Kammergericht:
Beschluss vom 3. März 2015
Aktenzeichen: 6 U 89/14

(KG: Beschluss v. 03.03.2015, Az.: 6 U 89/14)

1. Folgende Bestimmungen in AVB für die fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB):

"... Im ersten Vertragsjahr wird kein Rückkaufswert fällig. Der Rückkaufswert ... wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt. Im 2. Jahr der Vertragslaufzeit wird ein Abzug in Höhe von 50 % vorgenommen, im 3. Jahr von 15 %, im 4. Jahr von 10 %, in den Jahren fünf bis zwölf ein Abzug von 1%. ..."

Die Bestimmungen sind zudem unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und wegen des Fehlens eines Hinweises an ihn, ihm werde der Nachweis gestattet, der Beklagten sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden (§ 309 Nr. 5 b) BGB).

2. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf den Warnhinweis, dass die vorzeitige Beendigung des Vertrages - insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss - für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nachteilig ist; außerdem ist der Warnhinweis selbst wegen Irreführung unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

3. Die Bestimmung, wonach Teile des Beitrags sowie regelmäßige Entnahmen aus dem Anlagestock zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden, ist wegen Intransparenz unwirksam.

4. Allein die Behauptung des Versicherers, die Bedingungen für Neuabschlüsse seit Anfang des Jahres 2008 nicht mehr zu verwenden und sich auf diese bei der Abwicklung von zuvor geschlossenen Verträgen nicht mehr zu berufen, lässt die den Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG begründende Wiederholungsgefahr nicht entfallen, wenn er die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt und stattdessen die Wirksamkeit der Bedingungen im Rechtsstreit verteidigt.

Gründe

I. Die Beklagte wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 11. März 2014 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Lebens- und/oder Rentenversicherungen die von dem Kläger beanstandeten und im Einzelnen aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge auf eine solche Klausel zu berufen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Klauseln nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind und dem Kläger deshalb nach § 1 UKlaG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.

Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.

a) Der von dem Landgericht durch das angefochtene Urteil beschiedene Antrag auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln ist zulässig (vgl. BGH VersR 2012, 1149 f., Rn. 9-12) und auch begründet.

Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Dies ist bei den aus dem Tenor des angefochtenen Urteils im Einzelnen ersichtlichen Klauseln der Fall.

aa) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei den streitbefangenen Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Die streitbefangenen Klauseln unterliegen unbeschadet der Vorschrift des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Aus dem Wortlaut des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB lässt sich zwar nicht eindeutig entnehmen, für welche vertraglichen Abreden die Inhaltskontrolle überhaupt eröffnet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs war § 8 AGBG und ist § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB allerdings dahingehend zu verstehen, dass Klauseln, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen oder Rechtsvorschriften nur wiedergeben und in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen, der Inhaltskontrolle entzogen sind (vgl. BGH VersR 2001, 839 f., Rdn. 25). Allerdings ist die bloße Wiedergabe einer gesetzlichen Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedenfalls in den Fällen auf ihre Transparenz für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hin zu prüfen, in denen über die gesetzliche Regelung hinaus ein nicht zu übergehendes Bedürfnis des Versicherungsnehmers nach weiterer Unterrichtung besteht (BGH, a.a.O., mwN). Dementsprechend unterliegen entgegen der Ansicht der Beklagten trotz der fast wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes von § 176 Abs. 3 bzw. § 174 VVG a. F. auch die Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 und § 2 Nr. 2 FLJ (fondsgebundene Lebensversicherung) sowie § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 5 FKD (fondsgebundene Rentenversicherung) der gerichtlichen Kontrolle. Wie der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung (a.a.O., Rdn. 26) ausgeführt hat, ist das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben, enthält aber doch Spielräume, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens ausgefüllt werden. Diese Entscheidungen haben auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei der Berechnung des Rückkaufswertes unmittelbaren Einfluss auf dessen Höhe, so dass unterschiedliche Rückkaufswerte das Ergebnis sein können. Insofern bedarf die gesetzliche Regelung der Ergänzung, der Ausfüllung durch den Versicherer. Der Kontrolle, ob und wie der Versicherer die Ergänzung in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgenommen hat, steht § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entgegen (vgl. BGH, a.a.O.).

bb) Dies vorausgeschickt ist festzustellen, dass die Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 Satz 2, 4 und 5 und § 19 Nr. 2.2 S. 2 FLJ sowie § 19 I. Nr. 3 S. 2, 4 und 5 FKD gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoßen und zudem wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB). Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil auf Seite 10-15 Bezug genommen, denen der Senat folgt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe führen zu keiner anderen Beurteilung.

