Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. Mai 1998
Aktenzeichen: 6 U 251/93

(OLG Köln: Urteil v. 08.05.1998, Az.: 6 U 251/93)

Ungeachtet der Frage, ob die Vertreiberin einer CD Inhaberin der Lizenz an dem Originaltitel des darauf befindlichen Stückes geworden ist und/oder ob der tatsächliche Urheber des Originaltitels seinerseits der Einräumung der Nutzungsrechte an einer Remix-Version des Titels bzw. deren Lizensierung an die Vertreiberin zugestimmt hat, ist diese jedenfalls aufgrund ihr an dem Remix eingeräumten mechanischen Nutzungsrecht befugt, Unterlassung einer ungerechtfertigten Vervielfältigung und eines ungerechtfertigten Vertriebs des Remixes durch Dritte zu verlangen, sofern diesem eine originär eigene Leistung zugrunde liegt. § 85 Abs. 1 UrhG schützt die im Tonträger verkörperte besondere wettbewerbliche Leistung, wie sie ihren Ausdruck in der konkreten Tonaufnahme gefunden hat. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Werkbegriffs und der Urheberrechtsfähigkeit der aufgenommenen Gestaltung kommt es nicht an. Zur Frage und zu den Voraussetzungen des Erwerbs ausschließlicher Lizenzen an Remix-Versionen einzelner Musiktitel und des bei ihrer Beantwortung anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Sep-tem-ber 1993 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 616/92 - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten -, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin den Tonträger CD mit dem Tonträgertitel "STRETCH-WHY DID YOU DO IT", Bestell-Nr.: "Ariola 651803" mit den Musik-werken "Why Did You Do It (One-Two Jazz Mix)", "Why Did You Do It (Famous Original Mix)", und "Why Did You Do It (F.`s Reproducti-on)" der Künstlergruppe "STRETCH" herzustellen oder herstellen zu lassen, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem vorstehenden Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 200.000,00, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf DM 200.000,-- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien befassen sich u.a. mit der Vermarktung von

Musiktiteln. Die Klägerin vertreibt eine mit "STRETCH-WHY DID YOU

DO IT" bezeichnete CD (Bestell-Nr.: FPV 055-08243), die u.a. sowohl

die Originalfassung eines von der britischen Gruppe "Stretch" im

Mai 1975 als Einzeltitel auf dem LP-Album "Elastique" aufgenommenen

Musikstücks "Why Did You Do It", als auch eine später hiervon

entstandene sogenannte Remix-Version, nämlich "One-Two Jazz Mix"

enthält, die in 1984/1985 angeblich neben der weiteren

Remix-Version "F.`s Reproduction" von Herrn F.R. für die

schwedische Firma V. Mania/Stockholm (im folgenden: V. Mania)

aufgenommen wurde. Die Beklagte vertreibt ebenfalls eine von ihr

produzierte CD "STRETCH-WHY DID YOU DO IT" (Bestell-Nr.: Ariola

651803), die neben dem Originaltitel "Why Did You Do It" der Gruppe

Stretch aus dem Jahre 1975 auch die beiden erwähnten

Remix-Versionen enthält. Hinsichtlich der näheren Aufmachung der

vorbezeichneten Tonträger der Parteien wird auf die zu den Akten

des dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen einstweiligen

Verfügungsverfahrens (28 0 237/92 LG Köln = 6 U 10/93 OLG Köln -

dort Hülle Bl. 35 AH) jeweils eingereichten Originale Bezug

genommen.

Die Parteien streiten nunmehr um die Rechte an den auf dem

vorbezeichneten Tonträger der Beklagten enthaltenen Remixe "One-Two

Jazz Mix" und "F.´s Reproduction". Während die Klägerin sich

aufgrund diverser, mit einer Firma H. W. Productions Ltd./GB (im

folgenden: H. W.) getroffener Lizenzvereinbarungen berechtigt

sieht, die erwähnten Musikstücke zu veröffentlichen und zu

vertreiben, beruft sich die Beklagte demgegenüber auf eine

Vereinbarung mit einer Firma D. D. Records/Wien, der seinerzeit

wiederum von der Firma V. Mania eine Lizenz an den Titeln

eingeräumt worden sei, sowie auf einen Vertrag mit einer Firma C.

A. Productions/London, welche sie, die Beklagte, zur Produktion und

zum Vertrieb berechtigten. In diesem Zusammenhang streiten die

Parteien weiter u.a. darum, wer Produzent des im Jahre 1975

aufgenommenen Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe Stretch

war.

Die Klägerin, der ihrer Auffassung nach aufgrund eines unter dem

Datum des 13. Oktober 1991 geschlossenen Vertrages (Bl. 1 - 5 AH)

sowie einer am 13. März 1992 getroffenen Zusatzvereinbarung (Bl. 6

AH, 28 0 237/92) mit der Firma H. W. wirksam die ausschließliche

Lizenz an den in bezug auf die erwähnten Titel bestehenden

Nutzungsrechten u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

eingeräumt worden sei, hat zunächst behauptet, daß die am 26.

November 1975 in das Handelsregister eingetragene Firma H. W.,

deren Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer bis 1981 - wie

unstreitig ist - Herr C. A. war, Produzentin des Originaltitels

"Why Did You Do It" der Gruppe Stretch gewesen sei. Die Firma H. W.

habe bei Vertragsschluß am 13.10.1991/13.03.1992 auch

uneingeschränkt über die Rechte sowohl an der Originalaufnahme als

auch an den Remixen des Titels "Why Did You Do It" verfügen können.

Denn ungeachtet diverser, in früheren Zeiträumen erfolgter

anderweitiger Lizenzeinräumungen und Verfügungen betreffend die

Rechte an den Originaltiteln sowie die in bezug auf die Remixe

zunächst bei Dritten entstandenen Rechte, hätten sämtliche Rechte

an diesen Titeln im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen

mit ihr, der Klägerin, bei der Firma H. W. gelegen:

Die Firma H. W. habe als Produzentin des Originaltitels mit

Vertrag vom 09.05.1976 (Bl. 176 - 195 d.A.) die mechanischen

Nutzungsrechte an diesem Titel rückwirkend zum 01.09.1975 an die

Firma A. Records Inc./New York/USA (im folgenden: A. Records), mit

dessen Managing Director I. R. der damalige Geschäftsführer von H.

W., Herr C. A., freundschaftlich verbunden gewesen sei, für die

Dauer von einem Jahr mit zwei Optionen für Verlängerungen um

jeweils ein weiteres Jahr, übertragen. Die Firma H. W. habe dabei

auch mit den Mitgliedern der Gruppe Stretch am 01.09.1975 einen

Künstlervertrag geschlossen (Bl. 96 ff/111 ff AH), wonach jedes

einzelne Mitglied der Gruppe alle gegenwärtigen und künftigen

Rechte der Künstler an dem Original bzw. dem Masterband an H. W.

übertragen habe (Bl. 115 d.A). Nach Ablauf des genannten Vertrages

H. W./A. Records im Jahre 1979 seien die mechanischen

Nutzungsrechte am Originaltitel sodann von A. Records an H. W.

zurückgefallen. Erst im Jahre 1984 sei dann die weitere Vermarktung

des Musiktitels betrieben worden. Am 01.03.1984, so hat die

Klägerin weiter behauptet, habe H. W. mit der ebenfalls von Herrn

C. A. bereits im Jahre 1973 gegründeten Firma Fl. Music Ltd./GB (im

folgenden: Fl. Music) einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Danach

habe H. W. es Fl. Music, die den identischen Geschäftsführer und

die identischen Gesellschafter gehabt habe, zeitlich befristet

gestattet, die mechanischen Nutzungsrechte am Originaltitel

lizenzmäßig an Dritte weiterzugeben. Unter demselben Datum, nämlich

am 01.03.1984, habe sodann Fl. Music mit der seinerzeit durch Herrn

F.R. vertretenen Firma V. Mania den aus der Anlage Bl. 14 - 23 AH

ersichtlichen Vertrag abgeschlossen. Darin sei V. Mania zeitlich

befristet für die Dauer von fünf Jahren - beginnend mit

Vertragsschluß - die Lizenz an dem Originaltitel sowie ferner das

Recht zur Herstellung von Remixen eingeräumt worden. Aufgrund einer

am 27.09.1984 geschlossenen Nachtragsvereinbarung (Bl. 24 AH) habe

man das Vertragsgebiet u.a. auf Deutschland erweitert. Herr F.R.

habe daraufhin während der Laufzeit des erwähnten Vertrages in

1984/1985 von der Originalfassung die beiden Remix-Versionen

"One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" für V. Mania produziert

und veröffentlicht sowie an die Firma D. D. Records in

Wien/Àsterreich lizenziert. Nach Ablauf des Vertrages V. Mania/Fl.

Music seien sodann die Rechte sowohl an dem Originaltitel als auch

an den während der Vertragsdauer von F.R. für V. Mania

hergestellten Remixen an Fl. Music und über diese wiederum an H. W.

zurückgefallen. Von letzterer habe sie, die Klägerin, sodann mit

dem eingangs erwähnten Vertrag vom 13.10.1991 schließlich zunächst

die Rechte an den beiden Remixen erworben. Entgegen der Auffassung

der Beklagten treffe es nicht zu, daß die ihr, der Klägerin, in dem

Vertrag in bezug auf die Remixe eingeräumten Rechte nur von ihr,

der Klägerin, erst noch zu erstellende Remix-Versionen und nicht

etwa die zum damaligen Zeitpunkt bereits existenten Versionen

"One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" erfaßt hätten. Mit der

Vereinbarung vom 13.10.1991, so hat die Klägerin weiter behauptet,

seien ihr auch zunächst nur deshalb die Rechte an den Remixen

eingeräumt worden, weil die Rechte am Originaltitel zu dieser Zeit

noch einem dritten Unternehmen, bei dem es sich allerdings nicht um

Herrn C. A. persönlich oder um eine seiner Gesellschaften gehandelt

habe, lizenziert gewesen seien. Diese den Originaltitel betreffende

Lizenz sei aber in 1992 abgelaufen, woraufhin ihr, der Klägerin,

mit der Zusatzvereinbarung vom 13.03.1992 auch die Lizenz an dem

Originaltitel eingeräumt worden sei.

Sie, so hat die Klägerin geltend gemacht, sei nach alledem

Inhaberin der exklusiven mechanischen Nutzungsrechte an den hier

allein streitgegenständlichen Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix"

und "F.`s Reproduction" (Bl. 25 d.A.) geworden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei

Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am

Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten, diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu

unterlassen,

ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung den Tonträger

CD mit dem Tonträgertitel "STRETCH-Why Did You Do It", Bestell-Nr.:

"Ariola 651803" mit den Musikwerken "Why Did You Do It (One-Two

Jazz Mix)", "Why Did You Do It (Famous Original Mix)" und "Why Did

You Do It (F.`s Reproduction)" der Künstlergruppe Stretch

herzustellen oder herstellen zu lassen, zu veröffentlichen oder

veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen

zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin weder

die Rechte an den Remix-Versionen, noch diejenigen am Originaltitel

habe erwerben können. Was die hinsichtlich der Remixe geltend

gemachten Rechte angehe, so ergebe sich das bereits daraus, daß der

Lizenzvertrag vom 13.10. 1991 sich überhaupt nicht auf die bereits

erstellten Remixe bezogen habe. Wie sich aus § 15.2. der genannten

Vereinbarung ergebe, habe diese vielmehr nur das Recht erfaßt,

Remixe künftig erst noch herzustellen. Jedenfalls aber habe H. W.

im übrigen weder an den Remixen noch später mit der Vereinbarung

vom 13.03.1992 am Originaltitel irgend welche Nutzungsrechte

lizenzieren können, weil ihr selbst solche überhaupt nicht

zugestanden hätten und sie diese daher nicht wirksam an Dritte habe

weitergeben können.

