Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 6. Juli 2011
Aktenzeichen: 7 AktG 1/11

(OLG München: Beschluss v. 06.07.2011, Az.: 7 AktG 1/11)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht München I unter dem verbundenen Aktenzeichen 5 HK O 6938/11 anhängigen Klagen der Antragsgegner gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 04.03.2011 mit dem folgenden Wortlaut:

"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der R. N. Aktiengesellschaft werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitaktionären (§§ 327 a ff. des Aktiengesetzes) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 27,50 Euro für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf den Hauptaktionär, die J. Vermögensverwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten unter HRB €, übertragen."

der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister nicht entgegenstehen.

II. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre vom 04.03.2011 der Eintragung im Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Antragstellerin ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in L., eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts Memmingen unter HRB € Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von und der Handel mit Naturkostprodukten aller Art, insbesondere unter dem Warenzeichen R. Das Grundkapital beträgt 2.106.000,00 Euro und ist eingeteilt in ebenso viele Stammaktien, die auf den Inhaber lauten (vgl. Anlagen AS 3, AS 4). Hauptaktionärin der Antragstellerin ist die JKW V. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten unter HRB € (vgl. Anlage AS 5), deren alleiniger Gesellschafter ist Josef W., der zugleich Vorstand der Antragstellerin ist.

Mit Schreiben vom 12.08.2010 hat die Hauptaktionärin das Verlangen nach § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG auf Durchführung eines Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gestellt (vgl. Anlage AS 6). Im Schreiben vom 12.08.2011 erklärte die Hauptaktionärin über 2.003.552 Stückaktien, entsprechend 95,14 % des Grundkapitals der Antragstellerin, zu verfügen. Als Nachweis für den Aktienbesitz wurde eine Depotbescheinigung - gemäß Vortrag der Hauptaktionärin - der Sparkasse M. vom 05.08.2010 beigefügt (vgl. Anlage AS 6).

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 23.08.2010 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, H. (nachfolgend "sachverständiger Prüfer") gem. §§ 327 c Abs. 2 S. 3 und S. 4, 293 c Abs. 1 AktG zum Prüfer für die Überprüfung der Angemessenheit einer zu gewährenden Barabfindung bestellt (vgl. Anlage AS 7).

Die Hauptaktionärin hat zur Vorbereitung des Übertragungsberichts nach § 327 c Abs. 2 S. 1 AktG, insbesondere zur Ermittlung der Höhe der Barabfindung, den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Karl-Heinz J., beauftragt. Der Gutachter J. erstellte das Unternehmenswertgutachten am 15.12.2010 und errechnete einen Unternehmenswert je Stückaktie von 22,56 Euro (vgl. Anlage AS 8).

Am 12.01.2011 teilte der sachverständige Prüfer der Hauptaktionärin mit, dass eine Barabfindung in Höhe von 22,56 Euro je Aktie unterhalb der von ihm als angemessen beurteilten Bandbreite von 26,12 Euro bis 30,90 Euro liegt. Daraufhin erhöhte die Hauptaktionärin in ihrem konkretisierten Übertragungsverlangen vom 13.01.2011 (Anlage AS 9) die Barabfindung auf 27,50 Euro mithin um 4,94 Euro je Aktie und übersandte einen entsprechenden Übertragungsbericht (vgl. Anlage AS 10). In diesem macht sie sich das Gutachten J. vom 15.12.2010 in vollem Umfang zu eigen und teilte mit, den dort gefundenen Barabfindungswert um 4,94 Euro auf 27,50 Euro zu erhöhen und diesen Betrag als Barabfindung festzulegen. Dem konkretisierten Übertragungsverlangen war eine Depotbescheinigung vom 15.12.2010 beigefügt, die eine Beteiligung der Hauptaktionärin von 2.005.042 Stückaktien ausweist (vgl. Anlage AS 9).

Der sachverständige Prüfer gab am 17.01.2011 seinen Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gem. § 327 c Abs. 2 S. 2 AktG ab und bestätigte darin die Barabfindung von 27,50 Euro je Stückaktie als angemessen (vgl. Anlage AS 11).

Vorstand und Aufsichtsrat der Antragstellerin fassten am 20.01.2011 Beschluss über die Beschlussvorschläge für eine außerordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin am 04.03.2011 sowie über den Text der Einberufung zur Hauptversammlung. Die Bekanntmachung der Einberufung zur streitgegenständlichen Hauptversammlung erfolgte am 14.01.2011 im elektronischen Bundesanzeiger (vgl. Anlage 1 zum Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung AS 1). Ausweislich der Depotbescheinigungen vom 13.01.2011 (Anlage AS 12) verfügte die Hauptaktionärin zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über 2.005.142 Stückaktien und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 04.03.2011 über 2.006.994 Stückaktien (vgl. Anlagen AS 12 und AS 13).

Die außerordentliche Hauptversammlung der Antragstellerin fand am 04.03.2011 am Sitz der Antragstellerin in L. von 9:07 Uhr bis 19:50 Uhr statt. Die Hauptversammlung fasste bei einer Präsenz von 2.029.193 Stimmen mit 2.012.998 Ja-Stimmen gegen 16.194 Nein-Stimmen und einer Stimmenthaltung folgenden Beschluss (vgl. Protokoll der Hauptversammlung Anlage AS 1):

"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der R. Naturkost Aktiengesellschaft werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327 a ff. des Aktiengesetzes) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 27,50 Euro für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf den Hauptaktionär, die JKW V. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kempten unter HRB€, übertragen".

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen erhoben. In ihren Klageschriften vertreten sie die Auffassung, der angefochtene Beschluss sei aus verschiedenen Gründen anfechtbar. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die unter dem verbundenen Aktenzeichen 5 HK O 6938/11 eingereichten Klageschriften Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 28.04.2011 (vgl. Bl. 1/67 d.A.) hat die Antragstellerin Antrag auf Freigabe beim Oberlandesgericht München eingereicht, der Schriftsatz wurde den Antragsgegnervertretern am 02.05.2011 (Antragsgegnervertreter zu 14)) bzw. 30.04.2011 zugestellt.

Die Antragstellerin vertritt zur Begründung ihres Antrags die Auffassung, dass die von den Antragsgegnern erhobenen Klagen offensichtlich unbegründet seien.

Die Hauptaktionärin habe insbesondere ihre Mitteilungspflichten nach § 20 AktG nicht verletzt mit der Folge, dass sie an der Hauptversammlung habe teilnehmen dürfen und ein Stimmrechtsausschluss nach § 20 Abs. 7 AktG nicht bestanden habe. In den Übertragungsverlangen vom 12.08.2010 und vom 13.01.2011 seien die erforderlichen Mitteilungen über die Beteiligungshöhe in einer den Anforderungen des § 20 AktG entsprechenden Weise erfolgt. Darüber hinausgehende weitere inhaltliche Anforderungen an die Mitteilungen bestünden nicht. Schließlich verweist die Antragstellerin auf den Jahresabschluss nebst Lagebericht für das Jahr 2007 (Anlage AS 14) und einen Aktionärsbrief vom 17.12.2007 (Anlage AS 15).

Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegner in ihren Klageschriften behaupten, die Hauptaktionärin verfüge nicht über eine Beteiligungshöhe von mehr als 95 %, da der Erwerb der Aktien von Hartmut M. von diesem wegen arglistiger Täuschung angefochten worden sei und weitere anfechtbare Aktienerwerbe vorlägen, lässt die Antragstellerin vortragen, dass es an wirksamen Anfechtungserklärungen fehle.

Die von den Anfechtenden erhobene Rüge der mangelhaften Erläuterung der Barabfindung durch die Hauptaktionärin hält die Antragstellerin für unbegründet. Die Hauptaktionärin habe einen ordnungsgemäßen Übertragungsbericht vorgelegt und in diesem die angebotene Barabfindung von 27,50 Euro je Stückaktie umfassend erläutert und begründet. Sie habe nachvollziehbar die vom Steuerberater und Wirtschaftsprüfer J. ermittelte Barabfindungshöhe von 22,56 Euro um 4,94 Euro erhöht und den sich daraus ergebenden Betrag, der auch vom sachverständigen Prüfer als angemessen beurteilt wurde, als Barabfindung festgesetzt. Die Frage, ob die Barabfindungshöhe angemessen sei, sei im Spruchverfahren zu prüfen und könne nicht Gegenstand der Anfechtungsklagen sein. Schließlich liegt nach Auffassung der Antragstellerin auch keine unzulässige Parallelprüfung durch den sachverständigen Prüfer vor und habe der sachverständige Prüfer nicht - wie die Antragsgegner meinen - eine unzulässige Prüfung eigener Feststellungen vorgenommen.

Die Rüge der Antragsgegner, die Terminierung des Beginns der Hauptversammlung auf 9:00 Uhr sei zur Unzeit und in unzumutbarer Weise erfolgt, hält die Antragstellerin für unbegründet. Angesichts der zu erwartenden Dauer der Hauptversammlung sei die Festlegung des Beginns auf 9:00 Uhr keineswegs unzumutbar, sondern vielmehr angezeigt gewesen.

Der von den Antragsgegnern gerügten Verletzung der Auskunftspflicht und des Fragerechts tritt die Antragstellerin entgegen, insbesondere seien die Fragen zu einem außergerichtlichen Vergleich zwischen der Antragstellerin und der Spezialwerte AG und des Kaufpreises des Aktienerwerbs von der Spezialwerte AG ausweislich des Protokolls ausreichend beantwortet worden. Auch die anderen Fragen seien beantwortet worden. Die nur unter pauschalem Verweis erhobene Rüge der unterbliebenen Antwort auf Fragen der Aktionäre genügten der Substantiierungspflicht nicht.

Soweit die Antragsgegner in den Klagen rügten, dass die Antragstellerin die Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2007 bis 2009 vorgelegt habe, nicht jedoch den Jahresabschluss des bereits abgelaufenen Geschäftsjahres 2010, verweist die Antragstellerin darauf, dass es einen festgestellten Jahresabschluss für das Jahr 2010 am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung noch nicht gegeben habe, die Frist des § 264 Abs. 1 S. 3 HGB, innerhalb der der Vorstand den Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen habe, auch noch nicht abgelaufen sei und sie, die Antragstellerin, deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 in der außerordentlichen Hauptversammlung auszulegen.

Die Rüge der in der Einberufung bekannt gemachten Teilnahmebedingungen hält die Antragstellerin ebenfalls für nicht begründet, da die Teilnahmebedingungen nur noch für börsennotierte Gesellschaften zwingender Bestandteil der Einberufung seien und eine Verletzung der Teilnahmerechte der Aktionäre durch den Abdruck der fakultativen Teilnahmebedingungen in der Einberufung nicht gegeben sei.

Die von der Hauptaktionärin vorgelegte Bankgewährleistungserklärung entspreche in vollem Umfang formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen.

Es sei ein konkretisiertes Übertragungsverlangen am 13.01.2011 erfolgt, bei dem mit 12.01.2011 datierten Übertragungsverlangen habe es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt, dies sei auch erkennbar gewesen. Auch die Unterzeichnung des Übertragungsverlangens durch den Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Hauptaktionärin sei unzweifelhaft.

Die Antragstellerin ist zudem der Auffassung, dass ein vorrangiges Vollzugsinteresse bestehe.

Die Antragstellerin bestreitet, dass die Antragsgegner zu 2) bis 16) das gesetzlich vorgeschriebene Quorum für den Anteilsbesitz von mindestens 1.000 Euro erreicht bzw. nachgewiesen haben. Insbesondere rügt die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin zu 15) nicht binnen der vorgeschriebenen Wochenfrist den Nachweis für ihren Aktienbesitz durch Vorlage einer Originalurkunde erbracht hat. Zudem ist die Antragstellerin der Auffassung, dass eine Addition des Aktienbesitzes nicht zu erfolgen hat und Rügen der Aktionäre, die nicht über Aktien im Wert von mindestens 1.000 Euro verfügen, nicht zu berücksichtigen seien.

Die Antragstellerin beantragt die Feststellung, dass die Erhebung der Klagen der Antragsgegner der Eintragung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 04.03.2011 nicht entgegen stehen.

Die Antragsgegner - mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 14), die keinen Antrag stellt - beantragen die Zurückweisung des Freigabeantrags.

Die Antragsgegnerin zu 15) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 06.07.2011 das Original der Bankbestätigung vom 02.05.2011 (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 03.05.2011, Bl. 77 d. A.) übergeben. Die Antragsgegner zu 2) bis 14) und 16) haben keine Nachweise bezüglich der von ihnen gehaltenen Aktien an der Antragstellerin vorgelegt.

