Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 28. Oktober 2008
Aktenzeichen: 20 C 08.2084

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 28.10.2008, Az.: 20 C 08.2084)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bayerische VGH hat am 28. Oktober 2008 den Beschluss mit dem Aktenzeichen 20 C 08.2084 gefasst. In dem Beschluss wird die Beschwerde der Antragsteller abgelehnt. Die Antragsteller müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 147,07 € festgesetzt.

Der Bayerische VGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Vollstreckungsverfügung haben. Die Antragsgegnerin hat ihre Bereitschaft gezeigt, den geschuldeten Betrag entweder auf das Konto des Bevollmächtigten der Antragsteller zu überweisen oder die Antragsteller in ihrer Wohnung zu besuchen und bar zu zahlen. Trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat sind die Antragsteller nicht darauf eingegangen.

Die Antragsteller haben ihrem Bevollmächtigten ausdrücklich die Vollmacht zur Empfangnahme von Geldleistungen erteilt. Jedoch verweigert der Bevollmächtigte die Angabe eines Empfängerkontos und der übliche Weg einer Geldleistung per Überweisung scheitert daran. Es gibt keine nachvollziehbare Interessenlage, die Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsgegnerin trotz ihrer Bereitschaft zur Überweisung rechtfertigen würde. Die Antragsteller geben darüber hinaus keine Gründe an, warum sie die angebotene Barzahlung in ihrem Wohnbereich nicht annehmen. Daher besteht weder rechtlich die Möglichkeit noch ein Anlass, Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsgegnerin einzuleiten.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nr. 1.6.1 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Bayerischer VGH: Beschluss v. 28.10.2008, Az: 20 C 08.2084


Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 147,07 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Antragsteller haben kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Vollstreckungsverfügung gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2008 (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO).

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 5. September 2008 (Bl. 63 f. der VGH-Akte) ihre Bereitschaft bekundet, den geschuldeten Betrag auf ein Konto des Bevollmächtigten der Antragsteller zu überweisen oder die Antragsteller in ihrer Wohnung aufzusuchen und Barzahlung zu leisten. Hierauf gingen die Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 10. September 2008 (Bl. 65 der VGH-Akte) nicht ein.

Die Antragsteller haben ihren Bevollmächtigten in der erteilten Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Geldleistungen ermächtigt (Bl. 5 der VG-Akte). Der geschäftsübliche Weg einer Geldleistung durch Überweisung auf ein Bankkonto scheitert aber daran, dass der Bevollmächtigte der Antragsteller die Angabe eines Empfängerkontos verweigert. Ob sein Standpunkt, ein solches nicht benennen zu müssen, mit der grundsätzlichen standesrechtlichen Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Kanzleiführung gemäß § 27 Abs. 1 BRAO und einer sachgerechten Interessenwahrnehmung seiner Mandanten vereinbar ist, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn der Bevollmächtigte macht keine nachvollziehbare Interessenlage geltend, die einer Begleichung der Schuld der Antragsgegnerin durch Überweisung auf ein Konto des Bevollmächtigten entgegenstünde und die es in der Folge rechtfertigte, Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragsgegnerin trotz ihrer offenkundigen Bereitschaft zur Überweisung einzuleiten. Nachdem die Antragsteller darüber hinaus auch der angebotenen Barauszahlung in ihrem Wohnbereich nicht näher treten, besteht weder rechtlich die Möglichkeit noch ein Anlass, die offenkundig leistungsbereite Antragsgegnerin (vgl. § 242 BGB) mit Vollstreckungsmaßnahmen zu überziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.6.1 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 28.10.2008
Az: 20 C 08.2084


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/9f562a01e52f/Bayerischer-VGH_Beschluss_vom_28-Oktober-2008_Az_20-C-082084




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