Es treffe bereits nicht zu, daß H. W. Produzentin des

Originaltitels gewesen sei. Produzent des Originaltitels "Why Did

You Do It" sei vielmehr Herr C. A. gewesen, der die Gruppe

"Stretch" gegründet und zusammengestellt habe, und mit dem die

Künstler der Gruppe "Stretch" auch einen Exklusivvertrag betreffend

die Auswertung des Originaltitels geschlossen hätten (Bl. 16 d.A.).

Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die erst mit ihrer

Eintragung in das Handelsregister von London am 26. November 1975

entstandene Firma H. W. bereits im Mai 1975 einen Musiktitel habe

produzieren können. Denn vor seiner Eintragung sei das Unternehmen

- auch nicht als Vorgesellschaft - überhaupt nicht existent

gewesen. Da H. W. nicht Produzentin des Originaltitels sei, habe

sie auch am 09.05.1976 A. Records keine Rechte hieran einräumen

können. Im übrigen habe sich die mit A. Records getroffene

Vereinbarung, die ohnehin nur ein Vertriebsrecht zu Gunsten von A.

Records begründet habe, lediglich auf erst noch zu produzierende

Aufnahmen, nicht aber auf bereits hergestellte Titel bezogen. Was

die von der Klägerin in bezug auf die Lizenzierung der mechanischen

Nutzungsrechte an dem Originaltitel "Why Did You Do It" behauptete

Gestattung im Verhältnis H. W./Fl. Music angehe, so könne das

Zustandekommen einer derartigen Vereinbarung nur mit Nichtwissen

bestritten werden (Bl. 18 d.A.). Der Vertrag vom 01.03.1984

zwischen Fl. Music und V. Mania sei wegen Verstoßes gegen das sich

nach den Anforderungen des englischen Rechts beurteilende

Formstatut bereits unwirksam. Jedenfalls fielen nach Beendigung

dieses Vertrages die Rechte an etwa während der Vertragslaufzeit

von V. Mania hergestellten Remix-Versionen nicht an Fl. Music

"zurück". Darüber hinaus habe aber Fl. Music schon bei Abschluß des

Vertrages mit V. Mania weder Rechte am Original lizenzieren noch

die Herstellung von Bearbeitungen bzw. Remixen gestatten dürfen.

Berechtigte Lizenznehmerin der mechanischen Nutzungsrechte an dem

Titel "Why Did You Do It" sei vielmehr sie, die Beklagte. Denn ihr

seien aufgrund der mit D. D. Records am 16. April 1985

abgeschlossenen Vereinbarung die Rechte an den Titeln sublizenziert

worden. Nachdem sich allerdings sodann der rechtsmäßige Inhaber der

Rechte am Originaltitel, die C. A. Productions/London bei ihr, der

Beklagten, gemeldet und Rechte an dem Originaltitel beansprucht

habe, habe sie sodann aufgrund einer mit diesem Unternehmen unter

dem Datum des 01.07.1988 - befristet bis zum 30.06.1991 -

abgeschlossenen Vereinbarung die Lizenz betreffend die mechanischen

Nutzungsrechte an der LP "Elastique" mit dem Titel "Why Did You Do

It" lizenziert erhalten. Die Dauer dieses Lizenzvertrages sei

sodann am 01.07.1991 - wie unstreitig ist - bis zum 30. Juni 1994

verlängert worden. Dabei sei es - so hat die Beklagte geltend

gemacht - auch unschädlich, daß ihr - der Beklagten - keine

Exklusivrechte an den Remix-Versionen, sondern nur an der

Originalfassung eingeräumt worden seien. Entscheidend komme es

vielmehr darauf an, daß die Remix-Versionen nicht ohne Zustimmung

des Urhebers und Produzenten des Originaltitels, Herrn C. A.,

verwertet werden dürften. Eine solche Zustimmung sei der Klägerin

aber nicht erteilt worden (Bl. 21 d.A.).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. September 1993,

auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, als

unbegründet abgewiesen. Der Klägerin, so hat das Landgericht zur

Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, stehe der geltend

gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil schon ihrem Vortrag

nicht hinreichend substantiiert entnommen werden könne, daß sie

Inhaberin der exklusiven mechanischen Nutzungsrechte an den

Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" sei. Aus

dem Vertrag vom 13.10.1991 könne die Klägerin diese Rechte nicht

herleiten, weil sie nicht hinreichend dargelegt habe, daß es sich

bei der Firma H. W. um die Produzentin des den Remix-Versionen

zugrunde liegenden Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe

"Stretch" handele. Auch der von der Klägerin vorgelegte

"Künstlervertrag" vom 01.09.1975 reiche nicht aus, um von der

Produzenteneigenschaft der Firma H. W. ausgehen zu können. Dieser

Vertrag sei nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil die Firma

H. W. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht in das

Handelsregister von London eingetragen und ihr die

Gründungsbescheinigung noch nicht ausgehändigt gewesen sei. Nach

den Grundsätzen des englischen Rechts, dessen Geltung die

Beteiligten den "Künstlervertrag" unterstellt hätten, habe die

Gesellschaft vor Aushändigung der Gründungsbescheinigung aber

rechtswirksam keine Verträge schließen können. Aus dem von C. A.

für H. W. geschlossenen Vertrag mit A. Records vom 09.05.1976

ergebe sich nichts anderes. Allein der Umstand, daß H. W. im Text

dieses Vertrages als "Producer" bezeichnet sei, lasse nicht darauf

schließen, daß die genannte Firma tatsächlich die Produzentin des

Originaltitels gewesen sei. Vielmehr sei es, soweit H. W. als

"Producer" benannt sei, allein um die unterscheidende Kennzeichnung

der Vertragspartner gegangen. In dem Vertrag könne aber auch keine

Lizenzerteilung an die Firma A. Records gesehen werden. Vielmehr

liege darin nur die Gestattung, den Titel unter dem H. W.-Label zu

vermarkten. Jedenfalls aber wäre eine etwa erteilte Lizenz nach

Beendigung der Vertragslaufzeit nur dann an H. W. gefallen, wenn H.

W. selbst entweder Produzentin des Originaltitels oder aber vom

Produzenten - wohl C. A. - eine Lizenz erhalten hätte und die

Rechte gemäß Vereinbarung mit dem Produzenten bei ihr anfallen

sollten. Ersteres könne dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen

werden, letzteres habe sie selbst nicht behauptet. Hätten somit die

Rechte an dem Originaltitel aber nicht bei H. W. gelegen, habe

diese nicht durch eine weitere Vereinbarung mit Fl. Music und nach

Ablauf wiederum deren Vertrags mit V. Mania die Rechte an den von

letzterer produzierten Remix-Fassungen erlangen und der Klägerin

einräumen können.

Gegen dieses ihr am 5. Oktober 1993 zugestellte Urteil richtet

sich die am 4. November 1993 eingelegte Berufung der Klägerin, die

sie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 17.

Februar 1994 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet

hat.

Die Klägerin behauptet nunmehr, daß - wie zwischenzeitliche

Recherchen ergeben hätten - nicht die Firma H. W., sondern die im

Juli 1973 ebenfalls von C. A. gegründete Firma Fl. Music

Produzentin des Titels "Why Did You Do It" der Gruppe "Stretch"

gewesen sei. Fl. Music habe die gesamte, für die Produktion der LP

"Elastique" inklusive des Titels "Why Did You Do It" erforderliche

Organisation - wie beispielsweise die Anmietung des Tonstudios

sowie das Engagement des Toningenieurs - übernommen und die

Produktionskosten gezahlt. Auch die Anmeldung der mechanischen

Rechte am 22.07.1975 bei MCPS ("Notification of works") sowie die

Anmeldung bei der PRS am 14.08.1975 seien zu Gunsten von Fl. Music

vorgenommen worden (Bl. 107 - 108/116/117 d.A.). Entsprechend sei

Fl. Music auf den Notenunterlagen für den Titel "Why Did You Do It"

als Produzentin ausgewiesen (Bl. 108/117 d.A.). Vor dem Hintergrund

eines seinerzeit zwischen C. A. und der Gruppe Fl. Mac schwebenden

Rechtsstreits habe C. A. dann veranlaßt, daß die weitere Verwertung

der Produktion des LP-Albums "Elastique" mit dem Titel "Why Did You

Do It" durch die am 26. November 1975 gegründete Firma H. W.

erfolgen solle. Zum damaligen Zeitpunkt habe noch Gesellschafter-

und Geschäftsführeridentität zwischen H. W. und Fl. Music

bestanden. Herr C. A. als damaliger Geschäftsführer beider

Gesellschaften habe für Fl. der Firma H. W. die Verwertung der

gesamten Rechte an dem Titel "Why Did You Do It" gestattet (Bl.

108/355 d.A.). Dabei sei auf eine "formelle Óbertragung" der

Nutzungsrechte verzichtet worden. Man habe vielmehr auf den

"weniger bürokratischen" Weg der Gestattung der Óbertragung der

Rechte auf Dritte zurückgegriffen (Bl. 109 d.A.). Ab diesem

Zeitpunkt sei es H. W. gestattet gewesen, in vertraglichen

Vereinbarungen über die Rechte an diesem Titel zu verfügen und sich

als "Producer" zu bezeichnen, wie es beispielsweise aus dem in

Fotokopie vorgelegten Tonträger-Label (Bl. 118 d.A.) ersichtlich

sei. H. W. habe dabei ferner auch die Fl. Music seinerzeit

entstandenen Produktionskosten erstattet (Bl. 136/147 d.A.). In dem

sodann zwischen A. Records und H. W. am 09.05.1976 abgeschlossenen

Vertrag (Bl. 176 ff d.A.) seien die Nutzungsrechte an dem Titel

"Why Did You Do It" mit Wissen und Wollen von Fl. Music (Bl.

109/355 d.A.) - und zwar rückwirkend ab 01.09.1975 (Bl. 109/355

d.A., 12 AH) - der Firma A. Records eingeräumt worden. Denn schon

im Herbst 1975 hätten C. A. und der mit ihm befreundete

Geschäftsführer von A. Records, Herr I. R., mündlich eine

Lizenzierung vereinbart (Bl. 109/110 d.A.). Demzufolge sei "Why Did

You Do It" auch bereits im Herbst 1975 von A. Records vertrieben

worden und in die britischen Charts gelangt (Bl. 110 d.A.).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedeute diese Regelung in

dem schriftlichen Vertrag zwischen A. Records und H. W. sehr wohl

eine Lizenzierung. Die damaligen Mitglieder der Gruppe "Stretch"

hätten dem Lizenzvertrag zwischen H. W. und A. Records unter

gleichzeitiger Óbertragung der Rechte auch zugestimmt. Entsprechend

sei der Künstlervertrag ebenfalls auf den 01.09.1975 rückdatiert

worden (Bl. 147, 157, 252, 271 ff d.A.). Nach Ablauf der

Vereinbarung A. Records/H. W. seien die mechanischen Nutzungsrechte

über H. W. an Fl. Music zurückgefallen. Das ergebe sich aus der

"Stellung von H. W. als Vertragsbeteiligter und von Fl. Music als

Produzentin" (Bl. 110, 111, 355 d.A.).