Die Antragsgegner halten an ihren in den Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhobenen Rügen fest. Die von ihnen erhobenen Klagen seien nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Sie sind der Auffassung, dass die Hauptaktionärin ihre Mitteilungspflichten nach § 20 AktG verletzt habe und damit von der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Abstimmung hätte ausgeschlossen werden müssen. Insbesondere stellten die Übertragungsverlangen keine den Anforderungen des § 20 AktG entsprechende Mitteilungen dar. Auch die anderen von der Antragstellerin als Mitteilung nach § 20 AktG beurteilten Erklärungen (Anlagen AS 10, 13, 14, 15) erfüllten die Voraussetzungen nicht. Der Squeeze-out Beschluss beruhte auf diesem Fehler und sei deshalb anfechtbar. Die Antragsgegner bezweifeln zudem, dass das Übertragungsverlangen der Hauptaktionärin vom 13.01.2011 von deren Geschäftsführer unterzeichnet wurde. Auch habe es zwei widersprüchliche, in der Hauptversammlung ausgelegte Übertragungsverlangen gegeben, zum einen ein Übertragungsverlangen datiert auf 12.01.2011 (vgl. Anlage zum Protokoll der Hauptversammlung AS 1) und ein anders lautendendes vom 13.01.2011. Wegen des vom Verkäufer Hartmut M. angefochtenen Kaufvertrags über dessen Aktien mit der Hauptaktionärin sind die Antragsgegner der Auffassung, die Hauptaktionärin habe nicht über mehr als 95 % der Aktien an der Antragstellerin verfügt. Zudem seien die auf dem Angebot vom 18.03.2010 basierenden Aktienerwerbe nach § 123 BGB anfechtbar. Einen gravierenden Mangel sehen die Antragsgegner zudem in der Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung im Übertragungsbericht der Hauptaktionärin. Es sei insbesondere nicht nachprüfbar und nachvollziehbar, wie die Hauptaktionärin auf die als angemessen beurteilte Höhe der Barabfindung von 27,50 Euro gekommen sei, zumal das Gutachten J., dessen Inhalt sich die Hauptaktionärin in vollem Umfang zu eigen gemacht habe, eine Barabfindung in Höhe von 22,56 Euro als angemessen beurteilt und entsprechend begründet habe. Eine nachvollziehbare Begründung für den Aufschlag von 4,94 Euro habe die Hauptaktionärin in ihrem Bericht nicht gegeben. Außerdem sei auch die Prüfung des Gutachtens J. durch den sachverständigen Prüfer fehlerhaft und zwar deshalb, weil es sich um eine unzulässige Parallelprüfung gehandelt habe und der Prüfer zudem eigene Vorgaben, die er selbst gemacht habe, geprüft habe. Es handele sich deshalb um eine unzulässige Eigenprüfung. Die Antragsgegner verweisen zudem auf ihre Rügen bezüglich des Beginns der Hauptversammlung, der Nichtvorlage des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010, der Teilnahmebedingungen und der formalen Mängel der Bankgewährleistungserklärungen. Sie sind der Auffassung, es läge auch eine Verletzung des Fragerechts vor. Die von ihnen aufgeführten Fragen seien nicht bzw. nur unzureichend beantwortet. Schließlich sei auch angesichts der schweren Rechtsverstöße ein vorrangiges Vollzugsinteresse nicht gegeben. Zudem seien die von der Antragstellerin zum vorrangigen Vollzugsinteresse dargelegten Argumente nicht überzeugend, weder die Kosten einer weiteren Hauptversammlung noch die behaupteten Steuervorteile oder beabsichtigte Konsolidierung seien von der Antragstellerin hinreichend dargetan.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung mit den Parteien die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert. Auf das Protokoll der Sitzung wird ebenso Bezug genommen wie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Der Antrag auf Erlass eines Beschlusses nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG zur Freigabe der Eintragung des in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 04.03.2011 der Antragstellerin gefassten Squeeze-out Beschlusses ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist zulässig, §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 1 AktG. Das Oberlandesgericht ist gem. §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 7 AktG zur Entscheidung über den Antrag auf Freigabe zuständig.

II. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen des § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 bzw. 2 AktG sind im Hinblick auf den streitgegenständlichen Squeeze-out Beschluss erfüllt, da die Antragsgegner zu 2) bis 14) und 16) nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen haben, dass sie seit Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro halten, § 319 Abs. 6 Nr. 2 AktG, und die von den Antragsgegnern zu 1) und 15) erhobenen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen offensichtlich unbegründet sind, § 319 Abs. 6 Nr. 1 AktG.

1. a) Die Antragsgegner zu 2) bis 14) und 16) haben den in § 319 Abs. 6 Nr. 2 AktG geforderten Anteilsbesitz nicht nachgewiesen. Nach § 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 Nr. 2 AktG hat die Freigabe zu erfolgen, wenn der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachweist, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung Aktien im Wert von 1.000 Euro hält. Im vorliegenden Verfahren haben zwar die Antragsgegner zu 2) bis 13) und 16) unter Verweis auf die von ihnen erhobenen Klagen die Abweisung des Freigabeantrags beantragt und näher begründet. Einen Nachweis über ihren Aktienbesitz und insbesondere über einen Wert ihrer Aktien von mindestens 1.000 Euro haben sie nicht erbracht. Eine Addition der Anteile dieser Minderheitsaktionäre kommt angesichts der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie ARUG (BT-Drucks 16/11642 S. 41 f.) und der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 16/13098 SS. 41) nicht in Betracht (vgl. auch OLG Frankfurt Entscheidung vom 30.03.2010 Az: 5 Sch 3/09; vom 23.02.2010 Az: 5 Sch 2/09; Herrle/Reymann DNotZ 2009,815; Leuering NJW-Spezial 2009, 543; Simon in KK zum UmwG, § 16 Rdnr. 104; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 4. Auflage 2010 § 16 Rdnr. 41 b; Regierungsbegründung zitiert nach Wicke Einführung in das Recht der Hauptversammlung, das Recht der Sacheinlagen und das Freigabeverfahren nach dem ARUG, 2009, S. 447), so dass es im Hinblick auf die für jeden einzelnen Minderheitsaktionär vorzunehmende Prüfung seines Anteilsbesitzes auf den individuellen Bestand des einzelnen Aktionärs bei der Beurteilung der Frage, ob das Quorum erreicht ist, ankommt.

b) Die Antragsgegnerin zu 15) hat - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - den Nachweis dafür, dass sie zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über einen Aktienbesitz von mindestens 1.000 Euro verfügte, erbracht. Mit Schriftsatz vom 03.05.2011 hat die Antragsgegnerin zu 15) eine Kopie der Bankbestätigung der C. C. vom 02.05.2011 vorgelegt (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 03.05.2011 Bl. 77 d.A.), in der diese bestätigt, dass die Antragsgegnerin seit dem 01.01.2011 3.700 Stückaktien hielt und bis zum Ausstellungsdatum hält. Der Senat hält im Hinblick auf die sehr kurze Vorlagefrist von einer Woche seit Zustellung des Antrags in § 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 AktG und die Tatsache, dass die Antragstellerin, keine konkreten Anhaltspunkte hat vortragen können, die Anlass zu Zweifeln an dem in der kopierten Bankbestätigung genannten Anteilsbesitz geben, sowie im Hinblick darauf, dass die Vorlage durch den anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin erfolgte und im Termin zur mündlichen Verhandlung das Original der Urkunde übergeben wurde, den erforderlichen Nachweis für erbracht.

