Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 26. Januar 2009
Aktenzeichen: 11 CS 08.2028

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 26.01.2009, Az.: 11 CS 08.2028)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1973 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, M und L.

Wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,2 Promille Alkohol im Blut am 7. Oktober 2001 war dem Antragsteller strafgerichtlich die Fahrerlaubnis entzogen worden. Am 26. November 2002 wurde ihm eine neue Fahrerlaubnis erteilt.

Eine Fahrt des Antragstellers mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,49 mg/l am 28. August 2004 wurde durch Bußgeldbescheid vom 9. November 2004 mit 500 Euro Bußgeld, 4 Punkten und einem Fahrverbot geahndet.

Ferner hat der Antragsteller folgende, jeweils strafrechtlich geahndete Taten begangen:

- 15. Oktober 2004: fahrlässige Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort als Führer eines Pkw.

- 20. Januar 2005: fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (während Fahrverbot).

- 4. Juni 2005: Beleidigung und gefährliche Körperverletzung in erheblich alkoholisiertem Zustand ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (wahrscheinliche BAK laut Strafurteil zwischen 1,94 und 2,09 Promille).

- 29. Oktober 2005: unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln. Der Antragsteller wurde am Bahnsteig von der Polizei im Besitz von Kokain angetroffen. Ein vor Ort durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv.

Der Kokainkonsum des Antragstellers wurde in einem fachärztlichen Gutachten vom 23. Januar 2007 bestätigt. Die Antragsgegnerin forderte ihn unter dem 26. Juli 2007 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf. Aus den Behördenakten geht hervor, dass sie Fahreignungszweifel sowohl wegen des Betäubungsmittelkonsums des Antragstellers wie auch wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften unter Alkoholeinfluss und wegen bestehender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines hohen Aggressionspotentials hatte. Der Antragsteller unterzog sich trotz Fristverlängerung keiner Begutachtung.

Mit Bescheid vom 29. April 2008 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller gestützt auf § 46 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV in sofort vollziehbarer Weise die Fahrerlaubnis, ordnete die Abgabe des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an.

Über den Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid wurde nach Aktenlage nicht entschieden. Am 7. Juli 2008 erhob er Klage beim Verwaltungsgericht München. Sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 abgelehnt. Die Gutachtensanforderung sei jedenfalls gemäß § 13 Nr. 2 b FeV und § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gerechtfertigt gewesen. Die Frage, ob auch § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die Forderung einer MPU trage, müsse deshalb nicht entschieden werden. Die Fahrerlaubnisbehörde habe wegen Nichtbeibringung des Gutachtens zu Recht auf fehlende Fahreignung des Antragstellers geschlossen.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2008 sei ermessensfehlerhaft. Diesen Aspekt habe auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss übersehen. Der Antragsteller sei lediglich einmal wegen der Trunkenheitsfahrt am 7. Oktober 2001 mit 1,2 Promille verurteilt worden. Laut polizeilicher Mitteilung vom 5. Oktober 2004 habe der Antragsteller offensichtlich am 28. August 2004 ein Fahrzeug mit einer AAK von 0,49 ml/l geführt, eine Verurteilung deswegen sei aber offensichtlich nicht erfolgt. Auch sei offensichtlich kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Kokainbesitzes eingeleitet worden. Es gebe lediglich ein ärztliches Gutachten vom 23. Januar 2007, wonach der Antragsteller nur ein Mal Kokain konsumiert habe. Aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass dies Ende 2005 gewesen sein müsse. Erst mit Schreiben vom 26. Juli 2007 habe die Fahrerlaubnisbehörde Eignungszweifel angemeldet. Zu dieser Zeit sei der Antragsteller bereits circa zwei Jahre, zur Zeit des Bescheidserlasses etwa zwei Jahre und sechs Monate unauffällig gewesen. Diese Tatsache sei bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt worden. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin im Bescheid vom 29. April 2008 als weiteren Grund die Verurteilung des Antragstellers wegen Körperverletzung und Beleidigung angeführt habe, und daraus auf aggressives Verhalten des Antragstellers und auf eine Ermessensreduzierung schließe. Hierauf habe sich aber die Gutachtensanforderung vom 26. Juli 2007 nicht bezogen. Deshalb hätte es nichts gebracht, wenn der Antragsteller sich wegen des Betäubungsmittelkonsums einer MPU unterzogen hätte, weil €letztendlich die Ermessensreduzierung aufgrund der Delikte wegen Körperverletzung vorgenommen€ worden sei. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 2008 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch ist statthaft, da es sich bei der vorliegenden Fahrerlaubnisentziehung um eine "personenbezogene Prüfungsentscheidung" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO handelt (vgl. grundlegend BayVGH vom 7.8.2008 Az. 11 CS 08.1854). Ist, wie nach Aktenlage anzunehmen, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. April 2008 noch anhängig, ist deshalb der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Der Antragsteller macht geltend, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2008 sei ermessensfehlerhaft. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV ist bei fehlender Fahreignung des Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde hierbei ein Ermessen zustünde. Bei dem Schluss auf Fahrungeeignetheit gemäß dem nach § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend anwendbaren § 11 Abs. 8 FeV darf aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, hergeleitet werden, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will (BVerwG vom 2.12.1960 BVerwGE 11, 274 ff.; BVerwG vom 30.11.1976 Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 45).