Der Firma V. Mania sei daher aufgrund der Vereinbarung vom

01.03.1984 mit Fl. Music wirksam u.a. die Erlaubnis zur Herstellung

von Remixen unter Verwendung des Originaltitels erteilt worden.

Auch die Rechte an den durch F.R. in 1984/1985 hergestellten

Remixen seien nach Ablauf dieses Vertrages über Fl. an H. W.

zurückgefallen (Bl. 112/359/363 d.A.). Zum einen ergebe sich das

aus dem englischen Urheberrecht, dessen Geltung in dem genannten

Vertrag V. Mania/Fl. Music vereinbart gewesen sei. Nach dem

englischen Urheberrecht stünden dem Urheber des Originalwerks auch

bezüglich einer Bearbeitung die Verwertungsrechte zu (Bl. 112

d.A.). Nichts anderes ergebe sich aus Ziffer 11 (B) des Vertrages

selbst, in welcher der Rückfall an sämtlichen Rechten mit Auslauf

des Vertrages "entsprechend den gesetzlichen Regelungen"

niedergelegt worden sei (Bl. 112 d.A.). Im übrigen habe zwischen

den Parteien dieses Vertrages aber auch Einigkeit darüber

bestanden, daß nicht nur die Rechte an der Originalfassung sowie

das Recht, Remix-Versionen von diesem Original zu erstellen, nach

Beendigung der Vertragsdauer zurückfallen, sondern auch alle Rechte

an den während der Vertragslaufzeit erstellten Remix-Versionen an

Fl. Music gelangen sollten (Bl. 359/360 d.A.). Damit seien aber

sämtliche Rechte am Original und an den Remixen an Fl. Music

zurückgefallen. Noch während der Laufzeit des Vertrages Fl.

Music/V. Mania habe Fl. jedoch sämtliche von ihr gehaltenen Rechte,

darunter auch diejenigen an der LP-Produktion "Elastique" inklusive

des Titels "Why Did You Do It" von Stretch, mit "Abtretungsvertrag"

vom 27.03.1985 (Bl. 162 - 164 d.A.) auf H. W. übertragen. Das habe

die Rechte an den Remixen umfassen sollen. Zum selben Ergebnis

gelange man im übrigen auch unabhängig von dieser, sich auch auf

die Rechte an den Remixen erstreckenden Abtretungsvereinbarung bei

Hinzuziehen der Grundsätze des hier anwendbaren englischen

Urheberrechts. Danach stünden dem Urheber des Originals auch

bezüglich Bearbeitungen sämtliche Verwertungsrechte zu (Bl. 255

d.A.). Da Inhaberin des Copyrights am Original im Sinne der

englischen Urheberrechtsvorschriften bei Beendigung des

Lizenzvertrages V. Mania/Fl. Music aber aufgrund wiederum der

Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1984 die Firma H. W. gewesen sei,

seien dem letztgenannten Unternehmen damit automatisch auch die

Rechte an den Bearbeitungen bzw. Remixen zugeflossen (Bl. 256

d.A.).

Nach alledem habe H. W. ihr - der Klägerin - am 13.10. 1991

daher für die Dauer von fünf Jahren, also befristet bis zum

13.10.1996, die Rechte an den von F.R. erstellten Remix-Versionen

wirksam einräumen können und auch eingeräumt, was durch die

Zusatzvereinbarung vom 13.03.1992 bestätigt worden sei. Mit

weiterer Vereinbarung vom 01.06.1992 (Bl. 364 - 371/372 - 382

d.A.), so behauptet die Klägerin weiter, habe ihr sodann H. W.

ausdrücklich das alleinige Exklusivrecht u.a. an dem Titel "Why Did

You Do It (Original & Remix)" eingeräumt. Dieser Vertrag sei

auch noch in Kraft. Zwar sei er nur für eine Laufzeit von fünf

Jahren, beginnend mit der kommerziellen Veröffentlichung der

"Master recordings", d.h. der entsprechenden LP oder CD, die

wiederum - wie unstreitig ist - bereits im Herbst 1992 erfolgt sei,

abgeschlossen worden. Aufgrund des laufenden Prozesses und der

damit verbundenen Unsicherheiten hätten sich die Vertragsparteien

aber auf eine "Hemmung" des Vertrages und dessen Fortsetzung nach

Beendigung des Verfahrens geeinigt (Bl. 475 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

das am 17.09.1993 verkündete Urteil der

28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 616/92 - abzuändern

und die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall

der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM

500.000,00, ersatzweise der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

diese zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, oder der

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen am

Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung den Tonträger

CD mit dem Tonträgertitel "STRETCH-Why Did You Do It", Bestell-Nr.:

"Ariola 651803" mit den Musikwerken "Why Did You Do It (One-Two

Jazz Mix)", "Why Did You Do It (Famous Original Mix)" und "Why Did

You Do It (F.`s Reproduction)" der Künstlergruppe "Stretch"

herzustellen oder herstellen zu lassen, zu veröffentlichen oder

veröffentlichen zu lassen, zu vervielfältigen oder vervielfältigen

zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Firma Fl. Music sei lediglich

Verlegerin, nicht aber Produzentin des Originaltitels "Why Did You

Do It" gewesen. Nur diese Verlegereigenschaft dokumentierten auch

die Anmeldungen und Eintragungen bei der MCPS und der PRS

("Performing Rights Society"). Soweit die Klägerin im übrigen erst

jetzt - entgegen ihrem erstinstanzlichen und in anderen

Parallelverfahren gemachten Vorbringen - behaupte, daß die Firma

Fl. Music Produzentin des LP-Albums "Elastique" mit dem Titel "Why

Did You Do It" sei, begegne dies dem Einwand der Verspätung. Die

Klägerin habe ferner auch bis heute nicht erklärt, wer der

"künstlerische Produzent", also die natürliche Person gewesen sei,

unter deren Leitung man die Aufnahme produziert habe (Bl. 228/229

d.A.). Eben dies sei aber, so behauptet die Beklagte, Herr C. A.

gewesen, der die Aufnahmen auf seine Kosten in seinem Studio

produziert habe (Bl. 135 d.A.).

Was die klägerseits behauptete "Gestattungsvereinbarung"

zwischen Fl. Music und H. W. angehe, so sei diese völlig unklar.

Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, wann und wie diese

Rechteübertragung geschehen sein soll. Jedenfalls aber sei die

behauptete Gestattung unwirksam. Aufgrund der strengen britischen

Formvorschriften, die das Beachten der Schriftform gerade bei

exklusiven Lizenzverträgen zwingend vorschrieben, müsse es für

diese Rechteübertragung einen Lizenzvertrag geben (Bl. 169/170

d.A.).

Der von der Klägerin vorgelegte Vertrag zwischen H. W. und A.

Records beziehe sich - so diese Vereinbarung überhaupt existiere

(Bl. 134 d.A.) - allenfalls auf zukünftig mit der Gruppe Stretch

noch zu produzierende und von H. W. erst noch zu liefernde

Aufnahmen (Bl. 134/176 d.A.). Der zum damaligen Zeitpunkt bereits

fertiggestellte Titel "Why Did You Do It" auf der LP "Elastique"

werde daher von der Vereinbarung H. W./A. Records überhaupt nicht

erfaßt (Bl. 170/171 d.A.). Wie und wann im übrigen nach Beendigung

des Vertrags zwischen H. W. und A. Records die Rechte an dem Titel

"Why Did You Do It" anschließend an Fl. Music zurückgefallen sein

sollen, lasse der Vortrag der Klägerin nicht hinreichend erkennen

(Bl. 172 d.A.). Was die später, am 01.03.1984, abgeschlossene

Vereinbarung zwischen Fl. Music und V. Mania anbelange, so bleibe

zum einen bestritten, daß V. Mania bzw. F.R. die

streitgegenständlichen Remixe hergestellt habe. Soweit sie - die

Beklagte - in der Inlay-Card der von ihr produzierten und

vertriebenen CD "STRETCH-Why Did You Do It" Herrn F.R. in diesem

Zusammenhang genannt habe, beruhe das allein darauf, daß ihr, der

Beklagten, von der damaligen Lizenzgeberin, der Firma D. D.

Records, der Aufdruck auf der Inlay-Card der CD letztlich

vorgegeben worden sei (Bl. 229/306/307 d.A.). Zum anderen aber

treffe es aus den in erster Instanz bereits dargelegten Gründen

nicht zu, daß die Rechte an den Remixen nach Beendigung des

Vertrages zwischen V. Mania und Fl. Music an letztere gefallen

seien.

Der von der Klägerin nach Ablauf der Vertragsdauer der

Vereinbarungen vom 13.10.1991/13.02.1992 erst jetzt vorgelegte

Vertrag vom 01.06.1992 mit der Firma H. W., dessen tatsächlicher

Abschluß bestritten werden müsse, könne zum einen deshalb keine

Berücksichtigung finden, weil er verspätet in das Verfahren

eingeführt worden sei. Jedenfalls aber sei zum anderen auch nunmehr

die für diesen Vertrag festgelegte Laufzeit verstrichen, so daß die

Klägerin nicht mehr aktivlegitimiert sei (Bl. 392/416 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vortrag der Parteien

wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten

Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 23.

Januar 1995 (Bl. 296 - 298 d.A.) und vom 11. Juni 1997 (Bl. 404 -

406 d.A.) in der Fassung vom 17. Dezember 1997 (Bl. 452 d.A.) durch

Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch

Vernehmung des Zeugen S. T.. Bezüglich des Ergebnisses der

Beweisaufnahme wird auf das zu den Akten gelangte Rechtsgutachten

vom 5. Juli 1995 (Bl. 323 - 336 d.A.) sowie auf das über die

Vernehmung des Zeugen T. erstellte Protokoll vom 17. Dezember 1997

(Bl. 448 - 455 d.A.) verwiesen.

Die Akte des dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen

einstweiligen Verfügungsverfahrens 6 U 10/93 (= 28 0 237/92 LG

Köln) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Bl.

210 d.A.).

Gründe

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige

Berufung ist in der Sache erfolgreich. Sie führt zu der aus der

Urteilsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils,

da der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte

Unterlassungsanspruch aus den §§ 97 Abs. 1, 85 Abs. 1 UrhG

zusteht.

Für die Berechtigung dieses gegen die Nutzung der auf dem

beanstandeten Tonträger der Beklagten enthaltenen Remix-Versionen

"One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction" gerichteten

Unterlassungsbegehrens kann es offenbleiben, ob die Klägerin auch

Inhaberin der ausschließlichen Lizenz betreffend die mechanischen

Nutzungsrechte an dem Originaltitel "Why Did You Do It" der Gruppe

Stretch geworden ist und ob sie ferner hieraus gegen die von der

Beklagten veröffentlichten und vertriebenen streitgegenständlichen

Remix-Versionen vorgehen kann. Diese Fragen sind hier deshalb nicht

von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil der Klägerin aufgrund

des unter dem Datum des 01.06.1992 mit der Firma H. W.

geschlossenen Vertrages jedenfalls die ausschließliche Lizenz an

den beiden erwähnten Remix-Versionen u.a. für das hier in Rede

stehende Vertragsgebiet Deutschland wirksam eingeräumt wurde. Die

Klägerin kann daher ungeachtet der Frage, ob sie zugleich Inhaberin

der Lizenz an dem Originaltitel ist und/oder ob der tatsächliche

Urheber dieses Originaltitels der Einräumung der Nutzungsrechte an

den Remixen bzw. ihrer Lizenzierung an die Klägerin durch H. W.

zugestimmt hat, allein aus der bezüglich der Remixe stattgefundenen

Nutzungsrechtseinräumung Unterlassung der Vervielfältigung und

Verbreitung (§§ 16, 17 UrhG) der Remixe fordern.

