Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 28. April 2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 45/05

(LAG Hamm: Beschluss v. 28.04.2005, Az.: 10 TaBV 45/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Dieser Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber hatte die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von 15 Leiharbeitnehmern beantragt, die der Betriebsrat jedoch verweigert hatte. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Einstellung lediglich für einen befristeten Zeitraum bis zum 30.09.2004 geplant gewesen sei und somit der Wert der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend reduziert werden müsste. Außerdem habe der Arbeitgeber nicht die volle Anzahl der geplanten Mitarbeiter eingestellt. Der Betriebsrat hingegen war der Meinung, dass der volle Wert für die Einstellung von 15 Leiharbeitnehmern anzusetzen sei und dass es unerheblich sei, ob es sich um eigenes oder fremdes Personal handelt.

Das Arbeitsgericht hatte den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 122.465,11 € festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht änderte diesen Beschluss ab und setzte den Wert auf 28.452,78 € fest. Dabei berücksichtigte das Gericht den Streitwertrahmen des Arbeitsgerichtsgesetzes und orientierte sich an der Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren. Es wurden auch prozentuale Anteile für die einzelnen personellen Maßnahmen festgelegt, um zu einer gleichförmigen Rechtsanwendung zu gelangen.

Zusammenfassend wurde entschieden, dass der Wert für die anwaltliche Tätigkeit auf Grundlage der geplanten Einstellung von 15 Leiharbeitnehmern und der befristeten Dauer bis zum 30.09.2004 auf 28.452,78 € festgesetzt wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LAG Hamm: Beschluss v. 28.04.2005, Az: 10 TaBV 45/05


Tenor

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 11.01.2005 - 4 BV 30/04 - abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 28.452,78 € festgesetzt.

Gründe

Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung von 15 Leiharbeitnehmern begehrt und die Feststellung beantragt, die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen sei aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen.

Mit Schreiben vom 21.05.2004 bat der Arbeitgeber den Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung von 13 Industriemechanikern mit einem monatlichen Tariflohn von jeweils 1.824,19 € brutto sowie von zwei Hilfskräften mit einem Monatslohn von 1.750,00 € brutto für den Zeitraum vom 24.05.2004 bis zum 30.09.2004. Bei den einzustellenden Mitarbeitern handelte es sich um Leiharbeitnehmer. Mit Schreiben vom 25.05.2004 verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der 15 Leiharbeitnehmer. Der Arbeitgeber leitete daraufhin am 26.05.2004 das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht ein.

Nachdem sich die personelle Maßnahme nach dem 30.09.2004 erledigt hatte, wurde das Verfahren vom Arbeitsgericht eingestellt.

Durch Beschluss vom 11.01.2005 hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 122.465,11 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 25.01.2005 zum Arbeitsgericht erhobene Beschwerde des Arbeitgebers, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass die Einstellung der Leiharbeitnehmer nur zeitlich befristet bis zum 30.09.2004 habe erfolgen sollen. Insoweit könne allenfalls der 1,5fache Monatsverdienst eines Leiharbeitnehmers zugrunde gelegt werden. Zudem habe der Arbeitgeber das in der Einstellungsanzeige vom 21.05.2004 mitgeteilte Personalvolumen von 15 Leiharbeitnehmern nicht voll ausgeschöpft. Insgesamt seien nur zwölf Mitarbeiter eingestellt worden. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass es dem Arbeitgeber nicht um eigenes Personal gegangen sei, sondern dass lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum eine gewisse Anzahl von Leiharbeitnehmern zum Abbau eines erhöhten Arbeitsvolumens zusätzlich eingestellt werden sollte. Zudem ergebe sich die Notwendigkeit eines Abschlages aus daraus, dass sämtliche beabsichtigten Einstellungen gleich gelagert gewesen seien.

Der Betriebsrat ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht bei der Bewertung zutreffend von der beabsichtigten Einstellung von 15 Leiharbeitnehmern ausgegangen sei. Dass die Anzahl der letztlich eingestellten Mitarbeiter nicht voll ausgeschöpft worden sei, sei unerheblich. Der Arbeitgeber irre zudem, wenn er zwischen eigenem und fremdem Personal unterscheide; für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sei dies unerheblich.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist begründet. Der angefochtene Beschluss war abzuändern, der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit war für das Verfahren auf 28.452,78 € festzusetzen.

1. Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nach § 8 Abs. 2 BRAGO.

Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 BRAGO erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss v. 24.11.1994 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 27; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff.).

