Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Mai 2011
Aktenzeichen: 24 W (pat) 49/10

(BPatG: Beschluss v. 24.05.2011, Az.: 24 W (pat) 49/10)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentund Markenamts vom 10. November 2009 aufgehoben.

Die Marke 30 2008 042 004 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 551 030 für folgende Waren gelöscht:

"Putz-, Polierund Fettentfernungsund Schleifmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Rostentfernungsmittel; technische Öle und Fette, Schmiermittel, Öle für technische Zwecke, Paraffin, Riemenfett, Schmierfette, Schmieröle, technische Fette, Wachs für gewerbliche Zwecke".

Gründe

I.

Die am 30. Juni 2008 als Marke angemeldete Darstellung (farbig: weiß, silber, orange)

ist am 18. Dezember 2008 unter der Nr. 30 2008 042 004 für folgende Waren in das Markenregister eingetragen worden:

01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke nämlich angesäuertes Wasser zum Nachfüllen von Akkumulatoren, Äthylalkohol, Bremsflüssigkeiten, destilliertes Wasser, Fluide für Getriebe, Frostschutzmittel, Glykol, Hydraulikflüssigkeiten, Kühlmittel für Fahrzeugmotoren, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisiermittel 03: Putz-, Polierund Fettentfernungsund Schleifmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben, Rostentfernungsmittel 04: technische Öle und Fette, Schmiermittel, Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungsund Staubbindemittel, Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe nämlich Alkohol (Brennstoff), Benzin (Brennstoff), Brennöle, Brennstoff auf Alkoholgrundlage, Brennspiritus, Entstaubungsmittel, Motorenöle, Öle für technische Zwecke, Petroleum (roh oder raffiniert), Paraffin, Riemenfett, Schmierfette, Schmieröle, technische Fette, Wachs für gewerbliche Zwecke.

Die Veröffentlichung erfolgte am 23. Januar 2009.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren IR-Marke 551 030 MAXICAR

(Ursprungsland Italien)

die für folgende Waren registriert ist:

2 Couleurs, vernis, laques; preservatifs contre la rouille et contre la deterioration du bois; matières tinctoriales; mordants; resines naturelles à l'etat brut; metaux en feuilles et en poudre pour peintres, decorateurs, imprimeurs et artistes.

Der Widerspruch ist auf alle Waren der Widerspruchsmarke gestützt und richtete sich zunächst gegen sämtliche Waren der jüngeren Marke.

Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentund Markenamts ist der Widerspruch mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 10. November 2009 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen worden.

Zur Begründung ist ausgeführt, die sich gegenüberstehenden Waren seien einander nicht ähnlich. Diese würden in der Regel nicht von denselben Herstellern produziert, zumindest aber in unterschiedlichen Unternehmensbereichen der chemischen Industrie. Sie hätten kaum Berührungspunkte bezüglich Inhaltsstoffen, Beschaffenheit, Nutzerkreisen, Anwendungsgebieten und Vertriebsstätten. Die Waren der angegriffenen Marke seien überwiegend für Fahrzeuge und deren Funktion bestimmt, die der Widerspruchsmarke dienten der ästhetischen Gestaltung von Gebäuden, Gegenständen und Kunstwerken sowie allenfalls noch dem Schutz vor Verwitterung und Abnutzung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Die Vergleichsmarken seien visuell, klanglich und begrifflich nahezu identisch. Die jüngere Marke werde im Gesamteindruck durch "maxxiCAR" geprägt, da die weiteren Wortelemente "Professional Care" rein beschreibend und die bildlichen/farblichen Elemente werbeüblich seien. Phonetisch liege somit Identität mit "MAXICAR" vor. Da die Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft aufweise, reiche bereits ein entfernter Grad an Produktähnlichkeit zur Begründung einer Verwechslungsgefahr aus, wobei vorliegend sogar ein normaler Grad an Warenähnlichkeit gegeben sei. Die Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 2 seien nicht auf einen bestimmten Einsatzbereich -etwa auf künstlerischem oder dekorativem Gebiet -konkretisiert. Sie seien vielmehr ebenfalls zur Anwendung an Fahrzeugen bestimmt. Sie, die Widersprechende, vertreibe unter ihrer Marke Produkte zur Beschichtung von Automobilen, u. a. Lacke und Farben, welche in der Industrie und in Reparaturwerkstätten Verwendung fänden. Die Markeninhaberin sei ebenfalls Herstellerin von Autopflegeprodukten. Mithin wiesen die jeweiligen Waren, was die Markenstelle verkannt habe, einen identischen Einsatzbereich auf. Auch hinsichtlich der Vertriebswege und Vertriebsstätten könnten sich Überschneidungen ergeben, und zwar nicht nur in Autowerkstätten, sondern auch in Läden für Autozubehör. Schließlich könnten die Herkunftsstätten identisch sein, da bestimmte Unternehmen, u. a. größere Chemiekonzerne, die fraglichen Produkte gleichermaßen herstellten.