Im einzelnen begründet sich dieses Ergebnis wie folgt:

I.

Daß sich das Klagebegehren gegen die Herstellung und den

Vertrieb des Tonträgers der Beklagten lediglich wegen der darauf

enthaltenen Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s

Reproduction" richtet und nicht gegen den darauf ebenfalls

enthaltenen "Famous Original Mix", hat die Klägerin mehrfach

deutlich zum Ausdruck gebracht und klargestellt (vgl. Klageschrift,

dort S. 5 = Bl. 6 d.A.; Schriftsatz vom 17.02.1993, dort S. 1 = Bl.

25 d.A. sowie Schriftsatz vom 17.02.1993, dort S. 1 = Bl. 105

d.A.).

Die Klägerin ist für dieses Klagebegehren auch aktivlegitimiert.

Ihr sind in dem Vertrag vom 01.06.1992 wirksam von H. W. die

ausschließlichen Lizenzen an den hier streitgegenständlichen

Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s Reproduction"

eingeräumt worden, welche die Beklagte daher mit der Herstellung

und Verbindung ihres Tonträgers verletzt.

1.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Óberzeugung

des Senats fest, daß diese Vereinbarung - was die Beklagte aber

bestreitet - überhaupt zwischen den erwähnten Vertragsparteien

abgeschlossen wurde. Der u.a. zu den mit der Klägerin

abgeschlossenen Verträgen vernommene Zeuge S. T., der im

Unternehmen der Firma H. W. in der Position eines General-Managers

die Lizenzgeschäfte verantwortlich betreut und der am Abschluß der

Verträge zwischen der Klägerin und der Firma H. W. beteiligt war,

hat - nachdem ihm der hier in Rede stehende Vertrag vom 01.06.1992

(Bl. 364 ff d.A.) vorgelegt wurde - eindeutig bekundet, daß der

Vertrag tatsächlich mit der Klägerin so abgeschlossen worden sei

und daß die für die Firma H. W. geleistete Vertragsunterzeichnung

(Bl. 370 d.A.) von ihm, dem Zeugen, stamme. Diese, den

tatsächlichen Abschluß des Vertrages vom 01.06. 1992 bestätigende

Bekundung des Zeugen S. T. ist auch glaubhaft. Denn mit dem

verhältnismäßig zeitnah zu den vorangegangenen Vereinbarungen vom

13.10.1991/13.03.1992 geschlossenen Vertrag sollten der Klägerin

weitergehende Rechte eingeräumt werden, als dies nach den früheren

Vereinbarungen der Fall war. Während sich die am 13.10.1991

abgeschlossene Vereinbarung nur auf Rechte an Remixen des

Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe Stretch und die am

13.03.1992 geschlossene Zusatzvereinbarung auf Rechte an diesem,

auf der LP "Elastique" enthaltenen Einzeltitel und Remix bezogen,

erfaßte der nach den Bekundungen des Zeugen T. am 01.06.1992

abgeschlossene Vertrag sämtliche auf der LP "Elastique" enthaltenen

Titel und regelte daher einen erheblich größeren Anwendungsbereich.

Das aber macht den Abschluß eines gänzlich neuen, die

Regelungsbereiche der vorangegangenen Vereinbarungen mit

einbeziehenden und letztere zugleich ablösenden Vertrages

nachvollziehbar, der nunmehr den gesamten, von den Vertragsparteien

einbezogenen Bereich und damit den Vertragsgegenstand festlegen und

klarstellen sollte. Der dargestellte Umstand stützt daher die

Glaubhaftigkeit der den Vertragsschluß am 01.06.1992 bestätigenden

Aussage des Zeugen T., gegen dessen persönliche Glaubwürdigkeit

keine Bedenken zutage getreten sind. Dabei übersieht der Senat

nicht, daß der Zeuge als diejenige Person, die seinerzeit

maßgeblich die Vertragsverhandlungen für die Firma H. W. mit der

Klägerin geführt hat, durchaus auch ein Interesse daran haben kann,

sowohl den Abschluß des Vertrages vom 01.06.1992 als auch dessen -

ebenfalls streitigen - Regelungsbereich in dem von der Klägerin

dargestellten Sinne zu bestätigen, weil anderenfalls möglicherweise

von seiten der Klägerin Schadensersatzforderungen gegenüber der

Firma H. W. geltend gemacht werden könnten. Bei der Vernehmung des

Zeugen S. T. ergaben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß

er sich bei seinem Aussageverhalten unter Verstoß gegen die ihn

treffende Wahrheitspflicht von einem solchen etwaigen Interesse

leiten ließ. Der Zeuge war im Verlauf seiner Vernehmung vielmehr

erkennbar um die wahrheitsgemäße Aufklärung des Sachverhaltes

bemüht, wie sich u.a. darin offenbarte, daß er bei der zeitlichen

Einordnung der seinerzeit zwischen Fl. Music und V. Mania

geschlossenen Vereinbarung sowie deren Laufzeit Unsicherheiten

offen zu erkennen gab. Nach dem durch den Senat im Verlauf der

Vernehmung des Zeugen gewonnenen persönlichen Eindruck bestehen

daher - trotz des vorgenannten etwa bestehenden Interesses der

Firma H. W. am Ausgang dieses Rechtsstreits - keine Zweifel an der

Glaubwürdigkeit des Zeugen S. T..

2.

Diese von der Klägerin und der Firma H. W. unter dem Datum des

01.06.1992 abgeschlossene Vereinbarung ist auch für die vorliegende

Entscheidung verwertbar. Der demgegenüber von der Beklagten geltend

gemachte Verspätungseinwand rechtfertigt keine abweichende

Beurteilung. Denn die Berücksichtigung der - allerdings erstmals in

der Berufung von der Klägerin vorgelegten - Vereinbarung vom

01.06.1992 führt nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung des

Rechtsstreits (§§ 527, 528 ZPO). Dieser war vielmehr auch auf der

Grundlage der bis zur Einführung der Vereinbarung vom 01.06.1992

klägerseits vorgelegten Verträge vom 13.10.1991/13.03.1992 noch

nicht entscheidungsreif und hätte - allein wegen der Frage, wer der

Urheber der streitgegenständlichen Remixe war - jedenfalls noch

weitergeführt werden müssen. Folglich konnte die "späte" Vorlage

des Vertrages vom 01.06.1992 die Entscheidung des Rechtsstreits

nicht - erst recht aber nicht erheblich (vgl. Zöller-Gummer, ZPO,

20. Aufl., Rn. 15 zu § 528 ZPO) - verzögern und greift die

Verspätungsrüge der Beklagten daher nicht.

3.

Es kann weiter auch dahingestellt bleiben, ob - soweit die

Klägerin das Unterlassungsbegehren nach Ablauf der in den

Vereinbarungen vom 13.10.1991/13.03.1992 vereinbarten Vertragsdauer

- nunmehr allein noch auf den Vertrag vom 01.06.1992 stützen will,

darin eine Ànderung des Klagegrundes, mithin eine Klageänderung im

Sinne der §§ 263, 523 ZPO gesehen werden muß. Denn eine solche

Klageänderung wäre - weil als sachdienlich zu erachten - in jedem

Fall zulässig, da bei der Beurteilung des (etwa geänderten)

Klagebegehrens der bisherige Prozeßstoff verwertet und damit einem

neuen Rechtsstreit bei im wesentlichen gleichgebliebenem

Sachverhalt und Streitstoff vorgebeugt werden kann.

4.

Der Klägerin sind nach dem Inhalt des nach alledem für die

vorliegende Beurteilung zugrunde zu legenden Vertrages vom

01.06.1992 auch die mechanischen Nutzungsrechte betreffend die

streitgegenständlichen Remix-Versionen "One-Two Jazz Mix" und "F.`s

Reproduction" des Originaltitels "Why Did You Do It" der Gruppe

Stretch exklusiv lizenziert worden.

Dies folgt aus den Ziffern 1. f), g) und h) sowie Ziffer 2. a)

des erwähnten Vertrages in Verbindung mit dessen Anhang A. Den

genannten Vertragsbestimmungen ist zu entnehmen, daß der Klägerin

von H. W. das alleinige und ausschließliche Recht eingeräumt wurde,

die "Masteraufnahmen" des Albums "Elastique" der Gruppe Stretch

einschließlich der darauf enthaltenen Einzeltitel, darunter die

Originalfassung des Musikstücks "Why Did You Do It" in dem

festgelegten Vertragsgebiet, zu dem neben anderen Ländern auch

Deutschland zählt, u.a. zu vertreiben und auf andere Weise zu

nutzen. Nach der sich auf die vorbezeichneten Vertragsklauseln

beziehenden Anlage A (Bl. 371/382 d.A.), in welcher die von der

Lizenzerteilung erfaßten Titel im einzelnen genannt sind, zählen

hierzu neben dem auf dem Album "Elastique" enthaltenen

Originaltitel "Why Did You Do It" auch die hiervon bereits

erstellten streitbefangenen beiden Remix-Versionen. Auch wenn

letzteres nach der in der erwähnten Anlage A verwendeten

Formulierung "Why Did You Do It (Original & Remix)" nicht

eindeutig zu erkennen ist, vielmehr insbesondere die bei dem

Begriff "Remix" verwendete Einzahl insoweit zunächst Unklarheiten

aufwirft, ist der Senat aber nach den Angaben des Zeugen S. T.

davon überzeugt, daß die Vereinbarung vom 01.06.1992 auch die

streitgegenständlichen Remix-Versionen erfassen sollte. Der u.a.

zum Umfang der zwischen der Klägerin und H. W. getroffenen

Vereinbarungen vernommene Zeuge T. hat ausdrücklich bekundet, daß

sich die der Klägerin durch den Vertrag vom 01.06.1992 eingeräumte

Lizenz neben den im einzelnen erwähnten (Original-)Titeln der LP

"Elastique" auch auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits

gefertigten Remixe des Titels "Why Did You Do It" bezogen habe (Bl.

453/455 d.A.). Danach wurden der Klägerin aber die unstreitig im

maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorliegenden

streitgegenständlichen Remix-Versionen lizenziert.

5.

Die Firma H. W. konnte die der Klägerin folglich durch den

Vertrag vom 01.06.1992 in bezug auf die beiden Remix-Versionen

erteilte Lizenz auch wirksam einräumen, da H. W. ihrerseits im

Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügungsberechtigte Inhaberin der

mechanischen Nutzungsrechte an diesen Remixen war. Denn die ab dem

Zeitpunkt der Entstehung der selbständigen Leistungsschutzrechte an

den Remixen eingreifende Kette der insoweit Nutzungsberechtigten

führt ohne Unterbrechung bis zur Firma H. W. hin, die die Rechte an

den Remixen im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden

Vertragsschlusses am 01.06.1992 innehatte.

a)

Daß an den in Rede stehenden Remix-Versionen des Originaltitels

"Why Did You Do It" überhaupt selbständige, neben die Rechte

des/der Urheber der Originalaufnahme tretende Leistungsschutzrechte

begründet worden sind, kann dabei von vornherein keinen Zweifeln

unterliegen. Denn bei den beiden Remix-Versionen handelt es sich um

Gestaltungen, an denen selbständige Leistungsschutzrechte des sie

erstmals aufnehmenden Tonträgerherstellers gem. § 85 Abs. 1 UrhG

begründet wurden.

