Landgericht Bochum:
Urteil vom 1. September 2009
Aktenzeichen: I-12 O 85/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Ohne dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Geschäftsbeziehung bestehen würde, richtete eine Mitarbeiterin des Beklagten am 14.01.2009 einen Werbeanruf an die Rufnummer des Klägers und warb für Designleistungen des Beklagten.

Auf einer Abmahnung des Klägers hin gab der Beklagte unter dem 22.01.2009 folgende Unterlassungserklärung ab:

"Hiermit verpflichtet sich das Systemhaus F, Inh. F, Bochum gegenüber Herrn Rechtsanwalt N in Bochum, 1. es künftig zu unterlassen, Werbe-Anrufe an die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt N zu richten, 2. unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € an Herrn N zu zahlen. Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben."

Einer Aufforderung zur Klarstellung der Unterlassungserklärung im Hinblick auf den Begriff "Klärung" kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger vertritt die Auffassung, das Verhalten des Beklagten stelle sich als eine wettbewerbswidrig zu beurteilende Werbung dar. Von einer mutmaßlichen Einwilligung sei nicht auszugehen. Ein Überlassungsanspruch sei nicht nur nach dem UWG sondern auch nach den §§ 823, 1004 BGB gegeben. Nach wie vor läge Wiederholungsgefahr vor, weil die vom Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung aufgrund der aufgenommenen Bedingungen nicht ausreichend sei. Es fehle die Klarstellung, dass es nur um den Fall einer eindeutigen Klärung des zu unterlassenen Verhaltens als rechtmäßig gehe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr per Telefon dem Kläger auch die Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen über Designleistungen anzusprechen, ohne dass der Kläger zuvor ausdrücklich oder konkludent in einen solchen Telefonanruf eingewilligt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung sei geeignet, die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der in ihr aufgeführten Verletzungshandlungen zu beseitigen. Auch im Übrigen bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom 28.08.2009 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der dortigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch steht dem Kläger weder aus § 8 UWG noch aus §§ 823, 1004 BGB zu. Denn jeder denkbare Unterlassungsanspruch setzt das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr voraus. Die Wiederholungsgefahr ist aber durch die von dem Beklagten am 22.01.2009 abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vollständig entfallen. Im Streit steht insoweit nur, ob zu einer wirksamen Unterlassungserklärung gehört hätte, bei der aufgenommenen Bedingung die Worte "als rechtmäßig" einzufügen. Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, dass eine auflösende Bedingung in eine Unterwerfungserklärung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Wiederholungsgefahr nur für den Fall aufgenommen werden darf, dass das zu unterlassende Verhalten sich später als rechtmäßig herausstellt. Eine unbefangene, situationsgerechte Betrachtung der abgegebenen Unterlassungserklärung ergibt jedoch, dass nur dieser Fall gemeint war. Denn nichts spricht dafür, dass der Beklagte für den Fall, dass das ohnehin als rechtswidrig angesehene Verhalten auch noch gerichtlich als rechtswidrig festgestellt würde, von seiner Erklärung abrücken wollte. Nach dem ohne weiteres erkennbaren Sinn der Bedingungsaufnahme ging es lediglich darum, von der eingegangenen Verpflichtung Abstand zu nehmen, wenn sich nachträglich das Verhalten als rechtmäßig herausstellte. Der Kammer erschließt sich zwar nicht, warum der Beklagte dem Klärungswunsch des Klägers nicht nachgekommen ist und es auf die Einleitung eines Rechtsstreites hat ankommen lassen, rechtlich war er aber nicht zu einer Ergänzung seiner Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet.

Die Klage war daher schon aus diesem Grunde abweisungsreif. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 01.09.2009
Az: I-12 O 85/09


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