Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Dezember 2004
Aktenzeichen: 9 W (pat) 29/02

(BPatG: Beschluss v. 01.12.2004, Az.: 9 W (pat) 29/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2004 dem Antragsteller das nachgesuchte Patent 197 13 704 erteilt. Es wurden folgende Unterlagen genehmigt: Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung S 1 bis 7 sowie die Zeichnungen Fig 1 bis 3 und Fig 4 bis 10. Das Patent betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung von Zubehör an Zweirädern. Die Anmeldung wurde am 3. April 1997 eingereicht.

Die Prüfungsstelle für Klasse B 62 J des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Patentanmeldung in einem vorherigen Beschluss am 6. Februar 2002 zurückgewiesen, da die Erfindung im Hinblick auf den Stand der Technik nach DE 94 19 893 U1 nicht neu sei. Die Anmelderin hat gegen diesen Widerspruchsbeschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, das Patent in beschränktem Umfang weiterhin zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung wurde auch die EP 0 498 358 A1 erörtert.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Hauptantrag der Anmelderin nicht gewährbar ist, da Unteransprüche eine besondere Ausführungsart der Erfindung eines vorangehenden Patentanspruchs enthalten müssen und dies bei Patentanspruch 6 nicht der Fall ist. Daher kann dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden.

Jedoch sind die Patentansprüche nach Hilfsantrag zulässig, da sie inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche zurückgehen. Das Patent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör an Zweirädern und ein Zubehör für Zweiräder mit einer solchen Befestigungsvorrichtung. Das technische Problem besteht darin, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der sich die Teile leicht ineinander fügen lassen und die zuverlässig nicht klappern. Dieses Problem wird mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bzw. des Patentanspruchs 6 gelöst.

Die beanspruchte Vorrichtung ist neu, da die aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1 erfüllen. Das Patent ist gewerblich anwendbar und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Figur 6, die zu den ursprünglichen Unterlagen gehört, wurde in der Offenlegungsschrift versehentlich nicht aufgenommen und muss daher in die Patentschrift aufgenommen werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 01.12.2004, Az: 9 W (pat) 29/02


Tenor

Das nachgesuchte Patent 197 13 704 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung S 1 bis 7, jeweils als Hilfsantrag eingegangen am 8. Oktober 2004, Zeichnung: Fig 1 bis 3, eingegangen am 10. Mai 1997, Fig 4 bis 10, eingegangen am 17. August 2004.

Bezeichnung: Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör an Zweirädern und Zubehör für Zweiräder mit einer solchen Befestigungsvorrichtung.

Anmeldetag ist der 3. April 1997.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 62 J des Deutschen Patent- und Markenamts die am 3. April 1997 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zur Befestigung von Zubehör an Zweirädern"

zurückgewiesen. Sie führt dazu aus, dass das Beanspruchte im Hinblick auf den Stand der Technik nach der DE 94 19 893 U1 nicht neu sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt die Patenterteilung in beschränktem Umfang weiter und ist der Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 2. August 2004 wurde auch die EP 0 498 358 A1 erörtert.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung S 1 bis 7, jeweils als Hauptantrag eingegangen am 8. Oktober 2004, Zeichnung: Fig 1 bis 3, eingegangen am 10. Mai 1997, Fig 4 bis 10, eingegangen am 17. August 2004;

hilfsweise Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibung S 1 bis 7, jeweils als Hilfsantrag eingegangen am 8. Oktober 2004, Zeichnung: Fig 1 bis 3, eingegangen am 10. Mai 1997, Fig 4 bis 10, eingegangen am 17. August 2004.

Der Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag lautet:

Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör (9) an Zweirädern (35), mit einer formschlüssigen Verbindung, umfassend ein Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) mit anzufügendem Anker (71, 20, 11, 47, 56) und mit nur einem verbleibenden Freiheitsgrad des Ankers (71, 20, 11, 47, 56) an dem Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) beim Fügevorgang, deren Elemente (81, 71; 19, 20; 12, 11; 43, 47; 55, 56) beim Anbringen des Zubehörs (9) an das Zweirad (35) miteinander verbunden werden, wobei diese Verbindung durch einen Riegel (66, 79, 8, 50, 57), der ein Trennen des Zubehörs (9) vom Zweirad (35) verhindert, ergänzt wird, mit einem drehbeweglichen, den Anker (71, 20, 11, 47, 56) gegen das Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) verspannenden Teil (66, 17, 8, 50, 57), das sich in der spannenden Gebrauchslage mit selbsthemmendem Reibwinkel zwischen Anker (71, 20, 11, 47, 56) und Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) abstützt, wodurch das Spiel zwischen Anker (71, 20, 11, 47, 56) und Schließstück (81, 19, 12, 43, 55) weggedrückt wird, undmit einer Handhabe (65, 75, 13, 54, 87) zum Lösen der Verriegelung.