Die Entstehung der vorbezeichneten Tonträgerherstellerrechte an

den beiden Remix-Versionen beurteilt sich dabei von vornherein,

ungeachtet des Umstandes, daß ihr Entstehungsort - wie nachfolgend

noch näher darzustellen sein wird - in Schweden liegt, nach

deutschem Urheberrecht. Dies folgt aus dem das internationale

Urheberrecht beherrschende Territorialitätsprinzip, welches besagt,

daß sich die Entstehung eines Urheberrechts oder verwandten

Schutzrechtes, einschließlich der Frage des Kreises der

schutzfähigen Werke und Leistungen und der sonstigen

Schutzvoraussetzungen, der primären Rechtsinhaberschaft und der

Óbertragbarkeit des Rechtes nach dem Recht jeweils desjenigen

Landes richten, für dessen Gebiet das Bestehen des Rechtes und

seines Schutzes in Frage stehen (vgl. Schricker/Katzenberger,

Urheberrecht, Rn. 69 u. 73 vor §§ 120 ff; Fromm/Nordemann,

Urheberrecht, 8. Aufl., Rdn. 1 vor § 120). Nach dem somit

maßgeblichen Recht des Schutzlandes Deutschland, für dessen Gebiet

die Existenz und der Schutz der Rechte an den Remixen in Frage

stehen, sind dabei die Bestimmungen u.a. der für Deutschland

verbindlichen internationalen Verträge maßgeblich. Da auch Schweden

seit 18.05.1964 Mitglied des sogenannten Rom-Abkommens ist, aus

welchem sich die "Inländerbehandlung" ausländischer Urheber im

Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander ergibt (vgl.

Fromm/Nordemann, a.a.O., Rdn. 2 vor § 120; Schricker/Katzenberger,

a.a.O., Rdn. 73 f vor §§ 120 ff) ist nach alledem für die Frage der

Entstehung von Bearbeiterurheberrechten an den

streitgegenständlichen Remixen, für die in Deutschland um Schutz

ersucht wird, deutsches Urheberrecht zugrunde zu legen. Dem steht

auch der weitere Umstand nicht entgegen, daß in dem unter dem Datum

des 01.03.1984 geschlossenen Vertrag zwischen einerseits Fl. Music

und andererseits V. Mania, in dem letzterer die Herstellung von

Remixen des Originaltitels "Why Did You Do It" erlaubt wurde, die

Geltung englischen Rechts vereinbart wurde (vgl. Ziff. 15 des

erwähnten Vertrages = Bl. 23 AH). Denn hinsichtlich der Frage, nach

welchem Recht sich die Entstehung der in Ausübung dieser Erlaubnis

gegebenenfalls produzierten Remixe, deren Herstellung bei Abschluß

der Vereinbarung noch völlig offen war, beurteilen sollte, ist im

Vertrag zwischen Fl. Music und V. Mania keine Regelung getroffen.

Die in dieser Vereinbarung unter Ziffer 15 getroffene Rechtswahl

erstreckt sich vielmehr allein auf die Frage, wie mit den bei

Abschluß des Vertrages bereits bestehenden oder aber während der

Vertragslaufzeit an den Remixen etwa entstehenden Rechten verfahren

werden sollte, nicht aber darauf, nach welcher Rechtsordnung sich

die Rechtsentstehung selbst beurteilen sollte.

Nach dem folglich anwendbaren deutschen Urheberrecht handelt es

sich bei den beiden streitgegenständlichen Remixen aber um nicht

lediglich als Vervielfältigungen des Originaltitels anzusehende

Gestaltungen, an denen der sie erstmalig aufnehmende

Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 UrhG ein selbständiges, neben

die Rechte der Urheber und Produzenten des Originaltitels tretendes

eigenes originäres Leistungsschutzrecht, nämlich das Recht auf

Vervielfältigung und Verbreitung, erworben hat (vgl.

Schricker/Vogel, a.a.O., Rdn. 14 f und 30 zu § 85 UrhG; von Gamm,

Urheberrecht, Rdn. 3 und 5 zu § 85 UrhG).

Sowohl die Remix-Version "One-Two Jazz Mix" als auch die Version

"F.`s Reproduction" stellen eigene Varianten des Originaltitels

"Why Did You Do It" dar, die zu diesem einen solchen

gestalterischen Abstand einnehmen, daß sie im Zeitpunkt ihrer

erstmaligen Fixierung als "Erstaufnahmen" und nicht lediglich als

Vervielfältigungen des Originaltitels anzusehen sind. Darauf, ob

ihnen ihrerseits Werkcharakter beispielsweise i.S. von § 3 UrhG

beizumessen ist, kommt es für die Entstehung der

Tonträgerherstellerrechte des § 85 Abs. 1 UrhG nicht an. Denn § 85

Abs. 1 UrhG schützt die im Tonträger verkörperte besondere

wettbewerbliche Leistung, wie sie ihren Ausdruck in der konkreten

Tonaufnahme gefunden hat. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des

Werkbegriffs und die Urheberschutzfähigkeit der aufgenommenen

Gestaltung kommt es daher nicht an (von Gamm, a.a.O., Rdn. 4 zu §

85 UrhG).

Nach diesen Maßstäben stellen sich die beiden Remix-Fassungen

"One-Two Jazz Mix" und "F.´s Reproduction" aber als gegenüber dem

Originaltitel eigenständige Gestaltungen dar, deren erstmalige

Aufnahme die selbständigen Leistungsschutzrechte des

Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 UrhG entstehen ließ.

Daß es sich bei den beiden Remix-Versionen nicht um bloße

Wiederholungen, sondern um Umgestaltungen des Originaltitels "Why

Did You Do It" handelt, entspricht von Anfang an dem Vortrag der

Klägerin, dem die Beklagte auch niemals entgegengetreten ist. Die

Beklagte legt ihren Ausführungen vielmehr selbst durchgehend

zugrunde, daß die streitgegenständlichen Remixe Umgestaltungen des

erwähnten Originaltitels darstellen, die ihrerseits Gegenstand der

selbständigen Rechte des Tonträgerherstellers nach Maßgabe von § 85

Abs. 1 UrhG sein können (vgl. Bl. 17, 118, 229 und 340 d.A.), was

im übrigen auch mit der Tatsache in Einklang steht, daß die

Beklagte die Remixe auf der verfahrensbetroffenen CD als

eigenständige Gestaltungen des Originaltitels nutzt. Es war weiter

auch der Gegenstand der ausführlichen Erörterungen im ersten

Berufungstermin, daß es sich bei den Remix-Versionen nicht um bloße

Wiederholungen bzw. Vervielfältigungen des Originaltitels handelt.

Hierbei bestand Óbereinstimmung unter den Parteien, daß es sich bei

den verfahrensbetroffenen Remixen um solche Umgestaltungen handele,

die selbständig Gegenstand der Tonträgerherstellerrechte des § 85

Abs. 1 UrhG sein können.

b) Die an den beiden streitgegenständlichen Remix-Versionen

folglich nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 UrhG entstandenen

selbständigen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte des

Tonträgerherstellers konnten der Klägerin durch die Firma H. W.

mittels des Vertrages vom 01.06.1992 auch wirksam lizensiert

werden. Denn die Fa. H. W. war zu diesem Zeitpunkt ihrerseits

Inhaberin der insoweit bestehenden mechanischen Nutzungsrechte. Sie

hatte diese aufgrund der unter dem Datum des 27.03.1985

geschlossenen Abtretungsvereinbarung (Bl. 162 - 164 d.A.) von Fl.

Music erworben, der diese Rechtsposition wiederum zunächst wirksam

von der Fa. V. Mania durch den Vertrag vom 01.03.1984 eingeräumt

worden war.

aa) Daß die Tonträgerherstellerrechte an den beiden Remixen des

Originaltitels "Why Did You Do It" nach Ablauf der in dem Vertrag

vom 01.03.1984 (Bl. 15 - 24 AH) vereinbarten Dauer zunächst der Fa.

Fl. Music zufallen sollten, steht nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme zur Óberzeugung des Senats fest.

Denn davon, daß V. Mania überhaupt Herstellerin der

streitgegenständlichen Remixe war, kann nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme von vorneherein ausgegangen werden. Hierfür sprach

indiziell bereits der Umstand, daß der unstreitig für V. Mania

tätige und dieses Unternehmen seinerzeit vertretende Herr F.R. in

der Inlay-Card der Beklagten selbst als derjenige bezeichnet ist,

der die Remix-Version "One-Two Jazz Mix" neu gemischt und

reproduziert habe ("One-Two Jazz Mix remixed an reproduced by the

genious F.R.") bzw. bei "F.´s reproduction" wiederum angegeben ist,

daß dieses von nämlichem reproduziert worden sei ("F.´s

reproduction: reproduced by the same"). Diese Angaben der Beklagten

selbst legen daher die Annahme nahe, daß die Herstellung der beiden

Remix-Versionen durch Herrn F.R. erfolgte. Soweit die Beklagte in

diesem Zusammenhang einwendet, daß ihr der die vorstehenden Angaben

enthaltende Text der Inlay-Card der CD von ihrer, der Beklagten,

damaligen Lizenzgeberin, der Fa. D. D. Records, vorgegeben worden

sei (Bl. 306 d.A.), steht dies der vorbezeichneten Wertung nicht

entgegen. Denn allein der Umstand, daß ein Dritter diese Angaben in

der Inlay-Card verlangt habe, entkräftet deren Aussagewert in bezug

auf den Hersteller der Remixe nicht. Daß D. D. Records, die

ihrerseits ihre Lizenz betreffend die beiden Remixe unmittelbar von

V. Mania bezogen hatte, der Beklagten die oben genannten Angaben

vorgeschrieben habe, stützt vielmehr im Gegenteil die Annahme, daß

der seinerzeit für die Fa. V. Mania handelnde F.R. die Remixe

tatsächlich für eben dieses Unternehmen produziert habe. Letzte

Zweifel hieran hat aber jedenfalls die Vernehmung des Zeugen S. T.

beseitigt. Danach ist erwiesen, daß die verfahrensgegenständlichen

Remix-Versionen während der Laufzeit des Vertrages durch F.R. für

V. Mania produziert worden sind. Auch wenn der Zeuge S. T. nicht

konkret die Titel der seiner Erinnerung nach von F.R. während der

Laufzeit des Vertrags angefertigten Remixe angeben konnte, so hat

er doch eindeutig bestätigt, daß dieser "ein oder zwei" Remixe

hergestellt habe. Diese Bekundung in Zusammenhang mit dem Umstand

würdigend, daß die der Beklagten durch die D. D. Records per

Vertrag vom 16.04.1985 (Bl. 306 d.A.) sublizensierten Remixe

wiederum von V. Mania stammten, spricht alles dafür, daß es sich

bei den verfahrensbetroffenen Remixen um diejenigen handelt, die

nach den Bekundungen des Zeugen T. von F.R. während der Laufzeit

des Vertrags vom 01.03.1984 für V. Mania angefertigt worden waren.