Soweit die Beklagte in Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf hinweist, dass die streitbefangenen Klauseln weder dem Muster des Gesamtverbandes der Versicherer (GdV) noch den von dem Bundesgerichtshof € insbesondere in dessen Entscheidung vom 25. Juli 2012 (a.a.O.) € beurteilten Bedingungen entsprechen, mag dies zwar zutreffen, ist aber unerheblich, da zwar keine vollständige, €buchstabengetreue€ Übereinstimmung, jedoch - soweit es hier darauf ankommt - eine sinngemäße Übereinstimmung mit den der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2012 (a.a.O.) zugrunde liegenden Bedingungen gegeben ist, worauf im Einzelnen nachfolgend einzugehen sein wird.

Nicht durchgreifen kann auch die Rüge der Beklagten, das Landgericht sei bei seiner Entscheidung fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass die Regelung in § 19 Nr. 1.3 Satz 2 FLJ und § 19 I. Nr. 3 Satz 2 FKD, wonach im ersten Vertragsjahr kein Rückkaufswert fällig wird, bedeute, dass sie im ersten Vertragsjahr aus den Beiträgen der Kunden nicht in Fondsanteile investiere. Denn die Beklagte lässt bei ihrer Argumentation den letzten Halbsatz der von ihr auf Seite 6, erster Absatz, der Berufungsbegründung zitierten Urteilsgründe (€die dem Versicherungsnehmer zugute kommt€) außer Betracht. Da im ersten Vertragsjahr jedenfalls kein Rückkaufswert fällig wird, kommen die von der Beklagten nach ihrem Vortrag bereits ab dem ersten Tag der Versicherung aus den Beiträgen ihrer Kunden in die von ihnen ausgewählten Fonds getätigte Investitionen dem Versicherungsnehmer im Falle der Kündigung im ersten Vertragsjahr damit tatsächlich nicht zugute. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, das von ihr angewandte Verfahren sei nicht mit dem Z... verfahren vergleichbar, vielmehr werde während der ersten vier Vertragsjahre nur ein Teil der Beiträge zur Deckung der Abschlusskosten und mit steigenden Prozentsätzen bereits von Anfang an investiert, spielt dies € wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat € für die abstrakte Wirksamkeitskontrolle der Klauseln keine Rolle, weil es auf deren Transparenz ankommt, die vorliegend € wie nachfolgend noch im Einzelnen auszuführen sein wird € nicht gegeben ist. Im Übrigen führt das in § 19 Nr. 1.3 Satz 2, 4 und 5 FLJ und § 19 I. Nr. 3 Satz 2, 4 und 5 FKD (über deren abstrakte Wirksamkeit hier zu entscheiden ist) vorgesehene Verfahren € mag es auch nach Meinung der Beklagten in keiner Weise mit dem Z... verfahren vergleichbar sein € zumindest bei Kündigungen während der ersten Jahre dazu, dass der Versicherungsnehmer nicht die verfassungsrechtlich gebotene (vgl. BVerfG VersR 2006, 489 f.) Mindestleistung in Höhe von 50 % des ungezillmerten Deckungskapitals (vgl. BGH VersR 2005, 1565 f.) erhält.

Soweit die Beklagte meint, der klauselmäßige Ausschluss der Zahlung eines Rückkaufswertes im ersten Vertragsjahr nach § 19 Nr. 1.3 Satz 2 FLJ bzw. § 19 I. Nr. 3 Satz 2 FKD, dessen Unwirksamkeit die Beklagte gar nicht in Abrede stellt (vgl. Schriftsatz vom 4. Oktober 2013, Seite 13 unter A III 2 und Seite 38 unter B I 1.bcc), sei nicht (mehr) praxisrelevant, weil sie diese Klausel seit Anfang 2008 nicht mehr verwende, betrifft dieses Argument lediglich die an späterer Stelle zu erörternde Wiederholungsgefahr.

