Amtsgericht Iserlohn:
Urteil vom 11. Februar 2005
Aktenzeichen: 40 C 463/04

(AG Iserlohn: Urteil v. 11.02.2005, Az.: 40 C 463/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Amtsgericht Iserlohn hat in einem Urteil vom 11. Februar 2005 (Aktenzeichen 40 C 463/04) entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte der Klägerin in Höhe von 113,68 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wird zugelassen.

Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass die Klägerin von der Beklagten weiteren Schadensersatz gemäß § 3 Ziff. 1 PflVersG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG verlangen kann. Dieser Schadensersatzanspruch beinhaltet auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, die sich gemäß der Gebührenrechnung der Anwälte der Klägerin auf insgesamt 392,66 € belaufen. Die Beklagte hat vorprozessual bereits 278,98 € bezahlt, daher steht der Klägerin noch ein Restanspruch in Höhe von 113,68 € zu.

Das Gericht erklärt weiter, dass die Anwälte der Klägerin in ihrer Kostennote eine Regelgebühr von 1,3 in Ansatz gebracht haben. Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhält ein Rechtsanwalt bei außergerichtlicher Vertretung nur noch eine Geschäftsgebühr. Diese liegt zwischen 0,5 und 2,5 und beträgt in durchschnittlichen Fällen 1,5. Eine höhere Gebühr als 1,3 kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Im vorliegenden Fall liegt keine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit vor, daher ist die Schwellengebühr von 1,3 als Regelgebühr anzusetzen. Die Beklagte ist somit verpflichtet, die restlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 113,68 € zu bezahlen.

Das Gericht entscheidet abschließend, dass die Klage stattzugeben ist und die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung. Zudem wird die Berufung zugelassen, da die Rechtssache über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und die zugrunde liegenden Rechtsfragen klärungsbedürftig sind.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AG Iserlohn: Urteil v. 11.02.2005, Az: 40 C 463/04


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte......... gem. Rechnung vom 8.9.2004 i. H. v. 113,68 € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Tatbestand und Entscheidungsgründe gem. § 495 a ZPO:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Beklagte haftet der Klägerin auf weiteren Schadensersatz gem. § 3 Ziff. 1 PflVersG i. V. m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG. Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf Freistellung der Klägerin von der Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.9.2004 i. H. v. noch 113,68 €.

Der der Klägerin aus dem Verkehrsunfallgeschehen zustehende Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) erfasst auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, die sich gem. der Gebührenrechnung ihrer Anwälte vom 8.9.04 auf insgesamt 392,66 € belaufen; hierauf hat die Beklagte vorprozessual bereits 278,98 € entrichtet, so dass noch ein Restanspruch i. H. v. 113,68 € verbleibt.

Zu Recht haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrer Kostennote vom 8.9.04 eine Regelgebühr von 1,3 in Ansatz gebracht. Bei außergerichtlicher Vertretung erhält der Rechtsanwalt (nur noch) eine Geschäftsgebühr, deren einheitlicher Gebührenrahmen nach Wegfall der Besprechungs- und Beweisgebühr nach bisherigem Recht (§ 118 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BRAGO) 0,5 - 2,5 beträgt (VV Nr. 2400). Die Mittelgebühr liegt hiernach bei 1,5 (vgl. Gerold, Schmidt u.a., RVG, 16. Aufl., Rnd. 95 m. w.

N.). Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine sog. Schwellengebühr eingeführt. Eine höhere Gebühr als 1,3 soll der Anwalt nur noch dann fordern können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Mit dieser Schwellengebühr wird kein zweiter unterschiedlich definierte Gebührenrahmen eingeführt, etwa in der Weise, dass in einfachen und nicht schwierigen Angelegenheiten nur ein Rahmen von 0,5 - 1,3 mit einer Mittelgebühr von 0,9 anzusetzen ist. Die gesetzliche Regelung ist vielmehr so zu verstehen, dass die Gebühr von 1,3 eine Kappungsgrenze darstellt. Die angemessene Gebühr ist unter Berücksichtigung des gesamten Gebührenrahmens von 0,5 - 2,5 und aller Bemessungskriterien des § 14 RVG zu bestimmen, wobei den Merkmalen Umfang und Schwierigkeit vorrangige Bedeutung zukommt. Sofern die Sache vom Umfang und der Schwierigkeit her (nur) durchschnittlich ist, beträgt die Gebühr hiernach höchstens 1,3. Liegen Umfang und Schwierigkeit des Falles über dem Durchschnitt, so kann der Rechtsanwalt den Gebührenrahmen bis zum 2,5-fachen der Gebühr in Anspruch nehmen. Dieser insgesamt weite Gebührenrahmen ermöglicht eine flexible Gebührengestaltung. Die Gebühr soll das Betreiben des Geschäftes einschließlich der Information, der Teilnahme an Besprechungen oder das Mitwirken bei einer Vertragsgestaltung dergl. abgelten. In nur durchschnittlichen Angelegenheiten ist hierbei grundsätzlich von einer Mittelgebühr (1,5) auszugehen, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 allerdings nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Anwaltes umfangreich und schwierig war, womit gemeint ist, dass Umfang und Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen müssen. Falls diese Voraussetzungen - wie im Streitfall - nicht vorliegen, ist die Schwellengebühr von 1,3 als Regelgebühr in Ansatz zu bringen. Hiernach erhält der Anwalt des Geschädigten auch in sog. einfachen Regulierungssachen eine Gebühr von 1,3 (vgl. Gerold, Schmidt u.a. RVG, 16. Aufl., 2400 - 2403 VVG, Rnd. 96 m. w. N.; AG M, NJW 05, 161).

Die Beklagte ist nach alledem verpflichtet, die Klägerin von den restlichen Anwaltsgebühren i. H. v. 113,68 € freizustellen. Der Klage ist hiernach stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Das Gericht hat die Berufung gemäß § 511 Abs. IV ZPO zugelassen, da die Rechtssache über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und die zugrunde liegenden Rechtsfragen klärungsbedürftig sind.






AG Iserlohn:
Urteil v. 11.02.2005
Az: 40 C 463/04


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