c) Im Hinblick auf die Bagatellgrenze gem. §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 AktG und die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie ARUG (BT-Drucks 16/11642 S. 41 f.) sowie die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks 16/13098 SS. 41) sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Klagen und Klagebegründungen der Anfechtungskläger, die das Quorum von 1.000 Euro nicht erreichen, den Klagen der Aktionäre, die das Quorum nachweisen, im vorliegenden Freigabeverfahren nicht zuzurechnen und auch nicht zu berücksichtigen sind. Diese Auffassung teilen das Oberlandesgericht Frankfurt und Hüffer im Kommentar zum Aktiengesetz, der ausführt, dass dann, wenn das Quorum nur von einzelnen Anfechtungsklägern rechtzeitig nachgewiesen wird, nur ihre Anfechtungsgründe, nicht auch die der anderen Kläger, im Freigabeverfahren relevant sind (vgl. Hüffer, AktG, 9. Auflage, § 246 a Rdnr. 20; OLG Frankfurt Beschluss vom 11.04.2011, Az: 5 Sch 4/10). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2009 (Az: 7 A 2/09) die Frage, ob nur der Sachvortrag der Aktionäre aus den Anfechtungsverfahren zu berücksichtigen ist, die das Mindestquorum erfüllen, umfassend problematisiert und die jeweiligen Argumente dargestellt. Letztlich konnte der Senat die Frage jedoch dahinstehen lassen, da es die von den Antragsgegnern, die das Quorum haben nachweisen können, erhobenen Klagen als begründet erachtete. Auch im vorliegenden Fall kommt es auf die Frage letztlich nicht streitentscheidend an, da die Antragsgegner zu 1) und 15), die das Mindestquorum erreichten, in ihren Klagen umfassende Rügen erhoben haben und die anderen Aktionäre, insbesondere die Antragsgegnerin zu 16), in ihren Anfechtungsklagen keine darüber hinausgehende Anfechtungsgründe vorgetragen haben bzw. - wie die Antragsgegnerin zu 14) - im Freigabeverfahren keinerlei Erklärungen abgegeben haben und die Antragsgegner zu 1) und 15) nur allgemein auf die Anfechtungsgründe anderer Kläger Bezug genommen haben.

2. Die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1) und 15) erweisen sich als offensichtlich unbegründet.

37a) Die Frage, wann von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet. Soweit teilweise eine leichte Erkennbarkeit bei einer mehr oder minder kursorischen Prüfung des Sachverhalts für maßgeblich erachtet wird (vgl. Landgericht Frankfurt am Main NZG 2003, 731; Landgericht Duisburg NZG 1999, 564), folgt der Senat dem nicht (vgl. Entscheidungen des Senats vom 04.11.2009 Az: 7 A 2/09; vom 12.11.2008 Az: 7 W 1775/08, vom 03.09.2008 Az: 7 W 1432/08). Dieser Auffassung muss insbesondere entgegen gehalten werden, dass für eine nur kursorische Rechtsprüfung auch in einem summarischen Verfahren mit Tragweite grundsätzlich kein Raum ist. Eine andere Beurteilung würde dem Interesse der Gesellschaft an der Realisierung des Squeeze-out, der Intention des Gesetzgebers und der Aufgabe des Gerichts zur Streitentscheidung nicht gerecht. Deshalb ist der überwiegend vertretenen Auffassung zu folgen, wonach bereits im Freigabeverfahren eine vollständige rechtliche Würdigung zu erfolgen hat. Nur wenn das Gericht bei umfassender rechtlicher Prüfung des gesamten Sachverhaltes und der glaubhaft gemachten Tatsachen eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält (vgl. OLG Hamm NZG 2005, 879), ist von einer offensichtlichen Unbegründetheit auszugehen. Die Offensichtlichkeit bezieht sich folglich nicht auf den Prüfungsaufwand, sondern auf sein Ergebnis.

b) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs erweisen sich die von den Antragsgegnern zu 1) und 15) erhobenen Anfechtungsklagen als zulässig, jedoch nicht begründet. Die von diesen vorgebrachten Mängel greifen nicht durch und sind nicht geeignet den Klagen zum Erfolg zu verhelfen.

Im Einzelnen ist zu den erhobenen Anfechtungsgründen Folgendes auszuführen:

aa) Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 AktG mit der Folge, dass der streitgegenständliche Hauptversammlungsbeschluss nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar ist, weil Stimmen unter Verstoß gegen die Regelung in § 20 Abs. 7 AktG mitgezählt wurden und der Beschluss hierauf beruht, liegt nicht vor. Entgegen der von den Antragsgegnern zu 1) und 15) in ihren Klagen vorgebrachten Auffassung, ist die Hauptaktionärin ihren Mitteilungspflichten nach § 20 AktG noch zureichend nachgekommen. Voranzustellen ist zunächst, dass nach § 20 Abs. 7 AktG Rechte aus Aktien nicht bestehen, solange ein Aktionär, der ein Unternehmen ist, seine Mitteilungspflichten aus § 20 Abs. 1 bis 4 AktG nicht erfüllt. Unzweifelhaft handelt es sich bei der Hauptaktionärin um ein Unternehmen im Sinne der Vorschrift. Einer Mitteilungspflicht unterlag die Hauptaktionärin. Da die Antragsgegner keine Tatsachen vortragen, die darauf hindeuten, dass der Alleingesellschafter der Hauptaktionärin weitere Aktien an der Antragstellerin hält, kommt eine Mitteilungspflicht bezüglich des Alleingesellschafters nicht in Betracht. Aus dem Vortrag der Antragsgegner ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hauptaktionärin ihrer Meldepflicht nach §§ 20 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 4 AktG nicht zureichend nachgekommen ist. Insbesondere behaupten die Antragsgegner selbst nicht, dass einem von der Hauptaktionärin abhängigen Unternehmen oder einem Dritten weitere Aktien gehören, die zu berücksichtigen seien und der Mitteilungspflicht unterliegen. Eine zusätzliche Mitteilungspflicht gem. § 20 AktG des hinter der Hauptaktionärin stehenden Alleingesellschafters - wie die Antragsgegnerin zu 1) meint - ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erforderlich (vgl. OLG Köln, Der Konzern 2004, 30).

