Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 15. November 2012
Aktenzeichen: I-15 W 261/12

(OLG Hamm: Beschluss v. 15.11.2012, Az.: I-15 W 261/12)

Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Übersendung von Grundakten in sein Büro. Die Einsichtnahme in Grundakten kann auch in der Art und Weise gewährt werden, dass die Akten zu diesem Zwecke an das Amtsgericht seines Geschäftsorts übersandt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft nur die Art und Weise, wie die von dem Grundbuchamt grundsätzlich bewilligte Einsicht in die Grundakten durchzuführen ist. Der Beteiligte, ein in B ansässiger Rechtsanwalt, hat das Angebot des Amtsgerichts, die Grundakten zum Zwecke der Einsichtnahme für eine Woche an das Amtsgericht Aurich zu übersenden, ausgeschlagen und besteht darauf, dass ihm die Grundakten in sein Büro übersandt werden, was vom Amtsgericht abgelehnt wird.

Die von dem Beteiligten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde zulässig ist (vgl. § 13 Abs. 4 S. 3 FamFG), da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist.

Der Beteiligte hat keinen Anspruch auf Übersendung der Grundakten in sein Büro. Die Einsichtnahme in Grundakten richtet sich nach § 12 Abs. 1 S. 2 GBO; § 46 GBV. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht, dass die Akteneinsicht nur durch die Aushändigung der Grundakten gewährt werden könnte. Dementsprechend eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die Akteneinsicht auch auf andere Weise zu gewähren.

Grundakten sind besonders sensibel und müssen in besonderer Weise vor einem Verlust geschützt werden, da sie kaum oder gar nicht rekonstruierbar sind. Außerdem werden sie vom Grundbuchamt für die Bearbeitung der laufenden Geschäftsvorfälle benötigt. Dementsprechend ist es anerkannt, dass ein Anspruch auf Herausgabe von Grundakten nicht besteht (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 12, Rn. 20; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 12, Rn. 73, 75).

Ein solcher Anspruch des Beteiligten lässt sich auch nicht aus dem Grundgesetz ableiten. Dadurch, dass die Aktenübersendung im Einzelfall an deutsche Gerichte und Justizbehörden zugelassen wird (vgl. § 9 Abs. 2 der Grundbuchgeschäftsanweisung vom 28.08.2007, JMBl. NRW 2007 S. 217) ist der Beteiligte in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Insofern fehlt es schon an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte, da ein Rechtsanwalt als Parteivertreter keine staatliche Stelle ist, die hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen hat. Die von dem Beteiligten angeführte Entscheidung des BVerfG vom 14.09.2011, 2 BvR 449/11 (= NJW 2012, 141) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Weder geht es hier um einen Fall der Strafverteidigung, noch können dem Amtsgericht sachfremde Erwägungen vorgeworfen werden.

Auch aus Art. 12 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch des Beteiligten auf Übersendung der Grundakten in sein Büro. Der Schutz der wichtigen Grundakten und der Aufrechterhaltung des gerichtlichen Geschäftsbetriebs rechtfertigen es, den Beteiligten auf eine andere Art und Weise der Akteneinsicht zu verweisen. Dies ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht dem Beteiligten sogar angeboten, die Grundakten an das Amtsgericht Aurich zu übersenden, weil der Beteiligte dort als Rechtsanwalt niedergelassen ist. Der Beteiligte muss sich daher lediglich der Mühe unterziehen, sich - wie auch sonst zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine beim Amtsgericht Aurich - zum Gericht seines Geschäftsorts zu begeben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht zumutbar sein sollte. Der Beteiligte wird hierdurch lediglich in einer kaum spürbaren Weise beeinträchtigt. Das staatliche Interesse, die Gefahr des Verlustes der Grundakten möglichst gering zu halten, überwiegt daher.

Auch aus § 13 Abs. 4 S. 1 FamFG - einer Ermessensvorschrift („kann“) - ergibt sich kein Anspruch eines Rechtsanwalts auf Herausgabe von Grundakten (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 13, Rn. 59). Der von dem Beteiligten ebenfalls angeführte § 19 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) ist keine Anspruchsnorm.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO, wobei der Senat nur den Mindestwert angesetzt hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.






OLG Hamm:
Beschluss v. 15.11.2012
Az: I-15 W 261/12


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