Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Juni 2003
Aktenzeichen: 17 W (pat) 26/02

(BPatG: Beschluss v. 26.06.2003, Az.: 17 W (pat) 26/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung mit der Bezeichnung

"Friedhofsinformationssystem"

wurde am 11. Dezember 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G07C durch Beschluß vom 12. Oktober 2001 aus den Gründen des Bescheides vom 4. September 2000 zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde die Zurückweisung der Anmeldung in Aussicht gestellt, da der beanspruchte Gegenstand lediglich eine naheliegende Abwandlung des Standes der Technik sei.

Gegen den genannten Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er verfolgt seine Anmeldung auf der Grundlage des mit Schriftsatz vom 4. März 2002 eingegangenen Anspruchs 1 weiter.

Dieser Anspruch lautet:

Friedhofsinformationssystem, bestehendaus einem passiven Codespeicher (Transponder)

und einer mobilen Sende- und Empfangseinheit mit zugehöriger Energiequelle, dadurch gekennzeichnet, dass Daten berührungsfrei über die Sende- und Empfangseinrichtung in den passiven Speicher ein und ausgelesen werden könnenund dass eine berührungsfreie Positionsbestimmung der Grabanlage und Graberkennung ermöglicht wird.

Bezüglich der Unteransprüche und der sonstigen Anmeldungsunterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zur Begründung der Beschwerde trägt der Anmelder vor, dass der beanspruchte Gegenstand patentierbar sei, da er sich durch den Einsatz eines passiven Codespeichers (Transponder) ohne eigene Energiequelle und durch den Einsatz einer berührungsfreien Positionsbestimmung wesentlich von dem nächstkommenden Stand der Technik gemäß DE 44 23 769 C1 unterscheide.

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag, mit folgenden Unterlagen ein Patent zu erteilen:

Anspruch 1 vom 4.März 2002, eingegangen am 11. März 2002, Ansprüche 2 bis 32, Beschreibung Seiten 1 bis 8, 2 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3, jeweils eingegangen am 11. Dezember 1999.

An der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder nicht teilgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der Anmeldungsgegenstand wegen unzulässiger Erweiterung nach § 38 Satz 2 PatG nicht patentierbar ist.

Der geltende Anspruch 1 vom 4. März 2002 lässt sich wie folgt in Merkmale gliedern:

Friedhofsinformationssystem, bestehenda) aus einem passiven Codespeicher (Transponder)

b) und einer mobilen Sende- und Empfangseinheit mit zugehöriger Energiequelle, dadurch gekennzeichnetc) dass Daten berührungsfrei über die Sende- und Empfangseinrichtung in den passiven Speicher ein- und ausgelesen werden können undd) dass eine berührungsfreied1) Positionsbestimmung der Grabanlage undd2) Graberkennung ermöglicht wird.

Die in den Merkmalen d), d1) enthaltene "berührungsfreie Positionsbestimmung der Grabanlage" schließt alle Arten von Positionsbestimmungen ein, die sich ohne direkten Eingriff auf die Grabanlage realisieren lassen. Hierunter fallen beispielsweise auch optische und mit einem GPS (Global Positioning System) durchgeführte Positionsbestimmungsmethoden.

In der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung vom 11. Dezember 1999 basieren die für die berührungsfreie Positionsbestimmung angegebenen Methoden (vergl. S. 5, le. Abs.; S. 6, Abs. 1 und 2; Anspruch 28) hingegen immer auf der Ortung des zur "mobilen Sende- und Empfangseinheit" (Merkmal b) gehörenden Senders mittels "Ortungsempfängeranlagen" (S. 5, le. Abs.) bzw. "Ortungsempfängern" (S. 6, 5. Abs.; Ansprüche 28 und 31). Diesen Angaben kann der Fachmann - ein FH-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, der sich bei Grabstein-Materialfragen vom Steinmetz beraten läßt - eine erfindungswesentliche Offenbarung für die in den Merkmalen d), d1) enthaltene "berührungsfreie Positionsbestimmung der Grabanlage" im allgemeinen Sinne, d.h. auch unter Verzicht auf die Ortung des vorgenannten Senders, nicht entnehmen.

Folglich enthält der geltende Anspruch 1 Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern und aus denen Rechte nicht hergeleitet werden können (§ 38 Satz 2 PatG). Derartige Änderungen stellen vielmehr einen Mangel der Anmeldung dar. Da der Anmelder diesen Mangel nicht beseitigt hat, war seine Beschwerde zurückzuweisen (Busse, PatG, 5. Aufl., § 38, Rdn. 39).

Der Senat war befugt, auch aufgrund des erstmals im Verfahren genannten Mangels der Anmeldung nach § 38 PatG zu entscheiden, da der Anmelder zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen war (Busse, PatG, 5. Aufl., § 89, 93 jeweils Rdn. 9).

Bertl Eder Prasch Schuster Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.06.2003
Az: 17 W (pat) 26/02


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