41Die Hauptaktionärin ist mit den Übertragungsverlangen vom 12.08.2011 (vgl. Anlage AS 6) und 13.01.2011 (vgl. Anlage AS 9) ihrer Mitteilungspflicht hinreichend nachgekommen. Im ersten Übertragungsverlangen (vgl. Anlage AS 6) teilte die Hauptaktionärin der Antragstellerin mit, dass sie über einen Aktienbesitz von 95,14 % des Grundkapitals verfüge, und führte weiter aus, dass sie von den 2.106.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien 2.003.552 Stückaktien halte. Das konkretisierte Übertragungsverlangen vom 13.01.2011, in dem die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangt, ein Beschlussvorschlag unterbreitet und die Höhe der Barabfindung beziffert wurde, enthielt die Mitteilung, dass die Hauptaktionärin nunmehr über 95,2 % des Grundkapitals der Antragstellerin verfüge, nämlich über 2.005.042 Stückaktien. Sie fügte beiden Schreiben eine jeweils nicht unterzeichnete "aktuelle Depotbescheinigung der Sparkasse M." bei. Dies stellt eine ausreichende Mitteilung nach § 20 AktG dar, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt und damit bei der Hauptversammlung am 04.03.2011 die Rechte der Hauptaktionärin aus ihren Aktien bestanden. Die hiergegen von den Antragsgegnern vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

42§ 20 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 AktG schreiben vor, dass ein Unternehmen, sobald ihm mehr als der vierte Teil der Aktien gehören bzw. eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt, dies der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen hat. Ein bestimmter Inhalt ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. Hüffer, AktG, 9. Auflage, § 20 Rdnr. 8). Es besteht die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung, also ohne schuldhaftes Zögern seit Erwerb der letzten Aktie, mit der ein Tatbestand des § 20 AktG verwirklich wird. Im vorliegenden Fall hat die Mehrheitsaktionärin zwar ihre Behauptung, wonach sie alle Anteilserwerbe, die die nach § 20 AktG relevanten Grenzen erreicht haben, mitgeteilt habe und diese auch entsprechend bekannt gemacht worden seien, nicht hinreichend nachzuweisen vermocht. Insoweit folgt der Senat der Auffassung der Antragsgegner. Insbesondere sind der Lagebericht der Antragstellerin für das Geschäftsjahr 2007, der Jahresabschluss für 2007, der Aktionärsbrief der Antragstellerin vom 17.12.2007 (vgl. Anlagen AS 14, 15) - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht geeignet, eine Mitteilung der Hauptaktionärin nach § 20 AktG darzustellen und nachzuweisen. Allerdings kann die zunächst versäumte Mitteilung nachgeholt werden (vgl. Hüffer, a.a.O. ). Dies ist vorliegend mit den Übertragungsverlangen erfolgt. Ein bestimmter Inhalt der Erklärung ist dabei nicht gesetzlich vorgeschrieben (Hüffer, a.a.O., OLG München, Beschluss vom 28.07.2010, Az: 7 AktG 2/10). Die Gesellschaft muss aber als Erklärungsempfängerin erkennen können, welchem Unternehmen welche Beteiligung zusteht und ob es sich um eine Mitteilung nach § 20 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 AktG handelt (siehe auch BGH NJW 1991, 2765, 2767; 2000, 3647/3648; KG AG 2000, 227; ebenso Emmerich, in : Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH- Konzernrecht, 6. Auflage, 2010, § 20 Rdnr. 33, Veil, in: K.Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 20 Rdnr. 8). Dem hat die Hauptaktionärin mit den Übertragungsverlangen Genüge getan. Zwar hat die Hauptaktionärin in ihren Schreiben den Betreff mit "Verlangen nach § 327 a Abs. 1 S. 1 AktG auf Durchführung eines Verfahrens zum Ausschluss von Minderheitsaktionären" überschrieben und nicht ausdrücklich auf eine Mitteilung nach § 20 AktG hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner bewirken die Schreiben gleichwohl auch eine Mitteilung im Sinne des § 20 Abs. 1, 3 AktG. Die Hauptaktionärin hat mit den Schreiben nämlich unmissverständlich der Gesellschaft zur Kenntnis gebracht, dass sie vom Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 2.106.000,00 Euro, eingeteilt in ebenso viele nennbetragslose, auf den Inhaber lautende Stückaktien, 2.003.552 bzw. 2.005.042 Stückaktien, mithin einen Anteil von 95,14 % bzw. 95,2% hält. Der Inhalt der Mitteilung über die Beteiligung der Mehrheitsaktionärin war auch so eindeutig und umfassend formuliert, dass die Gesellschaft ihn nach § 20 Abs. 6 AktG ohne weitere Korrekturen in den Gesellschaftsblättern bekannt machen konnte (vgl. BGH NZG 2000, 120; Heinrich, in: Heidel Aktienrecht, 2. Auflage 2007, § 20 Rdnr. 10; Koppensteiner, in : KK-AktG, 3. Auflage 2004, " 20 Rdnr. 25; Sester, in: Spindler/Stilz, AktG, 2010, § 20 Rdnr. 24; Windbichler, in : Großkommentar AktG, 4. Auflage 1992 ff., § 20 Rdnr. 44; Beschluss des Senats vom 28.07.2010 Az: 7 Akt 2/10). Soweit die Antragsgegner rügen, dass die den Übertragungsverlangen beigefügten Bankbestätigungen nicht unterzeichnet seien und nicht erkennbar sei, wer die Bestätigung ausgestellt habe, da die Schreiben keinen Briefkopf aufweisen, führt dies nicht dazu, an der Vorlage einer Mitteilung im Sinne des § 20 AktG zu zweifeln. Insbesondere fordert § 20 AktG einen Nachweis des in der Mitteilung behaupteten Aktienbestands nicht. Damit hat die Hauptaktionärin ihre Beteiligungsverhältnisse in ausreichender Weise vor der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin gegenüber offen gelegt.

Der weitere Einwand der Antragsgegner, das Übertragungsverlangen und damit die Mitteilung der Hauptaktionärin nach § 20 AktG genüge den formalen Anforderungen deshalb nicht, weil Zweifel daran bestünden, dass die Schreiben vom Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Hauptaktionärin unterzeichnet seien, vermag nicht zu überzeugen. Die Antragsgegner können keine konkrete Tatsachen vortragen, die ihre Zweifel zu begründen vermögen, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Unterschriften auf den beiden Schreiben und dem Übertragungsbericht (vgl. Anlage AS 10) von unterschiedlichen Personen und nicht jeweils von dem Geschäftsführer Joseph W. stammen sollten. Hierfür gibt es angesichts des Schriftzugs der Unterschriften keinerlei konkrete Anhaltspunkte.