Die nebengeordneten Patentansprüche 8 und 6 nach Haupt- bzw Hilfsantrag lauten:

Zubehör für Zweiräder, dadurch gekennzeichnet, dass es eine Vorrichtung zum Befestigen nach einem oder mehreren der vorangegangenen Ansprüche zu seiner Befestigung am Zweirad (35) umfasst.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 sind dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und 2 bis 5 dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nachgeordnet.

II Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie im Rahmen der Beschlussformel Erfolg.

1. Das Patentbegehren gemäß Hauptantrag ist nicht gewährbar.

Gemäß Patentverordnung - PatV - vom 1. September 2003 § 9, (6) Satz 2, müssen Unteransprüche eine besondere Ausführungsart der Erfindung eines vorangehenden Patentanspruchs enthalten.

Dies ist bei Patentanspruch 6 nach Hauptantrag nicht der Fall. Die dort beanspruchten "Mittel zum Verspannen" mit den Bezugszeichen 82, 66, 8, 10; 50, 52, 57, 61, 62 sind in keinem der vorhergehenden Ansprüche 1 bis 5 enthalten und können deren Gegenstände somit nicht weiterbilden. Dieser Anspruch ist daher nicht gewährbar.

Über einen Antrag des Anmelders kann nicht teilweise entschieden werden. Wenn beantragt ist, die Anmeldung mit mehreren Patentansprüchen der Patenterteilung zugrundezulegen, und einer dieser Ansprüche sich als nicht gewährbar erweist, kann dem Antrag nicht stattgegeben werden. Die übrigen Patentansprüche fallen dann notwendig mit dem nicht gewährbaren Anspruch, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthalten (BPatGE Bd 16, S 130).

Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.

2. Die Patentansprüche nach Hilfsantrag sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1, 5, 13 zurück, in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 8, 2. Abs; S 9, 1. Abs; S 10, 1. Abs; S 11, 1. Abs und S 12, 1. Abs. Der Patentanspruch 2 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 11, 8, 9 zurück, in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 8, 3. Abs; S 9, 1. Abs; S 10, 1. Abs; S 11, 1. und 2. Abs. Die Patentansprüche 3, 4 und 6 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentansprüchen 10, 4 und 16. Der Patentanspruch 5 ist der ursprünglichen Beschreibung S 9, Abs 1 zu entnehmen.

3. Das Patent betrifft eine Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör an Zweirädern und Zubehör für Zweiräder mit einer solchen Befestigungsvorrichtung. In der Beschreibungseinleitung ist angegeben, dass aus dem DE 94 19 893 U1 eine einstellbare Befestigung für eine Fahrradtasche bekannt sei. Die Fahrradtasche werde mit einer Schiene auf einen Anker geschoben und ein Anschlag definiere das Ende der Schiebebewegung. In der Endstellung könnten Anschlag und Adapter am Fahrradsattel miteinander verriegelt werden. Durch Klemmschrägen würde eine Verspannung der ineinander gefügten Teile der Vorrichtung erreicht werden. Es sei eine Handhabe gezeigt, mit der der Riegel gegen die Kraft einer Feder in und außer Eingriff gebracht werde. Maßnahmen zur Verbesserung der Zuverlässigkeit der Klemmung seien dort nicht gezeigt.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, eine Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör und ein Zubehör für Zweiräder zu schaffen, bei denen sich deren Teile leicht ineinander fügen lassen, die einfach hergestellt werden können und die zuverlässig nicht klappern.

Dieses Problem wird jeweils mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bzw des Patentanspruchs 6 gelöst.

