Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 2. April 1991
Aktenzeichen: 3 S 951/91

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 02.04.1991, Az.: 3 S 951/91)

1. Die Durchführung einer Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren führt nicht zur Entstehung einer Beweisgebühr in Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO.

2. Die Verkündung eines Beiladungsbeschlusses in Verfahren nach § 80 Abs 5 VwGO während der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache und (oder) die Frage an den Kläger-Vertreter, ob er in diesem Verfahren eine verfahrensbeendende Erklärung abgeben wolle, reichen nicht zur Entstehung einer Erörterungsgebühr aus.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 5.10.1990 zu Recht zurückgewiesen, denn im Kostenfestsetzungsbeschluß sind zu Recht keine Beweis- und keine Erörterungsgebühr festgesetzt worden.

Eine Beweisgebühr steht den Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen nur für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren zu (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO). Im Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz hat eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden, wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung im Hauptsacheverfahren vom 25.10.1989 ergibt. Die Beweisaufnahme fand ausschließlich in diesem Verfahren statt. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht dementsprechend auch unter Hinweis auf die Gründe des Urteils in der Hauptsache abgelehnt.

Eine Erörterungsgebühr steht den Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen nur für die Erörterung der Sache zu (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO). Anläßlich des Termins zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache am 25.10.1989 ist ausweislich der Niederschrift das Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nicht erörtert worden. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage bezog sich ausschließlich auf das Hauptsacheverfahren. Allein die Verkündigung des Beiladungsbeschlusses im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO während der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache und die Frage an den Kläger-Vertreter, ob er im Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz eine verfahrensbeendigende Erklärung abgeben könne, reichen nicht zur Entstehung einer Erörterungsgebühr auch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus.

Dabei ist insgesamt zu beachten, daß es sich beim Hauptsacheverfahren und beim Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz um zwei selbständige Verfahren handelt. Dabei wird im Verfahren auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in aller Regel ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung und ohne Durchführung einer Beweisaufnahme durch Beschluß entschieden. Mündliche Verhandlung oder Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie die Durchführung einer Beweisaufnahme bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Diese Trennung bleibt auch bestehen, wenn die Hauptsache vor oder gleichzeitig mit dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden wird. Findet in diesen Verfahren ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung oder eine Erörterung oder eine Beweisaufnahme statt, so ist hierüber eine Niederschrift zu fertigen. Anhaltspunkte dafür, daß im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren auch eine Erörterung der Sach- und Rechtslage oder eine Beweisaufnahme im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgefunden hat, ergeben sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus der sonstigen Akte des Verwaltungsgerichts.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 02.04.1991
Az: 3 S 951/91


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