Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Januar 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 190/00

(BPatG: Beschluss v. 24.01.2001, Az.: 32 W (pat) 190/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Januar 2001 (Aktenzeichen 32 W (pat) 190/00) die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen.

Die Anmeldung betraf die Wortfolge "LÜBECKER MINIATUREN" für die Waren Marzipan und Marzipanwaren, insbesondere mit Marzipan gefüllte Pralinen, Schokoladewaren und Zuckerwaren.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung abgelehnt, da das angemeldete Zeichen keine ausreichende Unterscheidungskraft aufwies und ein Freihaltebedürfnis bestand. "LÜBECKER" wurde als geografische Angabe angesehen und "MINIATUREN" als allgemeiner Begriff für kleine Formate oder geringe Größe von Waren. Zudem wurde argumentiert, dass das Zeichen auch einen beschreibenden Bedeutungsgehalt beinhaltet, da es darauf hinweise, dass die Waren eine kleine Form oder geringe Größe haben und aus der Stadt Lübeck stammen.

Gegen diese Entscheidung legte die Anmelderin Beschwerde ein und argumentierte, dass "LÜBECKER MINIATUREN" als Gesamtbegriff eine neue und nicht alltägliche Wortschöpfung sei. "MINIATUREN" sei ein allgemeines Wort der deutschen Sprache und weise auf keine bestimmte Ware hin. Insbesondere im Lebensmittelmarkt, insbesondere bei Marzipan, sei der Begriff unüblich.

Das Bundespatentgericht entschied, dass die Beschwerde nicht begründet sei. Das Eintragungshindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG stehe der Eintragung von "LÜBECKER MINIATUREN" für die beanspruchten Waren entgegen. "LÜBECKER" weise auf die geografische Herkunft der Waren aus Lübeck hin und "MINIATUREN" habe sich über seine lexikalische Bedeutung hinaus zu einer Bezeichnung für kleine Formate oder geringe Größen entwickelt. Es gebe zahlreiche Beispiele für Miniaturen in verschiedenen Bereichen, einschließlich Spirituosen, Weihnachtsschmuck und Holzkunst. Unter diesen Umständen sei es naheliegend, Marzipan, Marzipanwaren, Schokolade- und Zuckerwaren als Miniaturen zu bezeichnen.

Ob zusätzlich das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, konnte in diesem Fall offenbleiben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 24.01.2001, Az: 32 W (pat) 190/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markeregister ist die Wortfolge LÜBECKER MINIATUREN für die Waren Marzipan und Marzipanwaren, insbes mit Marzipan gefüllte Pralinen, Schokoladewaren, Zuckerwaren.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens und eines Freihaltebedürfnisses daran mit der Begründung zurückgewiesen. "LÜBECKER" sei eine geographische Angabe; "MINIATUR" habe sich über die lexikalische Bedeutung als Fachbegriff für ein Bild oder eine Zeichnung als Illustration einer Handschrift oder eines Buches bzw für ein kleines Bild zu einem in der Werbung gebräuchlichen Begriff für kleine Formate oder geringe Größe von Waren hin entwickelt. Es bestehe deshalb auch an der Gesamtbezeichnung ein Freihaltebedürfnis. Da dem angemeldeten Zeichen ein beschreibender Bedeutungsgehalt derart zu entnehmen sei, daß die Waren eine kleine Form aufwiesen bzw von geringer Größe seien sowie aus der Stadt Lübeck stammten, fehle auch jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß "LÜBECKER MINIATUREN" als Gesamtbegriff eine neue, nicht alltägliche und so nicht vorkommende Wortschöpfung darstelle. Bei "MINIATUREN" handele es sich um ein ganz allgemeines Wort der deutschen Sprache, das in etwas altmodischem Sinne auf eine geringe Größe oder Verkleinerung hinweise. Ein so allgemeiner Begriff weise auf keine bestimmte Ware hin und sei auf dem Nahrungsmittelmarkt, insbesondere bei Marzipan, fremd.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung von "LÜBECKER MINIATUREN" in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren das Eintragungshindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der geographischen Herkunft oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Die Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe bislang noch nicht zu beobachten ist, wenn aber eine solche Verwendung jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl BGH BlPMZ 2000, 331, 332 - Bücher für eine bessere Welt). "LÜBECKER" weist auf die Herkunft der Waren aus der norddeutschen Stadt Lübeck hin. Wie von der Markenstelle zutreffend festgestellt, hat sich der weitere Markenbestandteil "MINIATUR" über seine lexikalische Bedeutung hinaus zu einer Bezeichnung für kleine Formate oder geringe Größen hin entwickelt. Neben dem von der Markenstelle herangezogenen Beispielen von Miniaturen von Fahrzeugen, Objektiven, Sensoren, Rotoren oder Parfüms hinaus gibt es Miniaturen von Spirituosen (Lebensmittelzeitung vom 27. Oktober 2000, bei Weihnachtsschmuck und in der Holzkunst sowie bei Gläsern und Puppen. Bei dieser Sachlage bietet es sich an, Marzipan, Marzipanwaren, Schokolade- und Zuckerwaren als Miniaturen zu bezeichnen, zumal diese Waren in vielfältigsten Formen, etwa auch als Weihnachtsschmuck und in Flaschenform angeboten werden.

Ob neben der Eintragung auch zusätzlich noch das Hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Wf






BPatG:
Beschluss v. 24.01.2001
Az: 32 W (pat) 190/00


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