Landgericht Düsseldorf:
vom 29. September 2008
Aktenzeichen: 9 O 463/06

Tenor

1.)

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend mit dem bereits durch Teil-Versäumnisurteil vom 10.04.2007 verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger einen Betrag von 22.094,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2007 Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaberschuldverschreibungen

Nr. 05857 über 5.000,- €

Nr. 05858 über 5.000,- €

Nr. 05859 über 5.000,- €

Nr. 05860 über 5.000,- €

der DM-Beteiligungen- Aktiengesellschaft zu zahlen.

2.)

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme der Übertragung der Schuldverschreibungen in Verzug befindet.

3.)

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

4.)

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 23.09.1997 wurde in München die X (im folgenden "Gesellschaft" genannt) gegründet, welche im Jahr 2001 ihren Sitz nach Düsseldorf verlegte. Alleinige Aktionärin war unstreitig zunächst die Beklagte zu 2). Der Beklagte zu 1) war seit dem 21.09.2001 alleiniger Vorstand der Gesellschaft.

Aufgrund Kaufantrages vom 12.05.2005 erwarb der Kläger die im Tenor genannten Inhaberschuldverschreibungen der Gesellschaft. Zum Zeitpunkt dieses Erwerbs gab die Gesellschaft den Verkaufsprospekt X heraus, bzgl. dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 verwiesen wird. Dieser Prospekt lag dem Kläger bei Erwerb auch vor. Dass die Gesellschaft seit 2002 operativ keine Gewinne mehr erzielte und die Rückzahlung fälliger Inhaberschuldverschreibungen seitdem stets aus der weiteren Ausgabe von Schuldverschreibungen erfolgte, wird darin nicht erwähnt.

Als ständiger Vertreter der Beklagten zu 2) handelte ihr Ehemann X. Dieser brachte Mitte 2004 den neu erstellten, von ihm mit dem Beklagten zu 1) abgestimmten Verkaufsprospekt dem Aufsichtsrat zur Kenntnis, dessen Mitglieder den Inhalt des Prospektes aufgrund der Situation der Gesellschaft beanstandeten. Auch kündigten sie an, dem Vorstand angesichts des erheblichen Wertberichtigungsbedarfs die Entlastung zu versagen. Dies wurde jedenfalls mit dem Vertreter der Beklagten besprochen. An der Hauptversammlung und Aufsichtsratssitzung 2004, in der der alte Aufsichtsrat abberufen und neue Aufsichtsratsmitglieder berufen wurden, nahm die Beklagte, die auch zuvor entweder persönlich oder durch Vertreter als Aktionärin bei den Hauptversammlungen und Aufsichtsratssitzungen anwesend gewesen war, selber teil.

Am 01.09.2006 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.

Hätte der Kläger anstelle der streitgegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen eine alternative Anlage der von ihm investierten Gelder gewählt, hätte er bis zur Klageerhebung an Zinsen einen Betrag von 2.094,40 € erwirtschaftet.

Eine außergerichtliche, an die Beklagten gerichtete Aufforderung des Klägers zur Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaberschuldverschreibungen blieb erfolglos.

Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund der allgemeinen Grundsätze der bürgerlichtrechtlichen Prospekthaftung auf Schadensersatz in Anspruch, die Beklagte zu 2) u.a. unter Berufung auf ihre tatsächliche Einflussnahme im Rahmen der Prospektherausgabe.

Nachdem der Beklagte zu 1) durch rechtskräftig gewordenes Teil-Versäumnisurteil vom 10.04.2007 im beantragten Umfang verurteilt worden ist,

beantragt der Kläger,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, persönlich keinerlei Kenntnis von dem Anlagemodell gehabt zu haben. Ihr Ehemann habe sie über die damaligen Kritikpunkte der Aufsichtsratsmitglieder nicht unterrichtet, zudem habe sie aufgrund eines Schreibens des Beklagten zu 1) vom 15.07.2004 den Eindruck haben müssen, die Vorwürfe seien haltlos. Auch sei es falsch, dass sie ihre Stellung als Alleinaktionärin genutzt habe, einen neuen, ihr genehmen Aufsichtsrat zu bestellen. Die Entscheidung, den alten Aufsichtsrat abzulösen, sei durch den Zeugen X getroffen worden. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger den Prospekt vor Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen gelesen und dieser kausal für die Anlageentscheidung geworden sei. Erstmals mit Schriftsatz vom 04.10.2007 behauptet sie außerdem, seit Mitte 2002 nicht mehr Aktionärin der Gesellschaft gewesen zu sein, da sie die Aktien zu diesem Zeitpunkt auf den Zeugen X übertragen habe. Die Beklagte ist der Ansicht, sie treffe keine prospekthaftungsrechtliche Verantwortlichkeit, da sie aus gesellschaftsrechtlichen Gründen keinerlei Einflussmöglichkeit gehabt habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die allein noch zu beurteilende Klage gegenüber der Beklagten zu 2) ist begründet.

Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger nach den Grundsätzen über die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung. Danach haben nicht nur die Gründer, Initiatoren und Gestalter eines Unternehmens für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts einzustehen, sondern als sog. Hintermänner auch diejenigen, die hinter dem Unternehmen stehen und auf die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben. Ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis der Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist, wobei auf die Umstände des Einzelfalles, wie die gesellschaftsrechtliche Funktion und ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse abzustellen ist (vgl. u.a. BGH NJW-RR 2006, 610 m.w.N.). Danach ist eine Haftung der Beklagten zu 2) vorliegend gegeben.

