Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. April 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 26/04

(BPatG: Beschluss v. 21.04.2004, Az.: 29 W (pat) 26/04)

Tenor

Die Anträge der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der Marke 301 11 574, gegen deren Eintragung die Beschwerdeführerin Widerspruch eingelegt hat. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie unter anderen verwiesen auf ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, mit dem die Markeninhaberin in einem zwischen den Parteien anhängigen Verletzungsverfahren ua verurteilt worden ist, wegen der Verwechslungsgefahr der beiderseitigen Kennzeichen in die Löschung der angegriffenen Marke einzuwilligen. Nachdem der Bundesgerichtshof die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, hat die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin ihrerseits die Löschung der angegriffenen Marke beantragt. Allerdings ist sie der Ansicht, dass die Beschwerde der Widersprechenden voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Die Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhe auf Werktitelrecht, dass im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht zur Anwendung komme.

Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die vor dem Zivilgericht ergangene Entscheidung zeige, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

Beide Anträge sind zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg. Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 S 1 MarkenG sind keine Billigkeitsgründe ersichtlich. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs 1 S 2 MarkenG). Eine Kostenauferlegung kommt in der Regel nur bei Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht in Betracht. Das Unterliegen einer Partei als solches rechtfertigt weder die Kostenauferlegung noch schließt es aus, der obsiegenden Partei die Kosten aufzuerlegen (vgl Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl 2003, § 71 Rdn 13 ff; Ströbele/ Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 71 Rdn 25).

Für ein unsachgemäßes Verhalten der Beschwerdeführerin sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Andererseits lässt auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Löschung der angegriffenen Marke erst nach Rechtskraft des Löschungsurteils beantragt hat, kein prozessuales Fehlverhalten erkennen. Die Kostenanträge waren daher zurückzuweisen.

Grabrucker Baumgärtner Fink Cl






BPatG:
Beschluss v. 21.04.2004
Az: 29 W (pat) 26/04


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