Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 29. Oktober 2007
Aktenzeichen: 8 W 438/07

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 29.10.2007, Az.: 8 W 438/07)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Heilbronn vom 6.8.2007 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 397,97 EUR

Gründe

I.

Der zugrunde liegende Rechtsstreit wegen Räumung und Herausgabe sowie Zahlung endete mit dem Schlussurteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.6.2007, in dem dem Kläger 1/4 und dem Beklagten 3/4 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Der Streitwert wurde auf 23.601,73 EUR festgesetzt.

Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der Bevollmächtigten des Klägers war nicht Gegenstand des Hauptsacheverfahrens; auch nicht als Nebenforderung.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger u.a. eine 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV/RVG nebst Umsatzsteuer zum Kostenausgleich mit angemeldet.

Der Beklagte ist der Berücksichtigung einer 1,3-Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Begründung entgegengetreten, ausweislich einer außergerichtlichen Kostennote der Klägervertreter an den Beklagten über eine 0,65-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV/RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sei davon auszugehen, dass bei den Klägervertretern für deren vorgerichtliche Tätigkeit insgesamt eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV/RVG entstanden sei. Diese Gebühr müsse dann jedoch nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2007 gemäß der Vorbemerkung 3 IV VV/RVG zur Hälfte auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene 1,3-Verfahrensgebühr angerechnet werden. Dies habe die Folge, dass in den Kostenausgleich nur noch eine 0,65-Verfahrensgebühr auf Klägerseite mit eingestellt werden könne.

Die Klägerseite hat auf Anfrage mitgeteilt, gegenüber dem Beklagten sei außergerichtlich nur eine halbe vorgerichtliche Geschäftsgebühr wie vorgetragen geltend gemacht worden. Auch diese sei jedoch nicht bezahlt.

Die Rechtspflegerin hat hierauf im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6.8.2007 die klägerseits geltend gemachten Gebühren unter Einschluss einer vollen 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV/RVG in den Kostenausgleich eingestellt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der dieser weiterhin rügt, die vom Kläger geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr müsse um die gemäß Vorbemerkung 3 IV VV/RVG anzurechnende 0,65-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV/RVG gekürzt werden mit der Folge, dass der Festsetzungsbetrag um 397,97 EUR herabzusetzen sei. Dies ergebe sich zwingend aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2007. Dieser habe klargestellt, dass die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 IV VV/RVG zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr führe und dass diese Anrechnung in dem zum Rechtsstreit gehörenden Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden müsse.

Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel des Beklagten nicht abgeholfen und hat es dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.II.

Das Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

1. Eine Anrechnung der beim Kläger aufgrund vorgerichtlicher Tätigkeit seiner Bevollmächtigten entstandenen 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV/RVG auf die im gerichtlichen Verfahren gemäß Nr. 3100 VV/RVG ebenfalls mit einem Satz von 1,3 entstandene Verfahrensgebühr ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2007 (AGS 07, 283). Dieses Urteil betraf einen Fall, in dem der Kläger als Nebenforderung von vornherein eine volle 1,3-Geschäftsgebühr als materiellen Schadensersatzanspruch mit eingeklagt hatte. Dieses Vorgehen hat der Bundesgerichtshof aufgrund der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 IV VV/RVG als berechtigt beurteilt und im Zusammenhang damit darauf hingewiesen, dass die Anrechnung nach dem Wortlaut der Vorschrift in Vorbemerkung 3 IV VV/RVG erst im Kostenfestsetzungsverfahren des Rechtsstreits erfolge.

2. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger keine vorgerichtliche Geschäftsgebühr als materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch mit eingeklagt.

Für diese Fallgestaltung entspricht es soweit ersichtlich ganz h. A. im Zivilrecht, dass im Kostenfestsetzungsverfahren auf der Grundlage der gerichtlichen Kostengrundentscheidung nur die prozessual entstandenen Gebühren und damit grundsätzlich die volle Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV/RVG zu berücksichtigen ist, soweit diese im Verfahren in voller Höhe entstanden ist. Eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV/RVG ist als materiellrechtlicher Anspruch einer Partei demgegenüber nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn deren Anfall und deren Berücksichtigungsfähigkeit auch gegenüber dem Prozessgegner entweder unstreitig ist oder wenn jedenfalls die für die Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig sind (KG, RVG professionell 07, 145; OLG Koblenz Rpfl. 07, 433; Norbert Schneider NJW 07, 2001).

Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung demgegenüber die Auffassung vertreten wurde, eine vorgerichtlich angefallene Geschäftsgebühr sei stets zur Hälfte auf die im Kostenfestsetzungsverfahren festzusetzende Verfahrensgebühr anzurechnen (Niedersächsisches OVG, AGS 07, 377), kann hier dahingestellt bleiben, ob dies aufgrund von Besonderheiten der Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren gerechtfertigt ist. Über dieses hinaus kann der Gegenauffassung jedenfalls nicht beigetreten werden.

Im Kostenfestsetzungsverfahren als Nebenverfahren eines Rechtsstreits sind nur die im Verfahren entstandenen Kosten festzusetzen. Nur auf diese bezieht sich die gerichtliche Kostengrundentscheidung gemäß § 91 ZPO. Ob im Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Gebühren entstanden sind, ist gegenüber dem Gegner prozessual so lange irrelevant, als solche Kosten nicht - etwa als materiellrechtlicher Schadensersatz - gegenüber dem Gegner mit eingeklagt oder im Verhältnis zum Gegner anderweitig geregelt worden sind.

Schon nach allgemeinen Grundsätzen sind materiellrechtliche Ansprüche im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da dieses nur der betragsmäßigen Ausfüllung der gerichtlichen Kostengrundentscheidung dient. Nur aus Gründen der Prozessökonomie können materiellrechtliche Ansprüche dann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn ihr Bestehen unstreitig ist oder jedenfalls die zur Feststellung des Bestehens materiellrechtlicher Ansprüche erforderlichen Tatsachen feststehen.

Die Anrechnungsvorschrift gemäß Nr. 3 IV VV RVG gilt grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten. Der Prozessgegner haftet auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten nur nach materiellem Recht. Nur wenn der Prozessgegner bereits rechtskräftig zur Zahlung eines solchen materiellrechtlichen Schadens verurteilt ist oder eine anderweitige bestandskräftige gerichtliche oder außergerichtliche Regelung über einen solchen Anspruch im Verhältnis auch zu ihm vorliegt, kann diese Regelung auch im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend den vorstehenden Grundsätzen berücksichtigt werden.

Für die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung spricht auch die soweit ersichtlich früher einhellige Handhabung der rechtstechnisch gleichen Anrechnungsvorschrift in § 118 Abs. 2 BRAGO, nach der ebenfalls die vorgerichtlich entstandene Verfahrensgebühr auf die später in einem gerichtlichen Verfahren entstehende (Prozess-)gebühr anzurechnen war. Insoweit bestand Einigkeit, dass die Prozessgebühr des gerichtlichen Verfahrens im zugehörigen Kostenfestsetzungsverfahren in voller Höhe festzusetzen war und nicht lediglich in der sich nach Anrechnung einer vorgerichtlichen Verfahrensgebühr verbleibenden Höhe. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der rechtstechnisch gleichen Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 IV VV/RVG insoweit eine Änderung der Rechtslage im Kostenfestsetzungsverfahren herbeiführen wollte.

3. Im vorliegenden Fall ist im Kostenfestsetzungsverfahren unstreitig, dass weder der Beklagte dem Kläger eine für dessen Bevollmächtigte vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr erstattet hat noch dass ein insoweit möglicherweise bestehender Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten anderweitig rechtshängig oder gar tituliert ist.

Unter dieser Voraussetzung führt die Anrechnungsvorschrift gemäß Nr. 3 IV VV/RVG hier nicht zur Berücksichtigung eines außergerichtlich möglicherweise bestehenden Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Folge, dass die im gerichtlichen Verfahren entstandene 1,3-Verfahrensgebühr zu ermäßigen und nur teilweise im Kostenausgleich zu berücksichtigen wäre.

Die gegen die zutreffend erfolgte Berücksichtigung der vollen Verfahrensgebühr eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

4. Wegen grundsätzlicher Bedeutung war die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO in Übereinstimmung mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Koblenz und das Kammergericht (a.a.O.) zuzulassen.






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