Die Beklagte zu 2) war durchgängig Alleinaktionärin der Gesellschaft. Soweit sie erstmals im Schriftsatz vom 04.10.2007 etwas anderes behauptet, nämlich ab dem 2002 keine Aktien der Gesellschaft mehr gehalten zu haben, ist das widersprüchlich und unerheblich. Zum einen ist schon nicht dargelegt, weshalb die Beklagte zu 2) erstmals zu diesem späten Zeitpunkt auf den Verlust der Aktionärseigenschaft verweist. Zum anderen war u.a. auch nach ihrem eigenen Vortrag dem Beklagten zu 1) ein solcher Wechsel vollkommen unbekannt, wie die Existenz seines an die Beklagte zu 2) gerichteten Schreibens vom 15.07.2004 belegt. Das ist nicht nachvollziehbar. Auch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist die Beklagte zu 2) als alleinige Aktionärin aufgetreten, wie sich aus dessen Gutachten (Anlage K 6) ergibt. Erklärungen für diese Umstände hat die Beklagte zu 2) trotz des entsprechenden Hinweises durch Beschluss vom 27.11.2007 nicht abgegeben. Zudem ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte zu 2) auch nach dem Jahr 2002 an Aktionärsversammlungen teilgenommen hat, an der 2004 sogar persönlich. Das ist unverständlich, wenn die Beklagte zu 2) nicht mehr Aktionärin war.

Sie hat auch jedenfalls über ihren Vertreter, ihren Ehemann X, entscheidenden tatsächlichen Einfluss auf die Fassung des streitgegenständlichen Prospektes und seine Herausgabe ausgeübt. Insofern ist unstreitig, dass der Prospektinhalt zunächst zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Ehemann der Beklagten zu 2) abgestimmt worden ist, bevor er den Aufsichtsratsmitgliedern vorgelegt wurde. Deren geäußerten Bedenken am Prospektinhalt wurden ignoriert. Die sich widersetzenden Aufsichtsratsmitglieder, die angekündigt hatten, den Beklagten zu 1) nicht entlasten zu wollen, wurden abberufen. Letzteres war ebenso wie die Bestellung neuer Aufsichtsratsmitglieder gem. §§ 119 I Nr.1, 101 I 1, 103 I 1 AktG alleiniges Recht der Beklagten zu 2) als (Allein)Aktionärin. Wer die neuen Aufsichtsratsmitglieder "ausgesucht" hat, ist deshalb unerheblich. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte zu 2) entscheidend auf den Prospekt nicht nur in seinem Inhalt, sondern auch in Bezug auf die Herbeiführung seiner Herausgabe entscheidenden Einfluss ausgeübt, da letztere unter dem alten Aufsichtsrat nicht möglich gewesen wäre. Diese Einflussnahme erfolgt vor dem Hintergrund eines vehementen wirtschaftlichen Eigeninteresses der Beklagten zu 2). Ohne weitere Einlagen hätte die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal mehr die Zinsen der bereits ausgegebenen Anleihen bedienen können und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragen müssen.

Inwieweit die Beklagte zu 2) persönlich über Kenntnisse den Prospekt und die Geschäftsinterna betreffend verfügte, kann dahinstehen. Die Kenntnisse und Erklärungen ihres sie vertretenden Ehemannes muss sie sich gem. §§ 164, 166 BGB zurechnen lassen. Jedenfalls dieser hatte Kenntnis davon, dass die Gesellschaft seit 2002 operativ keine Gewinne mehr erwirtschaftete. Er wusste, dass dies im Prospekt keine Erwähnung fand. Er kannte die Bedenken und Absichtserklärungen der alten Aufsichtsratsmitglieder. Diese Kenntnisse werden durch das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 15.07.2004 nicht beseitigt.

Aufgrund des fehlenden Hinweises auf die seit mehreren Jahren fehlenden operativen Gewinne war der Prospektinhalt unvollständig. Ein Prospekt muss über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren. Dass die Gesellschaft seit 2002 operativ keine Gewinne mehr erwirtschaftete, war ein für die Anlageentscheidung der Interessenten entscheidender Umstand. Wären die Interessenten zutreffend über die sich hieraus ergebende desolate Situation der Gesellschaft informiert worden, hätten sie ihre Gelder der Gesellschaft nicht zur Verfügung gestellt, da der Verlust derselben unter diesen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Die Ursächlichkeit des Prospektmangels für die Anlageentscheidung wird nach der Rechtsprechung vermutet (vgl. BGH NJW-RR 2006, 685 (688)). Umstände, aus denen sich auch nur ansatzweise ergeben könnte, dass der Kläger den ihm vorliegenden Prospekt vor seiner Anlageentscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, sind von der Beklagten zu 2) nicht, auch nicht ansatzweise dargelegt.

Dass die Beklagten vorprozessual in Verzug gesetzt worden sind, weshalb sie sich in Annahmeverzug befinden, ist ebenso unstreitig wie die Höhe des dem Kläger entgangenen Gewinns.

Die Verurteilung in die Zinsen folgt aus § 291 BGB i.V.m. § 288 I BGB.






LG Düsseldorf:
v. 29.09.2008
Az: 9 O 463/06


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