Dem Schriftsatz der Widersprechenden zur Begründung der Beschwerde waren mehrere Anlagen beigefügt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende weitere -umfangreiche -Anlagen zur Stützung ihrer Auffassung, dass von Warenähnlichkeit auszugehen sei, eingereicht. Nach Erörterung der Sachund Rechtslage hat die Widersprechende den Widerspruch auf folgende Waren der angegriffenen Marke beschränkt:

"3: Putz-, Polierund Fettentfernungsund Schleifmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren, Rostentfernungsmittel;

4: technische Öle und Fette, Schmiermittel, Öle für technische Zwecke, Paraffin, Riemenfett, Schmierfette, Schmieröle, technische Fette, Wachs für gewerbliche Zwecke."

Die Widersprechende stellt den Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentund Markenamts vom 10. November 2009 aufzuheben und die angegriffene Marke im Umfang des nunmehr beschränkten Widerspruchs zu löschen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 MarkenG) und im Hinblick auf die jetzt noch mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der jüngeren Marke auch begründet.

1. Soweit die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung ihren Widerspruch nicht aufrechterhalten hat, hat das Beschwerdeverfahren seine Erledigung gefunden. Die Marke 30 2008 042 004 steht somit für folgende Waren außer Streit:

"01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich angesäuertes Wasser zum Nachfüllen von Akkumulatoren, Äthylalkohol, Bremsflüssigkeiten, destilliertes Wasser, Fluide für Getriebe, Frostschutzmittel, Glykol, Hydraulikflüssigkeiten, Kühlmittel für Fahrzeugmotoren, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisiermittel;

03: Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben;

04: Staubabsorbierung-, Staubbenetzungund Staubbindemittel, Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe, nämlich Alkohol (Brennstoff), Benzin (Brennstoff), Brennöle, Brennstoff auf Alkoholgrundlage, Brennspiritus, Entstaubungsmittel, Motorenöle, Petroleum (roh oder raffiniert)".

2. Hinsichtlich der sonstigen Waren der jüngeren Marke, gegen die sich der Widerspruch weiterhin richtet, ist die jüngere Marke wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke zu löschen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 124 i. V. m. § 116 Abs. 1 MarkenG).

Ob Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren, des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke, des Grades der Ähnlichkeit der Zeichen sowie der Art der Waren und der bei der Auswahl zu erwartenden Aufmerksamkeit des beteiligten Verkehrs umfassend zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387 -Sabèl/Puma; GRUR 2008, 343, Nr. 48 -BAINBRIDGE; BGH GRUR 2008, 903 Nr. 10 -SIERRA ANTIGUO; zur Wechselwirkung der genannten Einzelfaktoren s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 32, 33).

Die sich gegenüberstehenden Zeichen unterscheiden sich zwar schriftbildlich durch die besondere bildliche und typographische Gestaltung der jüngeren Marke deutlich; klanglich liegt demgegenüber Zeichenidentität zwischen der Widerspruchsmarke "MAXICAR" und dem Kennwort "maxxiCAR" der jüngeren Marke, welches diese (ausschließlich) prägt, vor. Denn der weitere Wortbestandteil der angegriffenen Marke "Professional Care" ist im Blick auf die registrierten Waren, die der Pflege (z. B. von Automobilen und deren Teilen) dienen können, beschreibend und vermag somit nichts zur Kennzeichnungskraft der Marke beizutragen.