Schließlich dringen die Antragsgegner auch mit ihrer Rüge der fehlenden Veröffentlichung der Mitteilung nach § 20 AktG nicht durch. Grundsätzlich ist eine Bekanntmachung erforderlich, § 20 Abs. 6 AktG. Selbst wenn man - entgegen der Auffassung der Antragstellerin -die Veröffentlichung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.01.2011 im elektronischen Bundesanzeiger nicht als Bekanntmachung i.S.d. § 20 Abs. 6 AktG ansehen wollte, kann der Verstoß gegen § 20 Abs. 6 AktG zwar eine Schadensersatzpflicht begründen, aber nicht zur Ausübungssperre des § 20 Abs. 7 AktG führen (vgl. LG Mannheim, AG 1988, 248, 252; Hüffer, a.a.O, § 20 Rdnr. 9; Schmidt/Lutter a.a.O. § 20 Rdnr. 47).

Da der von den Antragsgegnern behauptete Verstoß gegen § 20 Abs. 7 AktG somit nicht gegeben ist, erweisen sich die hierauf gestützten Anfechtungsklagen als unbegründet und stehen einer Eintragung des Beschlusses nicht entgegen.

bb) Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die Hauptaktionärin über 95 % der Aktien verfügt, § 327 a Abs. 1, 2 AktG. Die Hauptaktionärin hat in ihren Übertragungsverlangen vom 12.08.2010 und vom 13.01.2011 jeweils Depotbescheinigungen vorgelegt. Auch wenn diese nicht unterzeichnet sind und aufgrund des fehlenden Briefkopfes nicht aus sich heraus erkennbar ist, dass die Bestätigungen von der Sparkasse M. ausgestellt sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort ausgewiesenen Aktienbestände fehlerhaft bestätigt wurden. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass ein urkundlicher Nachweis des Aktienbestands gesetzlich nicht normiert ist.

Soweit die Antragsgegner vortragen lassen, der Erwerb der 5.700 und weiterer 1.000 Aktien von Hartmut M. im Jahr 2008 durch die Hauptaktionärin sei wegen Anfechtung des Aktienverkaufs durch Hartmut M. nichtig und deshalb habe die Hauptaktionärin nicht über die erforderliche Beteiligungshöhe verfügt, folgt der Senat dem nicht. Ausweislich der vorgelegten Anlagen AS 16 bis 18 wurden zwischen Hartmut M. und der Hauptaktionärin Kaufverträge abgeschlossen. Diese Kaufverträge wurden durch Schreiben des Rechtsanwalts M. vom 28.02.2009 (vgl. Anlage AS 20) wegen angeblicher arglistiger Täuschung durch den Geschäftsführer der Hauptaktionärin angefochten. Die Antragsgegner tragen jedoch keine ausreichenden weiteren Umstände vor, die die Feststellung, dass die Kaufverträge aufgrund wirksamer Anfechtung nichtig sind, erlauben. Das gleiche gilt für die Behauptung der Antragsgegner, weitere, auf dem Kaufangebot der Hauptaktionärin vom 17./18.03.2010 beruhende Aktienerwerbe seien anfechtbar. Angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegner für ihre Behauptung des - wegen erfolgreicher Anfechtung - unwirksamen Aktienerwerbs durch die Hauptaktionärin die Darlegungs- und Beweislast tragen, genügt ihr Vortrag nicht, um einen Nachweis zu erbringen, dass die Hauptaktionärin nicht (mehr) über 95% der Aktien an der Antragstellerin verfügt. Auch insoweit dringen die Antragsgegner mit ihren Anfechtungsklagen mithin nicht durch.

48cc) Die Antragsgegner stützen ihre Anfechtungsklagen maßgeblich auch auf die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Barabfindung im Übertragungsbericht der Hauptaktionärin. Unstreitig hat sich die Hauptaktionärin in ihrem Übertragungsbericht vom 13.01.2011, in dem sie eine Barabfindung in Höhe von 27,50 Euro je Stückaktie anbot, das Unternehmenswertgutachten des Herrn J. vom 15.12.2010 (vgl. Anlage AS 8) explizit zu eigen gemacht (vgl. S. 5 in Anlage AS 10), das einen Wert je Stückaktie in Höhe von 22,56 Euro als angemessen beurteilte, und diesen Betrag um 4,94 Euro auf 27,50 Euro erhöht. Hintergrund der Erhöhung war nach übereinstimmendem Vortrag, dass der sachverständige Prüfer die Höhe der Barabfindung von 22,56 Euro als nicht angemessen erachtete und eine angemessene Bandbreite von 26,12 Euro bis 30,90 Euro feststellte. Soweit die Antragsgegner meinen, eine Plausibilitäts- und Angemessenheitsprüfung der angebotenen Barabfindung sei ihnen wegen der fehlenden Erläuterung und Begründung nicht möglich, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Erhöhung um 4,94 Euro erfolgt sei und der dadurch zu ermittelnde Betrag als angemessen zu bewerten sei, mit der Folge, dass ein Verstoß gegen § 327 c Abs. 2 AktG vorläge und der hierauf beruhende Beschluss anfechtbar sei, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die Hauptaktionärin hat durch die Vorlage des Unternehmenswertgutachtens, aus dem sich die herangezogenen Informationen sowie die angewandte Berechnungsmethode nachvollziehbar ergibt, ausdrücklich zu eigen gemacht. Insofern sind die Minderheitsaktionäre in der Lage, die Berechnung zu prüfen. Zutreffend ist zwar, dass die Hauptaktionärin eine Erläuterung und Begründung der Höhe des von ihr auf den ermittelten Unternehmenswert gemachten Aufschlags von 4,94 Euro nicht vorgelegt hat. Als Grund für den Aufschlag nannte sie, dass der sachverständige Prüfer die Barabfindung im Hinblick auf das zukünftige Ergebnisniveau von 22,56 Euro als unangemessen beurteilte und eine Bandbreite der angemessenen Barabfindung zwischen 26,12 Euro bis 30,90 Euro feststellte. Aus dem Übertragungsbericht wird zum einen deutlich, dass sich die Hauptaktionärin die Berechnungsgrundlagen, Feststellungen und Begründungen der Unternehmensbewertung des Herrn J. in vollem Umfang zu eigen macht. Die Hauptaktionärin hat unter Berücksichtigung der Feststellungen des sachverständigen Prüfers, der abweichende Beurteilungsparameter heranzieht, insbesondere ein anderes künftiges Ertragsniveau feststellt und deshalb zu einer höheren Bandbreite der angemessenen Barabfindungshöhe kommt, eine Erhöhung der von ihr als angemessen angesehenen Barabfindung vorgenommen. In der Zusammenschau und unter Berücksichtigung dieser Umstände, die im Übertragungsbericht auch erwähnt sind und Niederschlag gefunden haben, sind die Minderheitsaktionäre auch im Hinblick auf die Einleitung eines Spruchverfahrens in der Lage, sich ein Urteil über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung zu bilden. Eine Verletzung des § 327 c Abs. 2 AktG liegt mithin nicht vor.