(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 Satz 2, 4 und 5 und Nr. 2.2 Satz 2 FLJ sowie § 19 I. Nr. 3 Satz 2, 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 FKD nicht hinreichend klar und verständlich (transparent) i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. In seiner Entscheidung vom 09. Mai 2001 (a.a.O.) hat der Bundesgerichtshof Klauseln in Versicherungsbedingungen, dass der €Rückkaufswert... nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert ihrer Versicherung berechnet€ wird und €bei der Berechnung des Zeitwerts ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen€ wird, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erachtet. Die dortigen Klauseln mögen zwar mit den angegriffenen Bedingungen der Beklagten nicht Wort für Wort übereinstimmen, sind inhaltlich und von ihrem Sinngehalt her aber gleichwohl mit diesen vergleichbar. Auch die streitbefangenen Klauseln entsprechen nicht den von dem Bundesgerichtshof (a.a.O.) gestellten konkreten Anforderungen, nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittliche Versicherungsnehmer klar und durchschaubar zu sein, sondern auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diese Anforderungen hätte die Beklagte etwa dadurch erfüllen können, dass sie - so das Landgericht - hinreichend deutlich herausstellt, welchen Anteil der Versicherungsprämie sie zugunsten des Versicherungsnehmers in Fondsanteile investiert und welcher Anteil für die Abschlusskosten verloren geht. Abgesehen davon verstoßen die streitbefangenen Bedingungen allein deshalb gegen das Transparenzgebot, weil sich ihnen eben nicht entnehmen lässt, in welcher Weise der Rückkaufswert durch die Beklagte ermittelt wird. Während die Beklagte ihren Kunden (den Versicherungsnehmern) mit der - nicht beanstandeten - Klausel in Satz 3 des § 19 Nr. 1.3 FLJ noch klar und verständlich mitteilt, dass der Rückkaufswert nicht der Summe der eingezahlten Beiträge entspricht, fehlt eine entsprechende klare und verständliche Darstellung, welchem Betrag der Rückkaufswert denn entspricht. Allein aus der Formulierung in § 19 Nr. 1.3 Satz 4 FLJ, dass der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung berechnet wird, kann niemand - schon gar nicht der durchschnittliche Versicherungsnehmer - erkennen, auf welche Weise der Rückkaufswert konkret ermittelt wird, da - wie vorstehend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt - das System zur Ermittlung der Rückkaufswerte zwar durch anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik vorgegeben ist, aber Spielräume enthält, die durch geschäftspolitische Entscheidungen des jeweiligen Unternehmens ausgefüllt werden, die unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Rückkaufswertes haben, so dass sich unterschiedliche Rückkaufswerte ergeben können. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, dass der Begriff der €anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik€ aus § 176 Abs. 3 VVG a. F. übernommen ist. Die Ansicht der Beklagten, einer weiteren Erläuterung bedürfe es nicht, ist mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O. Rn. 26) nicht in Einklang zu bringen. Im Übrigen ist die Verwendung einer vollkommen abstrakten Formulierung, wonach der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung berechnet wird, auch nicht im Hinblick darauf unumgänglich, dass bei einer fondsgebundenen Versicherung eine bezifferte Angabe wegen der schwankenden Preise der Fondsanteile nicht möglich ist; denn diese Schwankungen des Marktes stünden jedenfalls nicht einer Konkretisierung etwa in der Weise entgegen, wonach sich der Rückkaufswert aus dem aktuellen Rücknahmepreis der Fondsanteile, multipliziert mit der Anzahl der für den Versicherungsnehmer gehaltenen Anteile, ergibt.

