Landgericht Bonn:
Urteil vom 13. Februar 2001
Aktenzeichen: 18 O 377/00

(LG Bonn: Urteil v. 13.02.2001, Az.: 18 O 377/00)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger trägt den Nachnamen "F" und praktiziert seit 28 Jahren unter diesem Namen als Rechtsanwalt. Die Beklagte produziert und vertreibt F, sie ist unter ihrem Firmennamen "T" am Markt bekannt.

Im Auftrag des Klägers beantragte die Firma X GmbH Anfang April 2000 bei dem E (E) die Registrierung der Internet-Domain "F.de" für den Kläger. Die Domain war mindestens 6 Monate vor der Antragstellung nicht mit einer aufrufbaren Homepage/Website belegt. Von der Firma X erhielt der Kläger kurze Zeit später die Auskunft, eine Registrierung sei nicht möglich, da die Beklagte diese Adresse für sich reserviert habe. Einem Löschungsbegehren stimmte die Beklagte nicht zu. Mit Schreiben vom 19.04.2000 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, ob diese zu einer Übertragung der Domain bereit sei. Die Beklagte lehnte eine Übertragung mit Schreiben vom 02.05.2000 mit der Begründung ab, sie produziere F und werde demnächst unter der betreffenden Domain eine Homepage platzieren. Unter dem 07.07.2000 stellte der Kläger bei dem E einen Antrag auf Eintragung eines Disputes, diesem Antrag wurde zwischenzeitlich entsprochen, so dass der Kläger im Fall der Freigabe der Domain durch die Beklagte automatisch nachrückt. Die Beklagte hat zwischenzeitlich eine Homepage im Internet installiert.

Der Kläger behauptet, der Name F habe - im Zusammenhang mit der von ihm gegründeten Rechtsanwaltssozietät - nicht nur regionale, sonder überregionale Bekanntheit. Er ist der Ansicht, die Beklagte verletze durch Blockade der Domain sein Namensrecht, denn sie mache ihm konkludent den Gebrauch seines Namens in der Weise streitig, sich durch eine Homepage im Internet vorzustellen; auf die Verwendung eines Domain-Namens mit Zusatz müsse er sich nicht verweisen lassen, da die Beklagte keine eigenen Namensrechte an "F.de" habe und somit das Prioritätsprinzip nicht zur Anwendung komme.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr bei dem E (E) reservierte Internet-Domain "F.de" durch die Platzierung einer Homepage im Internet zu nutzen;

2.

der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann;

3.

die Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber

dem E die Eintragung des Domain-Namens "F.de" zu Gunsten des Klägers freizugeben; hilfsweise zu dem Antrag Ziffer 3.

4.

die Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem E in die Löschung der oben genannten Internet-Domain einzuwilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es liege weder eine Namensleugnung noch eine Namensanmaßung vor.

Gründe

Die Klage ist unbegründet

Der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 S. 1 2. Alt. BGB liegt mangels Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers nicht vor. Zwar reicht es - soweit der Klägers sich auch auf den Schutz seines bürgerlichen Namens beruft - grundsätzlich aus, dass der Namensträger durch den unbefugten Gebrauch des Namens durch einen Dritten mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird; dies kann vorliegend allerdings nicht angenommen werden. Der Name F besitzt lediglich individualisierende Kennzeichnungskraft, die nicht über die normale Kennzeichnungskraft üblicher unterscheidungskräftiger Namen hinausgeht. Dies wird deutlich dadurch belegt, dass es - wie der Ausdruck aus einer handelsüblichen Telefonbuch-CD-ROM zum Namen "F" zeigt - mehr als 400 Personen gibt, die den Namen des Klägers als bürgerlichen Namen führen. Auch hat der Name des Klägers nicht auf andere Weise einen solchen Bekanntheitsgrad erlangt, der dazu führt, dass die mit der zwischenzeitlich installierten Homepage der Beklagten angesprochenen Personen eine Verbindung zu der Person des Klägers herstellen. Ausweislich der von der Beklagten überreichten Ausdrucke lässt zudem die konkrete Gestaltung der Homepage der Beklagten keinen Bezug zur Person des Klägers erkennen. Im übrigen ist aufgrund der völlig unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der Parteien eine konkrete Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise ein ideelles oder auch wirtschaftliches Interesse daran hat, unter seinem Namen mit einer Adresse im Internet aufzutreten, begründet für sich gesehen keinen Unterlassungsanspruch, denn § 12 BGB verschafft dem Namensinhaber keine namensrechtliche Exklusivität, sondern gewährt ihm allein das Recht, sich gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Namensanmaßungen zur Wehr zu setzen (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen OLG Köln, OLG-Report 2000, 377).

Eine Verletzung des Namensrechts unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wegen eines sogenannten "domaingrabbing" liegt ebenfalls nicht vor., denn die Beklagte hat den Namen "F" ersichtlich nicht gewählt, um den Kläger zu behindern oder ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen und ihn zu veranlassen, ihr die Domain abzukaufen.

Ein Anspruch gemäß § 12 S. 1 1. Alt. BGB wegen einer Namensleugnung besteht ebenfalls nicht; diesbezüglich hält die Kammer an ihrer noch im Verfügungsverfahren 0#/## LG C vertretenen Rechtsauffassung nicht fest. Dahinstehen kann insoweit, ob durch die Reservierung einer Internet-Domain ein Namensrecht des rechtmäßigen Namensträger bestritten werden kann, denn angesichts des Umstandes, dass der Name des Klägers lediglich normale Kennzeichnungskraft besitzt und es mehr als 400 Personen mit dem gleichen Namen gibt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass in der Reservierung und Benutzung des Domain-Namens des Klägers gerade ein Angriff auf die Berechtigung des Klägers liegt (vgl. auch OLG Köln, OLG-Report 2000, 377 ff.).

Ob die Verwendung einer Gattungsbezeichnung in einer Internet-Domain einen Unterlassungsanspruch aus UWG § 1 begründen kann, bedarf hier keiner näheren Erörterung, denn hierauf kann sich jedenfalls der Kläger mangels Stellung als Wettbewerber der Beklagten nicht berufen.

Die weiter mit der Klage geltend gemachten Ansprüche scheitern aus den gleichen Erwägungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Bonn:
Urteil v. 13.02.2001
Az: 18 O 377/00


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