Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. April 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 36/02

(BPatG: Beschluss v. 15.04.2003, Az.: 33 W (pat) 36/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 18. Juli 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke Garagenpark.defür folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung des Schriftsatzes vom 26. September 2001):

Garagen in Fertigbauweise und Fertigteilgaragen einschließlich Carports, nicht aus Metall, insbesondere aus Beton; Garagen in Fertigbauweise und Fertigteilgaragen einschließlich Carports aus Metall; Fertigteile für die Zusammensetzung von Fertigteilgaragen, insbesondere Aufsatzdächer, Dachrandschutz, Tore, Türen, Fenster, nicht aus Metall; Fertigteile für die Zusammensetzung von Fertigteilgaragen, insbesondere Aufsatzdächer, Dachrandschutz, Tore, Türen, Fenster aus Metall; Torantriebe für Garagen; Innenausbauteile von Garagen, nicht aus Metall, insbesondere aus Beton oder Kunststoff; Innenausbauteile von Garagen aus Metall; Service-Leistungen für Garagen, insbesondere Bau- und Konstruktionsplanung, Aufstellung einschließlich Außengestaltung und Instandhaltungsarbeiten, soweit in Klasse 37 enthalten.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 19 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle ist die angemeldete Marke, entgegen dem Vorbringen der Anmelderin, nach Art einer Internetadresse gebildet, so dass es nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts entscheidend auf die Unterscheidungskraft des als Second-Level-Domain auftretenden Bestandteils ankomme, während die Top-Level-Domain ".de" nur als geografische Herkunftsangabe verstanden werde. Das Wort "Garagenpark" sei jedoch eine beschreibende Angabe, unter der sich der Verkehr eine größere Garagenanlage vorstelle, wobei angesichts von Begriffen wie "Fuhrpark, Maschinenpark, Wagenpark" keine Mehrdeutigkeit vorliege. Der Begriff "Garagenpark" sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend, weil das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Garagen und alles, was damit zusammenhänge, umfasse, und die Anmelderin offenbar auch beabsichtige, solche Garagenparks anzulegen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass die angemeldete Marke Unterscheidungskraft aufweise, da sie keine eindeutig beschreibende Sachaussage enthalte. Entgegen dem Fall der Marke BPatG BlfPMZ 2000, 294 - "http:// www.cyberlaw.de" enthalte sie neben den üblichen Protokoll- und Adressangaben nicht nur einen Wortbestandteil, den der Verkehr als reinen Sachhinweis auffasse. Außerdem sei der Verkehr inzwischen an die Verwendung von Internet-Adressen als Unternehmenskennzeichen gewöhnt, wie sich aus der Entscheidung BGH Mitt. 1997, 193 - NetCom ergebe. Der von der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt "größere Garagenanlage" gehe an der Lebenserfahrung und den Sprachgewohnheiten vorbei, denn der Verkehr würde für eine größere Garagenanlage im Sinne einer Abstellmöglichkeit für besonders viele Fahrzeuge die Begriffe "Parkhaus" oder "Tiefgarage" wählen. Außerdem wolle die Anmelderin keine größeren Garagenanlagen anlegen, sondern Garagen, Carports in Fertigbauweise und deren Bauteile mit "garagenpark" bezeichnen. In dieser Beziehung sei die Anmeldemarke sehr wohl als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet. Im Übrigen könne die Anmeldemarke allenfalls vage Vorstellungen erwecken, wie sich auch aus dem Beispiel der Marke "Baumineral" ergebe, die vom Bundespatentgericht ebenfalls als - entgegen dem ersten Eindruck nicht ohne Weiteres beschreibend angesehen worden sei. Auch die eingetragenen Marken "Computerpark" und "Schuhpark" machten deutlich, das "Park" als Markt, Verkaufsstelle oder Handelsplatz aufgefasst werde, und damit als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sei. Im Übrigen liege kein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor, da das Wort "garagenpark" nicht als Merkmalsangabe benutzt werde und auch keine Anhaltspunkte für ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis erkennbar seien.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "garagenpark.de" weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Sie ist erkennbar nach Art einer (unvollständigen) Internetadresse gebildet, die sich aus der auf Deutschland hinweisenden Top-Level-Domain ".de" und dem an der Stelle der Second-Level-Domain befindlichen Begriff "garagenpark" zusammensetzt.

Der Bestandteil "garagenpark" stellt für die angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen die Abnehmer, Hersteller und ggf. Händler von Fertig(teil-)garagen, deren Teilen und darauf bezogenen Serviceleistungen gehören, einen reinen Sachbegriff dar. Bei einer Internetrecherche des Senats ließ sich das Wort "Garagenpark" mehrfach in erkennbar beschreibendem Zusammenhang als Bezeichnung für ein zusammenhängendes System von Garagen belegen. Mit "Garagenpark" kann sowohl eine geschlossene Ansammlung von genutzten Garagen als auch das Ausstellungsareal eines Garagenherstellers bezeichnet werden (vgl. z.B. http://home.tonline.de/home/Torsten.Cuck/vorhaben.htm: "Vorhabenbeschreibung - Herr Horstmann möchte einen Garagenpark eröffnen, in welchem er an Privatpersonen einzelne Garagen vermietet. Nach der Erwirtschaftung von guten Gewinnen möchte Herr Horstmann in der gleichen Stadt eine weitere Garagensiedlung eröffnen, ..."; www.ipar.at/2239.htm: "Villa in Gmunden nahe ... Beschreibung: Zentrale Villengegend, ... eigenes Badehaus, Garagenpark, ..."; www. hansebeton.de/wunschbox/bereich 04/seite011i.htm: "In der Nähe Bremens liegt unser zweiter Garagenpark ..."; www.allesklar.de/s.php€jump=100-31355-31479-3655-39489: "Firma Johann Bangerl (Grieskirchen) - Fertiggaragen - Das Unternehmen stellt Betongaragen, Fertiggaragen und Carports in einem Garagenpark zur Schau."). Für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die bei der Errichtung und dem Betrieb solcher Parks verwendet werden, weist die Bezeichnung "Garagenpark" daher ersichtlich einen engen Waren- und Dienstleistungsbezug auf, so dass sie vom Verkehr nur als Sachangabe verstanden wird.

Auch die angemeldete Gesamtbezeichnung "garagenpark.de" wird nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst werden. Von weit überwiegenden Teilen der angesprochenen Verkehrskreise können inzwischen zumindest Grunderfahrungen mit dem Internet erwartet werden. Angesichts der Vielzahl von rein themenbezogenen Second-Level-Domains werden diese Verkehrskreise davon ausgehen, dass die angemeldete Gesamtbezeichnung "garagenpark.de" eine Internetadresse bzw. den wesentlichen Teil einer Internetadresse darstellt, die zu einer Webseite zum Thema "Garagenpark" führt. Der Betreiber einer solchen Webseite könnte zwar ein bestimmter Anbieter von Garagen, Zubehör und entsprechenden Dienstleistungen sein, angesichts der rein sachbezogenen Second-Level-Domain liegt es jedoch näher, daß die Internetadresse "garagenpark.de" ebenfalls zu einer sachbezogenen Internetseite, etwa der eines Verbandes von entsprechenden Herstellern, eines spezialisierten Suchdienstes oder z.B. einer Sammlung von Links zu diesem Thema führt. Von Haus aus vermag die angemeldete Marke daher nicht als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, so dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

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BPatG:
Beschluss v. 15.04.2003
Az: 33 W (pat) 36/02


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