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (heute: § 42 Abs. 4 GKG) zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bzw. § 42 Abs. 4 GKG zurückgegriffen (LAG Hamm, Beschluss v. 18.04.1985 - LAGE § 3 ZPO Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.1987 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.1989 - LAGE § 8 BRA-GO Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m. w. N.). Von dieser Rechtsprechung, der auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts gefolgt sind (LAG Hamm, Beschluss vom 04.06.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, Beschluss v. 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, Beschluss v. 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04 -) und an der sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert hat, ist auch das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 11.01.2005 ausgegangen.

a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch den neben dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellten Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der strittigen Einstellungen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, zusätzlich bewertet. Dieser Antrag legitimiert nämlich die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahmen bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Insoweit ist es wegen der lediglich vorübergehenden Bedeutung der begehrten Feststellung angemessen, 50 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens in Ansatz zu bringen (LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.1987 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.1989 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 487). Auch dieser Rechtsprechung haben sich die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts angeschlossen.

b) Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers kam eine Kürzung des Gegenstandswertes nicht deshalb in Betracht, weil der Arbeitgeber die Einstellung von Leiharbeitnehmern statt von eigenem Personal begehrt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegt die Einstellung von Leiharbeitnehmern ebenso der Zustimmungspflicht nach § 99 BetrVG wie die Einstellung von eigenem Personal. Dies ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG (vgl. zuletzt BAG, Beschluss v. 12.11.2002 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 41 m.w.N.).

c) Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Arbeitsgerichts, wonach bei einem Streit über mehrere Einstellungen Einzelwerte zu bilden und analog § 5 ZPO zusammenzurechnen sind (LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 450, 485 f. m.w.N.).

Allerdings ist eine Herabsetzung des sich so ergebenden Wertes regelmäßig dann geboten, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle, soweit ersichtlich, keine Besonderheiten aufweisen. Hinzu kommt, dass die Bedeutung jeder einzelnen Maßnahme umso mehr abnimmt, je mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind (LAG Berlin, Beschluss vom 18.03.2003 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 13 = NZA-RR 2003, 437). Vor diesem Hintergrund ist es in Fällen der vorliegenden Art gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen personellen Maßnahme typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Nach der Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern der erkennenden Gerichts ist dabei die erste personelle Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen Anteilen des Ausgangswertes nach folgender Staffel zu berücksichtigen: Maßnahmen 2 bis 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes; Maßnahmen 21 bis 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes; Maßnahmen 51 bis 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes etc. (LAG Hamm, Beschluss vom 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04 -).

d) Im vorliegenden Fall kann darüber hinaus auch der Höchstwert des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG (heute: § 42 Abs. 4 GKG), ein volles Vierteljahreseinkommen, nicht in vollem Umfang angesetzt werden. Dieser Höchstwert kann nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn die Streitigkeit einen Vertragszeitraum von mindestens sechs Monaten betrifft. Bei kürzeren Zeiträumen, etwa bei einer Aushilfstätigkeit von drei Monaten beträgt der Gegenstandswert nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts nur die Hälfte des Vierteljahreseinkommens (LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.1987 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss v. 13.05.1986 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 55; Wenzel, a.a.O., Rz. 485).

Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass nicht der dreifache Bruttomonatsverdienst, aber auch nicht nur die Hälfte des Vierteljahreseinkommens in Ansatz zu bringen war. Der Arbeitgeber beabsichtigt nämlich 15 Leiharbeitnehmer für den Zeitraum vom 24.05.2004 bis zum 30.09.2004 einzustellen. Dies umfasst einen Zeitraum von mehr als vier Monaten. Insoweit hält die erkennende Beschwerdekammer den zweifachen Monatsverdienst für die Bewertung des Gegenstandswertes für angemessen. Eine Herabsetzung des Beschwerdewertes auf den 1,5-fachen Monatsverdienst kommt allenfalls bei einer Aushilfstätigkeit von bis zu drei Monaten in Betracht.

2. Nach alledem errechnet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt:

Für den ersten Leiharbeitnehmer - Industriemechaniker mit einem Monatsverdienst von 1.824,19 € - war für den Zustimmungsersetzungsantrag vom zweifachen Bruttomonatsverdienst auszugehen. Hinzuzurechnen war für den Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG 50 % dieses Wertes. Insoweit war ein Betrag von 5.427,57 € in Ansatz zu bringen.

Für die weiteren zwölf Industriemechaniker, die eingestellt werden sollten, sind jeweils 25 % dieses Wertes zu berücksichtigen; dies macht einen Wert von 16.417,71 € aus.

Entsprechend war für die erste einzustellende Hilfskraft mit einem Monatsverdienst von 1.750,00 € der zweifache Monatsverdienst zuzüglich eines Wertes von 50 % hiervon in Ansatz zu bringen. Dies ergibt 5.250,00 €. Die zweite einzustellende Hilfskraft war mit 25 % dieses Betrages zu berücksichtigen (= 1.312,50 €).

Die Summe dieser Werte ergibt den Gegenstandswert von insgesamt 28.452,78 €.

Schierbaum

/Ri./je






LAG Hamm:
Beschluss v. 28.04.2005
Az: 10 TaBV 45/05


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