(2) Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass die Regelungen in § 19 Nr. 1.3 Satz 4 FLJ und § 19 I. Nr.3 Satz 4 FKD auch deshalb wegen Intransparenz unwirksam sind, weil die Beklagte nicht hinreichend zwischen dem anhand der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gem. § 176 Abs. 3 VVG a. F. zu ermittelnden Rückkaufswert einerseits und dem einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedürfenden Stornoabzug nach § 176 Abs. 4 VVG a. F. andererseits differenziert. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 25. Juli 2012 (a.a.O. Rn. 47-50) ausgeführt hat, stehen die beiden Werte (Rückkaufswert einerseits und Stornoabzug andererseits) gesondert nebeneinander, wie schon die Aufteilung auf getrennte Absätze in § 176 VVG a. F. zeigt. Auch in § 169 VVG n. F. steht einem versicherungsmathematisch errechneten Rückkaufswert in Abs. 3 unverändert ein €angemessener€ Abzug in Abs. 5 gegenüber. Im Widerspruch hierzu erweckt die Beklagte irreführend den Eindruck, der Stornoabzug fließe in die Bestimmung des Rückkaufswerts im Sinne des § 176 Abs. 3 VVG a. F. ein. Die Formulierung in § 19 Nr. 1.3 Satz 4 FLJ sowie in § 19 I. Nr. 3 Satz 4 FKD, der Rückkaufswert werde €nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zweitwert... (der)... Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug€ erfolge, lässt aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers den Stornoabzug fälschlich als Bestandteil der Rückkaufswertermittlung erscheinen. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebietet die sprachliche Abweichung in der streitbefangenen Klausel (€... wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt€) von der der Entscheidung des Bundesgerichtshof (a.a.O.) zugrunde liegenden Bestimmung (€Bei der Berechnung... wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen€) keine abweichende Beurteilung, da der Sinngehalt beider Klauseln identisch ist. Während die Präposition €bei€ in zeitlicher Hinsicht zur Angabe zweier gleichzeitig verlaufender Handlungen oder Vorgänge dient, wird das Präpositionaladverb €wobei€ zum Ausdruck von Gleichzeitigkeit bzw. zur Präzisierung und Ergänzung eines Sachverhalts oder Ereignisses verwendet. Durch die Verbindung des nachfolgenden (Halb-)Satzes mit dem vorangegangenen (Halb-)Satz durch die Präposition €bei€ bzw. das Präpositionaladverb €wobei€ wird jeweils der den durchschnittlichen Versicherungsnehmer in die Irre führende Eindruck erweckt, der Abzug sei Teil der Berechnung des Rückkaufswertes.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Angabe von Prozentsätzen gestaffelt nach Jahren der Vertragslaufzeit in Satz 5 des § 19 Nr. 1.3 FLJ bzw. § 19 I. Nr. 3 Satz 5 FKD genüge dem Horizont eines jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmers und stelle eine zulässige €Bezifferung€ im Sinne von § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG dar, ist es zwar zutreffend, dass prozentuale Angaben grundsätzlich zulässig sind, aber nur, solange der Versicherungsnehmer daraus rechnerisch ohne Mühe den Betrag ermitteln kann (vgl. Reiff in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 169 Rd.Nr. 58). Hingegen ist der Stornoabzug dann nicht €beziffert€ im Sinne von § 169 Abs. 5 VVG, wenn für seine Berechnung auf versicherungsmathematische Grundsätze verwiesen wird, die der Versicherungsnehmer nicht kennt und nicht nachvollziehen kann (vgl. Reiff aaO). Da sich vorliegend der angegebene Prozentsatz auf einen Rückkaufswert bezieht, dessen Berechnung nach § 19 Nr. 1.3 Satz 4 FLJ bzw. § 19 I. Nr. 3 Satz 4 FKD entsprechend den obigen Ausführungen nicht hinreichend klar und verständlich (transparent) im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, erstreckt sich die Unwirksamkeit dieser Bestimmung auch auf den nachfolgenden Satz 5.

(3) Die Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 Satz 4 und 5 FLJ und § 19 I. Nr. 3 Satz 4 und 5 FKD sind zudem unwirksam wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 b BGB, weil der notwendige Hinweis an den Versicherungsnehmer, ihm werde der Nachweis gestattet, der Beklagten sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden, fehlt (vgl. hierzu BGH, a.a.O. Rn. 60). Die Beklagte ist dem nur mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Unwirksamkeit - so § 309 Nr. 5 BGB überhaupt einschlägig wäre - nicht die gesamten Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 und 2.2 FLJ erfassen würde. Dabei wird allerdings übersehen, dass das Landgericht von einer Unwirksamkeit der Bestimmungen nach § 309 Nr. 5 b BGB (nur) ausgeht, €soweit€ ein pauschaler Abzug vorgesehen ist. Ob die Regelung über den Abzug einen pauschalierten Schadensersatzanspruch im Sinne des § 309 Nr. 5 BGB darstellt oder Teil einer Abwicklungsregulierung im Sinne des § 308 Nr. 7 BGB ist, bedarf keiner Entscheidung. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist § 309 Nr. 5 b BGB für eine solche Abwicklungsregelung zumindest entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 64 mit weiteren Nachweisen).

