Landgericht Aachen:
Urteil vom 18. September 2012
Aktenzeichen: 41 O 58/12

(LG Aachen: Urteil v. 18.09.2012, Az.: 41 O 58/12)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Aachen hat am 18. September 2012 in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 41 O 58/12 entschieden, dass der Beklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr im Stadtgebiet B gegenüber Kunden zu behaupten, dass die Klägerin nur einen Tarif, nämlich den Grundversorgungstarif, anbietet, obwohl die Klägerin tatsächlich mindestens einen günstigeren Stromtarif anbietet. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen dieses Verbot drohen der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Die Beklagte ist außerdem verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen.

Im Tatbestand des Verfahrens wurde festgestellt, dass die Klägerin als Stadtwerke der Stadt B Strom- und Gasversorgung in diesem Gebiet anbietet. Die Beklagte ist die Vertriebsgesellschaft eines großen deutschen Energieversorgungsunternehmens und führte im August 2012 eine Werbeaktion im Stadtgebiet B durch. Im Rahmen dieser Aktion behauptete ein Mitarbeiter eines beauftragten Werbeunternehmens, dass die Klägerin nur den Grundversorgungstarif anbietet, obwohl sie mindestens zwei weitere günstigere Stromtarife anbietet. Die Klägerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, um der Beklagten diese unwahre Behauptung zu untersagen.

Das Gericht stellte fest, dass der Zeuge der Klägerin, Mitarbeiter der Klägerin, glaubhaft bekundete, dass der Mitarbeiter der Beklagten im Supermarkt behauptete, die Klägerin biete nur den Grundversorgungstarif an. Aufgrund dieser Beweislage wurde entschieden, dass die Beklagte mit dieser irreführenden Behauptung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen hat. Die Aussage des Zeugen der Beklagten konnte diese Beweislage nicht widerlegen und somit wurde der Antrag der Klägerin auf Unterlassung der unwahren Behauptung stattgegeben.

Die Beklagte konnte sich nicht damit entlasten, dass sie ihre Mitarbeiter entsprechend schult und sie vertraglich zur Einhaltung der Vorschriften verpflichtet. Das Gericht urteilte, dass der Unternehmensinhaber nicht dadurch entlastet wird, dass sich die Beauftragten nicht an die vertraglichen Einschränkungen halten.

Das Gericht entschied schließlich, dass die Klägerin Anspruch auf den Unterlassungsanspruch hat und die Kosten des Verfahrens von der Beklagten getragen werden müssen. Der Streitwert wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Aachen: Urteil v. 18.09.2012, Az: 41 O 58/12


Tenor

Der Beklagten wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr im Stadtgebiet B (= Versorgungsgebiet) der Klägerin gegenüber Kunden/Verbraucher wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Klägerin würde im Rahmen ihres Stromangebotes nur einen Tarif, nämlich den Grundversorgungstarif anbieten, soweit diese tatsächlich zumindest einen günstigeren Stromtarif anbietet.

Der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängt werden kann.

Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt die Stadtwerke der Stadt B in Form einer Aktiengesellschaft und ist auf dem Energieversorgungsmarkt, insbesondere im Stadtgebiet B, tätig. Sie bietet unter Anderem die Belieferung privater Haushalte mit Strom und Gas an.

Die Beklagte ist die Vertriebsgesellschaft eines großen deutschen Energieversorgungsunternehmens. Sie führte im August 2012 im Stadtgebiet B eine Werbeaktion durch, um Produkte dieses Energieversorgungsunternehmens zu vertreiben.

In diesem Zusammenhang unterhielt ein Mitarbeiter eines von ihr beauftragten Werbeunternehmens im Eingangsbereich eines großen Supermarktes an der C- Straße in B einen Stand, an dem Werbeaktionen für Produkte des genannten Energieversorgungsunternehmens vorgenommen wurden.

Die Klägerin, die neben dem von ihr angebotenen Grundversorgungstarif für das Stadtgebiet B mindestens zwei weitere Stromtarife anbietet, von denen mindestens einer günstiger ist als der Grundversorgungstarif, behauptet, der das Produkt des Mitbewerbers anpreisende Zeuge I habe den Zeugen L, von dem im Laufe des Verfahrens bekannt wurde, dass er Mitarbeiter der Klägerin ist, gegenüber behauptet, sie, die Klägerin, biete nur einen Tarif, nämlich den Grundversorgungstarif, an. Dies sei unwahr und irreführend, so dass ihrem Unterlassungsbegehren stattzugeben sei.

Die Klägerin beantragt,

1.

es der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, im Stadtgebiet (= Versorgungsgebiet) der Stadtwerke B AG gegenüber Kunden / Verbrauchern wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Stadtwerke B AG würde im Rahmen ihres Stromangebotes nur einen Tarif, nämlich den Grundversorgungstarif anbieten, soweit diese tatsächlich auch zumindest einen günstigeren Stromtarif anbietet.

2.