Soweit die Antragsgegner Zweifel an der Höhe der angebotenen Barabfindung haben, sind sie auf das Spruchverfahren zu verweisen, die Anfechtung kann hierauf gem. § 327 f S. 1 AktG nicht gestützt werden.

Schließlich bleiben die Anfechtungen der Antragsgegner auch insofern ohne Erfolg, als sie eine unzulässige Parallelprüfung bzw. Eigenprüfung durch den sachverständigen Prüfer rügen. Zwar kann Prüfer nicht werden, wer schon an der Aufstellung des Berichts des Hauptaktionärs mit gewirkt hat (vgl Hüffer a.a.O. § 327 d Rdnr. 5). Dies ist vorliegend nicht gegeben, der sachverständige Prüfer hat nicht zugleich die Unternehmensbewertung erstellt, sondern, wie sich aus seinem Gutachten ergibt dieses geprüft und bewertet. Die Unternehmensbewertung erfolgte durch Herrn J., der zu einem vom sachverständigen Prüfer als zu niedrig beurteilten Barabfindungswert gelangte. Dass der sachverständige Prüfer die letztlich von der Hauptaktionärin angebotene Barabfindung, die wegen des Zuschlags in Höhe von 4,94 Euro innerhalb der von ihm festgestellten Bandbreite lag, als angemessen beurteilte, vermag die Annahme, dass eine unzulässige Eigenprüfung vorliegt, nicht zu begründen.

Auch eine unzulässige Parallelprüfung liegt nicht vor. Die Angemessenheit der Barabfindung kann durch den sachverständigen Prüfer zeitgleich mit der Erstellung des Berichts über die Angemessenheit der Abfindung durch den Hauptaktionär geprüft werden (sog. Parallelprüfung) (vgl. Spindler/Stilz a.a.O. § 327 c Rdnr. 10 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 03.09.2008, Az: 7 W 1432/08 S. 42).

dd) Die von den Antragsgegnern zu 1) und 15) erhobenen Anfechtungsklagen erweisen sich auch insofern als nicht erfolgreich, als sie den Beginn der Hauptversammlung um 9:00 Uhr als unzumutbar und schikanös beanstanden. Auch im Hinblick darauf, dass die Hauptversammlung am Firmensitz der Antragstellerin - wie es § 121 Abs. 5 AktG vorsieht - und damit nicht in einer deutschen Großstadt stattfand, ist es weder unangemessen noch unzumutbar den Beginn der Hauptversammlung auf diese Uhrzeit festzulegen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass angesichts der Tagesordnung mit einer langen Dauer der Versammlung zu rechnen war. Der Beginn der Versammlung um 9:00 Uhr steht im Einklang mit der Verkehrssitte, eine Unerreichbarkeit des Versammlungsortes zu dieser Zeit tragen die Antragsgegner nicht vor.

ee) Auch soweit die Verletzung des Fragerechts aus § 131 Abs. 1 S. 1 AktG gerügt werden, sind die Anfechtungsklagen offensichtlich unbegründet. Nach dieser Vorschrift ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Prüfung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Vorschrift wurde entweder nicht verletzt oder eine Verletzung kann aufgrund von § 243 Abs. 4 S. 2 AktG nicht mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

(1) Soweit es um die Fragen bezüglich des Vergleichs mit der Spezialwerte AG geht, ist festzustellen, dass die Frage durch den Vorstand der Antragstellerin in der Hauptversammlung beantwortet wurde. Die Antragstellerin hat den Wortlaut der Antwort in der Antragsschrift zitiert, konkrete Einwände hierzu haben die Antragsgegner nicht vorgebracht.

(2) Das Gleiche gilt bezüglich der Frage zum Erwerb bzw. Kaufpreis der Aktien von der Spezialwerte AG. Auch diese Frage wurde beantwortet.

(3) Soweit der Antragsgegner zu 1) die fehlende Beantwortung der auf S. 12 bis 20 des Protokolls der Hauptversammlung dargestellten über 70 Fragen, rügt, fehlt ein hinreichend substantiierter Vortrag. Der Antragsgegner zu 1) rügt in seiner Klageschrift nur pauschal unter Verweis auf die zitierten Protokollseiten (Anlage K 2) fehlende Antworten. Es wird insbesondere nicht dargelegt, dass und weshalb welche konkrete Frage unbeantwortet oder nur unzureichend beantwortet worden sein sollen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass einzelne dort zitierte Fragen, wie z.B. zum Vergleich mit der Spezialwerte AG, entsprechend dem konkreten Vortrag der Antragstellerin, der unwidersprochen blieb, beantwortet wurden. Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Informationspflichtverletzungen (§ 131 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 4 AktG) setzt die konkrete Angabe der angeblich in der Hauptversammlung nicht beantworteten Fragen innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG voraus (BGH NZG, 2009, 342).

(4) Auch die von der Antragsgegnerin zu 15) als unbeantwortet beanstandeten Fragen zum Vorerwerb der Aktien hat die Antragstellerin ausreichend beantwortet (vgl. Anlage AS 32), den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Antragschriftsatz, in dem sie die Antwort wörtlich wiedergibt, ist die Antragsgegnerin nicht hinreichend entgegen getreten. Sie ist lediglich der Auffassung, die Antwort sei nicht ausreichend. Angesichts der Tatsache, dass die Frage sich auf den Erwerb der Aktien durch die Hauptaktionärin bezieht, es sich damit also nicht um einen Sachverhalt handelt, über den die Antragstellerin zwangsläufig Kenntnis haben muss, ist die Antwort als beantwortet anzusehen. Hinzu kommt auch, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Frage Angelegenheiten der Gesellschaft betrifft, deren Antwort zur sachgemäßen Prüfung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

(5) Auch die Frage zur Geldflussrechnung für das Jahr 2010 wurde beantwortet, insbesondere verweigerte die Antragstellerin eine Antwort nicht. Auch hier zitiert die Antragstellerin unter Verweis auf Anlage AS 33 die Antwort des Vorstandes. Dass danach der Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2010 und die Geldflussrechnung bisher noch nicht erstellt worden sind und die Frage damit nicht abschließend beantwortet werden konnte, stellt keine Verletzung des Fragerechts dar.

(6) Gleiches gilt bezüglich der Fragen zur Unternehmensbewertung, bzw. alternativer Unternehmensbewertung. Ausweislich der von der Antragstellerin unwidersprochen zitierten Antwort wurde die Frage beantwortet (vgl. Anlage AS 32). Die Antragsgegnerin zu 15) rügt zudem die Richtigkeit der Antwort nicht, sie ist lediglich der Auffassung, eine Beantwortung läge nicht vor. Dem folgt der Senat nicht.