(4) Mit dem Landgericht geht auch der Senat schließlich davon aus, dass die Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 Satz 2, 4 und 5 und Nr. 2.2 Satz 2 FLJ sowie § 19 I. Nr. 3 Satz 2, 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 FKD nicht nur wegen Intransparenz, sondern auch wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind, was hinsichtlich § 19 Nr. 1.3 Satz 2 FLJ und § 19 I. Nr. 1.3 Satz 2 FKD von der Beklagten auch gar nicht ernsthaft in Abrede gestellt wird. Letztlich kann die Frage der unangemessenen Benachteiligung aber sogar dahinstehen, da diese Klauseln entsprechend den obigen Ausführungen jedenfalls wegen Intransparenz unwirksam sind.

bb) Zutreffend hat das Landgericht auch erkannt, dass die Bestimmungen in § 2 Nr. 2 Satz 2 und § 19 Nr. 1.4 FLJ unwirksam sind.

Soweit die Beklagte die Argumentation des Landgerichts auf Seite 16 des angefochtenen Urteils (unter II 2 a bb aaa) angreift, die Unwirksamkeit der Klausel über die Ermittlung des Rückkaufs-wertes und die Verrechnung mit den Abschlusskosten (§ 19 Nr. 1.3 AVB FLJ) erstrecke sich auf die Regelung über die allgemeinen Warnhinweise, betrifft dies nur die Bestimmung in § 2 Nr. 2 Satz 2 FLJ. Die Bestimmung in § 19 Nr. 1.4 FLJ ist unzweifelhaft bereits deshalb unwirksam, weil sich die nach den obigen Ausführungen entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegende Unwirksamkeit der Klauseln in § 19 Nr. 1.3 Satz 2, 4 und 5 FLJ auf die nachfolgende Bestimmung in § 19 Nr. 1.4 FLJ erstreckt, woran aufgrund der Anbindung durch das Wort €daher€ kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.

Das Landgericht ist entgegen der Berufungsrüge der Beklagten nicht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Regelung über die Verwendung der Beiträge bzw. Verrechnung der Beiträge mit den Abschlusskosten gem. § 2 Nr. 2 Satz 1 FLJ wegen Unwirksamkeit entfalle und dies zur Unwirksamkeit der Regelung in Satz 2 dieser Bestimmung führe. Aufgrund des (von der Beklagten auf Seite 19 der Berufungsbegründung nicht zitierten) Klammerzusatzes €§ 19 Nummer 1.3 AVB FLJ€ ergibt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Landgericht die Unwirksamkeit der Bestimmung in § 19 Nr. 1.3 Satz 2, 4 und 5 FLJ auf den Hinweis in § 2 Nr. 2 Satz 2 FLJ erstreckt hat. Dies ist auch zutreffend. Denn mag auch aufgrund des unterschiedlichen €Standortes€ der Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 und § 2 Nr. 2 FLJ in dem Bedingungswerk der Beklagten die Erstreckung der nachfolgenden Bestimmung auf die frühere Bestimmung nicht €in€s Auge springen€, so scheidet eine Aufrechterhaltung von § 2 Nr. 2 Satz 2 FLJ doch aufgrund der inhaltlichen Verknüpfung mit § 19 Nr. 1.3 FLJ aus, da ohne die Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 FLJ der Warnhinweis in § 2 Nr. 2 Satz 2 FLJ keinen Sinn macht. Denn der wirtschaftliche Nachteil einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist auch nach der Argumentation der Beklagten nicht etwa Folge davon, dass überhaupt €Teile des Beitrages sowie ...Entnahmen aus dem Anlagestock...zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten€ verwendet werden, sondern davon, dass nach § 19 Nr. 1.3 FLJ in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit die Abzüge um ein Vielfaches höher sind als in den folgenden Jahren. Dies ergibt sich aber nicht aus § 2 Nr. 2 Satz 1 FLJ, sondern aus § 19 Nr. 1.3 FLJ.