Daran, daß Herr F.R. bei der Anfertigung der Remixe für die Fa. V.

Mania handelte, kann bei alledem ebenfalls kein Zweifel bestehen.

Denn weder dem Vortrag der Parteien, noch dem Sachverhalt im

übrigen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß F.R., soweit

er die Remixe produzierte, für sich persönlich gehandelt habe. Er

war vielmehr derjenige, welcher die Fa. V. Mania beim

Vertragsschluß mit Fl. vertrat. Der Fa. V. Mania und nicht etwa

F.R. persönlich wurde dabei auch die Herstellung von Remixen des

Originaltitels gestattet. Das alles rechtfertigt aber den Schluß

darauf, daß die erstmalige Herstellung der Remixe bzw. der diese

verkörpernden Tonträger durch F.R. im und für den Betrieb der Fa.

V. Mania erfolgte, so daß dieses Unternehmen als Herstellerin der

Remixe i.S. von § 85 Abs. 1 UrhG anzusehen ist (vgl.

Schricker/Vogel, a.a.O., Rdn. 24 f zu § 85 UrhG m.w.N.).

Für die Entstehung der folglich auf Seiten der Fa. V. Mania als

Herstellerin der Tonträger nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 UrhG

anfallenden Leistungsschutzrechte kommt es weiter auch nicht darauf

an, ob die der Herstellung der Remixe zustimmende Fa. Fl. Music die

Produzentin des Originaltitels war und ob ferner die Mitglieder der

Gruppe Stretch als ausübende Künstler hierzu wirksam ihre

Einwilligung erteilt hatten. Denn das Leistungsschutzrecht aus § 85

UrhG entsteht unbeschadet etwaiger Rechte der möglicherweise von

der Herstellung des Tonträgers betroffenen Urheber und ausübenden

Künstler (vgl. Schricker/Vogel, a.a.O., Rdn. 14 zu § 85 UrhG).

Infolgedessen erlangt selbst der Hersteller einer unerlaubt, d.h.

ohne die Zustimmung der erwähnten Berechtigten produzierten

Erstaufnahme danach das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht

gemäß § 85 Abs. 1 UrhG.

Diese, während der Laufzeit des Vertrags vom 01.03.1984 in der

"Person" von V. Mania nach Maßgabe von § 85 Abs. 1 UrhG

entstandenen, selbständig neben die Rechte der Urheber und

Produzenten der Originalfassung des Titels "Why Did You Do It"

tretenden Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Remixe

sollten nach Ablauf des genannten Vertrags auch der Fa. Fl. Music

zur Nutzung überlassen werden.

Da bei der Herstellung der Remix-Versionen originäre eigene

Leistungsschutzrechte der Fa. V. Mania begründet wurden, konnten

die Nutzungsrechte hierzu nicht ohne weiteres nach Beendigung des

Vertrages an Fl. Music "zurückfallen". Vielmehr bedurfte es hierfür

einer eigenständigen Rechtsgrundlage, sei es, daß sich diese kraft

Gesetz ergibt, sei es, daß sich eine Rechtsübertragung aus der

zwischen V. Mania und Fl. Music geschlossenen Vereinbarung

herleiten läßt.

Ein "automatischer" Óbergang der Rechte an den Remixen auf die

Fa. Fl. Music scheidet danach aber von vorneherein unabhängig davon

aus, ob Fl. tatsächlich Produzentin der Originalfassung des Titels

"Why Did You Do It" war. Denn ein derartiger automatischer

Rechtsübergang, wonach der Produzent der Originalaufnahme die

selbständigen Rechte des Urhebers einer Bearbeitung (§ 3 UrhG)

dieses Originalwerks oder die Rechte des Tonträgerherstellers der

Erstaufnahme eines Remixes gemäß § 85 Abs. 1 UrhG ohne weiteren

Rechtsakt an sich ziehe, sieht das deutsche Urheberrecht nicht vor.

Letzteres ist für die Beurteilung des im gegebenen Zusammenhang in

Rede stehenden "automatischen" Rechtserwerbs kraft Gesetz auch

maßgeblich. Denn diese "automatische Óbertragung" von

Leistungsschutzrechten durch Gesetz ist eine Eigenschaft des Rechts

des Landes, für dessen Gebiet Schutz begehrt wird. Das somit als

"Schutzrecht" anwendbare deutsche Urheberrecht kennt jedoch eine

solche Möglichkeit nicht. Hierfür bedarf es vielmehr eines eigenen

vertraglichen Óbertragungsaktes.

Einen solchen haben die Vertragsparteien des am 01.03.1984

geschlossenen Vertrages im Streitfall auch vereinbart.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der erwähnte, zwischen

Fl. und V. Mania geschlossene Vertrag formwirksam. Dies gilt

gleichermaßen sowohl in Anbetracht der darin vereinbarten

schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte als auch was die darin

vorgenommenen Verfügungsgeschäfte angeht.

Die Beurteilung der Formgültigkeit ist dabei insgesamt, also

sowohl für die schuldrechtlichen Verpflichtungs-, als auch für die

Verfügungsgeschäfte anhand der einschlägigen Vorschriften des

englischen Rechts vorzunehmen. Was die schuldrechtlichen

Verpflichtungsgeschäfte angeht, so ergibt sich das aus Art. 27 Abs.

1 EGBGB in Verbindung mit der unter Ziff. 15 des Vertrags vom

01.03.1984 getroffenen Rechtswahl der Vertragsparteien, die den

Vertrag danach der Geltung des englischen Rechts unterstellt

hatten. Soweit die Vereinbarung vom 01.03.1984

Verpflichtungsgeschäfte enthält, ist Vertragsstatut folglich das

englische Recht. Gleiches gilt im Ergebnis aber auch hinsichtlich

der darin vorgenommenen urhebervertragsrechtlichen

Verfügungsgeschäfte. Denn nach den Grundsätzen der hier

anzuwendenden sog. Einheitstheorie (vgl. BGH GRUR 1959, 331/333;

Schricker/Katzenberger, a.a.O., Rdn. 91 vor §§ 120 ff) muß der

gesamte Vertrag einheitlich entweder den Formvorschriften des

Vertragsstatuts oder aber alternativ denjenigen des Rechts am Ort

des Vertragsschlusses genügen (vgl. Art. 11 Abs. 1 EGBGB). Unter

Zugrundelegen der somit einheitlich anwendbaren Formvorschriften

des Vertragsstatuts erweist sich der Vertrag vom 01.03.1984 aber

insgesamt als formwirksam:

Nach den Ausführungen des u.a. zur Formgültigkeit dieses

Vertrages bei Anwendung der Bestimmungen des englischen Rechts

eingeholten Sachverständigengutachtens geht das englische Recht vom

Grundsatz der Formfreiheit aus und stellen in Spezialgesetzen

ausdrücklich vorgegebene Formanforderungen seltene Ausnahmen dar

(vgl. S. 4 des Gutachtens = Bl. 327 d.A.). Auf den vorliegenden

Vertrag - so die weiteren Ausführungen des Sachverständigen - sind

gemäß Schedule I, Para. 25 (I) Copyright, Designs and Patents Act

1988 die Formvorschriften des im Jahre 1984 noch geltenden

britischen Urheberrechtsgesetzes, des Copyright Act 1956 (CA)

anwendbar, die aber mit den Bestimmungen des Copyright, Designs and

Patent Act 1988 (CDPA) identisch sind. Eine Unterscheidung zwischen

Urheber- und Leistungsschutzrechten trifft das britische

Urheberrecht nicht, beide werden vielmehr von dem Begriff

"Copyright" erfaßt. Nach Sec. 36 (3) CA (entsprechend Sec. 90 (3)

CDPA) ist für die Óbertragung des Copyrights die Schriftform

vorgesehen. Für die Erteilung von Lizenzen fehlt jedoch eine

vergleichbare Bestimmung, so daß hier der Grundsatz der

Formfreiheit gilt. Zwar definiert Sec 19 (9) CA (entsprechend Sec.

92 (1) CDPA) die ausschließliche Lizenz als eine "schriftliche

Lizenz, die von einem Inhaber oder einem künftigen Inhaber des

Copyrights oder in seinem Namen unterzeichnet ist ...". Folge der

Nichteinhaltung dieser Formvorschrift ist aber nicht etwa die

Unwirksamkeit der ausschließlichen Lizenz, sondern nur der Fortfall

der besonderen Klagebefugnis der Sec. 19 (29) CA (entsprechend Sec.

101 CDPA). Nach dieser Bestimmung hat der Nehmer einer

ausschließlichen Lizenz gegenüber Dritten die gleiche

Rechtsstellung wie der Rechtsinhaber. Soweit es nicht um die - im

Zusammenhang mit dem Vertrag vom 01.03.1984 auch nicht geltend

gemachte - Durchsetzung des Copyrights durch den Lizenznehmer

gegenüber Dritten geht, ist auch eine mündlich erteilte

ausschließliche Lizenz in vollem Maße wirksam. Dies würdigend,

ergeben sich daher in bezug auf die Formgültigkeit des in Rede

stehenden Vertrags - auch soweit darin die Erteilung

ausschließlicher Lizenzen geregelt wurde - keine Bedenken.

Solche ergeben sich weiter auch nicht im Hinblick auf die

Postierung der Unterschriften der Vertragsparteien, die den

Vertragstext nur am Ende - nach Aufführung der "Schedules" -

unterzeichnet haben. Denn eine allgemeine Regel des Inhalts, daß

eine Unterschrift nur Wirksamkeit entfaltet, wenn sie sich im

unmittelbaren Anschluß an den eigentlichen Vertragstext befindet,

kennt das englische Recht nach den Ausführungen des

Rechtssachverständigen nicht. Danach ist vielmehr unter dem Law of

Property Act 1925, dessen Bestimmungen bei der Auslegung der

urheberrechtlichen Formvorschriften von der Rechtsprechung

ergänzend herangezogen werden, anerkannt, daß es nicht auf die

Stelle ankommt, an der sich innerhalb eines Dokuments die

Unterschrift befindet. Erforderlich ist nur, daß sie sich nach der

aus dem Vertrag erkennbaren Absicht der Parteien auf das gesamte

Dokument beziehen soll. Daran können aber bei dem hier zu

beurteilenden Vertrag vom 01.03.1985 im Hinblick darauf, daß die

dem vorangegangenen Vertragstext nachgestellten "Schedules", in

denen individuelle, sich auf eben diesen Vertragstext beziehende

Regelungen betreffend u.a. den Vertragsgegenstand getroffen wurden,

den übrigen Vertragstext inhaltlich ausfüllen und mit diesem daher

eine notwendige Einheit bilden, keine Zweifel bestehen.

Nach alledem ist der Vertrag vom 01.03.1984 daher unter

Anwendung der einschlägigen englischen Bestimmungen insgesamt als

formwirksam anzusehen. Gleiches gilt im Ergebnis nach den

Darstellungen des Sachverständigen aber auch dann, wenn man -

unterstellt der Ort des Vertragsschlusses habe in Schweden gelegen

- die Vorschriften des schwedischen Rechts anwendet (Art. 11 Abs.

1, 2. Alternative EBGBG). Denn auch das schwedische Recht schreibt

für Urheberrechtsverträge keine bestimmte Form vor.