Der Schluss von der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers setzt über den Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hinaus voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 21/04 BayVBl 2006, 118 = DVBl 2005, 1333; ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. BayVGH vom 25.6.2008 Az. 11 ZB 08.1123). Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung des Antragstellers wegen des Konsums harter Betäubungsmittel (Kokain) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV entsprach vorliegend diesen Anforderungen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats genügt für den Verlust der Fahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des Konsums sog. harter Drogen, wie z.B. Kokain, bereits die einmalige Einnahme. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene deshalb strafrechtlich geahndet wurde oder im berauschten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. z.B. BayVGH vom 23.4.2008 Az. 11 CS 07.2671 m.w.N.). Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, wegen des Kokainbesitzes sei nicht einmal ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet worden, ist i. Ü. unrichtig. Aus dem Bundeszentralregisterauszug des Antragstellers ist vielmehr ersichtlich, dass er wegen Besitzes von Kokain mit Urteil des Amtsgerichts München vom 23. März 2006 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt wurde.

Der Antragsteller hat durch den Kokainkonsum am 29. Oktober 2005 gemäß Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV seine Fahreignung verloren, was eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne Anordnung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt hätte. Insoweit konnte die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV lediglich dazu dienen, dem Antragsteller den Nachweis einer zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung entsprechend Nr. 9.5 Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen (vgl. hierzu BayVGH vom 9.5.2005 VRS 109, 64 ff.). Der Kokainkonsum lag zum Zeitpunkt der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung ein Jahr und neun Monate zurück. Die Behörde war auch nicht infolge des bloßen Zeitablaufs an der Anordnung eines Gutachtens gehindert (vgl. z.B. BayVGH vom 3.11.2006 Az. 11 CS 06.1196). Auf die Verwertbarkeit der Verurteilung wegen des Betäubungsmittelbesitzes (nicht -konsums), die i.Ü. für sich gesehen nicht gemäß § 28 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen war, und die deshalb auch nicht den Tilgungsbestimmungen des § 29 StVG unterliegt, kommt es nicht an. Die Nichtbeibringung des zu Recht angeforderten Gutachtens rechtfertigt gemäß § 11 Abs. 8 FeV den Schluss, dass der Antragsteller nach wie vor fahrungeeignet ist.