Zudem ist der Warnhinweis in § 2 Nr. 2 Satz 2 FLJ - wie im übrigen auch der in § 19 Nr. 1.4 FLJ - wegen Irreführung des Versicherungsnehmers unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Aussage, dass eine vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung oder Beitragsfreistellung insbesondere in den ersten Jahren wirtschaftlich nachteilig sei, ist unzutreffend und dazu geeignet, den Versicherungsnehmer von der Geltendmachung seiner Rechte abzuhalten. Die - ggfs. auf Null - reduzierten Rückkaufswerte, die sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer als wirtschaftlich nachteilig darstellen, sind keine Folge der Vertragsbeendigung, sondern der Art der Verrechnung der Abschlusskosten (vgl. hierzu BGH, a.a.O. Rn.39). Kann der Versicherungsnehmer absehen, dass er den Vertrag zur Vermeidung eines Verlustgeschäfts nicht so lange wird fortsetzen können, bis der Rückkaufswert zumindest die Summe der gezahlten Prämien erreicht, kann - gegenteilig zu den Warnhinweisen der Beklagten - eine frühzeitige Kündigung für ihn wirtschaftlich vorteilhaft sein (vgl. BGH a.a.O). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten über die von ihr praktizierte, von der Zillmerung abweichende Verwendung der Prämien, da auch hier im Umfang der Verwendung der Prämien zur Deckung der Abschlusskosten in den ersten vier Vertragsjahren kein Anlagestock aufgebaut werden kann, so dass die Fortzahlung der Prämien in den ersten Vertragsjahren häufig - von außergewöhnlichen Gewinnen des Anlagestocks abgesehen - zu keinem die Prämien übersteigenden Vertragswert führen wird und ein Hinausschieben der Kündigung um einige Vertragsjahre den Verlust vergrößern kann.

cc) Schließlich folgt der Senat dem Landgericht auch darin, dass die Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 FKD, wonach Teile des Beitrags sowie regelmäßige Entnahmen aus dem Anlagestock zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden, wegen Intransparenz unwirksam ist. Wie bereits in anderem Zusammenhang (unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 9. Mai 2001) ausgeführt, erfordert das Transparenzgebot nicht nur, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist, sondern dass sie auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Diesen Anforderungen entspricht § 2 Nr. 2 Satz 1 FKD nicht. Die Klausel informiert den Versicherungsnehmer zwar darüber, dass Teile seines Beitrages (eben nicht nur kapitalbildend nach § 2 Nr. 1 FKD, sondern auch) - ebenso wie regelmäßige Entnahmen aus dem Anlagestock - zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden, lässt ihn aber im Unklaren darüber, in welchem Umfang dies geschieht. Gerade dies ist aber für einen potentiellen Kunden einer kapitalbildenden Versicherung das Entscheidende. Wie die kapitalbildende Lebensversicherung steht auch die kapitalbildende Rentenversicherung zumindest teilweise im Wettbewerb mit Angeboten über andere Kapitalanlagen. Der potentielle Kunde ist deshalb auf Informationen angewiesen, die ihm für seine Entscheidung bei Vertragsschluss einen Vergleich der unterschiedlichen Angebote - auch von anderen Versicherungsunternehmen - erlauben (vgl. BGH vom 09.05.2001, a.a.O. Rn. 28). Der Kunde einer kapitalbildenden Versicherung muss erkennen können, in welcher Höhe Abschlusskosten mit der Prämie verrechnet werden dürfen, und dass er bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Rückvergütung erhält, deren Wert auch unter Berücksichtigung in Rechnung gestellter Abschlusskosten sowie des Risiko- und Verwaltungskostenanteils in einem angemessenen Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Versicherungsprämien steht (vgl. BGH vom 25.07.2012, a.a.O. Rdn. 26). Dies ist bei § 2 Nr. 2 Satz 1 FKD nicht der Fall.

Soweit die Beklagte die Urteilsgründe, § 2 Nr. 2 Satz 1 FKD sei wegen Irreführung unwirksam, da im ersten Vertragsjahr nicht nur Teile des Beitrags für die Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten, sondern letztendlich der komplette Beitrag entnommen werde, wie sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FKD ergebe, mit dem wiederholten Hinweis angreift, dass die Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 FKD, wonach im ersten Vertragsjahr kein Rückkaufswert fällig wird, in der Praxis nicht bedeute, dass sie nicht bereits im ersten Vertragsjahr Beiträge der Kunden in Fondsanteile investiere, folgt daraus keine andere Beurteilung. Denn auch wenn man den Vortrag der Beklagten, dass sie bereits ab dem ersten Tag der Versicherung in die von den Kunden ausgewählten Fonds investiere, als zutreffend unterstellt, bleibt das wirtschaftliche Ergebnis für den Versicherungsnehmer im Fall der Kündigung im ersten Jahr doch dasselbe: Bei Kündigung im ersten Jahr bekommt er nichts zurück. Demgegenüber erweckt § 2 Nr. 2 Satz 1 FKD bei dem Versicherungsnehmer - in Bezug auf das erste Vertragsjahr irreführend - den Eindruck, die von ihm gezahlten Prämien würden von Beginn der Versicherung an zum Teil dem Anlagestock zugeführt, wo sie €sein€ (das ihm zugeordnete Vertrags-) Kapital bilden und ihm auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung (zumindest teilweise) zustehen, und nur zum anderen Teil zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet. Die Bildung von Vermögenswerten in Form von Ablaufleistung, Rückkaufswert und prämienfreier Versicherungssumme gehört aber vom Zeitpunkt des Abschlusses einer kapitalbildenden Versicherung an zu den Zielen des Vertrags. Das Ziel der Vermögensbildung darf daher auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht vereitelt werden, wovon aber auszugehen ist, wenn - wie hier - aufgrund eines Abzugs von Abschlusskosten des Versicherers im Fall der Kündigung in den ersten Jahren der Rückkaufswert unverhältnismäßig niedrig ist oder sogar Null beträgt.