(7) Auch die weiteren als unbeantwortet beanstandeten Fragen 55, 61, 72 wurden ausweislich der von der Antragstellerin in der Antragsschrift zitierten Antworten ausreichend beantwortet (vgl. Anlagen AS 37, 38, 39). Konkrete Einwände oder Beanstandungen der Richtigkeit der Antworten haben die Antragsgegner nicht vorgetragen.

ff) Die Antragsgegner können ihre Anfechtungsklagen auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 327 c Abs. 3 Nr. 2 AktG stützen, wonach von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft die Jahresabschlüsse und Lagebericht für die letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht der Aktionäre auszulegen sind. Die Antragsgegner stützen ihre Rüge darauf, dass die Antragstellerin nicht den Jahresabschluss für das bereits abgelaufene Geschäftsjahr 2010 vorgelegt hat, sondern nur die für 2007 bis 2009. Angesichts der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung am 04.03.2011 ein festgestellter Jahresabschluss und Lagebericht noch nicht vorlagen und auch gem. § 264 Abs. 1 S. 3 HGB die Drei-Monatsfrist, innerhalb der der Vorstand den Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen hat, am Tag der Hauptversammlung noch nicht abgelaufen war, hat die Antragstellerin den Anforderungen des § 327 c Abs. 3 Nr. 2 AktG durch die Vorlage der Jahresabschlüsse 2007 bis 2009 Rechnung getragen. Ebenso bestand -entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1) - keine Pflicht der Antragstellerin dazu, im Hinblick auf die Drei-Monatsfrist des § 264 Abs. 1 S. 3 HGB die Hauptversammlung nach dem 31.03.2011 zu terminieren, um dann den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 vorlegen zu können.

gg) Auch die Rüge der Teilnahmebedingungen, die nach Auffassung der Antragsgegnerin zu 1) eine unzulässige zeitliche Beschränkung bezüglich der bankmäßigen Hinterlegung enthielten, greift nicht durch. Festzuhalten ist, dass gem. § 121 Abs. 3 S. 3 AktG die Teilnahmebedingungen nur noch für börsennotierte Gesellschaften zwingender Bestandteil der Einberufung sind und die Antragstellerin nicht börsennotiert ist. Worin angesichts des Wortlauts der in der Einberufung abgedruckten "Teilnahmebedingungen" die vom Antragsgegner vorgetragene satzungswidrige Einschränkung der Teilnahmebedingungen liegen soll, trägt die Antragsgegnerin zu 1) nicht hinreichend konkret vor.

hh) Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist auch die vorgelegte Bankgewährleistungserklärung ausreichend, § 327 b Abs. 3 AktG (vgl. Anlage AS 27, 28). Unstreitig genügt die Bankgewährleistungserklärung inhaltlich den Vorgaben des § 327 b Abs. 3 AktG. Soweit die Antragsgegner Zweifel an der Authentizität der Erklärung haben, da sie keinen Briefkopf, kein Dienstsiegel und keine Telefonnummer aufweist und die Vollmacht der Unterzeichner bestritten wird, haben die Antragsteller zum einen keine konkreten Tatsachen vortragen können, die ihre Zweifel an der Authentizität begründen könnten - allein das Fehlen einer Telefonnummer, eines Dienstsiegels und eines Briefkopfes reicht hierfür nicht aus - und hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zudem eine den Anforderungen der Antragsgegner entsprechende Erklärung der Sparkasse M., d.h. versehen mit Briefkopf, Telefonnummer, Dienstsiegel, vorgelegt. Damit bestehen weder inhaltliche noch formale Bedenken gegen die Bankgewährleistungserklärung.

ii) Schließlich dringen die Antragsgegner auch mit ihrem Einwand, es hätten widersprüchliche Übertragungsverlangen in der Hauptversammlung aufgelegen, nämlich ein mit 12.01.2011 und ein mit 13.01.2011 datiertes, eine andere Barabfindung anbietendes Schreiben der Hauptaktionärin, nicht durch. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass es nur ein konkretisiertes Übertragungsverlangen datiert auf 13.01.2011 (Anlage AS 9) gegeben habe, das als Original in der Hauptversammlung ausgelegen habe. Letzterem sind die Antragsgegner nicht mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten. Bei dem Übertragungsverlangen, datiert auf 12.01.2011, habe es sich nur um einen Entwurf gehandelt, der versehentlich auch ausgelegt worden sei (vgl. Anlage zum Protokoll AS 1). Der Senat sieht unter Berücksichtigung folgender Umstände die erhobenen Rügen bezüglich des Beschlussgegenstands als nicht durchgreifend an, für die Aktionäre war unzweifelhaft erkennbar, auf welchem Übertragungsverlangen das vorliegende Squeeze-out Verfahren durchgeführt wurde:

Das gem. § 327 c Abs. 3 S. 3 AktG konkretisierte Übertragungsverlangen vom 13.01.2011 lag als Anlage zum Übertragungsbericht, ebenfalls datiert auf 13.01.2011, zur Einsicht auf, die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Einladung zur Hauptversammlung gab u.a. im Beschlussvorschlag die im Schreiben vom 13.01.2011 angebotene Barabfindung wieder, auf die Frage eines Aktionärs zu dem diesbezüglichen Sachverhalt erfolgte die eindeutige Antwort, dass maßgeblich das Übertragungsverlangen vom 13.01.2011 sei (vgl. Anlage AG 3).

Danach ist festzustellen, dass trotz der Auslegung auch des Schreibens vom 12.01.2011 Gründe für Zweifel an dem Beschlussgegenstand nicht bestanden.

Nach all dem haben die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen keinen Erfolg. Auf die Frage, ob die Antragstellerin ein vorrangiges Vollzugsinteresse gem. §§ 319 Abs. 6 S. 3 Nr. 3, i.V.m. 327 e Abs. 2 AktG hat, ist daher nicht mehr näher einzugehen. Ihrem Freigabeantrag ist in vollem Umfange statt zu geben.

c) Die Anwendung der Vorschriften über das Versäumnisverfahren bezüglich der Antragsgegnerin zu 14), die im vorliegenden Verfahren keine Anträge stellte, kommt trotz der Regelungen in §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs.6 S. 2 AktG, wonach die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind, nicht in Betracht. Die Regelungen des Versäumnisverfahrens sind auf das vorliegende Freigabeverfahren, das durch nicht anfechtbaren Beschluss entschieden wird, wegen dessen Besonderheit nicht entsprechend anzuwenden.

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Als Unterlegene haben die Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.






OLG München:
Beschluss v. 06.07.2011
Az: 7 AktG 1/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dd3df691b11d/OLG-Muenchen_Beschluss_vom_6-Juli-2011_Az_7-AktG-1-11




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