Die Widerspruchsmarke verfügt auch über einen noch annähernd durchschnittlichen Schutzumfang. Im zweiten Wortteil "CAR" wird zwar meist das englischsprachige Wort für "Auto, Fahrzeug" gesehen werden, jedoch verbindet sich dieses mit dem Eingangselement "MAXI" zu einem Kunstwort, das zwar möglicherweise für einen Teil des Verkehrs einen sprechenden Charakter aufweist, aber keinen fest umrissenen Begriffsinhalt verkörpert.

Von den jetzt noch verfahrensgegenständlichen Waren der jüngeren Marke in Klasse 3 sind "Putz-, Polier-, Fettentfernungsund Schleifmittel" mit den "Lacken" der Widerspruchsmarke ähnlich. Bereits unter der Geltung des früheren Warenzeichengesetzes ist der 28. Senat des Bundespatentgerichts in einer ausführlich begründeten Entscheidung (BPatGE 10, 279 -Venturon/Kenduron) nach eingehenden Ermittlungen zum Verständnis in Fachkreisen und in allgemeinen Publikumskreisen von Warengleichartigkeit ausgegangen. Wenngleich die betreffende Entscheidung mittlerweile recht alt ist (sie stammt aus dem Jahr 1968), besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Es wäre Sache der Markeninhaberin gewesen, im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit Gesichtspunkte aufzuzeigen, die nach heutigem Verständnis des Verkehrs (d. h. vor allem allgemeiner Publikumskreise) eine andere Beurteilung nahelegten; das ist aber nicht geschehen. Weiterhin sind in dieser Klasse "Rostentfernungsmittel" mit "Rostschutzmitteln" ähnlich.

Von den Waren der jüngeren Marke in Klasse 4 sind "technische Öle und Fette, Schmiermittel, Öle für technische Zwecke, Paraffin, Riemenfett, Schmierfette, Schmieröle, technische Fette" sowohl mit "Lacken" als auch mit "Rostschutzmitteln" (die auch dem Korrosionsschutz bei Automobilen dienen können) ähnlich. Der 28. Senat hat diese Erzeugnisse in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. 28 W (pat) 68/78; 28 W (pat) 123/80; 28 W (pat) 207/87, 28 W (pat) 279/88) als "gleichartig" angesehen, allerdings den Grad der Ähnlichkeit im Einzelnen unterschiedlich beurteilt. Auch an dieser Rechtsprechung ist unter der Geltung des MarkenG festzuhalten. "Wachs für gewerbliche Zwecke" ist mit "Rostschutzmitteln" ähnlich (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 14. Aufl., S. 332).

Die Gesamtabwägung der Einzelfaktoren ergibt, dass Verwechslungsgefahr bezüglich der jetzt noch mit dem Widerspruch angegriffenen Waren der jüngeren Marke besteht; mithin ist diese auf die Beschwerde hin zu löschen.

3. Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gem. § 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Werner Paetzold Viereckbr/Bb






BPatG:
Beschluss v. 24.05.2011
Az: 24 W (pat) 49/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/37f85cfb609e/BPatG_Beschluss_vom_24-Mai-2011_Az_24-W-pat-49-10


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 24.05.2011, Az.: 24 W (pat) 49/10] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 16:40 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2006, Az.: 6 U 229/05BGH, Beschluss vom 12. November 2015, Az.: AnwZ (Brfg) 34/15OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: 6 U 118/13LG Essen, Urteil vom 13. Oktober 2003, Az.: 1 O 157/02BGH, Beschluss vom 27. Januar 2000, Az.: I ZB 39/97OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2011, Az.: I-20 U 1/11BPatG, Beschluss vom 14. Dezember 2009, Az.: 30 W (pat) 66/09BGH, Urteil vom 29. März 2001, Az.: I ZR 182/98Saarländisches OLG, Urteil vom 29. Oktober 2008, Az.: 1 U 361/08 - 109VG Freiburg, Beschluss vom 27. September 2007, Az.: A 3 K 1834/07