbewerblichen Umfeld zeigen, dass es schier unendlich viele Möglichkeiten gibt, ein Produkt "Holzlaufrad für Kinder" zu gestalten. Das gilt auch, wenn man - beispielsweise - den flächigen Gabelkopf nebst Durchtrittsöffnung verwendet. Dann wären weder genau diese Rahmenform noch Sattelstütze oder Schmutzabweiser oder Felgen so vorgegeben. Es kann nicht daraus, dass es für jedes einzelne übernommene Element eine sinnvolle Begründung für die Übernahme geben mag, abgeleitet werden, dass auch die ästhetisch wirkende Kombination aller - vorbekannten und/oder schutzunfähigen - Bestandteile quasi identisch übernommen werden darf. Der im Termin mit den Parteien erörterten Handtuchklemmen-Entscheidung des BGH ist dies jedenfalls mit Sicherheit nicht zu entnehmen.

Da nach alledem der Verstoß gegen die §§ 3, 4 Nr. 9 UWG feststeht, bedurfte es keines Eingehens mehr darauf, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aus dem zugunsten der Klägerin lizensierten Geschmacksmuster gerechtfertigt sein könnte.

Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin sind aus den §§ 3, 9 UWG in Verbindung mit § 242 BGB begründet. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Klägerin durch den Vertrieb der streitgegenständlichen Holzlaufräder durch die Beklagte zu 1) ein Schaden entstanden ist oder noch entstehen wird, den sie indes erst nach Erteilung der begehrten Auskunft näher beziffern kann. Diesen Schaden hat die Beklagte zu 1) schuldhaft, d.h. zumindest fahrlässig verursacht. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen können und müssen, dass zumindest unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken gegen eine solche Gestaltungsform bestehen. Der Umstand, dass die Streitverkündeten eine Prüfung vorgenommen haben (sollen), kann die Beklagte zu 1) schon deshalb nicht entlasten, weil nicht einmal genau mitgeteilt worden ist, worauf sich diese Prüfung bezogen hat und wie genau das Ergebnis dieser Prüfung lautete.

Die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungs- und Freistellungsansprüche sind in Höhe von insgesamt 3.397,20 € begründet, im übrigen dagegen unbegründet.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Abmahnung gegenüber der Beklagten zu 1) berechtigt gewesen ist und dass demgemäß, so wie im Ansatz von der Klägerin richtig vorgetragen und von der Beklagten zu 1) auch nicht in Zweifel gezogen, die (anteiligen) Kosten von Abmahnung und Abschlussschreiben zu erstatten sind, soweit sie nicht in der Verfahrensgebühr aufgegangen sind.

Nicht zu folgen vermag die Kammer allerdings der von der Klägerin vertretenen Auffassung, die Beklagte zu 1) schulde Ersatz auch insoweit, als die Anwaltskosten nach einem Streitwert berechnet worden seien, der die frühere Beklagte zu 2) mit einbezieht.

Die Kammer hat in ihrem rechtskräftigen Urteil im Verfügungsverfahren 31 O 860/04 zur Störereigenschaft der Beklagten zu 2) folgendes ausgeführt:

"Die Antragstellerin geht zwischenzeitlich offenbar selbst davon aus, dass die Antragsgegnerin zu 2) nicht Störerin im wettbewerbsrechtlichen Sinne war, weil sie mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Laufräder nichts zu tun hat. Jedenfalls kann sie als darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtige Partei dazu nichts vortragen, vielmehr erscheint das Gegenteil glaubhaft gemacht durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen sämtlicher Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2).

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung und im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.05.2005 geäußerten Auffassung der Klägerin wird der Nichtstörer auch nicht dadurch zum Störer, dass er sich in einem ersten Schreiben als solchen bezeichnet hat. Wie sich spätestens in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, beruhte dies lediglich auf einem - nachvollziehbaren - Versehen des seinerzeit tätigen Rechtsanwalts, das der im Termin anwesende Rechtsanwalt mit der Namensähnlichkeit und der Hektik nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Firme Q erklärt hat. Man mag zwar mit der Klägerin die Auffassung vertreten, dass bereits vorgerichtlich eine deutlichere Aufklärung dieses Versehens wünschenswert gewesen wäre. Dies enthebt die Klägerin aber nicht der selbstverständlichen Pflicht, selbst zu prüfen, ob der in Anspruch genommene Gegner auch der Richtige ist. Dies hat die Klägerin unterlassen."

Dem ist insoweit nichts hinzuzufügen.

Nach Auffassung der Kammer kann dieses zwingende Ergebnis auch nicht über den "Umweg" eines vermeintlichen Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 1) abgeändert werden mit der Begründung, der seinerzeit beauftragte Rechtsanwalt sei ja tatsächlich von der Beklagten zu 1) beauftragt worden und deshalb müsse die Beklagte zu 1) für dessen Fehlverhalten einstehen. Die Klägerin übersieht dabei, dass schon vor der Abmahnung klar war, dass die Beklagte zu 2) gerade nicht Störerin war. Jedenfalls träfe die Klägerin an der fehlerhaften Abmahnung ein so überwiegendes Mitverschulden, dass demgegenüber die allenfalls leicht fahrlässige fehlende Klarstellung nicht mehr ins Gewicht fallen könnte (§ 254 BGB). Entsprechendes gilt für das Abschlussschreiben.

Die Berechnung ist dementsprechend wie folgt vorzunehmen:

Zugrunde zu legen ist ein Gegenstandswert für die Abmahnung in Höhe von 90.000 € (Unterlassung 75.000 €, Annexansprüche 15.000 €).

Anzusetzen ist im vorliegenden Fall eine 1,8 Gebühr gem. §§ 2, 13 RVG iVm Nr. 2400 VV RVG, mithin ein Betrag von 2.298,60 €. Die Überschreitung der "Mittelgebühr" von 1,3, die die Kammer üblicherweise in derartigen Streitigkeiten ansetzt, ist hier deswegen gerechtfertigt, weil Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit auch wegen der Verhandlungen mit den weiteren Beteiligten (T, Q) überdurchschnittlich waren, auch wenn diese Tätigkeiten vor der Abmahnung erfolgten.

Hierauf anzurechnen ist gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG eine 0,75 Gebühr aus dem Unterlassungsstreitwert (75.000 €), mithin 900,00 €, so dass sich zzgl. Auslagenpauschale (20,00 €) eine berechtigte Forderung von 1.418,60 € ergibt.

Diese Forderung steht auch den auf Seiten der Klägerin mitwirkenden Patentanwälten zu, weil es sich (auch) um eine geschmacksmusterrechtliche Streitigkeit handelt und dementsprechend die Notwendigkeit der Hinzuziehung nicht zu prüfen ist.

Für das Abschlussschreiben ist lediglich ein Gegenstandswert von 75.000 € (Unterlassungsstreitwert) zu Grunde zu legen, weil es bezüglich der Annexansprüche, die nicht Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens waren, keines Abschlussschreibens bedurfte.

Anzusetzen ist hier eine 0,9 Gebühr, nicht etwa die "Mittelgebühr" von 1,3, da ein Abschlussschreiben keinerlei besonderen Aufwand erfordert. Der sich daraus ergebende Betrag von 1.080,00 € ist gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG um die Hälfte auf 540,00 € zu kürzen, so dass sich zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € ein zu fordernder Betrag von 560,00 € ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 101 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Köln:
Urteil v. 06.01.2005
Az: 31 O 211/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/6c8ae1dd520d/LG-Koeln_Urteil_vom_6-Januar-2005_Az_31-O-211-05




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