Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 8. Dezember 2000
Aktenzeichen: 1 S 1557/00

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 08.12.2000, Az.: 1 S 1557/00)

Zieht die Kammer des Verwaltungsgerichts in einem Hauptsacheverfahren die bei ihr entstandenen Akten des dazugehörenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei und verwertet deren Inhalt im Klageverfahren, so entsteht allein deshalb noch keine Beweisgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.03.2000 zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachte Beweisgebühr ist nicht entstanden.

Ein Beweisaufnahmeverfahren, das bei Mitwirkung eines Rechtsanwalts eine Beweisgebühr auslösen kann (vgl. § 114 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO), hat unstreitig nicht stattgefunden. Eine Beweisgebühr ist auch nicht durch die Beiziehung der Gerichtsakten in den Eilverfahren 15 K 4218/96 und 15 K 6182/97 durch das Verwaltungsgericht angefallen. Nach § 34 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr nicht, wenn die Beweisaufnahme lediglich in der Vorlegung der in den Händen des Beweisführers oder des Gegners befindlichen Urkunden besteht. Werden Akten oder Urkunden beigezogen, so erhält der Rechtsanwalt nach § 34 Abs. 2 BRAGO die Beweisgebühr nur, wenn die Akten oder Urkunden durch Beweisbeschluss oder sonst erkennbar zum Beweis beigezogen oder als Beweis verwertet werden.

Die Beiziehung der Akten der prozessbeteiligten Behörde löst keine Beweisgebühr aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.08.1998 - 15 C 98.753 -, NVwZ 1999, 346 m.w.N.). Es handelt sich bei der Aufforderung an einen Hauptbeteiligten, Urkunden oder Akten vorzulegen, um keine Beiziehung im Sinne des § 34 Abs. 2 BRAGO. Kommt eine Partei dieser Aufforderung nach, so liegt ein Fall des § 34 Abs. 1 BRAGO vor, der eine Beweisgebühr ausschließt. Das Verwaltungsgericht hat hier seine eigenen Akten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beigezogen, weil dort die Behördenakten des Landratsamts vorgelegt worden sind (vgl. Schriftsatz des Landratsamts Heilbronn vom 19.11.1997). Es wurden damit die Behördenakten beigezogen, was keine Beweisgebühr auslösen kann. Gleiches gilt für die Auswertung und Beiziehung der eigenen Gerichtsakten zumindest dann, wenn es sich um die in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten bzw. entstandenen Akten handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 08.12.2000
Az: 1 S 1557/00


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