Der Antragsteller behauptet in der Beschwerdebegründung, er hätte nur die Begutachtungsaufforderung wegen des Betäubungsmittelkonsums erhalten. Ob die nach Aktenlage von der Antragsgegnerin in einer Anordnung zusammengefasste Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV und § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV dem Antragsteller tatsächlich zuging, lässt sich aus den Behördenakten nicht zweifelsfrei nachvollziehen. Darin befinden sich zwei Entwürfe von Begutachtungsaufforderungen, die beide das Datum 26. Juli 2008 tragen. Die eine Anordnung bezieht sich auf den Betäubungsmittelkonsum, die andere auf die Alkoholauffälligkeiten und die Anhaltspunkte für ein erhöhtes Aggressionspotential des Antragstellers. Die chronologische Folge der Heftung in den Akten der Antragsgegnerin spricht dafür, dass beide Anordnungen dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 28. Juli 2008 zugestellt wurden. Hierfür spricht ferner, dass der Antragsteller in erster Instanz nichts Gegenteiliges vorgetragen hat. Das Aktenzeichen, das auf der PZU (Bl. 270/271 der Fahrerlaubnisakte) vermerkt ist, trägt allerdings am Ende das Kürzel €BTMG€, weshalb nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass nur die Gutachtensanforderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV den Antragsteller erreicht hat. Träfe dies zu, wäre der Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV bezüglich der Alkoholauffälligkeiten und der Anhaltspunkte für ein erhöhtes Aggressionspotential nicht gerechtfertigt, da insoweit die Anforderungen des § 11 Abs. 6, Abs. 8 Satz 2 FeV nicht erfüllt wären. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Die Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2008 war nämlich allein wegen des Kokainkonsums und der deshalb verlorenen Fahreignung rechtmäßig. Dass die Behörde, die offenbar davon ausging, die Begutachtung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Satz 1 Nr. 2 b und § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV angeordnet zu haben, in den Bescheidsgründen auch die weiteren gegen seine Fahreignung sprechenden Umstände erwähnt hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig.

In der Beschwerdebegründung führt der Antragsteller zwar aus, es hätte nichts gebracht, wenn er sich wegen des Betäubungsmittelkonsums einer MPU unterzogen hätte, weil €letztendlich die Ermessensreduzierung aufgrund der Delikte wegen Körperverletzung vorgenommen€ worden wäre. Dies trifft aber nicht zu. Im Bescheid vom 29. April 2008 wird keine €Ermessensreduzierung€ in Zusammenhang mit der Aggressionstat des Antragstellers vorgenommen. Vielmehr wird wegen Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens schlicht der Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV gezogen. Wenn es im Bescheid heißt, die Fahrerlaubnisbehörde sei nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV €gehalten€ gewesen, ein Fahreignungsgutachten anzuordnen, deutet das zwar darauf hin, dass bezüglich der Gutachtensanordnung eine Ermessensreduzierung angenommen wurde. Das hat aber mit der Fahrerlaubnisentziehung nichts zu tun. Unterstellt, der Antragsteller hätte - wie jetzt behauptet - nur die Gutachtensanforderung wegen des Betäubungsmittelkonsums zugestellt erhalten, und weiter unterstellt, die MPU hinsichtlich der Betäubungsmitteleinnahme wäre für den Antragsteller negativ verlaufen, wäre es ohnehin bei seiner Fahrungeeignetheit nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV geblieben. Hätte die MPU eine Wiedererlangung der Fahreignung bezogen auf Betäubungsmittel erbracht, dann hätte insoweit für die Behörde kein Ermessensspielraum bezüglich einer möglichen Fahrerlaubnisentziehung bestanden und eine €Ermessensreduzierung€ wäre dementsprechend nicht in Betracht gekommen. Im Ermessen hätte dann zunächst nur gestanden, ob die Behörde zusätzlich eine medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV hätte anordnen wollen (vgl. z.B. BayVGH vom 15.11.2005 Az. 11 CS 05.1758; vom 25.6.2008 Az. 11 CS 08.269). Gemäß § 13 Nr. 2 b FeV wäre eine medizinisch-psychologischen Untersuchung des Antragstellers wegen der wiederholten Alkoholfahrten dann dennoch anzuordnen gewesen, ohne dass der Behörde diesbezüglich ein Ermessen zugestanden hätte. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen lediglich nochmals klarzustellen, dass die Trunkenheitsfahrt vom 28. August 2004 als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist und dass sie zusammen mit der Trunkenheitsfahrt vom 7. Oktober 2001 zur Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV ausreicht (vgl. Wortlaut €wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr€), da unter Zuwiderhandlungen nicht nur Straftaten sondern auch Ordnungswidrigkeiten zu verstehen sind (vgl. BayVGH vom 11.1.2006 Az. 11 CS 05.2391).

Die Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 f.).






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