Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Dezember 2010
Aktenzeichen: 3 Ni 37/07

(BPatG: Beschluss v. 14.12.2010, Az.: 3 Ni 37/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 14. Dezember 2010 über eine Erinnerung und eine Gegenvorstellung gegen zwei vorhergehende Beschlüsse entschieden. In der Erinnerung ging es um einen Kostenfestsetzungsbeschluss, bei dem die Klägerin zu 2) die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen sollte. Die Erinnerungsgegner hatten bereits im Urteil des Gerichts vom 11. November 2008 die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens 1. Instanz auferlegt bekommen. Die Klägerin zu 2) hatte daraufhin beantragt, die Kostenfestsetzung aufgrund eines höheren Streitwerts festzusetzen. Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hatte dies jedoch abgelehnt und den Streitwert auf 3,2 Mio. € festgesetzt. Die Klägerin führte in ihrer Erinnerung aus, dass die Vernichtung des Grundpatents auch die Nichtigkeit des Schutzzertifikats umfasse und daher der Wert des Verfahrens erhöht werden müsse. Das Gericht wies die Erinnerung jedoch zurück und bestätigte die Kostenfestsetzung.

Des Weiteren wurde in der Gegenvorstellung der Streitwertbeschluss angefochten, bei dem es um die Festsetzung des Streitwerts für die Nichtigkeitsklage gegen das Grundpatent ging. Die Erinnerungsführerin beantragte eine Erhöhung des Streitwerts von 3,2 Mio. € auf 5 Mio. €. Das Gericht entschied jedoch, dass die Gegenvorstellung nicht zulässig sei, da sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist eingelegt worden war. Es wurde festgestellt, dass die Festsetzung zweier separate Streitwerte für die unterschiedlichen Anträge im Nichtigkeitsverfahren nicht zu beanstanden sei. Da keine neuen Tatsachen vorgetragen wurden, die eine Änderung des festgesetzten Streitwerts rechtfertigen würden, blieb die Festsetzung unverändert.

Die Kostenentscheidung basiert auf den geltenden Gesetzen und Vorschriften, und der Wert des Erinnerungsverfahrens wurde anhand des angegebenen Betrags festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 14.12.2010, Az: 3 Ni 37/07


Tenor

1. Die Erinnerung der Klägerin zu 2) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundespatentgerichts vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.

3.

Die Klägerin zu 2) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

4.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens wird auf 13.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Urteil des Senats vom 11. November 2008 sind den Erinnerungsgegnern zu 1) und 2) (Beklagten) die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens 1. Instanz auferlegt worden. Streitgegenstand war die Nichtigkeit des Streitpatents, die beide Klägerinnen verfolgt haben, sowie die Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats, die nur von der Klägerin zu 1) verfolgt worden ist. Der Streitwert für das Verfahren ist auf 5 Mio. € festgesetzt worden, wobei nach dem Wortlaut des Beschlusses auf das Grundpatent 3,2 Mio. € und auf das ergänzende Schutzzertifikat 1,8 Mio. € entfallen.

Die Erinnerungsführerin, die Klägerin zu 2), hat Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines Streitwerts von 5 Mio. € beantragt. Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts hat der Kostenerstattung lediglich einen Streitwert von 3,2 Mio. € zugrundegelegt und mit Beschluss vom 31. März 2010 die von den Erinnerungsgegnern zu erstattenden Kosten des Nichtigkeitsverfahrens 1. Instanz auf € 47.812,00 € unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Erinnerungsführerin festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klägerin zu 2) habe lediglich das Grundpatent angegriffen. Zwar könne die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat mit der Klage gegen das zugrunde liegende Patent verbunden werden, jedoch handele es sich um jeweils selbständige Verfahren.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin zu 2). Sie führt aus, die Vernichtung des Grundpatents umfasse auch die Nichtigkeit des Schutzzertifikats, und zwar unabhängig davon, ob es in einem selbständigen Verfahren angegriffen werde. Das ergänzende Schutzzertifikat habe nach der Nichtigerklärung des Grundpatents keinen eigenen wirtschaftlichen Wert mehr. Daher müsse der von dem Gericht festgesetzte Wert für das Verfahren betr. die Nichtigerklärung des Schutzzertifikats dem Wert des Grundpatents hinzugefügt werden.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundespatentgerichts vom 31. März 2010 abzuändern und die zu erstattenden Kosten wie beantragt festzusetzen.

Hilfsweise regt sie im Rahmen einer Gegenvorstellung an, den Streitwert für die Nichtigkeit des Grundpatents auf 5 Mio. € festzusetzen.

Die Erinnerungsgegner sind beiden Begehren entgegengetreten.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

1. Die gem. § 23 Abs. 2 RPflG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin des Gerichts hat die zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt. Insbesondere hat sie ihrer Berechnung den zutreffenden Streitwert zugrunde gelegt. Beanstandungen der Erinnerungsführerin können insoweit nicht berücksichtigt werden. Der die Kosten festsetzende Rechtspfleger hat keine Wahl, welchen Streitwert er zugrundelegt. Er ist vielmehr an den vom Gericht festgesetzten Streitwert gebunden (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort "Streitwert"), der vorliegend auf 3,2 Mio. € für die Nichtigkeit des Grundpatents festgesetzt worden ist. Nachdem die Erinnerungsführerin im Klageverfahren lediglich gegen das Streitpatent, nicht aber gegen das ergänzende Schutzzertifikat vorgegangen ist -sie hat nur insoweit einen Antrag gestellt und diesen begründet -, kann und darf sich die Kostenerstattung nur auf diesen Streitgegenstand beziehen, da er allein den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 2 Abs. 2 RVG bildet. Da es sich -wie die Erinnerungsführerin nicht in Zweifel zieht bei der Klage auf Nichtigkeit des Grundpatents einerseits und des ergänzenden Schutzzertifikates andererseits um verschiedene Verfahren handelt, bedarf es insoweit gesonderter Tätigkeiten, um entsprechende Gebührentatbestände zu begründen. Eine anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zu 2) betreffend das ergänzende Schutzzertifikat, die gem. § 2 RVG zu berücksichtigen wäre, ist aber im vorangegangenen Nichtigkeitsverfahren nicht ersichtlich.

2.a) Soweit die Erinnerungsführerin hilfsweise Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 11. November 2008 mit dem Begehren eingelegt hat, den Streitwert für die Nichtigkeitsklage gegen das Grundpatent von 3,2 Mio. € auf 5 Mio. € heraufzusetzen, ist diese nicht zulässig, da sie nicht innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt worden ist.

b) Aber auch im Rahmen einer Gegenvorstellung bleibt das Begehren der Verfahrensbevollmächtigten der Erinnerungsführerin ohne Erfolg. Die Festsetzung zweier Streitwerte für die im Nichtigkeitsverfahren gestellten Anträge für die Nichtigkeit des Grundpatents einerseits und die Nichtigkeit des ergänzenden Schutzzertifikats andererseits ist nicht zu beanstanden. Nachdem im Rahmen der Gegenvorstellung keine neuen Tatsachen vorgetragen worden sind, die nicht bereits bei der hier angegriffenen Streitwertfestsetzung berücksichtigt worden sind (vgl. insoweit Binz/Dorndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG u. a., 2. Aufl., § 63 GKG Rn. 2), sieht der Senat keinen Anlass für eine nachträgliche Änderung des festgesetzten Streitwerts.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur Überprüfung gestellten Betrag.

Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Proksch-Ledig Prietzel-Funk Pr






BPatG:
Beschluss v. 14.12.2010
Az: 3 Ni 37/07


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