Erweist sich der in Rede stehende Vertrag zwischen Fl. Music und

V. Mania danach aber insgesamt als formgültig, so wurde darin von

den Vertragsparteien auch wirksam die Vereinbarung getroffen, daß

die in bezug auf die durch V. Mania produzierten Remixe

entstandenen Tonträgerherstellerrechte nach Beendigung der

Vertragslaufzeit der Fa. Fl. exklusiv lizensiert werden

sollten.

Ob durch diesen Vertrag die mechanischen Vervielfältigungs- und

Verbreitungsrechte von V. Mania als Tonträgerherstellerin der

Remixe nach Beendigung der Vertragslaufzeit an Fl. Music fallen

bzw. dieser lizensiert werden sollten, ist gem. Art. 27 Abs. 1

EGBGB wiederum anhand des Vertragsstatuts, hier also entsprechend

der unter Ziff. 15 des Vertrags von den beteiligten

Vertragsparteien getroffenen Rechtswahl nach englischem Recht zu

beurteilen. Unter Anwendung der Grundsätze des englischen

Vertragsrechts läßt sich die Einräumung der ausschließlichen Lizenz

an den auf Seiten der Fa. V. Mania entstandenen

Leistungsschutzrechten an den Remixen aber bejahen.

Zwar läßt sich eine solche, zu Gunsten der Fa. Fl. Music

vorgenommene Lizensierung den Bestimmungen des Vertrags vom

01.03.1984 nicht unmittelbar entnehmen. In diesem ist vielmehr

keine ausdrückliche Regelung zu der Frage getroffen, was nach

Ablauf der Vertragsdauer mit den Rechten geschehen solle, die an

etwa von V. Mania hergestellten Remixen entstanden sind. In der

unter Abschnitt 11 (B) des Vertrags für den Fall der

Vertragsbeendigung eingreifenden Regelung heißt es lediglich wie

folgt:

"Bei Ablauf der Laufzeit fallen alle

hiermit von der Firma (sc.: Fl.) dem Lizenznehmer (sc.: V. Mania)

gewährten Rechte mit sofortiger Wirkung frei und ohne Ansprüche des

Lizenznehmers an die Firma zurück. Danach sind alle dem

Lizenznehmer gelieferten Bänder oder Matritzen nach Ermessen der

Firma entweder in Anwesenheit eines ordnungsgemäß bevollmächtigten

Vertreters der Firma zu vernichten oder einer von der Firma

benannten Person im Lizenzgebiet auszuhändigen ... Alle

Abkömmlinge dieser Bänder und Matritzen, einschließlich

Duplikatbänder, Masterbänder ... sind vom Lizenznehmer nach dem

besagten Ablauf zu vernichten und eine eidesstattliche Erklärung

über die Vernichtung ist vom Lizenznehmer unverzüglich an die Firma

zu schicken. Der Lizenznehmer hat dennoch das nicht ausschließliche

Recht, für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dem Datum des Ablaufs

weiter die Schallplatten zu verkaufen, die sich zum Zeitpunkt des

besagten Ablaufs im Lagerbestand des Lizenznehmers befinden

..."

Eine Regelung betreffend das Schicksal der an den erst nach

Vertragsschluß hergestellten Remix-Versionen entstandenen Rechte

läßt sich dieser Vertragsklausel daher nicht entnehmen. Vielmehr

ist darin ausschließlich vom Rückfall der "hiermit von der Firma

dem Lizenznehmer gewährten Rechte" ("... all rights herein granted

shall fortwith revert to company..."), also der bereits bestehenden

Rechte die Rede, die V. Mania von Fl. als Lizenzgeberin bei

Vertragsabschluß eingeräumt worden sind. Letzteres konnten aber

ausschließlich die zum damaligen Zeitpunkt zu Gunsten von Fl. etwa

bestehenden Rechte an dem Originaltitel sein, nicht aber aber die

künftig erst noch anfallenden Rechte an den Remixen, deren

Entstehung ohnehin bei Vertragsschluß ungewiß war. Fehlt somit in

dem Vertrag vom 01.03.1984 eine Regelung betreffend das Schicksal

der während der Vertragslaufzeit in der Person der Lizenznehmerin

V. Mania entstandenen Rechte an den ggf. hergestellten Remixen, so

weist dieser insoweit eine Regelungslücke auf. Ob, gegebenenfalls

wie diese Lücke zu schließen ist, kann daher nur im Wege der

(ergänzenden) Vertragsauslegung ermittelt werden. Diese ist hier

nach den Grundsätzen des englischen Rechts als dem maßgeblichen

Vertragsstatut vorzunehmen.

Nach den Ausführungen des Rechtssachverständigen kennt das

englische Recht keine speziellen Auslegungsgrundsätze für

Urheberrechtsverträge, insbesondere fehlt eine Vorschrift, die der

Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG vergleichbar ist. Es

sind daher die allgemeinen Prinzipien der Vertragsauslegung

heranzuziehen, nach denen zwischen der Auslegung ausdrücklicher

Vertragsbestimmungen ("express terms") und der ergänzenden

Vertragsauslegung ("implied terms") zu unterscheiden ist. Bei

ersterer Methode bestehe - so die Darstellung des

Sachverständigengutachtens - der wesentliche Unterschied zum

inländischen Recht im Vorrang der Wortlautinterpretation. Sofern

der Vertrag eine Regelungslücke aufweist, ist diese mit Rücksicht

auf den Parteiwillen, wie er in den Worten des Vertags zum Ausdruck

kommt, und auf die gesamten Fallumstände zu schließen. Testfrage

für diese ergänzende Vertragsauslegung ist dabei: "Hätten die

Parteien, wenn ein Dritter im Moment der Vertragsverhandlungen die

zu ergänzende Regelung vorgeschlagen hätte, auf diesen Vorschlag

mit einem `oh, of course!´ reagiert€"

Unter Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich im

Streitfall aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine

Vereinbarung dahin, daß die Nutzungsrechte an den von V. Mania

produzierten Remixen nach Beendigung der Vertragsdauer der Fa. Fl.

Music eingeräumt werden sollten. Denn die im Zusammenhang mit der

Vertragsentstehung zu berücksichtigenden Umstände, die im Rahmen

der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß den obigen Ausführungen

auch nach den Grundsätzen des englischen Rechts Berücksichtigung

finden können, ergeben im Streitfall, daß der Fa. Fl. - auch wenn

dies im Vertrag so nicht ausdrücklich geregelt war - für den Fall

der Beendigung des Vertrags das Recht zur Nutzung der durch die

Herstellung der Remixe auf Seiten von V. Mania entstandenen Rechte

eingeräumt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat

sich zur Óberzeugung des Senats herausgestellt, daß zwischen den

Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages am 01.03.1984 Einigkeit

darüber bestand, daß die Rechte an den Remixen nach Beendigung der

Vertragslaufzeit an Fl. Music fallen sollten. Der zu dieser

Behauptung der Klägerin vernommene Zeuge S. T., der seinerzeit mit

Herrn F.R. die Vertragsverhandlungen geführt und den

Vertragsabschluß für Fl. Music getätigt hat, hat bekundet, daß u.a.

über das Schicksal der Rechte an den während der Vertragslaufzeit

gegebenenfalls hergestellten Remixen bereits bei Vertragsschluß

gesprochen worden sei und Einigkeit dahin bestanden habe, daß diese

Rechte bei Ablauf der Vertragsdauer an Fl. Music gehen sollten.

Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit zuließen, sind

dabei nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht im

Hinblick auf die im Vertrag vom 01.03.1984 im übrigen getroffenen

Regelungen.

Es trifft zwar zu, daß der Vertragstext gewisse Umstände

aufweist, die gegen eine derartige Regelung betreffend die an den

Remixen bestehenden Leistungsschutzrechte zu sprechen scheinen. Sie

folgen in erster Linie aus der Formulierung der unter Ziff. 11 B

des Vertrages getroffene Regelung betreffend die Rückgabe oder

Zerstörung der im Besitz der Lizenznehmerin befindlichen Tonträger,

die zwischen den der Lizenznehmerin V. Mania gelieferten Bändern

oder Matritzen und den "Abkömmlingen" dieser Bänder unterscheidet.

Während hinsichtlich der V. Mania bei Vertragsschluß gelieferten

Bänder und Matritzen Fl. Music das Wahlrecht zwischen Rückgabe oder

Zerstörung haben sollte, sollten die "Abkömmlinge" dieser Bänder

und Matritzen nach Ablauf des Vertrages durch den Lizenznehmer

vernichtet werden. Versteht man aber die Remixe als "Abkömmlinge"

der bei Vertragsschluß von Fl. Music gelieferten Masterbänder, so

wären diese nach Ablauf der Vertragslaufzeit in jeden Fall zu

vernichten gewesen, was zugleich dafür sprechen könnte, daß die

Rechte an den Remixen untergehen, jedenfalls aber nicht der Fa. Fl.

Music eingeräumt werden sollten. Der Schluß, daß mit der

Vernichtung der Bänder zugleich auch die Rechte hieran untergehen

und auch nicht der Fa. Fl. Music zufallen sollten, ist jedoch nicht

zwangsläufig mit der Vernichtung der Bänder verbunden. Denn es sind

Methoden der Kopie der Remixe auch ohne die bei V. Mania

ursprünglich hergestellten Bänder denkbar, die wiederum die

Tonträgerherstellerrechte von V. Mania nicht gegenstandslos machten

und entsprechend eine Einräumung von Nutzungsrechten hieran

zuließen. Selbst davon ausgehend, daß nach Ablauf des Vertrages vom

01.03.1984 die Bänder der Remixe von V. Mania zu zerstören waren,

bleibt daher Raum für die Annahme, daß die Parteien hinsichtlich

des Schicksals der an den Remixen entstandenen Rechte eine Regelung

des von dem Zeugen S. T. bekundeten Inhalts getroffen haben.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Umstand, daß - wie u.a.

der Zeuge S. T. im Rahmen seiner Vernehmung bekundet hat - für die

Lizensierung der Rechte an den Remixen keine Vergütung vereinbart

war. Da V. Mania die von ihr ggf. hergestellten Remixe während der

Vertragslaufzeit vermarkten, mithin den wirtschaftlichen Nutzen

daraus ziehen konnte, und im übrigen auch nicht ersichtlich ist,

daß ihr selbst für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung der

Remixe eine Vergütung abgefordert worden war, spricht dies alles

nicht gegen die Annahme, daß die Vertragsparteien sich bzgl. der

Frage, wie mit den an den Remixen entstandenen Rechten nach

Beendigung der Vertragslaufzeit verfahren werden sollte, auf die

von dem Zeugen bekundete Regelung verständigt hatten.

Hat sich danach aber erwiesen, daß der Fa. Fl. Music nach

Beendigung des Vertrages mit V. Mania die Nutzungsrechte an den

Remixen "zufallen" sollten, so ist darin eine wirksame

Nutzungsrechtseinräumung an den in § 85 Abs. 1 UrhG erwähnten

Rechten zu sehen. Denn dafür, daß V. Mania ihre Rechte an den

Remixen - was bei den Leistungsschutzrechten des

Tonträgerherstellers nach Maßhabe von § 85 Abs. 1 UrhG

grundsätzlich möglich ist (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, a.a.O.,

Rdn. 15 zu § 85 UrhG) - vollständig auf Fl. übertragen wollte,

bestehen keine Anhaltspunkte. Von der Erwägung ausgehend, daß die

Rechte so weit wie möglich bei Wahrung des Vertragszwecks im

übrigen beim Leistungsschutzberechtigten verbleiben sollten,

spricht daher hier alles für die exklusive Lizensierung der in

bezug auf die Remixe entstandenen Leistungsschutzrechte des

Tonträgerherstellers. Aus diesem Grund bedarf es auch nicht des

Eingehens auf die Frage, ob die nur mündlich erfolgte Vereinbarung

einer derartigen vollständigen Rechtsübertragung dem für die

Óbertragung des Copyrights nach englischem Recht ausnahmsweise zu

beachtenden Schriftformerfordernis (vgl. Sachverständigengutachten,

dort S. 5, 2. Absatz) standhalten muß und welche Auswirkungen eine

etwaige Formungültigkeit der Vereinbarung insoweit hätte.