4. Die beanspruchte Vorrichtung ist neu.

Die Befestigungsvorrichtung für Zweiradzubehör nach dem DE 94 19 893 U1 weist zwar Merkmale des Patentanspruchs 1, nämlich Schließstück 1, Anker 8, und Riegel 5 als drehbewegliches Teil ausgebildet, auf. Das weitere Merkmal, dass das drehbewegliche Teil sich in der spannenden Gebrauchslage mit selbsthemmendem Reibwinkel zwischen Anker und Schließstück abstützt, ist jedoch nicht verwirklicht. Bei dieser Vorrichtung wird das drehbewegliche Teil durch eine entspannte federnde Zunge 12' in der Gebrauchslage gehalten.

Bei den Befestigungsvorrichtungen für Zweiradzubehör nach dem DE 93 12 571 U1, nach der EP 0 566 857 A1 und nach der EP 0 498 358 A1 sind die verspannenden Teile von Anker und Schließstück jeweils nicht, wie beansprucht, drehbeweglich ausgebildet.

5. Die beanspruchte Vorrichtung ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5.1 Zu Patentanspruch 1:

Die DE 94 19 893 U1 betrifft die Befestigung einer Fahrradtasche an einem Zweirad. Die Vorrichtung weist ein am Sattel befestigbares Schließstück 1 und einen an der Fahrradtasche befestigbaren Anker 8 auf. Beide Teile (Elemente) sind durch eine formschlüssige Verbindung beim Anbringen der Fahrradtasche an das Zweirad lösbar miteinander verbindbar. Das Lösen der Verbindung wird durch einen drehbeweglichen Riegel 5 am Anker verhindert, der das Schließstück mit dem Anker verspannt. Die Verspannung erfolgt mit einer federnden Zunge 12' am Riegel, die einen Zapfen 4 am Schließstück in einer Aufnahme 6 des Riegels sichert. Der drehbare Riegel bildet gleichzeitig eine Handhabe, mit der die Verriegelung gelöst werden kann. In der Gebrauchslage (Verriegelung) ist die Zunge entspannt und übt keine Kraft auf Zapfen und Aufnahme aus. Beim (ungewollten) Ziehen an dem Schließstück in Entnahmerichtung wird der drehbewegliche Riegel in seine Freigabestellung beaufschlagt, dabei wird gleichzeitig die Zunge gespannt und versucht so der Lösung der Verriegelung entgegenzuwirken. Dies ist jedoch nur begrenzt möglich, so dass die Teile bei niedrigen Kräften klappern können und die Verriegelung bei höheren Kräften überwunden wird. Eine Lösung dieses Problems sieht diese Druckschrift nicht vor.

Es bedurfte daher weiter reichender Überlegungen des Fachmanns um zu erkennen, das mit den beanspruchten Mitteln des Patentanspruchs 1 das Klappern der Teile verhindert wird und die Verriegelung nur mit der Handhabe gelöst werden kann.

Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt - wie sich aus den Ausführungen zur Neuheit ergibt - weiter vom Beanspruchten entfernt, so dass er weder für sich, noch in Kombination mit einer oder mehreren der genannten Druckschriften dieses nahelegen kann.

5.2 Zu Patentanspruch 6:

Nachdem eine Vorrichtung zum Befestigen von Zubehör gemäß Patentanspruch 1 durch den genannten Stand der Technik nicht nahegelegt wird, ist auch das Zubehör nach Patentanspruch 6, das diese Vorrichtung umfasst, nicht nahegelegt.

5.3 Die dem Beschluss zugrundeliegenden Patentansprüche 1 und 6 sind somit patentfähig. Mit ihnen sind es auch die keine Selbstverständlichkeiten wiedergebenden Patentansprüche 2 bis 5.

6. Die Figur 6 war sowohl den ursprünglichen als auch den mit Schriftsatz der Anmelderin vom 2. Mai 1997 eingereichten vorschriftsmäßigen Zeichnungen beigefügt, ist jedoch fehlerhafterweise nicht in der Offenlegungsschrift enthalten.

Diese Figur war in die Patentschrift aufzunehmen.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt Bb






BPatG:
Beschluss v. 01.12.2004
Az: 9 W (pat) 29/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/c1393eb444b5/BPatG_Beschluss_vom_1-Dezember-2004_Az_9-W-pat-29-02




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