Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Februar 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 13/00

(BGH: Beschluss v. 12.02.2001, Az.: AnwZ (B) 13/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 12. Februar 2001 (Aktenzeichen AnwZ (B) 13/00) die sofortige Beschwerde eines Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 1999 zurückgewiesen. Der Antragsteller muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

In der Begründung des Beschlusses stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war, da die Frist von einem Monat seit der Zustellung des Zurückweisungsbescheids nicht eingehalten wurde. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da er auch die Zwei-Wochen-Frist versäumt hatte. Die Mitteilung des Anwaltsgerichtshofs über die verspätete Eingang des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ging am 23. September 1999 heraus und erreichte den Antragsteller spätestens am 27. September 1999. Die Zwei-Wochen-Frist lief demnach am 11. Oktober 1999 ab. Der Schriftsatz des Antragstellers ging jedoch erst am 2. November 1999 beim Anwaltsgerichtshof ein, aufgrund einer unvollständigen Adresse.

Darüber hinaus hatte das Wiedereinsetzungsgesuch keine Erfolgsaussicht, da der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung einzuhalten. Er behauptete, den mit dem Antrag versehenen Briefumschlag am 29. August 1999 um 08:05 Uhr in den Briefkasten beim Postamt F. eingeworfen zu haben. Allerdings befand sich auf dem Umschlag ein Freistempleraufdruck mit dem Datum "30.08.99".

Die Entscheidung wurde von den Richtern Hirsch, Basdorf, Ganter, Terno, Salditt und Wosgien getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 12.02.2001, Az: AnwZ (B) 13/00


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 7. Juli 1998 Antrag auf Wiederzulassung als Rechtsanwalt gestellt. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Juli 1999, dem Antragsteller zugestellt am 31. Juli 1999, zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28. August 1999, beim Gericht eingegangen am 1. September 1999, um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1999, eingegangen am 2. November 1999, hat er wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erbeten. Mit Beschluß vom 24. November 1999 hat der Anwaltsgerichtshof die Anträge auf Wiedereinsetzung und auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 BRAO; § 22 FGG); es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzulässig, weil die Frist von einem Monat seit der Zustellung des Zurückweisungsbescheids (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 17 Abs. 1 FGG, § 188 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten war.

2.

Wegen der Versäumung dieser Frist ist dem Antragsteller zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

a) Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 2 FGG versäumt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 1986 -AnwZ (B) 26/86, BRAK-Mitt. 1987, 90 f.). Diese Frist begann zu laufen, als dem Antragsteller die Mitteilung des Anwaltsgerichtshofes zuging, sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei verspätet eingegangen (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rn. 59). Die Mitteilung ging am 23. September 1999 heraus; unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeit erreichte sie den Antragsteller spätestens am Montag, den 27. September 1999. Die Zwei-Wochen-Frist lief dann am 11. Oktober 1999 ab. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Oktober 1999 ging jedoch erst am 2. November 1999 -auf dem Umweg über die Antragsgegnerin - beim Anwaltsgerichtshof ein. Zu der Fehlleitung kam es deswegen, weil der Antragsteller die Sendung unvollständig adressiert hatte. Es fehlte die Angabe der Straße.

b) Abgesehen von der Versäumung der Frist des § 22 Abs. 2 FGG hatte das Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb keine Erfolgsaussicht, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung einzuhalten. Er hat zwar geltend gemacht, den mit Briefmarken freigemachten Umschlag mit dem -am 28. August 1999 geschriebenen -Antrag am 29. August 1999 gegen 08.05 Uhr in den Briefkasten beim Postamt F. eingeworfen zu haben. Das kann aber nicht zutreffen, weil sich auf dem Umschlag ein Freistempleraufdruck mit dem Datum "30.08.99" befindet.

Hirsch Basdorf Ganter Terno Salditt Christian Wosgien






BGH:
Beschluss v. 12.02.2001
Az: AnwZ (B) 13/00


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