Der Antragsgegnerin anzudrohen, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verhängt werden kann.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.

Sie bestreitet, dass ihr Beauftragter, der Zeuge I, die von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen getätigt habe.

Ihre Außendienstmitarbeiter seien geschult, den Kunden darauf hinzuweisen, dass der Grundtarif nur beispielhaft für einen Vergleich herangezogen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.09.2012.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und I gemäß Inhalt des Beweisbeschlusses vom 18.09.2012. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.09.2012.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 5 UWG durchsetzen.

Gemäß den genannten Vorschriften sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG. Dabei handelt nach § 5 UWG unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine Handlung dann, wenn sie unwahre Angabe enthält, § 5 Abs. 1 UWG.

Im Fall steht nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass ein Mitarbeiter der von der Beklagte beauftragten Marketingfirma, der Zeuge I, für dessen Verhalten die Beklagte nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, im Zusammenhang mit einer Bewerbung für die von der Beklagten vertriebenen Stromprodukte unwahre und damit irreführende Angaben im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 5 UWG gemacht hat.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge I am 08.08.2012 im Foyer eines Supermarktes an der Dresdner Straße in B sich gegenüber dem Zeugen L dahingehend geäußert hat, dass es bei der Klägerin nur einen Stromtarif gebe, nämlich den Grundversorgungstarif.

Dies ist unwahr im Sinne des § 5 UWG, da die Klägerin unstreitig weitere Tarife anbietet, wovon mindestens einer günstiger ist, als der Grundtarif.

Der hier vernommene Zeuge L hat glaubhaft bekundet, dass der Zeuge I trotz Nachfragens des Zeugen L erklärt hat, es gebe bei der T2 nur den Grundversorgungstarif.

Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L und dessen Glaubwürdigkeit bestehen nicht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Zeuge L als Mitarbeiter der Klägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Auch enthält die vom Zeugen L vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 10.08.2012 eine maßgebliche Auslassung. Der schriftlichen eidesstattlichen Versicherung ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Zeuge L Mitarbeiter der Klägerin ist, obgleich dies für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit von Bedeutung ist. Jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Auslassung, nicht um eine falsche Erklärung, so dass ohne weitere Anhaltspunkte die Aussage des Zeugen L nicht als unglaubhaft gewertet werden kann.

Solche Anhaltspunkte sind nicht gegeben.

Der von der Beklagten benannte Zeuge I hat zum eigentlichen Sachverhalt keine direkten Angaben machen können. Er kann sich an den konkreten Fall, nämlich die Beratung des Zeugen L, nicht erinnern, so dass die Bekundung des Zeugen I die detaillierte Aussage des Zeugen L nicht erschüttert, da sie ihr nicht widerspricht.

Zwar hat der Zeuge I angegeben, dass er sich unglaubwürdig machen würde, wenn er erzähle, es gebe nur einen Tarif bei der Klägerin. Jedoch kann dies nur als Hinweis auf eine generelle Handhabung des Zeugen I in Beratungsgesprächen im Stadtgebiet B gewertet werden, lässt aber keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das spezielle Gespräch mit dem Zeugen L zu, da der Zeuge I mehrfach erklärt hat, hieran habe er keine Erinnerung.

Für die Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen L spricht die Detailliertheit seiner Aussage und der von ihm gemachte Vorhalt, dass die Frage, ob man bei einem Wechsel zur Beklagten Geld sparen könne, doch davon abhänge, welchen Tarif er, der Zeuge L, als Kunde der Klägerin habe. Denn gerade als Kundenbetreuer der Klägerin ist dem Zeugen L die Preisgestaltung der Klägerin natürlich bekannt, so dass Anlass für eine derartige Fragestellung gegeben war. Auch der geschilderte Hinweis des Zeugen I auf die Stromversorgungssituation in T1, wo die Beklagte den Grundversorger stellen und deshalb dort nur einen Tarif, wie die Klägerin in B, anbieten würde, spricht für ein eigenes Erleben und bestätigt somit die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L.

Nach alledem sind durchgreifende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht erkennbar, so dass der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt durch die Beweisaufnahme bestätigt worden ist. Somit ist von einem Verstoß nach § 5 UWG auszugehen.

Die Beklagte kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, dass sie ihre Beauftragten dahin schule und vertragliche Weisungen erteile, die das festgestellte Verhalten untersagen.

Denn der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten und über ihn gegebenenfalls den Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftragte und/oder Unterbeauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat (vgl. BGH Beschluss vom 04.04.2012 zu I ZR 103/11; Kammerentscheidung vom 04.09.2012 zu 41 O 56/12).

Nach alledem ist dem Antrag der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entsprechen.

Streitwert: 50.000,00 €

Dr: S

Dipl. Kfm. N






LG Aachen:
Urteil v. 18.09.2012
Az: 41 O 58/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1813c2254576/LG-Aachen_Urteil_vom_18-September-2012_Az_41-O-58-12




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