(BGH: Beschluss v. 19.09.2001, Az.: I ZB 15/01)
Der Bundesgerichtshof hat in dem Beschluss vom 19. September 2001 mit dem Aktenzeichen I ZB 15/01 entschieden, dass das eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 10. Senats des Bundespatentgerichts vom 26. März 2001 als unzulässig verworfen wird. Das Rechtsmittel wurde als unzulässig angesehen, da es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Dies ergibt sich aus den §en 10a des Geschmacksmustergesetzes und 102 Absatz 1 und 5 des Patentgesetzes. Zuständige Richter des Bundesgerichtshofs waren Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Bornkamm und Pokrant.
Das mit Schriftsatz vom 25. Juni 2001 eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluß des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. März 2001 wird als unzulässig verworfen. Das Rechtsmittel ist schon deshalb unzulässig, weil es -worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden ist -nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§§ 10a GeschmMG, 102 Abs. 1 u. 5 PatG).
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Bornkamm Pokrant
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