Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Oktober 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 159/03

(BPatG: Beschluss v. 29.10.2003, Az.: 32 W (pat) 159/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der Gerichtsentscheidung des Bundespatentgerichts vom 29. Oktober 2003 mit dem Aktenzeichen 32 W (pat) 159/03 werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2002 und vom 5. Februar 2003 aufgehoben. Die Markenanmeldung wurde zuvor von der Markenstelle für Klasse 41 des Amtes abgelehnt, da der Anmelder keinen Nachweis für seine Rechtsfähigkeit erbrachte.

Im Anmeldeverfahren trat der Anmelder als "Gemeindejugendwerk Elstal" auf. Das Amt schlug vor, den "B... in DE" als Markenanmelder auftreten zu lassen und das G... lediglich innerhalb dieses Bundes für die Anmeldung zuständig zu erklären. Der Anmelder stimmte diesem Vorschlag zu.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Markenamts wurde für zulässig befunden und führte zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. Es wurde festgestellt, dass der B... in DE eine juristische Person ist, die nach § 7 Nr. 2 MarkenG als Markeninhaber und daher auch als Markenanmelder auftreten kann. Der Anmelder beabsichtigt die Eintragung des angemeldeten Zeichens für Zwecke des G.... Ob die juristische Person oder das G... als Markeninhaber registriert wird, spielte für den Anmelder bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung keine entscheidende Rolle. Die Markenanmeldung kann daher gemäß § 140 BGB so umgedeutet werden, dass die rechtsfähige Körperschaft als Anmelder fungiert. Das Eintragungsverfahren kann dementsprechend fortgesetzt werden.

Dieser Beschluss wurde von den Anwälten Winkler, Rauch, Sekretaruk und Hu erlassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 29.10.2003, Az: 32 W (pat) 159/03


Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2002 und vom 5. Februar 2003 werden aufgehoben.

Gründe

I.

Die Markenanmeldung ist durch zwei Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 26. Juli 2002 und vom 5. Februar 2003, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Anmelder habe keinen Nachweis für seine Rechtsfähigkeit erbracht.

Im Anmeldeverfahren und auch bei der Beschwerdeeinlegung ist der Anmelder unter der Bezeichnung "Gemeindejugendwerk Elstal" aufgetreten. Mit Zwischenbescheid vom 16. Oktober 2003 ist dem Anmelder eine Umdeutung dahingehend vorgeschlagen worden, dass der "B... in DE" als Markenanmelder auftritt und das G... lediglich innerhalb des genannten Bundes für die Anmeldung zuständig ist. Mit dieser Verfahrensweise hat sich der Anmelder einverstanden erklärt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

Bei dem B... in DE. handelt es sich - im Unterschied zu dessen G..., das lediglich eine Untergliederung innerhalb des genannten Bundes darstellt - um eine juristische Person, die gemäß § 7 Nr. 2 MarkenG Markeninhaber und dementsprechend auch Markenanmelder sein kann. Dem Anmelder geht es darum, die Eintragung des angemeldeten Zeichens für Zwecke des G... zu erreichen. Ob als Markeninhaber die juristische Person oder das G... eingetragen wird, hat für ihn - wie sich auch aus seiner Antwort auf den Zwischenbescheid ergibt - bereits im Zeitpunkt der Anmeldung keine entscheidende Rolle gespielt. Daher kann die Markenanmeldung entsprechend § 140 BGB dahingehend umgedeutet werden, dass nicht das G... als solches, sondern die rechtsfähige Körperschaft Anmelder sein soll. Mit dieser Anmelderbezeichnung kann das Eintragungsverfahren fortgesetzt werden.

Winkler Rauch Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 29.10.2003
Az: 32 W (pat) 159/03


Link zum Urteil:
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