Diese im Verhältnis zwischen V. Mania und Fl. Music anzunehmende

exklusive Lizensierung war ebenfalls ungeachtet der Zustimmung der

Urheber und des Produzenten des Originaltitels "Why Did You Do It"

wirksam. Die Fa. V. Mania bedurfte dieser Zustimmung zu der in der

Einräumung der Nutzungsrechte liegenden Verfügung über die gemäß §

85 Abs. 1 UrhG an den Remixen entstandenen Leistungsschutzrechte

nicht. Wegen der vergleichbaren Sachlage sind dabei für das

Verhältnis zwischen einerseits dem Hersteller eines

Remix-Tonträgers und andererseits dem Urheber/Produzenten des

Originaltonträgers die wiederum im Verhältnis zwischen Bearbeiter

(§ 3 UrhG) und Urheber des bearbeiteten Werks anwendbaren

Bestimmungen der §§ 3, 23 UrhG analog heranzuziehen. Danach dürfen

Bearbeitungen eines Werks, die unbeschadet des Urheberrechts am

bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt sind, nur mit

Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks veröffentlicht

oder verwertet werden. Nicht von dieser Einwilligung abhängig ist

jedoch die Einräumung von Nutzungsrechten an der Bearbeitung. Das

Einwilligungserfordernis des § 23 UrhG bedeutet danach lediglich,

daß der Bearbeiter hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung der

Bearbeitung in einer durch das Gesetz dem Urheber vorbehaltenen

Weise - also z.B. durch Vervielfältigung - auf das Einverständnis

des Schöpfers des Originals angewiesen ist. Hiervon wird jedoch das

Recht des Bearbeiters, über das an der Bearbeitung entstandene

eigene Urheberrecht zu verfügen, indem er hieran Nutzungsrechte

einräumt, nicht tangiert (vgl. BGH GRUR 1962, 370/373 f -

"Schallplatteneinblendung" -; Fromm/Nordemann/Vinck, a.a.O., Rdn.

19 zu § 3 UrhG). Da bei der hier in Rede stehenden ausschließlichen

Lizensierung der an den Remixen ungeachtet der Rechte des

Produzenten und der ausübenden Künstler am Originaltitel "Why Did

You Do It" entstandenen selbständigen Leistungsschutzrechte der Fa.

V. Mania aber lediglich eine solche Verfügung betroffen ist, ist

die Lizenz in jedem Fall wirksam bestellt.

bb) Die Firma H. W. hat die in Ansehung der Remixe wirksam

eingeräumten Nutzungsrechte sodann mittels der

Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1985 (Bl. 162 f/164 f d.A.) von

Fl. Music erworben.

Daß diese Abtretungsvereinbarung überhaupt zwischen den

genannten Beteiligten abgeschlossen wurde, hat sich nach den

Bekundungen des Zeugen S. T. erwiesen. Der Zeuge hat nach

Einsichtnahme in die bei den Akten befindlichen Kopien des in

englischer Sprache abgefaßten Abtretungsvertrags ("Assignment")

angegeben, daß diese Vereinbarung so geschlossen worden sei, wie

sie ihm vom Senat in der Beweisaufnahme vorgehalten worden ist.

Danach ist aber davon auszugehen, daß der Fa. H. W. nicht nur u.a.

sämtliche an dem Originaltitel "Why Did You Do It" bestehenden

etwaigen Rechte der Fa. Fl. Music abgetreten wurden, sondern auch

diejenigen, die in bezug auf davon hergestellte Remixe von der Fa.

Fl. Music erworben werden würden. Denn der Zeuge hat bekundet, daß

sich der Abtretungsvertrag auf sämtliche, nämlich sowohl an den

Originaltiteln als auch an den Remixen bestehenden Rechte erstreckt

habe. Danach wurden aber die der Fa. Fl. Music nach Ablauf des

Vertrages mit V. Mania zugefallenen Nutzungsrechte an den Remixen

von der Abtretung an H. W. umfaßt. Daß diese Rechte im Zeitpunkt

des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung noch nicht bei Fl.

lagen, steht der Wirksamkeit der Abtretung insoweit nicht entgegen.

Denn daß die Entstehung dieser abgetretenen Nutzungsrechte an den

Remixen überhaupt möglich war und die Rechte selbst auch bestimmt

waren, kann angesichts des Umstands, daß der Fa. V. Mania zum

Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung bereits die

Erlaubnis zur Herstellung von Remixen erteilt worden war, ohne

weiteres bejaht werden. Damit war zgleich der Anfall der Lizenz bei

Fl. Music voraussehbar und inhaltlich bestimmt.

Hatte somit die Fa. H. W. die Nutzungsrechte an den in bezug auf

die Remixe entstandenen selbständigen Leistungsschutzrechten der

Fa. V. Mania aufgrund der vorbezeichneten Abtretungsvereinbarung

erworben, konnte sie der Klägerin in dem Vertrag vom 01.06.1992

hieran eine ausschließliche Lizenz wirksam erteilen. Aus den oben

bereits dargestellten Gründen ist die Wirksamkeit dieser

Lizenzeinräumung - ebensowenig wie der vorangegangene Rechtserwerb

aufgrund der Abtretungsvereinbarung durch die Fa. H. W. - von der

Zustimmung des Produzenten des Originaltitels "Why Did You Do It"

und der ausübenden Künstler der Gruppe Stretch abhängig. Denn auch

hier geht es nur um Verfügungen über die Rechte an den Remixen,

nicht aber um die tatsächliche Nutzung der Tonträger.

6. Ist nach alledem aber davon auszugehen, daß die Klägerin nach

dem Vertrag vom 01.06.1992 die ausschließliche Lizenz an den

streitgegenständlichen Remixen erworben hat, kann sie von der

Beklagten die Unterlassung der Produktion und des Vertriebs dieser

beiden Remix-Versionen verlangen.

Diesem Unterlassungsbegehren der Klägerin steht es nicht

entgegen, daß die Laufzeit des Vertages nach der unter Ziff. 3

getroffenen Regelung rechnerisch bereits im Herbst 1997 verstrichen

war. Der Zeuge S. T., dessen Bekundungen zu diesem Punkt die

Klägerin sich erkennbar mit nachgelassenem Schriftsatz vom 6.

Februar 1998 (dort S. 7 = Bl. 475 d.A.) zu eigen gemacht hat, hat

glaubhaft bekundet, daß sich die Vertagsparteien auf eine Hemmung

der Vertragslaufzeit während der Dauer des vorliegenden

Rechtsstreits geeinigt haben. Danach ist der Vertrag vom 01.06.1992

aber noch in Kraft, die Klägerin folglich auch noch

aktivlegitimiert für den geltend gemachten

Unterlassungsanspruch.

7. Für die Berechtigung des von der Klägerin in bezug auf die

Nutzung der beiden Remix-Versionen durch die Beklagte geltend

gemachten Unterlassungsbegehrens kommt es schließlich ebenfalls

nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits für die eigene

tatsächliche Nutzung der Remixe eine Einwilligung des Produzenten

des Originaltitels und der ausübenden Künstler vorweisen kann. Denn

auch wenn die Klägerin nicht selbst das Recht hat, die Remixe

tatsächlich zu nutzen, so steht das der Berechtigung ihres gegen

die tatsächliche Nutzung der Remixe durch die Beklagte gerichteten

Unterlassungsbegehrens, für welches sie sich auf eine wirksame

Lizenz an den Nutzungsrechten der Tonträgerherstellerin der Remixe

stützen kann, nicht entgegen.

Unabhängig davon, ob die Beklagte ihrerseits überhaupt noch aus

dem bis zum 30. Juni 1994 verlängerten Lizenzvertrag mit der C. A.

Productions vom 16.04.1985 Rechte in bezug auf die Nutzung des

Originaltitels "Why Did You Do It" geltend machten kann, gewähren

ihr die Rechte an der Originalfassung des Titels jedenfalls nicht

zugleich ein Nutzungsrecht in bezug auf die selbständigen

Remix-Versionen. Das aus dem Zustimmungserfordernis zur

tatsächlichen Nutzung der Remixe folgende "negative"

Verbietungsrecht der Produzenten und Urheber des Originaltitels

ergibt kein eigenes Recht zur Nutzung der wiederum dem

selbständigen Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers

unterfallenden Remix-Versionen. Das Klagebegehren erfaßt dabei auch

nur die Unterlassung der tatsächlichen Nutzung eben dieser

Remix-Versionen und hat - wird es zuerkannt - nicht etwa die

Zubilligung eines Anspruchs der Klägerin zur Folge, die ihr wirksam

lizensierten Nutzungsrechte an den Remixen dann auch selbst

tatsächlich nutzen zu dürfen. Kann die Beklagte dem

Unterlassungsbegehren der Klägerin daher selbst ein auf ihrer - der

Beklagten - Seite etwa noch bestehendes Nutzungsrecht an dem

Originaltitel nicht mit Erfolg entgegenhalten, erweist sich die

Klage insgesamt als begründet.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2

ZPO.

Es war zu Lasten der Klägerin von der in § 97 Abs. 2 ZPO

vorgesehenen Kostenregelung Gebrauch zu machen, da die Klägerin in

der Berufung nur aufgrund eines erstmals in der Berufung

vorgebrachten Sachverhalts obsiegt hat, den sie schon in der ersten

Instanz geltend zu machen imstande war. Denn der erstinstanzliche

Vortrag der Klägerin zum Erwerb der Nutzungsrechte an den Remixen

durch H. W. von Fl. Music, nachdem deren Vertrag mit V. Mania im

Jahre 1989 beendet war, war völlig unklar und unsubstantiiert.

Erstmals in der Berufung hat die Klägerin vielmehr die zwischen H.

W. und Fl. geschlossene Abtretungsvereinbarung vom 27.03.1985, aus

welcher sich der Erwerb der Rechte u.a. an den Remixen von Fl.

Music durch H. W. ergibt, in das Verfahren eingeführt. Nur aufgrund

dieses Zwischenschrittes schloß sich aber die letztlich zur

Klägerin hinführende Kette der Nutzungsberechtigten an den Remixen,

so daß ohne die Abtretungsvereinbarung die Berufung keinen Erfolg

hätte haben können. Diesen folglich entscheidungserheblichen

Vortrag hätte die Klägerin aber bereits in erster Instanz leisten

können.

Irgend welche Gründe, weshalb sie hieran gehindert war, lassen

sich weder dem Vortrag der Klägerin entnehmen, noch gehen solche

aus dem Sachverhalt im übrigen hervor.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre

Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert

sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 08.05.1998
Az: 6 U 251/93


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/60108993e59e/OLG-Koeln_Urteil_vom_8-Mai-1998_Az_6-U-251-93




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