b) Auch die (ungeschriebene materielle) Anspruchsvoraussetzung einer Wiederholungsgefahr ist gegeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 8 - 10 (unter II 1.) des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat folgt. Soweit die Beklagte unter A I 2. der Berufungsbegründung rügt, das Landgericht habe den Umstand, dass sie ihre Bedingungswerke aufgrund der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes grundlegend und umfassend überarbeitet und seit Anfang des Jahres 2008 keine Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung verwendet habe, die den streitgegenständlichen Klauseln wort- oder inhaltsgleich sind, nicht €unstreitig gestellt€, ist dies zwar insoweit zutreffend, als dieses Vorbringen nicht als unstreitig dargestellt wurde. Dies stellt aber einen rechtsfehlerfreien Umgang mit dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstoff dar. Denn der Kläger hatte entsprechendes Vorbringen der Beklagten auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 16.12.2013 - zulässig - mit Nichtwissen bestritten und damit nicht unstreitig gestellt. Im übrigen versteht der Senat das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten dahin, dass die streitbefangenen Versicherungsbedingungen - wenn auch nicht ausschließlich diese - bis Ende 2007 durchaus Verwendung gefunden haben. Aus dieser - unstreitigen - Einbeziehung der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resultiert aber die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. BGH a.a.O. Rn.72 m.w.N.). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter strengen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann. Derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Im Gegenteil verweigert die Beklagte die für eine Widerlegung regelmäßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Hervorhebung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung und verteidigt durchgehend (mit Ausnahme von § 19 Nr. 1.3 Satz 2 FLJ) die Wirksamkeit der streitigen Bestimmungen. Ihr Vorbringen, die angegriffenen Regelungen nicht weiter zu verwenden, sondern nur noch neue Versicherungsbedingungen einzusetzen, ist daher eine ungenügende Absichtserklärung ohne jegliche Gewähr gegen eine erneute Verwendung.

2. Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen in Höhe von 1.379,80 € angenommen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der Kläger den aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlichen Unterlassungsanspruch erfolgreich geltend gemacht, so dass der ihm zustehende Kostenerstattungsanspruch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an der Erfolglosigkeit des geltend gemachten Anspruchs scheitert.

Da die Abmahnung vom 24.10.2012 (Anl K4) berechtigt war, kann der Kläger Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Die für das von dem späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Schreiben vom 24.10.2012 entstandenen Kosten waren auch erforderlich im Sinne dieser Vorschrift, da sie aus der Perspektive des Klägers objektiv notwendig waren. Die im vorliegenden Fall umfassende und rechtlich anspruchsvolle Prüfung erforderte versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, die für die über das Versicherungsvertragsrecht hinausgehende tägliche Beratungspraxis des Klägers nicht vorauszusetzen sind und die Inanspruchnahme externer anwaltlicher Beratung rechtfertigen (vgl. BGH, aaO, Rdn. 74 und 75). Dass die anwaltlich gefertigte Abmahnung - wie die Beklagte auf Seite 24 der Berufungs-begründung im einzelnen darlegt - vereinzelt Unrichtigkeiten enthält, was darauf hindeutet, dass teilweise Textbausteine aus anderen Abmahnschreiben Verwendung gefunden haben, bedeutet nicht, dass der Kläger ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Fertigung der Abmahnung in der Lage gewesen wäre, und lässt daher das Merkmal der Erforderlichkeit nicht entfallen.

II. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden Hinweisen innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.






KG:
Beschluss v. 03.03.2015
Az: 6 U 89/14


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